Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Der vom Bau- und Ortsplanungsausschuss in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 gefasste Beschluss zu dem gegenständlichen Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 10. Mai 2022 wird ergänzt und die Fragen 3 – 5 wie folgt beantwortet:

 

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

3

Kann eine Abweichung der Abstandsfläche an der Nordseite über die Straßenmitte erteilt werden?

Ja: 9   Nein: 1   Anwesend: 10

 

è Antwort: Ja

 

 

 

 

4

Kann eine Abweichung der Abstandsfläche im nordöstlichen Teilbereich wie im Lageplan

M = 1:100 dargestellt, erteilt werden?

Ja: 10   Nein: 0   Anwesend: 10

 

è Antwort: Ja

 

 

 

 

5

Kann eine Abweichung der Abstandsfläche im südöstlichen Teilbereich (bei Fl. Nr. 10/1) wie im Lageplan M = 1:100 dargestellt, erteilt werden?

Ja: 0   Nein: 10   Anwesend: 10

 

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

Begründungen:

 

Zu Frage 3:

 

Die Abweichung, auch von der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Tutzing, kann aus Sicht der Gemeinde gewährt werden, da es sich um ein Bestandsgebäude handelt, dass seit Jahrzehnten besteht und nicht verändert wird (Bestandsschutz).

 

 

Zu Frage 4:

 

Die beantragte Befreiung, auch von der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Tutzing kann aus Sicht der Gemeinde gewährt werden, da es sich um ein Bestandsgebäude handelt, das seit Jahrzehnten besteht, bzw. um einen Ersatzbau des bestehenden Gebäudes. Weiterhin erscheint die Befreiung untergeordnet.

 

Soweit jedoch seitens des Nachbarn, auf dessen Flurstück die Abstandsflächen zu liegen kommen (Fl. Nr. 1, Gemarkung Traubing) eine Abstandsflächenübernahmeerklärung erteilt wird, ist diese Variante zu priorisieren.

 

 

Zu Frage 5:

 

Das Flurstück 10/1 auf dem die Abstandsflächen zu liegen kommen, befindet sich ebenfalls im Eigentum der Bauwerberin. Insofern ist es hier möglich, dass sich die Eigentümerin selbst eine Abstandsflächenübernahmeerklärung erteilt, so dass eine Abweichung nicht notwendig ist.