Sitzung: 31.01.2023 GR/2023/01/31
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20
Beschluss:
Der Gemeinderat Tutzing beschließt den Neuerlass der Benutzungs- und Gebührenordnung für das Spülmobil und den Toilettenwagen in folgender Fassung:
Benutzungs-
und Gebührenordnung für das Spülmobil und den Toilettenwagen der Gemeinde
Tutzing
§ 1
Allgemeines
Das Spülmobil der
Gemeinde Tutzing soll bei Festen und Veranstaltungen den Einsatz von
Porzellangeschirr anstelle von Einweg-, Papp- und Plastikgeschirr durch die
schnelle Reinigung unterstützen.
§ 2
Voraussetzungen der Verleihung
1. Die
Gemeinde Tutzing verleiht das Spülmobil und den Toilettenwagen gegebenenfalls
gegen Erhebung einer Benutzungsgebühr (Ausnahmen unter § 4) an ortsansässige
Vereine und gemeindliche Institutionen, Kirchen und Schulen.
Eine Verleihung an
auswärtige Vereine, Institutionen und sonstige Dritte ist nicht möglich.
2. Belegungswünsche zur Benutzung des
Spülmobils und des Toilettenwagens werden von der Gemeindeverwaltung
entgegengenommen und koordiniert. Liegen mehrere Anträge auf gleichzeitige
Benutzung eines Fahrzeugs vor, so wird der Benutzer vorgezogen, dessen
Anmeldung zuerst bei der Gemeinde eingegangen ist.
3. Das Spülmobil und der Toilettenwagen werden
am Wochenende (Freitag bis Sonntag) nur an einen Benutzer verliehen.
4. Die Gemeinde behält sich den Widerruf einer
erteilten Genehmigung vor, wenn sich nachträglich Gründe ergeben, bei deren
Kenntnis die Genehmigung zur Benutzung nicht erteilt worden wäre.
5. Die Gemeinde Tutzing ist berechtigt, bei
Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung den Veranstalter von der
Benutzung der Fahrzeuge für weitere Veranstaltungen auszuschließen.
6. Der Ausleihende des Spülwagens verpflichtet
sich, die Speisen und Getränke auf den Veranstaltungen nicht in Plastik- oder
Papiergeschirr abzugeben. Im Sinne der Abfallvermeidung soll darauf geachtet
werden, dass z.B.
-
Milch, Zucker, Senf u.ä. nicht in
Produktionspackungen, sondern in Spendern zur Verfügung gestellt werden,
-
keine Plastiktischtücher verwendet werden.
Außerdem
soll darauf geachtet werden, dass eventuell wieder verwertbare Abfälle auch
der
Wiederverwertung
zugeführt werden.
7. Für die Benutzung des Spülmobils wird ein
Kanalanschluss und ein Stromanschluss (380 V), der mindestens 16 Ampere (besser
20 Ampere) abgesichert ist, benötigt. Der Gesamtanschluss beträgt 11 KW.
Für die Benutzung
des Toilettenwagens wird ebenfalls ein Kanalanschluss und ein Stromanschluss
(220 V) sowie folgende Anhängevorrichtung: Ringzugöse, zul. Gesamtgewicht 2700
kg, zul. Geschwindigkeit 25 km/h benötigt.
8. Die Fahrzeuge werden frühestens einen
Werktag vor dem Veranstaltungstag ausgegeben.
§ 3
Verleihbedingungen
A.
Benutzung und
Rückgabe
1. Die zwischen der Gemeinde und dem Benutzer
vereinbarten Benutzungszeiten sind pünktlich einzuhalten.
2. An- und Abtransport sowie Auf- und Abbau des
Spülmobils und des Toilettenwagens erfolgen grundsätzlich durch den Benutzer.
Ausnahmen sind möglich.
3. Der Benutzer der Fahrzeuge ist verpflichtet,
bei Abholung und Rücktransport die Fahrzeuge auf ihre ordnungsgemäße
Beschaffenheit zu überprüfen. Eventuelle Beschädigungen sind umgehend der
Gemeinde zu melden. Für Beschädigungen haftet jeweils der letzte Benutzer der
Fahrzeuge, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass die Beschädigung nicht
durch ihn verursacht wurde.
Beauftragten der
Gemeinde Tutzing ist der Zutritt zu den Fahrzeugen jederzeit zu gestatten.
4. Der Benutzer verpflichtet sich, das
Spülmobil und den Toilettenwagen insgesamt in gereinigtem Zustand
zurückzugeben. Sollten Verunreinigungen festgestellt werden, wird eine
entsprechende Firma mit der Reinigung beauftragt. Die Kosten der Reinigung
werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.
5. Wird
das Spülmobil bzw. der Toilettenwagen zu spät oder in einem Zustand
zurückgegeben, der ein sofortiges Weiterverleihen verbietet, so behält sich die
Gemeinde Tutzing für jeden Tag der verspäteten Rückgabe bzw. der nichtmöglichen
Nutzung vor, die Gebühr in Höhe von § 4 Abs. 1 Buchst. c in Rechnung zu
stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass aufgrund einer Verunreinigung eine
Firma mit der Reinigung beauftragt wird und dadurch kein unmittelbarer neuer
Verleih möglich ist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt
vorbehalten.
