Sitzung: 24.01.2023 BOA/2023/01/24
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 13. September
2022 und die schalltechnische Untersuchung in der Fassung vom 21. September
2022 lagen in der Zeit vom 14. November bis einschließlich 30. November 2022 im
Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und §
4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen
Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange:
Bayer. Landesamt
für Denkmalpflege, Schreiben vom 14.11.2022
Das BLfD, Abteilung Bau- und
Kunstdenkmalpflege verweist erneut auf seine denkmalfachlichen Stellungnahmen
vom 17.07.2019 sowie vom 04.07.2022, die weiterhin vollinhaltlich Gültigkeit
besitzen. |
Die Anregungen und Einwendungen des BLfD sowie die in Teilen davon
abweichende Sicht der Gemeinde wurden bereits in den letzten Abwägungen
erörtert. Ergänzend wird in die Begründung folgender Passus aufgenommen: Der Andechser Hof ist nicht als Denkmal klassifiziert. Die Gemeinde
ist deshalb nicht den denkmalschutzrechtlichen Bindungen unterworfen.
Gleichwohl weist das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege darauf hin, dass das
äußere Erscheinungsbild des Gebäudes weitgehend unverändert dem
ursprünglichen Bau entspricht und der Gasthof damit bis heute in hohem Maße
ortsbildprägend wirkt. Das BLfD regt daher an, das Bestandsgebäude in seinem
Erscheinungsbild zu erhalten. Der Bestanderhalt wurde im Vorfeld eingehend geprüft; letztlich fiel
jedoch infolge zu großer bau- und nutzungstechnischer Mängel die Entscheidung
für Abriss und Neubau. Aus ortsplanerischen Erwägungen sollte durch die Baumaßnahme jedoch
kein Bruch im bisherigen stadträumlichen Gefüge entstehen; Varianten (u.a.
eine Doppelgiebel-Front bzw. eine Querstellung des Hauptgebäudes) wurden
untersucht, jedoch in der Diskussion im Gemeinderat wieder verworfen.
Stattdessen verfolgt die neue planerische Konzeption – mit einigen, die
heutigen Engstellen entschärfenden Modifikationen – einen dezidierten städtebaulichen
und gestalterischen Bezug auf das bestehende Ensemble. Die Gebäudetypologie wird in ihrem Maßstab, ihrer Dachform und
-neigung sowie traditionellen Details übernommen und weiterentwickelt. Damit
folgt die planerische Konzeption ganz bewusst der Empfehlung des BLfD, das
Bestandsgebäude in seinem Erscheinungsbild zu erhalten. |
Abwasserverband
Starnberger See, Schreiben vom 21.11.2022
Niederschlagswasserbeseitigung: Bereits im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein
Niederschlagswasserbeseitigungskonzept zu erarbeiten, da dies unmittelbare
Auswirkungen auf den Flächenbedarf - insbesondere die Versickerungsflächen
hat. Aus wasser-wirtschaftlicher Sicht ist nach der Versickerung vorrangig
die Einleitung in ein Gewässer III. Ordnung - hier der Martelsgraben -
vorzusehen. Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer III.
Ordnung sind die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. Eine Versickerung
mit Notüberlauf an den Niederschlagswasserkanal des Abwasserverbandes wird
nicht zugelassen. Wasserrechtliche
Auflage Der
Abwasserverband Starnberger See besitzt für die Einleitung von
Niederschlagswasser in den Starnberger See ein Wasserrecht. Das auf
Privatflächen anfallende Niederschlagswasser ist unter Umständen über eine
Vorreinigungsanlage zu führen, bevor dieses in den Niederschlagswasserkanal
eingeleitet wird. Es ist im
vorliegenden Fall sinnvoll das angedachte Vorhaben im Zuge des Entwässerungsplanverfahrens
auf die Aspekte des DWA-A102 hin zu überprüfen und unter Umständen
entsprechende bauliche Maßnahme auszuführen. |
Der Forderung des Abwasserverbandes nach Vorlage eines gemeindlichen
Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens steht eine Rechtsgrundlage nicht zur Seite. Um den
mit der Forderung verfolgten Belangen des Abwasserverbandes Rechnung zu
tragen, werden die Hinweise zur Satzung wie folgt ergänzt: „Mit dem Bauantrag ist ein Nachweis darüber vorzulegen, ob und
inwieweit Niederschlagswässer auf dem Baugrund versickert werden können. Ist
eine vollständige Versickerung von vorhandenem Niederschlagswasser auf dem
Baugrundstück nicht nachweisbar, hat die Einleitung der Niederschlagswässer in
den Martelsgraben zu erfolgen. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu
beantragen. Sollte eine derartige Erlaubnis zur Einleitung des
Niederschlagswassers in den Martelsgraben nicht erteilt werden, kommt, nach
Zustimmung des Abwasserverbandes Starnberger See und Vorlage der Planungen
für eine Vorreinigungsanlage gegebenenfalls eine Ableitung des
Niederschlagswassers in den Niederschlagswasserkanal in Betracht. Im
Entwässerungsverfahren sind die Aspekte des DWA-A-102 vom 1.12.2020
(Einleitung von Regenwasserabflüssen aus Siedlungsgebieten in
Oberflächengewässer) zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende bauliche
Maßnahmen auszuführen“. |
Ableitung von Grund-, Hang- und Quellwasser Durch mögliche
bauliche Verdichtungen und Hangbauweisen könnte Quell- oder Schichtenwasser
angetroffen werden. Deren Einleitung
in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß
Entwässerungssatzung nicht gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt.
