Sitzung: 13.09.2022 BOA/2022/09/13
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen
der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 101 „Herrestraße Nord“ (früher 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Wohngebiet an der nördlichen Herrestrasse)
mit Begründung in der Fassung vom 29. April 2014 lag in der Zeit vom 04.
September 2019 bis einschließlich 08. Oktober 2019 im Rathaus der Gemeinde
Tutzing öffentlich aus
(§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen
Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange brachten keine
Anregungen oder Belange vor:
· Gemeinde Tutzing, Straßenverkehr, Schreiben vom 02.09.2019
· Gemeinde Tutzing, Wasserwerk, Schreiben vom 12.09.2019
· Vodafone, Schreiben vom 25.09.2019
· Landratsamt Starnberg, Umweltschutz, Schreiben vom 30.09.2022
Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange:
Verband Wohnen,
Schreiben vom 05.09.2019:
„Der Verband (…)
ist Eigentümer der Fl. Nr. 678. Das Grundstück ist derzeit über die
Herresstraße nur unzureichend erschlossen. Die Durchfahrtsbreite beträgt nur
ca. 1,80 m. Es wird daher
angeregt, dass von den Eigentümern der Flur-Nr. 678/38 eine Fläche von 5m²
aus dieser Flur-Nummer abgetreten werden soll, die dann künftig als
öffentliche Erschließung der Flur-Nr. 678 dienen kann.“ |
Ein Teil der
privaten Straße Fl. Nr. 678/38 wird im Bebauungsplan als (geplante)
öffentliche Verkehrsfläche dargestellt, so dass eine ausreichende
Zufahrtsbreite zu Fl. Nr. 678 aus Sicht der Bauleitplanung gegeben ist. Die genannte
schmale Zufahrtsbreite und somit unzureichende Erschließung bleibt also bis
zu einer Einigung mit den privaten Eigentümern bestehen. |
AWISTA-Starnberg,
Schreiben vom 09.09.2019:
„Mit dem
Hinweis: Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch
dreiachsige Abfall- sammelfahrzeuge zu gewährleisten, muss die Bereitstellung
aller Behälter am Tage der Abholung im Holsystem an der Gröschlstraße im
Hauptverlauf und nicht auf der Fläche der Stichstraße erfolgen. Eine eigene
Aufstellfläche steht dort nicht zur Verfügung. Ein Rückwärtsfahren der
Sammelfahrzeuge ist nicht zulässig“ |
Im Bebauungsplan
wird folgender Hinweis aufgenommen: „Um eine
ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige
Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, wird darauf hingewiesen, dass die
Bereitstellung aller Behälter im Holsystem nächsten befahrbaren öffentlichen
Verkehrsraum erfolgen muss. |
LRA Starnberg,
Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 16.09.2019:
„Die Untere
Immissionsschutzbehörde nimmt zu o.g. Bebauungsplan wie folgt Stellung: 1. Unter
Berücksichtigung der aktuellen Daten des Eisenbahnbundesamtes zur
Umgebungs-lärmkartierung an Schienenwegen (Stand: 30.06.2017) resultieren
durch den Schienen-verkehr an der Häuserreihe entlang der Bahn-linie während
der Tageszeit an Nord-, Ost- und Südfassaden Immissionspegel zwischen 60 und
65 dB(A). An der Ostfassade des Gebäudes auf Fl. Nr. 685/49 treten
Immissionspegel über 65 dB(A) auf. Damit wird der Grenzwert der 16. BlmSchV
für Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete von tags 59 dB(A) deutlich überschritten. Die einschlägige
Berechnungsvorschrift für den Schienenlärm in der Lärmkartierung liefert im
Vergleich zur Berechnungsvorschrift für den Verkehrslärm der 16. BlmSchV zwar
unterschiedliche Ergebnisse, jedoch stellen diese Ergebnisse bereits die
prinzipiellen Verhältnisse dar. Soll die Lärmbelastung an den Häusern im
Bebauungsplan detaillierter und fassadengenau angegeben werden, so ist durch
ein schalltechnisches Ingenieurbüro eine Lärmbegutachtung durchführen zu
lassen. Nach den
Ergebnissen der Lärmkartierung werden an den entsprechenden Fassaden passive
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Für den Schallschutz nach DIN 4109 ist