B.
Haftung,
Beschädigung
1. Der Benutzer übernimmt das entsprechende
Fahrzeug wie besichtigt. Die Gemeinde Tutzing haftet nicht für seine
Funktionsfähigkeit.
2. Der Benutzer ist verpflichtet, das Spülmobil
bzw. den Toilettenwagen jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße
Beschaffenheit zu prüfen. Die Hinweise zum Betrieb des Spülmobils sind zu
befolgen.
3. Der Benutzer stellt die Gemeinde von
etwaigen Haftungsansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der
Benutzung stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene
Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde
Tutzing und deren Angestellte oder Beauftragte.
4. Die Gemeinde Tutzing haftet als
Fahrzeughalter für die Verkehrssicherheit der Anhänger. Der Benutzer ist
verpflichtet, sich vor Fahrantritt durch eine Stichprüfung auf erkennbare
Mängel von der Verkehrssicherheit der Anhänger zu überzeugen. Vorhandene Mängel
sind unverzüglich der Gemeinde zu melden.
5. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die
der Gemeinde Tutzing an dem überlassenen Spülmobil oder dem Toilettenwagen
entstehen. Jeder entstandene Schaden ist unverzüglich der Gemeinde zu melden.
6. Die Gemeinde Tutzing schließt für das
Spülmobil folgende Versicherung ab:
-
Kfz-Haftpflichtversicherung
-
Kfz-Teilkaskoversicherung
§ 4
Gebühren
1. Die Gemeinde Tutzing erhebt für die
Ausleihung des Spülmobils und des Toilettenwagens gegebenenfalls
privatrechtliche Gebühren entsprechend der Ausleihdauer.
Die Gebühren für das Spülmobil betragen:
a)
bei ortsansässigen Vereinen und gemeindlichen
Institutionen,
Kirchen und Schulen, welche eine
öffentliche
Veranstaltung in der Gemeinde
ohne Eintritt
durchführen: ohne Gebühr
b)
für Veranstaltungen in Tutzing, bei welchen der
Reinerlös komplett
an gemeinnützige Organisationen
weitergegeben wird: ohne Gebühr
c)
für sonstige Veranstaltungen von ortsansässigen
Vereinen und
gemeindlichen Institutionen, Kirchen
und Schulen: pro Benutzungstag 75,00 €
Diese Gebühren beziehen sich grundsätzlich auf die
Abholung und Rückgabe ab dem Bauhof der Gemeinde Tutzing in der Bernrieder
Straße 24, 82327 Tutzing-Unterzeismering oder dem aktuellen Standort des
jeweiligen Spülmobils.
Die Gebühren für den
Toilettenwagen betragen:
a)
bei ortsansässigen Vereinen und gemeindlichen
Institutionen,
Kirchen und Schulen, welche eine
öffentliche
Veranstaltung in der Gemeinde
ohne Eintritt
durchführen: ohne Gebühr
b)
für Veranstaltungen in Tutzing, bei welchen der
Reinerlös komplett
an gemeinnützige Organisationen
weitergegeben wird: ohne Gebühr
c)
für sonstige Veranstaltungen von ortsansässigen
Vereinen und
gemeindlichen Institutionen, Kirchen
und Schulen: pro Benutzungstag 50,00 €
Diese Gebühren beziehen sich grundsätzlich auf die
Abholung und Rückgabe ab dem Bauhof der Gemeinde Tutzing in der Bernrieder Straße
24, 82327 Tutzing-Unterzeismering oder dem gemeindlichen Lagerplatz im
Primelweg in 82327 Tutzing-Kampberg. Ggf. kann ein abweichender Ort vereinbart
werden.
2. Die Gebühren sind im Voraus, sofort nach
Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Angebrochene Tage gelten als volle
Benutzungstage, sofern nicht lediglich an diesem Tag die Abholung oder Rückgabe
erfolgt.
3. Eine Befreiung von Gebühren ist in
Ausnahmefällen möglich, muss aber schriftlich beantragt und begründet werden.
Die Bürgermeisterin trifft die Entscheidung darüber in eigener Zuständigkeit.
§ 5
Zusatzkosten
Für die Absage der Reservierung bis zu zwei Tage
vor dem reservierten Termin wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt. Erfolgt die Absage zu einem späteren
Zeitpunkt, so ist der gesamte Rechnungsbetrag zu entrichten.
§ 6
Ausnahmen
In besonderen
Fällen kann die Gemeinde Tutzing Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Benutzungs- und Gebührenordnung zulassen.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
1. Mit der Bezahlung der Gebühren an den
Vertragsgeber kommt ein Mietvertrag zustande, der sich nach den Bestimmungen
der §§ 535 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtet.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser Benutzungs- und Gebührenordnung berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
3. Erfüllungsort ist die Gemeinde Tutzing.
Gerichtsstand ist der Sitz des zuständigen Amtsgerichts.
§ 8
Inkrafttreten
Die Benutzungs- und
Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Tutzing, XX.XX.2023
Marlene Greinwald
Erste
Bürgermeisterin