Entsprechende Voruntersuchungen des Baugrunds sind hier empfehlenswert. Wir
weisen ausdrücklich darauf hin, dass beim Bau auftretendes Grund-, Hang- und
Quellwasser nicht vom AV Starnberger See abgeleitet wird. Der AV Starnberger
See übernimmt für eventuell auftretende Schäden keinerlei Haftung. |
Die Hinweise zur
Satzung werden in folgender Weise ergänzt: „Die Ableitung
von Grund-, Hang und Quellwasser in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger
See ist nicht gestattet. Gegebenenfalls ist derartiges, etwa beim Bau
auftretendes Wasser auf der Grundlage einer hierfür zu beantragenden
wasserrechtlichen Erlaubnis in den Martelsgraben abzuleiten“. |
Nachweis des Überflutungsschutzes und des
Notwasserweges Der
Abwasserverband widerspricht der Begründung zur "aufschiebenden
Wirkung" des Überflutungsnachweises (siehe S.8 –
Niederschlagswasserbeseitigung). Das
Niederschlagswasserkanalnetz des Abwasserverbandes ist nicht für die
Ableitung von Starkregenereignissen ausgelegt. Für das aktuelle
Bebauungs-verfahren ist ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu
erstellen. Ein Verweis auf ein in Arbeit befindliches
Starkniederschlagskonzept ist nicht ausreichend. Bei Grundstücken
über 800 m² abflusswirksamer Gesamtfläche ist gemäß Entwässerungssatzung des
Abwasserverbandes Starnberger See das Rückhaltevermögen des entsprechenden
Grundstückes bezogen auf das 5-minütige,30-jährliche Regenereignis
nachzuweisen. Damit wird
sichergestellt, dass beim Versagen der vorhandenen Regenrückhaltungen auf den
Grundstücken Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke aus Starkniederschlägen
ausgeschlossen werden können. Zudem ist für
den Katastrophenfall mit einem 5-minütigem, 100-jährlichen Regenereignis der
sog. Notwasserweg nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen, wohin
Oberflächenwasser aus entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn es
beim Versagen der Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr
zurückgehalten werden kann. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur
systematischen Darlegung geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem
erhöhten Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus
Starkniederschlagsereignissen unterliegen. |
Nach §1 Abs. 6
Nr. 12 BauGB sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 78,
Teilbebauungsplan 4.1, insbesondere die Belange des Hochwasserschutzes und
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von
Hochwasserschäden, zu berücksichtigen. § 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB gestattet im
Bebauungsplan die Festsetzung von Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für
die Regelung des Wasserabflusses. Derartige Flächen stehen im Plangebiet
nicht zur Verfügung. Die Gemeinde Tutzing hat im Bebauungsplanverfahren das
Erfordernis von und die Möglichkeit von Maßnahmen des Hochwasserschutzes im
Plangebiet ermittelt; hierbei hat sich ergeben, dass das Plangebiet im Hinblick
auf seine Größe und Lage nicht geeignet ist, einen wirksamen Beitrag zum
Hochwasser- und Starkregenschutz, auch nicht im Hinblick auf benachbarte
Grundstücke zu leisten. Im Übrigen wird die Begründung des Bebauungsplans
durch den folgenden Abschnitt zum Hochwasserschutz und zu den
Starkregenereignissen ergänzt: Hochwasserschutz: Die Gemeinde Tutzing erarbeitet zurzeit
gemeinsam mit den Gemeinden Feldafing und Pöcking ein
Hochwasserschutzkonzept. Für den Bereich der Gemeinde Tutzing beziehen sich
die in dem Konzept vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen auf den Ortsteil
Traubing, der in der Vergangenheit mehrfach von Hochwasser betroffen war.
Ziel ist es, zum Schutz des gesamten Gemeindegebiets mit geeigneten Maßnahmen
das Hochwasser sowohl des von Süden her fließenden Gewässers III. Ordnung
„Schwarzer Graben“ als auch das Hochwasser des von Südosten her fließenden
Gewässers III. Ordnung „Deixlfurter Bach“, bereits vor dem Ort Traubing in
geeigneter Weise zurückzuhalten. Gleichzeitig sollen die Brücken und der
Bachlauf innerorts so ertüchtigt werden, dass ein ungehinderter Abfluss
möglich ist, der nicht zu einer Überflutung des Ortes führt. Dies gilt in
gleicher Weise für die Gemeinden Pöcking und Feldafing, die am Unterlauf des
Schwarzen Grabens (Ortsteil Wieling) und des von Traubing kommenden
Starzenbaches liegen. Insofern erscheint ein interkommunales Konzept als
richtig und zielführend. Im Ort Tutzing selbst, sind – wohl
aufgrund der tiefen Einschnitte der Gewässer und der starken innerörtlichen topografischen
Höhenunterschiede von bis zu 100 Höhenmeter - bislang keine
Hochwasserereignisse aufgetreten. Nach den extremen Wetterereignissen der
vergangenen Jahre ist davon auszugehen, dass ein Hochwasser im Bereich des
Ortes Tutzing somit auch nicht zu erwarten ist. Die Gemeinde Tutzing kommt
regelmäßig ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Unterhalt der Gewässer III.
