Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und

Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf und seine Begründung in der Fassung vom 13. Dezember 2022, die Vorhabenpläne und Vorhabenbeschreibung, alle vorliegenden Gutachten und

Stellungnahmen (Schalltechnische Untersuchung, Baugrunduntersuchung,

Bemessungsbericht zur Regenrückhaltung, Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange,

Fachtechnische Bewertung Tiefgaragenzufahrt, Darstellung Blendkegel TG-Ausfahrt) lagen in der Zeit vom 22. Dezember 2022 bis einschließlich 12. Januar 2023 im Rathaus der

Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden

gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen

abgegeben:

 

·           Verkehrswesen, Keine Rückmeldung

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder

Bedenken vor:

 

·           Polizeiinspektion Starnberg, Schreiben vom 21.12.2022

·           Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.12.2022

·           Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 03.01.2023

·           Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 05.01.2023

·           Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 09.01.2023

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 02.01.2023

 

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie,

bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser

Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt

das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

 

Kenntnisnahme und Berücksichtigung des gewünschten Betreffs bei weiteren Schriftwechseln.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

 

Wir bedanken uns für die Kenntnisnahme unseres Schreibens vom 17.10.2022 und

den Hinweis auf den bestehenden Erlass.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gemäß des Bescheides vom 28.07.2022 (40-B0-2022-38-15) aufgrund der Vermutung weitere Bodendenkmäler Art. 7 BayDSchG (und nicht Art. 8) in den textlichen Hinweisen abzubilden ist.

Im Umfeld der Maßnahme befindet sich das Bodendenkmal:

D-1-8033-0096 Körpergräber vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

Zudem liegen Teile des Planungsbereichs im Bereich des historischen Ortskernes. Deshalb sind im Bereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu

vermuten.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu

vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer

denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen

Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren

gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die

qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung

kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und

Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner];

BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine

Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden.

Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer

Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer

Konservatorischen Überdeckung

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei

der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der

Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in

Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“

(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von

(Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom

09.03.2016

(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf)

sowie unserer Homepage

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf

(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof

(Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236

[bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte

um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder

Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen

Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Der Hinweis C 12 zum Denkmalschutz wird wie vorgeschlagen korrigiert:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

In der Begründung wird der Verweis auf das Bodendenkmal „D-1-8033-0096, Körpergräber vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“ ergänzt und der Punkt 5.8.1 Bodendenkmäler entsprechend korrigiert und die Hinweise zu den fachlichen Anforderungen ergänzt.

 

 

Untere Immissionsschutzbehörde, LRA Starnberg, Schreiben vom 10.01.2023

 

 

Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt zur vorliegenden Bebauungsplanänderung wie folgt Stellung:

 

 

Kenntnisnahme

 

1. Es wird empfohlen, in Festsetzung A 5.3 den Passus „… der Einfahrten zu den Garagen …“ wie folgt zu ändern: „… der Einfahrt zur Tiefgarage …“.

 

 

Der Empfehlung wird gefolgt die Festsetzung wird redaktionell korrigiert.

 

2. In der Planzeichnung fehlt entlang der Ostfassade die Kennzeichnung gemäß Festsetzung A 10.3.1 (vgl. S. 35 der schalltechnische Untersuchung vom 28.11.2022).

 

Nach telefonischer Abstimmung mit der UIB vom 12.01.2023 werden die Kennzeichnungen in der Plandarstellung entsprechend den Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung vom 28.11.2022 nochmals angepasst und eine weitere Differenzierung zur Klarstellung ergänzt, siehe hierzu Punkt 4 der Stellungnahme. 

 

 

3. In Ziffer A.10.3.2, letzter Absatz muss es „… gem. A 10.3 und A 10.3.1 …“ heißen.

 

 

Der Verweis wird korrigiert.

 

4. Es wird empfohlen, die Festsetzung A 10.4 noch wie folgt zu ergänzen (vgl. schalltechnische Untersuchung S. 17, 2. Absatz): „Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) ist aufgrund der Nähe zu den benachbarten Wohngebäuden eine gewerbliche Nutzung der Stellplätze im Innenhof nicht zulässig.“

 

 

Der Empfehlung wird gefolgt. Die Festsetzung zu den Betriebsabläufen wird entspr. ergänzt.