der Entwurfsverfasser verantwortlich. Der Gemeinde
wird empfohlen, folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen: „ Die Nord-,
Ost- und Südfassade der Häuserreihe entlang der Bahnlinie liegen im
Lärmpegelbereich III – IV gemäß Tabelle 7 der DIN 4109 in der Fassung vom
Juli 2016. Eine detaillierte Festlegung muss in einer schalltechnischen
Untersuchung erfolgen. Für den Schallschutz gemäß DIN 4109 ist der
Entwurfsverfasser verantwortlich.“ 2. In der Nachtzeit
wird der Immissionsgrenzwert der 16. BlmSchV für Wohngebiete (49 dB(A))
ebenfalls an den Nord-, Ost- und Südfassaden der drei gleisnahen Häuser
überschritten. Aus den aktuellen Daten des Eisenbahnbundes-amtes zur
Umgebungslärmkartierung an Schienenwegen resultieren hier Werte bis ca. 58
dB(A). Daher sind an diesen Fassaden zusätzlich zu den Schalldämm-Maßnahmen
Maßnahmen zur Lüftung von Schlaf- und Kinderzimmern erforderlich. Der Gemeinde
wird empfohlen, die Festsetzung 15 wie folgt zu formulieren: „Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in der Häuserreihe entlang der
Bahnlinie sind die Schlaf-, und Kinderzimmer möglichst auf die lärmabgewandte
Westseite zu orientieren. Soweit eine Grundrissorientierung nicht möglich ist
und die Räume ausschließlich Fenster auf den Nord-, Ost- und Südfassaden
haben, ist mindestens ein Fenster pro Zimmer mit einer geschlossenen
Verglasung (Wintergartenkonstruktion) zu Umbauen. Alternativ dazu können die
betreffenden Räume mit einer mechanischen zentralen Belüftung oder schallgedämpften
Belüftungseinrichtungen (z.B. Schallschutz-fenster mit integrierter
Lüftungseinheit) ausgestattet werden. Der Einbau von Lüftungseinrichtungen,
Rollläden etc. darf das erforderliche resultierende Bauschalldämm-Maß nicht
reduzieren.“ |
Die vorgeschlagenen Hinweise und der Formulierungsvorschlag für
Festsetzung 15: „Bei Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten in der Häuserreihe entlang der Bahnlinie sind die
Schlaf-, und Kinderzimmer möglichst auf die lärmabgewandte Westseite zu
orientieren. Soweit eine Grundrissorientierung nicht möglich ist und die
Räume ausschließlich Fenster auf den Nord-, Ost- und Südfassaden haben, ist
mindestens ein Fenster pro Zimmer mit einer geschlossenen Verglasung
(Wintergartenkonstruktion) zu Umbauen. Alternativ dazu können die
betreffenden Räume mit einer mechanischen zentralen Belüftung oder
schallgedämpften Belüftungseinrichtungen (z.B. Schallschutzfenster mit
integrierter Lüftungseinheit) ausgestattet werden. Der Einbau von
Lüftungseinrichtungen, Rollläden etc. darf das erforderliche resultierende
Bauschalldämm-Maß nicht reduzieren.“ werden im Bebauungsplan übernommen. |
Energienetze
Bayern, Schreiben vom 24.09.2019:
„… über die
Grundstücke Fl. Nrn. 685/49, 685/50,685/51 und 685/55 der Gem. Tutzing
verläuft eine dringlich gesicherte Erdgashochdruckleitung…“ „… Wir regen an,
die Leitung einschließlich des 4 m breiten Schutzstreifens … mit in den
Bebauungsplan aufzunehmen und diesen … als dauerhaft nicht bebaubare und
Bepflanzungen mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern freizuhaltende Fläche
zu kennzeichnen. Demgemäß kann
der vorgesehenen Erweiterung des Baufensters im nördlichen Bereich der
Fl.-Nr. 685/49 nicht zugestimmt werden.“ |
Die Leitung wird
als Hinweis im Bebauungs-plan aufgenommen. Das Baufenster
auf Fl. Nr. 685/49 in diesem Bereich wird
entsprechend verkürzt. Die Einwände der
Energienetze Bayern werden somit berücksichtigt. |
Kreisbauamt,
Schreiben vom 26.09.2019:
1.
Generell stellt sich die Frage, ob eine
Bebauungsplanfassung aus dem Jahr 2014 heute noch aktuell ist. 2.
Die Begründung ist auf den Bebauungsplan von 1971
abzustimmen, da das frühere Änderungsverfahren (1. Änderung Bebauungsplan Nr.
