Sitzung: 24.01.2023 BOA/2023/01/24
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf und seine Begründung in der Fassung vom 13. Dezember
2022, die Vorhabenpläne und Vorhabenbeschreibung, alle vorliegenden Gutachten
und
Stellungnahmen (Schalltechnische Untersuchung, Baugrunduntersuchung,
Bemessungsbericht zur Regenrückhaltung, Prüfung der
artenschutzrechtlichen Belange,
Fachtechnische Bewertung Tiefgaragenzufahrt, Darstellung Blendkegel
TG-Ausfahrt) lagen in der Zeit vom 22. Dezember 2022 bis einschließlich 12.
Januar 2023 im Rathaus der
Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die
während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7
BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden
/Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen
abgegeben:
·
Verkehrswesen, Keine Rückmeldung
Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange
brachten keine Anregungen oder
Bedenken vor:
·
Polizeiinspektion Starnberg, Schreiben vom
21.12.2022
·
Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde,
Schreiben vom 21.12.2022
·
Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom
03.01.2023
·
Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom
05.01.2023
·
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom
09.01.2023
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben
vom 02.01.2023
Wir bedanken
uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen
Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B
Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt
Stellung: |
Kenntnisnahme und Berücksichtigung
des gewünschten Betreffs bei weiteren Schriftwechseln. |
Bodendenkmalpflegerische Belange: Wir bedanken
uns für die Kenntnisnahme unseres Schreibens vom 17.10.2022 und den Hinweis
auf den bestehenden Erlass. Wir möchten
Sie darauf hinweisen, dass gemäß des Bescheides vom 28.07.2022
(40-B0-2022-38-15) aufgrund der Vermutung weitere Bodendenkmäler Art. 7
BayDSchG (und nicht Art. 8) in den textlichen Hinweisen abzubilden ist. Im Umfeld der Maßnahme befindet sich das
Bodendenkmal: D-1-8033-0096 Körpergräber vor- und
frühgeschichtlicher Zeitstellung. Zudem liegen Teile des Planungsbereichs im
Bereich des historischen Ortskernes. Deshalb sind im Bereich des
Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Im
Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten
sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen
Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise
auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: Für Bodeneingriffe jeglicher Art im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem.
Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen ist. Das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls
die fachlichen Anforderungen formulieren. Im
Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7
Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte
Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die
Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen
soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege
begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann
auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie)
tätig werden.
Informationen hierzu finden Sie unter: Wir weisen
darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der
erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang
annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die
archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals
notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu
berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der
Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der
Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert
untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren
(vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege
Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG
München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Als
Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische
Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine
Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur
nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder
kolluvialer Überdeckung).
Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen
Überdeckung Das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit
der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der
Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. Fachliche
Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege
entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern.
Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ Die mit dem
Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des
Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des
Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)
Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 sowie unserer
Homepage (Rechtliche
Grundlagen bei der Überplanung von
Bodendenkmälern). In
Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung
vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt
durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November
2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt,
aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.
B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. Die
Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der
Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen,
die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege
betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten
der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). |
Der Hinweis C 12 zum Denkmalschutz
