Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

 

5.1       Bauvoranfragen Fl. Nr. 327, Gemarkung Tutzing, Von-Hillern-Weg 16,

bzw. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Schnupfenwiesen“

 

Nach eingehender Beratung beschließt der Bau- und Ortsplanungsausschuss auf der Grundlage der eingereichten Planung keine Bebauungsplanänderung durchzuführen und das Vorhaben nicht in die Prioritätenliste aufzunehmen.

 

Das geplante Vorhaben würde eine GRZ von 0,23 aufweisen. In der prägenden Umgebung weisen lediglich zwei Flurstücke eine Bebauung mit einer GRZ von 0,22 auf. Alle anderen Vorhaben verfügen über eine kleinere GRZ. Das geplante Vorhaben würde somit die bestehende maximal vorhandene GRZ übersteigen, was seitens der Gemeinde nicht gewünscht wird. Das geplante Vorhaben erscheint dem Bau- und Ortsplanungsausschuss im Allgemeinen als zu massiv für das gegenständliche Geviert, auch in Hinsicht auf die Erschließungssituation über den Von-Hillern-Weg.


Weiterhin wird die Tiefgarage zwischen den beiden Gebäuden angeordnet, so dass hier eine große Flächenversiegelung entsteht. Die Tiefgarage sollte soweit wie möglich unter den geplanten Baukörpern angeordnet werden. 

 

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob im Rahmen einer Baurechtsmehrung im Falle einer Bebauungsplanänderung die gemeindliche SoBoN Anwendung findet.

 

einstimmig beschlossen      Ja: 10   Nein: 0   Anwesend: 10

 

 

 

5.2       Bauvoranfrage, Fl. Nr. 253/31, Gemarkung Tutzing, Haydnstraße 11,

bzw. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Schnupfenwiesen“

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss spricht sich dem Grunde nach für die Änderung des Bebauungsplanes auf der Grundlage der eingereichten Planung aus.

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt die Aufnahme der künftig durchzuführenden Bebauungsplanänderung auf die Prioritätenliste im Bereich der privaten Vorhaben ohne öffentlichen Charakter. Im Rahmen der Beratungen zur Prioritätenliste wird die Platzzahl für das Vorhaben ermittelt.

 

Im Rahmen der späteren Planung soll auch die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten betrachtet werden.