5) nicht abgeschlossen wurde. 3.
Der Umgriff des vorliegenden
Bebauungsplanentwurfs umfasst nicht mehr das Grundstück Fl. Nr. 678/39. Damit
gilt der ursprüngliche Bebauungsplan weiter, der hier eine
Grünfläche/Parkanlage vorsieht. Diese Grünfläche ist aufgrund der bisherigen
Änderungen des Bebauungsplanes von 1971 nur noch ein Torso. Der verbleibende
Rest zusammen mit dem neu festgesetzten Streifen öffentliche Grünfläche
stellt keine städtebaulich nachvollziehbare Festsetzung dar. Hinzu kommt,
dass das Grundstück Fl. Nr. 678/36 (früher ebenfalls Grünfläche/Parkanlage)
nunmehr wohl als Bauland festgesetzt werden soll. Hier stellt sich jedoch die
Frage, ob dieses Grundstück zusammen mit der Fl. Nr. 678/51 ein Baugrundstück
bilden soll? Wenn nicht, welche Funktion hat dieses Grundstück, da z.B. kein
Maß der Nutzung festgesetzt wird? 4.
Aufgrund von D. 3. Absatz der Begrün-dung ist für
die Abstandsflächenunter-schreitung eine abweichende Regelung zu Festsetzung
I.3.1 zu treffen. 5.
Wir bitten bei der Festsetzung I. 4. die Klammern
bei Satz 2 zu streichen, um den Eindruck zu vermeiden, dass es sich nur um
einen Hinweis handelt. 6.
In der Überschrift I.5. ist „Anzahl der
Geschosse“ zu streichen, da hier keine Regelung zu den Vollgeschossen
vorhanden ist. In I.5.1 ist das Wort Geländeoberfläche durch Geländeoberfläche
zu ersetzen. Der Verweis in I.5 Satz 2 auf 5.1 ist durch 5.3 zu ersetzen. 7.
Wir empfehlen bei den Festsetzungen I.5.2 und
I.7.2 am Beginn des Satzes jeweils das Wort „nur“ zu Verdeutlichung zu
ergänzen. 8.
Die Geländebezugnahme vom Dezember 2014 erscheint
nicht mehr aktuell. Die Gemeinde muss auf eine aktuellen Grundstückssituation
abstellen. 9.
Bei Festsetzung I.6.2 bitten wir in Satz 2 einen
konkreten Bezug zu Satz 1 herzustellen, damit die Bezugnahme auf diese
Bauteile klar geregelt ist. 10.
Die Angaben in den Verfahrensvermerken sind
anzupassen. 11.
Bei der Grundfläche muss noch eine gesonderte
Überschreitungs-möglichkeit für Terrassen (GR Terr.) angegeben werden oder in
einem Rechenbeispiel in der Begründung erläutert werden, dass die Flächen für
Terrassen bereits in der „Haupt-GR“ eingeplant wurden. Wir raten allerdings
von der letzteren Möglichkeit ab. 12.
Die Wandhöhe wird in 5.1 auf das natürliche
Gelände bezogen und in 5.3 auf eine Höhenkote, die nach 5.3 mit dem
natürlichen Gelände gleichzu-setzen ist. Diese ungewöhnliche Regelung kann
nur funktionieren, sofern das Gelände exakt eben, was nicht anzunehmen ist. 13.
Die Sonderregelung für die Wandhöhe von 6,90 m
ist zu unbestimmt (fehlende Vermassung der Planzeichnung) und städtebaulich
fragwürdig (SD, Firstrichtung, gleichbleibender Fußpunkt der WH). Sollte hier
eine höhere Wandhöhe gewünscht sein, empfehlen wir diese für das gesamte Gebäude
zuzulassen. 14.
Aus ortsplanerischen Gründen ist den
Zwerchgiebeln und Widerkehren eine Wandhöhe zuzuordnen. Im Übrigen sollte bei
der Aufzählung in 6.2 noch der Standgiebel ergänzt werden. 15.