wird wie vorgeschlagen korrigiert: Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine
denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in
einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren
Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. In der Begründung wird der Verweis
auf das Bodendenkmal „D-1-8033-0096, Körpergräber vor- und
frühgeschichtlicher Zeitstellung“ ergänzt und der Punkt 5.8.1 Bodendenkmäler
entsprechend korrigiert und die Hinweise zu den fachlichen Anforderungen
ergänzt. |
Untere
Immissionsschutzbehörde, LRA Starnberg, Schreiben vom 10.01.2023
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt zur
vorliegenden Bebauungsplanänderung wie folgt Stellung: |
Kenntnisnahme |
1. Es wird empfohlen, in Festsetzung A 5.3 den
Passus „… der Einfahrten zu den Garagen …“ wie folgt zu ändern: „… der
Einfahrt zur Tiefgarage …“. |
Der Empfehlung wird gefolgt die
Festsetzung wird redaktionell korrigiert. |
2. In der Planzeichnung fehlt entlang der Ostfassade
die Kennzeichnung gemäß Festsetzung A 10.3.1 (vgl. S. 35 der schalltechnische
Untersuchung vom 28.11.2022). |
Nach telefonischer Abstimmung mit
der UIB vom 12.01.2023 werden die Kennzeichnungen in der Plandarstellung
entsprechend den Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung
vom 28.11.2022 nochmals angepasst und eine weitere Differenzierung zur
Klarstellung ergänzt, siehe hierzu Punkt 4 der Stellungnahme. |
3. In Ziffer A.10.3.2, letzter Absatz muss es „…
gem. A 10.3 und A 10.3.1 …“ heißen. |
Der Verweis wird korrigiert. |
4. Es wird empfohlen, die Festsetzung A 10.4 noch
wie folgt zu ergänzen (vgl. schalltechnische Untersuchung S. 17, 2. Absatz):
„Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) ist aufgrund der Nähe zu den
benachbarten Wohngebäuden eine gewerbliche Nutzung der Stellplätze im
Innenhof nicht zulässig.“ |
Der Empfehlung wird gefolgt. Die
Festsetzung zu den Betriebsabläufen wird entspr. ergänzt. |
5. Auf Nr. 4, 1. Absatz, unserer Stellungnahme vom
14.10.2022 wird verwiesen. Gemäß Abbildung 5 der schalltechnischen
Untersuchung liegen an den Nord- und Südfassaden der Kopfbauten (Gebäudeteile
3) sowie an der kompletten Ostfassade (Gebäudeteil 1) während der Tageszeit
Beurteilungspegel durch den Verkehrslärm von 68/69 dB(A) vor. Diese Pegel
liegen 4-5 dB(A) über den Immissionsgrenzwerten der
Verkehrslärmschutzverordnung für MI/MU. Zur Sicherstellung einer
entsprechenden Wohnqualität wird der Gemeinde daher nochmals nahegelegt, auch
an diesen Fassaden für notwendige Fenster von Wohnräumen schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder bauliche Maßnahmen vor den Fenstern vorzusehen.
Dies kann z.B. durch folgende Fest-setzung geschehen: „Bei der Anordnung
notwendiger Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an den Nord- und
Südfassaden der Kopfbauten (Gebäudeteil 3) und der Ostfassade von Gebäudeteil
1 sind die entsprechenden Räume mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen
auszustatten oder es sind bauliche Schallschutzmaßnahmen entsprechend
Festsetzung A 10.2.1 vorzusehen.“ |
Nach telefonischer Abstimmung mit
der UIB vom 12.01.2023 werden die Kennzeichnungen in der Plandarstellung
entsprechend den Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung
nochmals angepasst und eine weitere Differenzierung zur Klarstellung ergänzt: So werden die Fassaden im Norden
und Süden des Vorderhauses in einer vierten Farbe (orange) gekennzeichnet und
klargestellt, dass die Festsetzungen (ehemals FS A 10.3.3) für sämtliche
Geschosse auch bei Fassadenrücksprüngen anzuwenden sind. Die Anforderungen an den besonders
belasteten Fassaden der Kopfbauten und der Ostseite des Vorderhauses gelten
für alle Aufenthaltsräume (auch Wohnzimmer), da hier auch die Grenzwerte
tagsüber überschritten werden. Daher wird in Abstimmung mit der UIB eine neue
Festsetzung Schallschutzmaßnahmen in sämtlichen Geschossen, auch bei
Fassadenrücksprüngen mit entspr. farblicher Kennzeichnung (hellblau) ergänzt: Bei
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern) bei
denen tags vor dem Fenster Beurteilungspegel von mehr als 64 dB(A) und nachts
von mehr als 45 dB(A) (Kennzeichnung A 10.3) erreicht werden, ist ein
permanenter Luftaustausch bei geschlossenen Fenstern durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen sicherzustellen. Die erforderliche resultierende
Mindestschalldämmung nach A 10.1 darf dadurch in Lüftungsstellung nicht
unterschritten werden. Alternativ
kann dies auch durch äquivalente Maßnahmen wie Vorbauten (Prallscheiben,
verglaste Loggien, Laubengänge, kalte Wintergärten) erreicht werden. In den
Vorbauten beziehungsweise vor dem Fenster des schutzbedürftigen
Aufenthaltsraumes darf dann ein Beurteilungspegel von 64 dB(A) tags und 45
dB(A) nachts nicht überschritten werden. |
6. Begründung Punkt 6.10.1, 2. Absatz: Es wird
empfohlen, den Absatz entsprechend der Berechnungsergebnisse der
schalltechnischen Untersuchung vom 28.11.2022 (S. 25) umzuformulieren:
„Während der Nachtzeit ergeben sich nur an der der Tiefgaragen-Einfahrt
zugewandten Nord-fassade Beurteilungspegel von 46 dB(A), ausgehend von den
Parkbewegungen der Anwohner. Diese sind als sozialadäquat einzustufen.“ |
Der Empfehlung wird gefolgt. Die
Begründung wird entspr. korrigiert. |
7. Begründung Punkt 6.10.2: Laut schalltechnischer
Untersuchung vom 28.11.2022 (Tabelle 7 und S.26 oben) werden die um 6 dB(A)
reduzierten Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten in der
Nachbarschaft eingehalten. Daher sollte im 2. Absatz der Passus „mit Ausnahme
des IO3 während der Nachtzeit“ gestrichen werden. Weiterhin kann auch der 3.