Ordnung hinsichtlich der Räumung der Bäche und der Reinigung der
Einlaufbauwerke und Bachrechen nach. Wo es erforderlich ist, werden die Einlaufbauwerke
und Bachrechen auf den neuesten technischen Stand gebracht um den
ungehinderten Abfluss des Wassers gewährleisten zu können. Bei vorhandenen
Bachverrohrungen sind bereits diverse Sanierungsmaßnahmen vorgesehen. Die
Gemeinde beabsichtigt, soweit möglich verrohrte Gewässer wieder freizulegen. Starkregenereignisse Anders als beim Hochwasser, bestehen seit
einigen Jahren Probleme in Tutzing in Bezug auf Starkregenereignisse.
Aufgrund der starken Hanglage Tutzings, kommt es auf den Straßen immer wieder
zu sehr starken, kurzfristigen Abflussspitzen, so dass hier Maßnahmen
ergriffen werden müssen. Die Gemeinde Tutzing wird in Kürze einen
Antrag auf Förderung eines Sturzflut-Risikomanagementkonzeptes beim
Wasserwirtschaftsamt stellen. Das diesbezügliche Konzept wird sowohl den
Bereich des Ortes Tutzings als auch den Bereich des Ortsteils Traubing
umfassen. Die Konzeption wird Maßnahmen aufzeigen, um der Problematik der
Starkregenereignisse zu begegnen und diese möglichst einzudämmen. Das Konzept
wird zugleich Empfehlungen für die einzelnen Grundstücke enthalten, damit nicht
nur die Gemeinde geeignete Maßnahmen ergreifen kann, sondern auch die
jeweiligen Grundstückseigentümer eine Eigenvorsorge für ihre Grundstücke
treffen können. Gegenwärtig wird die Ortsdurchfahrt
Tutzing (Hauptstraße) im innerörtlichen Bereich generalsaniert. In diesem
Zuge werden die Einlaufbauwerke und Abflussleitung so dimensioniert, dass
Starkregenereignissen künftig besser begegnet werden kann. |
Ergänzung / Sonstiges Eine eventuell
notwendige temporäre Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung)
o.ä. ist rechtzeitig beim Abwasserverband (Einleitgenehmigung) und beim
Landratsamt (Wasserrecht) zu beantragen. Im Übrigen ist
die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen
Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich
bindend! |
Die Ergänzung
des Abwasserverbands Starnberger See wird mit folgender Formulierung in die
Hinweise zur Satzung übernommen. „Eine eventuell
notwendige temporäre Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung)
o.ä. ist rechtzeitig beim Abwasserverband (Einleitgenehmigung) und beim
Landratsamt (Wasserrecht) zu beantragen. Im Übrigen ist
die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen
Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich
bindend“ |
Zum
Satzungsentwurf zum Bebauungsplan in der Planfassung vom 13.09.2022 haben wir
weitere Anmerkungen: Punkt 10.1: Der
Abwasserverband unterhält keinen „Mischwasserkanal“.