Durch 7.1 erhöht sich die Wandhöhe von 6,60 m auf
6.85 m bis 7,15 m. |
zu 1.: Der
Bebauungsplan erhält nach der Auslegung ein neues, aktuelles Änderungsdatum. zu 2.: Die Begründung
wird entsprechend angepasst. zu 3.: Fl. Nr. 678/36
Wird als (private) Grünfläche festgesetzt, um Missverständnisse zu vermeiden: Das Grundstück
ist wegen der starken Hanglage, des dreieckförmigen Zuschnittes, seiner Größe
aber besonders wegen dem im Grundstück verlaufenden öffentlichen
Entwässerungskanal nicht für eine Bebauung geeignet. zu 4.: Der Absatz in der Begründung
entfällt, da sich die Grundstücksgrenzen geändert haben. Die Festsetzung kann unverändert bleiben. zu 5.: Der Vorschlag
des Landratsamtes wird entsprechend im Bebauungsplan übernommen. zu 6.: Der Vorschlag
des Landratsamtes wird entsprechend im Bebauungsplan übernommen. zu 7.: Der Vorschlag
des Landratsamtes wird entsprechend im Bebauungsplan übernommen. zu 8.: Die Geländehöhen
werden nochmals überprüft und berichtigt. zu 9.: Der Vorschlag
des Landratsamtes wird entsprechend im Bebauungsplan übernommen. zu 10.: Wird übernommen. zu 11.: Die Festsetzung
wird entsprechend geändert, die GR für Terrassen wird gesondert als
Überschreitung genannt. zu 12.: Der Vorschlag
des Landratsamtes wird entsprechend im Bebauungsplan übernommen. zu 13.: Für dieses
Grundstück wird die Wandhöhe entsprechend der ursprünglichen Festsetzung
erhöht. zu 14.: Die
Festsetzungen werden entsprechend geändert. zu 15.: Die
Festsetzungen werden entsprechend geändert. |
Deutsche Bahn AG,
Schreiben vom 02.10.2019
“Die
Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und
nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten….“ „…Künftige Aus-
und Umbaumaßnahmen sowie …Maßnehmen zur Instandhaltung …sind der DB weiterhin
… zu gewähren.“ „Alle
Neupflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen und
Oberleitungsanlagen, müssen den Belangen der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes entsprechen. Für Neupflanzungen in Bahnnähe ist in jedem
Fall das DDB-Handbuch 882 zu beachten….“ „… gegen die aus
dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls … auf
eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen … vorzunehmen.“ „… Bei
Bauarbeiten in Bahnnähe … sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb
zu beachten….“ |
Die Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen. Die Einschränkungen zur Bepflanzung in der Nähe
der Gleisanlagen werden bei den Hinweisen aufgenommen. Zum
Immissionsschutz gibt es bereits in Abstimmung mit der Unteren
Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes bereits entsprechende Festsetzungen
und Hinweise für künftige Baumaßnahmen der Grundstückseigentümer. |
Abwasserverband
Starnberger See, Schreiben vom 07.10.2019:
„… Keines der
betroffenen Grundstücke (…) grenzt unmittelbar an eine öffentliche Straße, in
welcher Abwasserkanäle (…) des Abwasserzweckverbandes verlegt wären. Jedes Grundstück
bräuchte eine oder mehrere Grunddienstbarkeiten um an einen Abwasserkanal
anschließen zu können. Da uns weder
diese Grunddienstbarkeiten noch Nachweise über eine mögliche Versickerung auf
den Grundstücken vorliegen, ist die Erschließungssicherheit weder für
Schmutzwasser noch für Niederschlagswasser gegeben. Dies gilt für
das gesamte Plangebiet…“ |
Alle der seit
Jahrzehnten bestehenden Gebäude sind an die öffentliche Erschließung für
Schmutzwasser angeschlossen. Die Grundstücke befinden sich an einer privaten
Verkehrsfläche, Fl. Nr. 685/54, nicht an einer öffentlichen Straße. Im Bebauungsplan
wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Fläche mit einem GFL ( Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht) zugunsten des Abwasserverbandes Starnberg zu versehen ist. Niederschlagswasserbeseitigung Unverschmutztes
Niederschlagswasser von Dächern und sonstigen Flachen ist vorrangig auf den
