Sitzung: 02.08.2022 BOA/2022/08/02
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 1
Beschluss:
Die Fragen des vorliegenden Antrages auf Vorbescheid in der Fassung vom 27. Juni 2022 werden wie folgt beantwortet:
Lfd. Nr. |
Frage |
Beschluss, Antwort |
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1. |
Ist es bauplanungsrechtlich zulässig, wie in den Zeichnungen
dargestellt, ein Wohnhaus als landwirtschaftliches Austragshaus mit unten
stehenden Eckdaten zu bauen. -
maximale
Grundfläche 126 m² -
maximale
Wohnfläche 110 m² -
Bungalow
(ein Vollgeschoß) -
Satteldach
mit 18 – 30 Dachneigung -
Giebelbreite
7,15 m -
traufseitige
Wandhöhe 4,00 m ab OKFFB -
Höhenlage
des EG-Fußbodens hangseitig maximal 0,50 m über dem vorhandenen Gelände im Mittel |
Ja: 8 Nein: 0 Anwesend: 9 Befangen: 1 è
Antwort: Ja |
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2. |
Ist es planungsrechtlich zulässig, ein Garagengebäude mit 12,0 m x 7,0 m = 84 m² GR zu bauen, mit Doppelgarage, Heizanschluß-
und Technikraum (mit Übergabestation zur hofeigenen Hackschnitzelheizung auf
Flurstück 1704, Gemarkung Traubing), sowie einer Schmutzschleuse als
Durchgang zum Wohnhaus? |
Ja: 8 Nein: 0 Anwesend: 9 Befangen: 1 è
Antwort: Ja |
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Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 27. Juni 2022 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Das Kreisbauamt und die Fachbehörden werden gebeten zu überprüfen, ob das beantragte Nebengebäude mit Garage und Technik in der vorgesehen Größe zulässig ist.
Frau Gemeinderätin Doll war gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.