Dieser Begriff ist irreführend und daher zu streichen. Punkt 10.2: Wir
bitten um Ergänzung: Nach Bedarf ist vor einer Einleitung eine
Vorbehandlungsanlage zu installieren, damit eine Einleitung in die
öffentliche Kanalisation möglich wird. Punkt 10.6: Der
Teilsatz „oder nach Maßgabe des Abwasserverbandes
Starnberg in einen öffentlichen Misch- oder Regenwasserkanal“ ist zu
streichen. Ein Überlauf aus Retentionsflächen an die öffentliche Kanalisation
ist nicht zulässig. Punkt 10.9: Der
Begriff „Straßen“ ist zu
verallgemeinern. Die Regelung gilt für alle „befestigen Flächen“. Punkt 10.10: Wir
bitten um Ergänzung: Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation des
Abwasserverbandes Starnberger See ist nicht gestattet. Auf unsere
vorangegangenen Stellungnahmen wird verwiesen. |
Die Anmerkungen
des Abwasserverbands Starnberger See zu Punkt 10.1, 10.2, 10.6, 10.9 und
10.10 der Satzung werden berücksichtigt. |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim, Schreiben vom 29.11.2022
Zum genannten Bebauungsplan hat das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange bereits
mehrfach Stellung bezogen. Je nach Sickermöglichkeit des in der
Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung anstehenden Bodens empfehlen wir
auch die Terrassenfläche als potenzielle Ausweichmöglichkeit für eine
Sickeranlage planerisch zu sichern. Weitere Hinweise oder Anforderungen werden
nicht vorgetragen. Mit der vorliegenden Planfassung besteht
Einverständnis. |
In die Hinweise der Satzung wird auf Anregung des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim folgender Text aufgenommen: „Terrassenflächen mit wasserdurchlässigen Belägen werden als
potentielle Retentionsflächen für Regenwasser vorgesehen“ |
LRA Starnberg
Verkehrswesen, Schreiben vom 30.11.2022
Über die bereits
mitgeteilten Bedenken hinaus bestehen unsererseits keine weiteren Anregungen
zum o. g. Bebauungsplan. |
Die Bedenken und
Anregungen aus den früheren Stellungnahmen wurden in den vorangegangenen
Abwägungen vollständig berücksichtigt. |
LRA Starnberg
Tech. Umweltschutz / Immissionsschutz, Schreiben vom 30.11.2022
Die schalltechnische Untersuchung wurde entsprechend
unserer Stellungnahme vom 21.07.2022 überarbeitet, die Darstellungen sind
leider teilweise unvollständig bzw. nicht korrekt: -
Bilder 18 und 19 auf den Seiten 44 und 47:
hier fehlt in den Darstellungen die Legende. Wir gehen davon aus, dass die
Farbskalierung dieselbe ist wie in den Bildern 16 und 17. -
Tabelle 19 auf Seite 53: Es geht nicht klar
hervor, ob es sich bei den dargestellten Beurteilungspegeln um die
Gesamtbetrachtung der Vorbelastung (Tutzinger Hof) und der Planung (Andechser
Hof) handelt. Gemäß telefonischer Aussage von Frau Lorenzen, Ingenieurbüro
ABP, am 29.11.2022 ist die Gesamtbelastung dargestellt. Allerdings kann nicht
nachvollzogen werden, warum für den IP 06 der Beurteilungspegel in der Nacht
durch den Andechser Hof 35,3 dB(A) beträgt (Tabelle 14 auf Seite 39), durch
die Gesamtbelastung Tutzinger und Andechser Hof nur 29,5 dB(A). Wir bitten,
diese Unstimmigkeit überprüfen zu lassen. -
Das Bild 20 auf S. 53 ist nicht
nachvollziehbar. Auch hier fehlt die Legende. Wenn die Farbgebung jedoch den
Legenden der anderen Bilder entspricht, dann sind für die Nachtzeit zu hohe
Beurteilungspegel dargestellt. Außerdem handelt es sich laut Bildunterschrift
um die Darstellung der Vorbelastung (oder Vorbelastung und Neuplanung?) Die
Lärmemissionen vom Tutzinger Hof sind allerdings nicht abgebildet. Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine
weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht. |
Der schalltechnische Bericht des Akustikbüros Becker & Partner
wurde am 30.11.2022 und 23.01.2023 überarbeitetet
und die Anmerkungen vom technischen Umweltschutz des Landratsamtes wurden
eingearbeitet. Der schalltechnische Bericht kann in der Fassung vom 23.01.2023 „SCHALLTECHNISCHER
BERICHT ABP 19/905-C1I“ eingesehen werden. Die aktuelle Bezeichnung des Berichts wird in die Satzung und die
Begründung übernommen. |
LRA Starnberg
Kreisbauamt, Schreiben vom 06.12.2022
1. Gegebenenfalls kann diese Regelung unter
den Hinweisen bzw. in der Begründung aufgeführt werden. Dies lediglich als
redaktionelle Änderung. Im Übrigen werden zu dieser Auslegung
keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im
Verfahren bereits geäußerten |
Der
betreffende Satz in Festsetzung III. 7.5.3 wird in die Hinweise verschoben. |
Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
Rechtsanwälte Messerschmidt, Dr. Niedermeier und
Partner,
Schreiben vom 28. November 2022
1. Die Bedenken richten sich zunächst in
formeller Hinsicht gegen die verkürzte, auf rund zwei Wochen beschränkte Auslegung.