Grundstücken zu versickern. Sofern die Anwendungsvoraussetzungen der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) erfüllt sind und die zugehörigen
technischen Regeln beachtet werden, sind Anlagen zur Beseitigung von
Niederschlagswasser genehmigungsfrei. Wird Niederschlagswasser außerhalb der Grundstücke
beseitigt oder gesammelt in ein oberirdisches Gewässer oder ins Grundwasser
geleitetet, so ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. |
Bayernwerk Netz
GmbH, Schreiben vom 08.10.2019
„Gegen das
Planvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der
Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt
werden. |
Wird zur
Kenntnis genommen. |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim, Schreiben vom 09.10.2020:
2.1 Grundwasser „Im Umgriff bzw.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen …
vorhanden. Aussagen über
den Grundwasserflurstand können daher nicht getroffen werden….“ 2.2 Lage zu
Gewässern „Oberirdische
Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt….“ 2.3
Altlastenverdachtsflächen „Dem Amt liegen
keine Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich
vor….“ 2.4
Wasserversorgung „Sämtliche
Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgung anzuschließen. Die hierzu
erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende
Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über
die öffentliche Anlage gewährleistet sind.“ 2.5
Abwasserentsorgung 2.5.1 Häusliches
Schmutzwasser „Sämtliche
Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Mit dem
Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle
Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden.“ 2.5.2
Niederschlagswasserbeseitigung „Es wird davon
ausgegangen, dass die bereits vorhandenen Baukörper entwässerungstechnisch
ausreichend erschlossen sind. Wir bitten um eine Aussage, wie die
Niederschlagswasserbeseitigung aktuell durchgeführt wird und zukünftig von
statten gehen soll. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist grundsätzlich eine
Versickerung anzustreben, wenn dem nichts entgegensteht….“ „Unter Beachtung
unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung/Bebauungsplanänderung….“ |
Die Ausführungen
(2.1 – 2.3) werden zur Kenntnis genommen. zu 2.4: Der Text wird
als Hinweis im Bebauungsplan übernommen zu 2.5.1: Der Text wird
als Hinweis im Bebauungsplan übernommen zu 2.5.2: Niederschlagswasserbeseitigung Unverschmutztes
Niederschlagswasser von Dächern und sonstigen Flachen ist vorrangig auf
den Grundstücken zu versickern. Sofern die Anwendungsvoraussetzungen der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) erfüllt sind und die zugehörigen
technischen Regeln beachtet werden, sind Anlagen zur Beseitigung von
Niederschlagswasser genehmigungsfrei. Wird Niederschlagswasser außerhalb der
Grundstücke beseitigt oder gesammelt in ein oberirdisches Gewässer oder ins Grundwasser
geleitetet, so ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Die Vorschläge
des WWA werden im Bebauungsplan, wie ausgeführt, als Hinweis übernommen. |
Kreisbranddirektion
Starnberg, Schreiben vom 10.10.2019:
Löschwasserversorgung „Als Grundschutz
bezeichnet man den Brand-schutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete
und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der
Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen
Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405
„Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trink-
wasserversorgung“ für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der
Löschbereich erfasst sämtliche Löschwasserentnahmemög- lichkeiten in einem
Umkreis von 300m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt
W405, Art. 12 BayBo2008) Als Objektschutz
bezeichnet man den über den Grundschutz hinausgehenden objektbe-zogenen
Brandschutz für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko oder Personenrisiko. Hierbei
werden ebenfalls Einzelobjekte wie z.B. Aussiedlerhöfe, Raststätten etc.