 

5. Auf Nr. 4, 1. Absatz, unserer Stellungnahme vom 14.10.2022 wird verwiesen. Gemäß Abbildung 5 der schalltechnischen Untersuchung liegen an den Nord- und Südfassaden der Kopfbauten (Gebäudeteile 3) sowie an der kompletten Ostfassade (Gebäudeteil 1) während der Tageszeit Beurteilungspegel durch den Verkehrslärm von 68/69 dB(A) vor. Diese Pegel liegen 4-5 dB(A) über den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung für MI/MU. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Wohnqualität wird der Gemeinde daher nochmals nahegelegt, auch an diesen Fassaden für notwendige Fenster von Wohnräumen schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder bauliche Maßnahmen vor den Fenstern vorzusehen. Dies kann z.B. durch folgende Fest-setzung geschehen: „Bei der Anordnung notwendiger Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an den Nord- und Südfassaden der Kopfbauten (Gebäudeteil 3) und der Ostfassade von Gebäudeteil 1 sind die entsprechenden Räume mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten oder es sind bauliche Schallschutzmaßnahmen entsprechend Festsetzung A 10.2.1 vorzusehen.“

 

Nach telefonischer Abstimmung mit der UIB vom 12.01.2023 werden die Kennzeichnungen in der Plandarstellung entsprechend den Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung nochmals angepasst und eine weitere Differenzierung zur Klarstellung ergänzt:

So werden die Fassaden im Norden und Süden des Vorderhauses in einer vierten Farbe (orange) gekennzeichnet und klargestellt, dass die Festsetzungen (ehemals FS A 10.3.3) für sämtliche Geschosse auch bei Fassadenrücksprüngen anzuwenden sind.

Die Anforderungen an den besonders belasteten Fassaden der Kopfbauten und der Ostseite des Vorderhauses gelten für alle Aufenthaltsräume (auch Wohnzimmer), da hier auch die Grenzwerte tagsüber überschritten werden. Daher wird in Abstimmung mit der UIB eine neue Festsetzung Schallschutzmaßnahmen in sämtlichen Geschossen, auch bei Fassadenrücksprüngen mit entspr. farblicher Kennzeichnung (hellblau) ergänzt:

Bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern) bei denen tags vor dem Fenster Beurteilungspegel von mehr als 64 dB(A) und nachts von mehr als 45 dB(A) (Kennzeichnung A 10.3) erreicht werden, ist ein permanenter Luftaustausch bei geschlossenen Fenstern durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen sicherzustellen. Die erforderliche resultierende Mindestschalldämmung nach A 10.1 darf dadurch in Lüftungsstellung nicht unterschritten werden.

Alternativ kann dies auch durch äquivalente Maßnahmen wie Vorbauten (Prallscheiben, verglaste Loggien, Laubengänge, kalte Wintergärten) erreicht werden. In den Vorbauten beziehungsweise vor dem Fenster des schutzbedürftigen Aufenthaltsraumes darf dann ein Beurteilungspegel von 64 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden.

 

 

6. Begründung Punkt 6.10.1, 2. Absatz: Es wird empfohlen, den Absatz entsprechend der Berechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 28.11.2022 (S. 25) umzuformulieren: „Während der Nachtzeit ergeben sich nur an der der Tiefgaragen-Einfahrt zugewandten Nord-fassade Beurteilungspegel von 46 dB(A), ausgehend von den Parkbewegungen der Anwohner. Diese sind als sozialadäquat einzustufen.“

 

 

Der Empfehlung wird gefolgt. Die Begründung wird entspr. korrigiert.

 

7. Begründung Punkt 6.10.2: Laut schalltechnischer Untersuchung vom 28.11.2022 (Tabelle 7 und S.26 oben) werden die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten in der Nachbarschaft eingehalten. Daher sollte im 2. Absatz der Passus „mit Ausnahme des IO3 während der Nachtzeit“ gestrichen werden. Weiterhin kann auch der 3. Absatz entsprechend Absatz 2 auf S. 26 der schalltechnischen Untersuchung umformuliert werden. Der gelb unterlegte 3. Satz kann beibehalten werden.