Die Verkürzung ist im Hinblick auf die wesentliche Änderung der
Festsetzungsinhalte zur Art der zulässigen Nutzung unangemessen kurz. Gemäß der ausliegenden Entwurfsfassung,
überarbeiteter Stand 13.09.2022, soll die zulässige Nutzung innerhalb des Hauses 1 (= Bauraum
ehemaliger ,,Andechser Hof) "im Übrigen", mithin in den Obergeschossen
nunmehr ausschließlich auf Beherbergungszwecke beschränkt sein. Eine umfassende, sachlich
und fachlich fundierte Auseinandersetzung mit den Eigentums- bzw. Nutzungseinschränkungen,
die zulasten unserer Mandanten mit der Nutzungsvorgabe des Hauses 1 „im
Übrigen" ausschließlich für „Beherbergung" einhergehen, wird durch die verkürzte
Auslegung schlicht unmöglich gemacht. 2. Zu keiner Zeit stand ein von der Gemeinde verfolgtes
Planungskonzept dergestalt in Rede, dass bestimmte Geschosse
ausschließlich der Nutzung als Beherbergungsbetrieb vorbehalten werden sollen. Weder die von der Gemeinde für den
Planungsumgriff bisher verfolgten Planungsziele noch die von unseren Mandanten im
vorliegenden Aufstellungsverfahrens geäußerten Bebauungs- und Nutzungsvorstellungen, wie
sie u.a. in der Vorbemerkung des städtebaulichen Vertrags vom 15./23.03.2019 ihren
Niederschlag gefunden haben, bieten eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass
anlässlich der Einwendungsbehandlung am 13.09.2022 von der gemäß dem Vorentwurf,
Stand 15.02.2022, für die Obergeschosse des Hauses 1 vorgesehene Nutzung
„Mitarbeiterwohnen" auf eine Nutzung ausschließlich für „Beherbergung" umgeschwenkt wurde. Auch ist nicht bekannt, dass sich die
Gemeinde hinsichtlich der für das Haus 1 nurmehr als zulässig verbleibenden
Hauptnutzungsarten, einem Gaststättenbetrieb (mit ergänzenden Nutzungen) und einer Beherbergungsnutzung
im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauGB, mit den Fragen zur planerischen
Erforderlichkeit und zur tatsächlichen Umsetzbarkeit befasst hätte. Sowohl die Nutzungsvorgabe
des Erdgeschosses für „Schank- und Speisenutzung", als auch die Vorgabe
der Nutzung der Obergeschosse des Hauses 1 ausschließlich zur Beherbergung setzt für
ihre Verwirklichbarkeit neben dem Verwirklichungswillen der
Grundstückseigentümer auch das Vorliegen einer wirtschaftlich tragfähigen Grundstücksnutzung voraus. 3. Die gemäß dem derzeit ausliegenden
Satzungsentwurf vom 13.09.2022 beabsichtigten Festsetzungen zur Art der zulässigen
Nutzung würden im Ergebnis dazu führen, dass auch für die Obergeschosse von den nach §
6a Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen nurmehr eine einzig zulässige
Nutzung verbliebe. Nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung unterliegen derart weitgehende Einschränkungen der
Nutzungsmöglichkeiten eines im Innenbereich nach § 34 BauGB gelegenen Grundstücks aufgrund des damit verbundenen
Eigentumseingriffs einer besonderen Rechtfertigung. Je enger die Grenzen der
Nutzungsmöglichkeiten durch einen Bebauungsplan gezogen werden, desto
intensiver muss sich die Gemeinde damit auseinandersetzen, ob die (hier
einzig) festgesetzte Nutzungsart durch hinreichende städtebauliche Belange gerechtfertigt ist, die Planung auf
einem auch in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähigen städtebaulichen Nutzungskonzept
beruht und das Planungskonzept die berechtigten Eigentümerinteressen
ausreichend und angemessen berücksichtigt. 4. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich,
dass sich die Gemeinde bezüglich der beabsichtigten Nutzungseinschränkung des Bauraums für Haus
1 ausschließlich für Zwecke einer Schank- und Speisewirtschaft mit Biergarten
sowie ergänzender kultureller und sozialer Nutzung und eines Beherbergungsbetriebs
ansatzweise mit den vorwähnten Belangen auseinandergesetzt hätte. In diesem Zusammenhang darf erneut in
Erinnerung gerufen werden, dass das Nutzungskonzept für einen Neubau des „Andechser Hofs"
(Baubereich „Haus 1 "), welches unsere Mandanten nach dem Erwerb dieses
Anwesens im Jahre 2018 zunächst mit ihrem Planer Herrn Architekten Leitner
entwickelt hatten, in Übereinstimmung mit dem von der Gemeinde für das
Ortszentrum entwickelten städtebaulichen Konzept ein gemischt genutztes
Gebäude vorsah. Unter Bezugnahme auf die der Gemeinde
vorgestellten Pläne ist zu dem Nutzungskonzept unserer Mandanten für den Neubau Andechser
Hof vom August 2019 festzuhalten, dass gemäß dem Wunsch der Gemeinde an der
Wiederbelebung einer Schank- und Speisenutzung in den Erdgeschossbereichen
einschließlich Freiflächen zwar eine Gaststätte nebst Biergarten in Gestalt einer
Außenbewirtung vorgesehen war. In den oberen Geschossen war jedoch eine Mischnutzung