mitberücksichtigt.“ Erschließung „Hinsichtlich
der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.“ Zweiter Flucht-
und Rettungsweg „…Der zweite
Rettungsweg kann … eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr (…) erreichbaren Stelle sein…“ Die
Kreisbranddirektion verweist weiter auf die einschlägigen Bestimmungen der
BAyBO etc. zu den Flucht- und Rettungswegen.“ |
Im Bebauungsplan
wird folgender Hinweis aufgenommen: „Sämtliche
Bauvorhaben sind vor der Fertigstellung an die zentrale
Wasserver-sorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche
Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und
auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall gewährleistet sind. Die Ausführung
wird zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der
geringen Gebäudehöhen (Gebäudeklassen 1 – 2) ist eine Rettung von Personen im
Plangebiet jederzeit möglich. |
Telekom, Schreiben
vom 28.10.2019:
„… Im
Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen
Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Sollten diese Anlagen von Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese
gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom
hierbei so gering wie möglich zu halten sind. Falls im
Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen
befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu
treten….“ |
Die Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen. |
Stellungnahme der Öffentlichkeit:
Marion Zistl,
E-Mail vom 30.01.2020 und 09.02.2020:
„… Ich
persönlich halte individuell für mich immer noch den Wunsch aufrecht, auf den
von mir evtl. geplanten Wintergarten eine Dachterrasse zu setzen…“ „… Bei einem
Punkt würde ich gerne nachhaken, nämlich dass in den Bebauungsplan jetzt noch
Baugrenzen (wie im Entwurf) eingezeichnet werden sollen. – Also keine bloße
Abstandsregelung nach BayBO. Unser
einvernehmlicher Wunsch aller Eigentümer war der, keine Baugrenzen
einzuzeichnen, sondern uns freie Gestaltung auf unseren Grundstücken zu
gewähren, bei denen natürlich die Grenzen gem. BayBO eingehalten werden
müssen. Wenn das nicht
möglich ist, dann bitten ich wenigstens um große Baufenster, innerhalb derer
man etwas mehr Freiheit hat, das Gebäude zu platzieren….“ |
Die beiden
gewünschten Erweiterungen (Treppenhaus/Wohnraum nach Westen) und der
Wintergarten nach Osten sind bereits im Bebauungsplan berücksichtigt und
können ausgeführt werden. Aufgrund der
Einwände der Energienetze Bayern muss das Baufenster des Wintergartens
allerdings etwas gekürzt werden, hier muss ein Schutzraum für die bestehenden
Gasleitung berücksichtigt werden. Dem Wunsch, auf
Baufenster zu verzichten, kann nicht nachgekommen werden: Wie in allen
anderen Bebauungsplänen ist die Festsetzung der Baugrenzen notwendig und
sinnvoll – für die Grundstückseigentümer, wie auch die Nachbarn. Die
Baugrenzen sind von Beginn der Planung im Jahr 2008 Bestandteil des
Bebauungsplan-Entwurfes. Aufgrund der
Besprechung im Rathaus Tutzing 20.06.2022 mit den betroffenen
Grundstückseigentümern wird dem Wunsch von Frau Zistl entsprochen, die
Baugrenze nach Norden zu erweitern. Dem Wunsch von
Frau Zistl bei o.g. Besprechung auf eine Erhöhung der zul. Wandhöhe für
Dachterrassen über dem 1.OG kann nicht entsprochen werden, da es
Planungsabsicht der Gemeinde bleibt, hier eine einheitliche, ruhige
Dachlandschaft – wie im Bestand – zu gewährleisten. |
Bellarina
Hanselmann, E-Mail vom 16.03.2018 und 17.02.2020, Vermerk 20.03.2018:
„… Nun versuche
ich es auf diesem Wege und möchte anfragen, ob die Aussage von Herrn Wolfert,
den ich vor einiger Zeit schon wegen eines Wintergartens nach Süden
angesprochen hatte, noch Gültigkeit hat, dass meine Abstandsgrenze zum
Nachbarn 8m von meinem Haus betragen muss und wie das mit einer Dienstbarkeit
beim Notar mit allen Nachbarn aussieht. Einen Grundriss meines Grundstücks,
woraus ersichtlich war, dass die 8m Abstand eingehalten werden, habe ich
eingereicht…“…“ |
Der Anbau eines
Wintergartens ist innerhalb der Baugrenzen Südwest (beim Rücksprung des
bestehende Gebäudes) oder Südost (zur Bahnstrecke hin) nach den Vorgaben des
Bebauungsplanes möglich. Hierzu wird auf den Vermerk der Gemeinde Tutzing von
H. Wolfert vom 20.03.2018 verwiesen. Dem Wunsch der
Antragstellerin kann also entsprochen werden. |
Monika von Hagen,
E-Mail vom 10.02.2020:
„…Die Bitte nach
Streichung der Auflage „Schlafzimmer auf der Bahn-abgewandten Seite“ wäre den
östlichen Anliegern ein großes Anliegen, da derzeit de facto Schlafzimmer auf
dieser Seite liegen. Wie in Punkt W5 im Schreiben vom 28.11.2019 formuliert
spricht nichts gegen eine Aufnahme dieses Punktes als deutlicher Hinweis,
dessen Umsetzung in der Verantwortung der Anlieger verbleibt. Thema
Baufenster/-raum: Es besteht nicht nur seitens Frau Zistl der Wunsch nach
einem möglichen Wintergarten. So gab es diesbezüglich auch seitens Frau
Hanselmann bereits frühere Anfragen. Insofern wäre wünschenswert, dass eher
maßvolle Baufenster/-räume anstatt genau auf die GR abgestimmte Bau-grenzen
eingeplant werden, die etwas mehr Flexibilität bezüglich des Baukörpers (bzw.