 

 

Der Empfehlung wird gefolgt. Die Begründung wird entspr. korrigiert.

 

Im Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 14.10.2022 hinausgehen.

 

 

Kenntnisnahme

 

 

Brandschutzdienststelle, LRA Starnberg, Schreiben vom 11.01.2023

 

 

Gemäß § 3 und § 4 BauGB haben Sie uns den o. a. Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. Diese lautet wie folgt:

 

 

 

Löschwasserversorgung
Hinsichtlich der Löschwasserversorgung bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.

 

 

Kenntnisnahme

 

Erschließung
Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

 

Kenntnisnahme

 

Zweiter Flucht- und Rettungsweg
Nach Art. 31 Abs. 2 BayBO muss der erste Rettungsweg von Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen.
Der zweite Rettungsweg kann nach Art. 31 Abs. 2 eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (vierteilige Steckleiter, Hubrettungsgerät) erreichbaren Stelle sein, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.
Die kleinste taktische Einheit der Feuerwehr kann eine Menschenrettung mit einer vierteiligen Steckleiter selbstständig durchführen.

Bei einer Gesamtlänge von 8,40m kann über dieses „Grundrettungsmittel“ eine Rettung von Personen aus einer Höhe von max. 8 m (Anstellwinkel 68 – 75 Grad) ermöglicht werden. Dies entspricht i. d. R. Einem dreigeschossigen Gebäude (E+2; Oberkante Fußboden 7,00m + max. 11 m Brüstungshöhe).

 

 

 

Wohngebäude
Die Fußbodenoberkante der höchstgelegenen, für Aufenthaltszwecke genutzten, Geschosse liegt im Mittel mehr als 7m über der Geländeoberkante. Dies trifft für das / die Gebäude auf der/den folgenden Flurstücke/n zu:

Der zweite Flucht- und Rettungsweg kann nicht mehr über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Sofern kein zweiter baulicher Flucht- und Rettungsweg vorhanden ist, ist im Einsatzfall die Inbetriebnahme eines Hubrettungsfahrzeuges zur Menschenrettung erforderlich. Hierfür sind entlang des Gebäudes Drehleiteraufstellflächen auszuweisen., welche über deine Feuerwehrzufahrt (gem. DIN 14090 bzw. „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“) mit einer öffentlich, für Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren, Verkehrsfläche verbunden werden. Dabei ist zu beachten, dass der Wirkungs-bereich des Hubrettungsfahrzeuges auch später nicht durch Laternen, Bäume eingeschränkt wird.

 

 

Die Evakuierung aus dem Dachgeschoss kann für das Vorderhaus über Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) von der Hauptstraße aus erfolgen. Für einen sicheren Austritt aus den Dachgauben im Norden und Süden werden zusätzliche Austrittspodeste errichtet. Bei der Gestaltung des öffentlich zugänglichen Platzes werden die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigt, siehe VEP.

Für das Dachgeschoss des Rückgebäudes wird der zweite Rettungsweg über eine Außentreppe auf die Dachterrasse des 2. Obergeschosses (2. OG) als baulicher Rettungsweg sichergestellt. Von der Dachterrasse im 2. OG (Brüstungshöhe < 8m) kann die Evakuierung über Steckleitern der Feuerwehr erfolgen. Entsprechende Aufstellbereiche für Steckleitern sind im Brandschutzkonzept i.V.m mit der Freianlagenplanung berücksichtigt.

Auf Aufstellflächen für ein Hubrettungsfahrzeug auf dem Grundstück kann damit verzichtet werden.

 

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss der Gemeinde Tutzing billigt unter Einbeziehung der

oben gefassten Beschlüsse die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 78 „Ortszentrum

Tutzing", Teilbebauungsplan 1.1, Gemarkung Tutzing mit Begründung in der Fassung vom

24.01.2023 und beauftragt die Verwaltung ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.