vorgesehen, wie sie auch sonst im Ortszentrum entlang der Hauptstraße typisch ist. In den
Obergeschossen, erstes Obergeschoss und ausgebautes Dachgeschoss, waren
insgesamt zwölf Appartements geplant, die auf Wunsch der Klinik Artemed für
Klinikmitarbeiter zu Wohnzwecken hätten angemietet werden sollen. Im Obergeschoss sollte zudem
eine Praxisnutzung entstehen, ferner eine Wohnung. Im Dachgeschoss waren auf der der
Gaststätte abgewandten Seite im Westen ebenso zwei Wohnungen geplant. Für unsere Mandanten völlig unerwartet und
auch losgelöst von den vorangegangenen planerischen Abstimmungen erfolgte mit dem
Planentwurf vom 15.02.2022 sodann die Einschränkung, dass in den Obergeschossen
(1. OG und DG) des Hauses 1 nur Wohnungen für Mitarbeiter des Gastronomiebetriebs
vorgesehen werden sollen, um den dauerhaften Betrieb der Gaststätte und des
Biergartens zu unterstützen" (vgl. Begrünungsentwurf, Stand 15.02.2022,
S. 9). Dies obwohl die Gemeinde zuvor eine Nutzungsmischung von Wohnen, Arbeiten und Gewerbe als
städtebauliches Konzept für das Plangebiet beschrieben hat und zwar (nur) mit
der Einschränkung, dass lediglich die im Erdgeschoss des Hauses 1 gelegenen
Räumlichkeiten einer gewerblichen bzw. gastronomischen Nutzung vorbehalten
werden sollen. Von einer Einschränkung auf Mitarbeiterwohnen war davor nie
die Rede. Daher wurden gegen diese beabsichtigte Nutzungseinschränkung mit
Schreiben vom 06.07.2022 Einwendungen erhoben. 5. Soweit die Gemeinde die Einwendungen
unserer Mandanten gegen die Einschränkung auf Mitarbeiterwohnen zum Anlass genommen
hat, das verfolgte städtebauliche Konzept erneut zu überarbeiten und nunmehr
dergestalt zu beschreiben, dass das Haus 1 „im Übrigen" als Beherbergungsbetrieb
genutzt werden soll, weil keine weitere Verdichtung der Wohnnutzung zur Hauptstraße hin
gefördert werden solle, kann dies bereits nicht mit der festgesetzten Gebietsart „MU"
gemäß § 6a BauNVO in Vereinbarung gebracht werden. Das Urbane Gebiet ist gemäß seiner
Zweckbestimmung gerade durch eine im Wesentlichen auch durch Wohnnutzung geprägte,
verdichtete Nutzungsdurchmischung gekennzeichnet. Zudem ist nach den derzeit ausliegenden
Planungsunterlagen einschließlich des Immissionsgutachtens vom Juni 2019,
Revision September 2022, nicht zu ersehen, dass eine Nutzung des Hauses 1 als
Beherbergungsbetrieb dem überarbeiteten Planungsstand vom 13.09.2022 tatsächlich zugrunde liegt.
Eine Nutzung als Beherbergungsbetrieb wird in der schalltechnischen Untersuchung
mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr ist ausschließlich die Rede davon,
dass ein Gastronomiebetrieb wieder entstehen soll, wobei hierfür aber noch keine
konkrete Planung vorliege (Ziff. 5.1 ). 6. Festzuhalten ist, dass unsere Mandanten
grundsätzlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das Anwesen des ehemaligen Andechser Hofs
mit einer Gaststättennutzung im Erdgeschoss eines Neubaus wiederzubeleben. Mit einer
Nutzung der Erdgeschossräume für eine Gaststättennutzung besteht daher
grundsätzlich Einverständnis. Die Nutzung der Obergeschosse einschließlich ausgebautem
Dachgeschoss soll aber weiterhin einer Mischnutzung offenstehen, wie sie entlang
der Hauptstraße ortskernprägend vorhanden ist, dies zum Zwecke der Vermietung der
Räumlichkeiten an Arztpraxen, Büros oder sonstiges leises Gewerbe und zum Zwecke
einer sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem urbanen Gebiet allgemein zulässigen
Wohnnutzung. Mit der Beschränkung der zulässigen Nutzung
des Hauses 1 ausschließlich für Zwecke einer Schank- und Speisenutzung mit
Biergarten sowie ergänzender Nutzungen im Erdgeschoss und einem Beherbergungsbetrieb "im
Übrigen" sind unsere Mandanten daher nicht einverstanden und es sind auch keine
städtebaulichen Gründe dafür ersichtlich, dass dies, ungeachtet der damit verbundenen
erheblichen Grundrechtseinschränkungen, unter den hier von der Gemeinde
vorgegebenen Planungszielen städtebaulich gerechtfertigt ist. Gemäß dem ausliegenden Begründungsentwurf
und der schalltechnischen Untersuchung ist nichts dafür ersichtlich ist, dass das
von der Gemeinde mit dem vorliegenden Bebauungsplan verfolgte planerische
Konzept die Ansiedlung eines Beherbergungsbetriebs beinhaltet. Von unseren Mandanten ist die
Umsetzung eines Beherbergungsbetriebs auch nicht beabsichtigt. Würde der
Bebauungsplan mit den Inhalten des Entwurfsstandes 13.09.2022 in Kraft gesetzt werden, würde
der Bebauungsplan damit nicht nur gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit
des § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen. Der Bebauungsplan wäre auch abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7