etwaiger Erweiterungen des Bestands) lassen aber auch
Ausnahmegenehmigungsanträge vermeiden helfen. Zudem wäre es dadurch eher
möglich, Abstände zu den Nachbarn derart zu gestalten, dass sich
Beschattungen in Grenzen halten. (So könnte beispielsweise Frau Zistl noch
mehr Richtung Norden, Frau Hanselmann Richtung Westen und Osten oder die
Familie Haack etwas mehr Richtung Süden ausweichen…“ |
Die Festlegung
zur Orientierung der Schlaf-zimmer zur bahnabgewandten Seite ist eine
Forderung der Unteren Immissionsschutz-behörde im Landratsamt und dient dem
Wohl der Bewohner. Die Festsetzung kann daher nicht gestrichen oder nur als
Hinweis aufgenommen werden. Dem Wunsch, auf
Baufenster zu verzichten, kann nicht nachgekommen werden: Wie in allen
anderen Bebauungsplänen ist die Festsetzung der Baugrenzen notwendig und
sinnvoll – für die Grundstückseigentümer, wie auch die Nachbarn. Die
Baugrenzen sind von Beginn der Planung im Jahr 2008 Bestandteil des
Bebauungsplan-Entwurfes. Die von der
Antragstellerin aufgeführten Anregungen und Bedenken wurden bei der
Besprechung am 20.06.2022 im Rathaus Tutzing erörtert. Dabei wurde nochmals
dargelegt, warum der Bebauungsplan bezüglich der Baufenster unverändert
bleiben soll. |
Wolfgang Marchner,
Schreiben vom 03.02.2020:
„Wie ich schon
verschiedentlich vorgetragen habe, widerspreche ich dem B-Planentwurf von
Herrn Steininger im Hinblick auf den Carport (Hanselmann Flur 685/50). Der
Carport ist vor ein paar Jahren in vielerlei Hinsicht rechtswidrig an die Straße
gebaut worden und stellt ein erhebliches Ärgernis dar, wird aber von uns
Anliegern geduldet. Ich widerspreche aber ganz entschieden, dass dieser geduldete Missstand
in Zukunft als rechtliche Grundlage in den o.g. Bauplan aufgenommen wird. Außerdem weise ich darauf hin, dass hier mit zweierlei Maß gemessen
wird, denn (Hanselmann Flur 685/50) darf, was dem unmittelbar angrenzenden
Nachbarn (Haack Flur 685/51) untersagt wird. Ich beantrage
daher, im Bebauungsplan den strittigen Carport in einem Abstand von 5 Meter
von der Straße, wie auch beim Nachbarn, festzulegen.“ |
Der
Carport besteht bereits. Der Bebauungsplan wurde gemäß des Antrages geändert,
so dass der Bestand nicht mehr im Bebauungsplan festgesetzt wird. Damit
können künftige Carports und Garagen nur im Abstand von 5 m zur (privaten)
Erschließungsfläche hin errichtet werden. |
Eigentümer: Haak,
Hanselmann, G. Marchner, W. Marchner, Zistl vom 27.01.2020:
„ Alle
Eigentümer der vier im Umgriff des Bebauungsplanes befindlichen Grundstücke
haben … gemeinsam beschlossen, folgende Richtlinien für den zu erstellenden
Bebauungsplan zu beantragen: -
Höhe Kniestock: 1,80 m -
Dachform: wie Bestand -
Dachfirst: wie Bestand -
Dachneigung: wie Bestand, 22° für alle. -
Zwerchgiebel: wie im Entwurf
BP 101 vorgesehen -
Geschosse: 1 + D -
GR: wie im Entwurf
BP 101 vorgesehen -
Baufenster: streichen -
Wintergarten: ja -
Anzahl der Wohneinheiten: keine Angabe, es gilt die Ortsbausatzung -
Garagen/Anzahl Stellplätze: keine Angabe, es gilt die Ortsbausatzung -
Garagen/Tiefgarage: keine Angabe, es gilt die Ortsbausatzung. -
Abstandsflächen: Regelung in Bay BO Art. 6. -
Anböschung und Aufschüttung entlang Fußweggrenze: erlauben |
Bezugnehmend auf
die diversen Besprechungen des Bauamtes Tutzing am 20.06.2022 mit den
Antragstellern wird der Bebauungsplan wie folgt geändert: Im ersten
Entwurf war bereits ein Kniestock mit 1,80 vorgesehen. Aufgrund der
umliegenden Bebauung in Verbindung mit der Schaffung von Wohnraum ohne