Absatz entsprechend Absatz 2 auf S. 26 der schalltechnischen Untersuchung
umformuliert werden. Der gelb unterlegte 3. Satz kann beibehalten werden. |
Der Empfehlung wird gefolgt. Die
Begründung wird entspr. korrigiert. |
Im Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits
geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 14.10.2022 hinausgehen. |
Kenntnisnahme |
Brandschutzdienststelle,
LRA Starnberg, Schreiben vom 11.01.2023
Gemäß § 3 und § 4 BauGB haben Sie uns den o. a.
Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. Diese lautet wie folgt: |
|
Löschwasserversorgung |
Kenntnisnahme |
Erschließung |
Kenntnisnahme |
Zweiter Flucht- und Rettungsweg Bei einer Gesamtlänge von 8,40m kann über dieses
„Grundrettungsmittel“ eine Rettung von Personen aus einer Höhe von max. 8 m
(Anstellwinkel 68 – 75 Grad) ermöglicht werden. Dies entspricht i. d. R.
Einem dreigeschossigen Gebäude (E+2; Oberkante Fußboden 7,00m + max. 11 m
Brüstungshöhe). |
|
Wohngebäude Der zweite Flucht- und Rettungsweg kann nicht mehr
über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Sofern kein
zweiter baulicher Flucht- und Rettungsweg vorhanden ist, ist im Einsatzfall
die Inbetriebnahme eines Hubrettungsfahrzeuges zur Menschenrettung
erforderlich. Hierfür sind entlang des Gebäudes Drehleiteraufstellflächen
auszuweisen., welche über deine Feuerwehrzufahrt (gem. DIN 14090 bzw.
„Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“) mit einer öffentlich, für
Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren, Verkehrsfläche verbunden werden.
Dabei ist zu beachten, dass der Wirkungs-bereich des Hubrettungsfahrzeuges
auch später nicht durch Laternen, Bäume eingeschränkt wird. |
Die Evakuierung aus dem
Dachgeschoss kann für das Vorderhaus über Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter)
von der Hauptstraße aus erfolgen. Für einen sicheren Austritt aus den
Dachgauben im Norden und Süden werden zusätzliche Austrittspodeste errichtet.
Bei der Gestaltung des öffentlich zugänglichen Platzes werden die
Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigt, siehe VEP. Für das Dachgeschoss des
Rückgebäudes wird der zweite Rettungsweg über eine Außentreppe auf die
Dachterrasse des 2. Obergeschosses (2. OG) als baulicher Rettungsweg
sichergestellt. Von der Dachterrasse im 2. OG (Brüstungshöhe < 8m) kann
die Evakuierung über Steckleitern der Feuerwehr erfolgen. Entsprechende
Aufstellbereiche für Steckleitern sind im Brandschutzkonzept i.V.m mit der
Freianlagenplanung berücksichtigt. Auf Aufstellflächen für ein Hubrettungsfahrzeug
auf dem Grundstück kann damit verzichtet werden. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss der Gemeinde Tutzing billigt unter
Einbeziehung der
oben gefassten Beschlüsse die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 78
„Ortszentrum
Tutzing", Teilbebauungsplan 1.1, Gemarkung Tutzing mit Begründung
in der Fassung vom
24.01.2023 und beauftragt die Verwaltung ein erneutes verkürztes
Auslegungsverfahren nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen nach § 4a Abs.
3 BauGB durchzuführen.