BauGB). 7. In Bezug auf die Einwendungsbehandlung vom
13.09.2022 ist zudem klarzustellen, dass es unseren Mandanten nicht darum geht, der
Gemeinde Tutzing vorzuschreiben, einen Bebauungsplan mit Inhalten allein nach den
Vorstellungen unserer Mandanten erstellen zu lassen. Auch unseren Mandanten ist
bekannt, dass die Planungshoheit der Gemeinde obliegt. Sind mit einem Bebauungsplan
jedoch erhebliche Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grundeigentums verbunden
und soll, wie hier, bestehendes Baurecht nach § 34 Abs. 1 BauGB erheblich
eingeschränkt werden, muss sich die Gemeinde mit den für und gegen die Planung sprechenden
Belangen und Interessen, insbesondere den berechtigten Eigentümerinteressen
hinreichend auseinandersetzen. Ebenso sei erwähnt, dass unsere Mandanten
im April 2021 vom Abschluss eines „zweiten" städtebaulichen Vertrags aus - auch in
rechtlicher Hinsicht - gut nachvollziehbaren Gründen Abstand genommen haben. Der unseren
Mandanten von der Gemeinde vorgelegte Vertragsentwurf beinhaltete übermäßige und
unangemessene Forderungen. 8. Klarzustellen ist auch, dass an den
Einwendungen mit Schreiben vom 06.07.2022 weiter festgehalten wird, soweit diesen durch den
vorliegenden Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 13.09.2022 nicht stattgegeben
wurde. Die Einwendungen richten sich mithin
weiterhin gegen die Einschränkung bestehenden Baurechts insoweit, als in der hier
vorliegenden Ortsmitte vielfach Gebäude mit drei Regelgeschossen und
(zusätzlich) ausgebautem Dachgeschoss vorhanden sind, hingegen unsere Mandanten für die beabsichtigte
Neubebauung des „Andechser Hof auf eine Höhenentwicklung beschränkt werden sollen,
die die Verwirklichung von lediglich zwei Regelgeschossen und einem ausgebauten
Dachgeschoss zulässt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeinde
nach ihren eigenen Vorstellungen Städtebaupolitik betreiben und
Grundstückseigentümer auch unterschiedlich behandeln kann. Der vorliegende
Bebauungsplan dient jedoch gerade dem Ziel, anstelle des alten Gaststättenanwesens „ehemaliger Andechser
Hof' die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Neubebauung zu schaffen. Gemäß den
planerischen Zielvorgaben wurde der Lförmige Baukörper gedreht, sodass die Längsseite
nicht mehr straßenbegleitend prägend sein soll. Straßenbegleitend soll nur noch
die Gebäude-Stirnseite situiert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei
dieser Neukonzeptionierung an den Höhenverhältnissen und der Anzahl der Vollgeschosse der
Bestandsbebauung festgehalten wird, hingegen für andere Anwesen entlang der Hauptstraße
Baurecht für eine Neubebauung Baurecht mit „III + DG, ausgebaut"
anerkannt und auch im Wege der Bauleitplanung geschaffen wird (vgl. Anwesen
Hauptstraße 19 und 39). Ebenso bleiben die Einwendungen gegen die
Ausweisung öffentlicher Stellplätze auf dem Anwesen unserer Mandanten
aufrechterhalten. Es sind keine städtebaulichen Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich,
dass auf dem Anwesen unserer Mandanten ein öffentlicher Stellplatzbedarf befriedigt
werden soll bzw. muss. In dem aktuellen Begründungsentwurf führt die Gemeinde
selbst an, dass Tagesgäste, Berufstätige und Gäste, die nach dem Einkauf noch die Gaststätte
besuchen wollen, Stellplätze auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe des
Geltungsbereichs vorfinden. 9. Auch der Bebauungsplanentwurf in der
überarbeiteten Fassung vom 13.09.2022 wird von unseren Mandanten daher abgelehnt. Die
für das ehemalige Anwesen Andechser Hof beabsichtigten Nutzungsvorgaben
entsprechen weder den Nutzungsvorstellungen unserer Mandanten noch sind hinreichende
Gründe dafür ersichtlich, dass unsere Mandanten innerhalb des hier zur Festsetzung
beabsichtigten Urbanen Gebiets gemäß § 6a Abs. 1 BauGB bezüglich des Bauraums für
Haus 1 im gesamten Erdgeschoss auf eine Gaststättennutzung und in den gesamten
Obergeschossen auf einen Beherbergungsbetrieb beschränkt werden sollen. Es wird mithin beantragt , den Bebauungsplanentwurf erneut zu überarbeiten und für das Anwesen FI.Nr. 67 unserer Mandanten Festsetzungen vorzusehen, die am Standort
des Hauses 1 eine zulässige Mischnutzung gemäß §§ 6, 6a BauGB beinhalten,
dies unter Einschluss der für ein Mischgebiet bzw. für ein urbanes Gebiet
erforderlichen Prägung auch durch Wohnnutzung. |
Die auf der Grundlage von § 4 a Abs. 3 BauGB auf 2 Wochen verkürzte
Auslegungszeit ist angemessen. Die geforderte „umfassende, sachlich und fachlich fundierte Auseinandersetzung mit
den Eigentums- und Nutzungseinschränkungen" ist in der Stellungnahme
vom 6. Juli 2022 und überdies in der neuerlichen Stellungnahme vom 28.