Versiegelung wird eine Wandhöhe von 6,60 m vorgesehen, so dass neben einem
Erd- und Obergeschoß auch ein ausbaufähiges Dachgeschoss mit Kniestock entstehen
kann. Im Bebauungsplan
ist bereits die Dachform (wie im Bestand der Gebäude) mit einem Satteldach
festgesetzt, auch die Hauptfirstrichtung wurde übernommen. Der
Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 20 – 28 Grad fest. Dieser Spielraum
soll beibehalten werden, um den Bauherrn etwas mehr Freiheit bei der
Gestaltung Ihrer Häuser zu geben. Es ist nicht sinnvoll, auf Baufenster (wie
nachstehend gefordert) zu verzichten, gleichzeitig aber bei der Dachneigung
auf jede Alternative zu verzichten. Dies ist bereits
im Bebauungsplan berücksichtigt. Dem Wunsch, auf
Baufenster zu verzichten, kann nicht nachgekommen werden: Wie in allen
anderen Bebauungsplänen ist die Festsetzung der Baugrenzen notwendig und
sinnvoll – für die Grundstückseigentümer, wie auch die Nachbarn. Die
Baugrenzen sind von Beginn der Planung im Jahr 2008 Bestandteil des
Bebauungsplan-Entwurfes. Wintergärten
sind im gesamten Plangebiet innerhalb der Baugrenzen allgemein zulässig. Auf
jedem Baugrundstück ist das Baufenster so ausgerichtet, dass der Bestand um
einen Wintergarten nach Südwesten oder Südosten erweitert werden kann. Im Bebauungsplan
wurden je Bauraum maximal 2 Wohneinheiten festgesetzt. Derzeit befindet sich
in jedem Bauraum nach Wissen der Gemeinde nur eine Wohneinheit, d.h. der
Bebauungsplan bietet ausreichend Möglichkeiten der Nachverdichtung. Aufgrund
der Grundstücksgrößen des Bestandes und der fehlenden freien Flächen für die
notwendigen Stellplätze etc. ist eine dritte Wohneinheit nicht möglich. Im Bebauungsplan
gibt es Bauräume für Garagen, Carports oder Stellplätze. Die Anzahl ist nicht
festgesetzt. Das Maximum der Garagen etc. ergibt sich jedoch aus der Größe
der Bauräume hierfür. Die Bauflächen
für Garagen/Carports oder Stellplätze sind wie in fast allen Bebauungsplänen
für Wohngebäude festgesetzt .Hier wurde überwiegend der Bestand übernommen.
Die Festlegung dieser Flächen führt zu mehr Planungssicherheit für die
Eigentümer, wie auch für die Nachbarn und bleiben daher Bestandteil des
Bebauungsplanes. Tiefgaragen sind
für die mit Ein- oder Zweifamilienhäuser bebauten Flächen ohnehin nicht
vorgesehen. Im Bebauungsplan
sind Baugrenzen festgesetzt. Bis an die Baugrenze kann jeder Bauherr
grundsätzlich unter Berücksichtigung der weiteren Festsetzungen das Gebäude
bauen. Der Abstand zu den Grundstücksgrenzen wie auch zu den Nachbarn
entspricht aber grundsätzlich den Mindestvorgaben der BayBO. Der
Bebauungsplan erlaubt bisher allgemein nur Abgrabungen bis 0,25 m. Die
Festsetzung wird dahingehend erweitert, dass auch Aufschüttungen in diesem
Maß zulässig sind. Ein höheres Maß
würde zu ungewollten Geländeveränderungen führen. Im Rahmen eines
Bauantrages mit Antrag auf Abweichung und entsprechender Begründung können im
Einzelfall von der Baugenehmi-gungsbehörde (Landratsamt) entsprechend höhere
Aufschüttungen oder Abgrabungen zugelassen werden. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss billigt unter Einbeziehung der oben
gefassten Beschlüsse den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 101 „Herrestraße Nord" (früher 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Wohngebiet an der nördlichen Herrestraße),
Gemarkung Tutzing mit Begründung
in der Fassung vom 13.09.2022 und beauftragt die Verwaltung, ein erneutes
Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.