Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung vom 09. August 2022 wird das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da das geplante Vorhaben nicht den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, entspricht.

 

Der gestellte Antrag vom 05. September 2022 auf Befreiung von der Festsetzung 4.1 des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbereich 4, zur Überschreitung des festgesetzten Bauraumes im nördlichen Bereich wird abgelehnt.

 


Begründung:

 

Das gegenständliche Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des 2022 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4.

 

Das geplante Bauvorhaben überschreitet im nördlichen Bereich den im Bebauungsplan festgesetzten Bauraum um ca. 4 m. Dies ist nicht als untergeordnet zu betrachten.

 

Aus Gründen der befürchteten Präzedenzwirkung in diesem neuen Bebauungsplan und aus städtebaulichen Gründen, wird dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 4.1 – Bauraum – des Bebauungsplanes nicht zugestimmt.

 

Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, in der Festsetzung 3.3 und im Planteil für das betreffende Flurstück lediglich ein Vollgeschoss vor. Nach Berechnung und Auffassung der Verwaltung handelt es sich bei dem geplanten Umbau des Dachgeschosses jedoch um ein Vollgeschoss, so dass das geplante Vorhaben auch in diesem Punkt nicht den Vorgaben des zu Grunde liegenden Bebauungsplanes entspricht.