November 2022 enthalten. Die Ziff. 1.1 der Satzung wird wie folgt geändert: „Im Haus 1 sind im Erdgeschoß sowie auf der nordöstlich vorgelagerten
Fläche ausschließlich Schank- und Speisenutzung mit Biergarten sowie kulturelle und soziale
Nutzung zulässig, im Haus 1 im Übrigen Wohnungen für Mitarbeitende des
Gaststättenbetriebs sowie Beherbergung.“ Die Einwendungsführer fordern nach wie vor, „dass die Nutzung der Obergeschosse einschließlich ausgebautem
Dachgeschoss einer Mischnutzung offenstehen soll, wie sie
entlang der Hauptstraße ortskernprägend vorhanden ist, dies zum Zwecke der Vermietung der
Räumlichkeiten an Arztpraxen, Büros oder sonstiges leises Gewerbe und zum Zwecke
einer sowohl in einem Mischgebiet als auch in
einem urbanen Gebiet allgemein zulässigen Wohnnutzung.“ Die Forderung widerspricht den
Planungszielen, die dem der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 78 Teil 4.1
zugrunde liegen. Ortsbildprägend und in seinem Erscheinungsbild und seiner
Nutzung durch den Bebauungsplan zu erhalten ist die der Hauptstraße
zugewandte Gaststätte „Andechser Hof“ mit Biergarten. Damit verträgt sich die
von der Stellungnahme geforderte Mischnutzung des Gaststättengebäudes (Haus
1) nicht. Der geforderten Mischnutzung des Hauses 1
wird unter Berücksichtigung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde und auf
der Grundlage von § 6a BauNVO durch die Neufassung von Ziff. 1.1 der Satzung
Rechnung getragen. Derartige Einschränkungen liegen nach den
Ermittlungen des Planfertigers nicht vor. Es verbleibt dabei, dass kein
Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans mit einem bestimmten Inhalt
besteht. Dies gilt auch für etwaige Eigentümer eines Grundstücks im
Plangebiet. Prägend in der Umgebung des Plangebietes
ist der Haustyp II+D bzw. III (also 3 Regelgeschosse), nicht jedoch III+D. In der Planung wurde bereits
berücksichtigt, dass der neue „Andechser Hof“ eine möglichst gute Ausnutzung
der Kubatur zulassen soll. Dies wird durch die langen Schleppgauben entlang
den Traufseiten erreicht, die für 90 % der DG-Fläche die volle Raumhöhe
ermöglichen. Der konkrete Vergleich des Baurechts (s.
ergänzte Begründung) zeigt, dass der „Verlust“ an Nutzfläche gegenüber einer
vollen Dreigeschossigkeit beim Haus 1 nur 3,3% beträgt. Damit wird deutlich, dass durch die am
Baubestand orientierte städtebauliche Konzeption kein Baurecht vernichtet
wird; es entspricht weitestgehend dem der vergleichbaren Nachbargebäude. Auch beim Haus 2, das sich entsprechend der
städtebaulichen Konzeption als Rückgebäude dem Haus 1 deutlich untergeordnet
darstellen soll, beträgt die Minderung des Baurechts gegenüber einer vollen
Dreigeschossigkeit nur ca. 7%. Hier könnte von einer Vernichtung von
Baurecht allenfalls dann gesprochen werden, wenn anstelle der im B-Plan
festgesetzten GR (die sich auf das bestehende Rückgebäude bezieht) eine
Maximierung der „Fußabdrucks“ angestrebt würde. Diese wäre im Sinne des § 34
BauGB durch das Bezugsgebäude Hallbergerallee 5 „gedeckt“. In diesem Fall könnte das Baurecht für das
Haus 2 um max. 38% gesteigert werden – dies jedoch nur, wenn das bisher
erarbeitete und vom Gemeinderat beschlossene, maßstäbliche Konzept zugunsten
einer Maximierung der Kubaturen aufgegeben werden würde. Der Gemeinderat befürwortet nach wie vor
die bisherige städtebauliche Konzeption, wie sie auch in der Begründung
ausführlich dargestellt ist. Er sieht sie auch bestätigt zum einen durch den
detaillierten Vergleich des Baurechts der umgebenden Bebauung, zum anderen
durch die Forderung der Denkmalpflege, das äußere Erscheinungsbild des
Andechser Hofs als Zeugnis der Ortsgeschichte weitgehend zu erhalten. Die 6 öffentlichen Stellplätze an der
Hallbergerallee werden herausgenommen. Die entsprechenden Angaben im Bebauungsplan
und in der Begründung werden geändert, die Gesamtzahl der Stellplätze um 6
reduziert. Dem Antrag kann, soweit ihm nicht bereits
mit der Neufassung von Ziff. 1 der Satzung Rechnung getragen worden ist aus
den dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss billigt unter Einbeziehung der oben
gefassten
Beschlüsse den Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing",
Teilbebauungsplan 4.1
„ehem. Andechser Hof", Gemarkung Tutzing mit Begründung in der
Fassung vom
24.01.2023 und beauftragt die Verwaltung ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren
nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen nach § 4a Abs. 3 BauGB
durchzuführen.