Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 1

Beschluss:

 

Die Fragen des vorliegenden Antrages auf Vorbescheid in der Fassung vom 27. Juni 2022 werden wie folgt beantwortet:

 

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss, Antwort

 

1.

 

Ist es bauplanungsrechtlich zulässig, wie in den Zeichnungen dargestellt, ein Wohnhaus als landwirtschaftliches Austragshaus mit unten stehenden Eckdaten zu bauen.

 

-       maximale Grundfläche 126 m²

-       maximale Wohnfläche 110 m²

-       Bungalow (ein Vollgeschoß)

-       Satteldach mit 18 – 30 Dachneigung

-       Giebelbreite 7,15 m

-       traufseitige Wandhöhe 4,00 m ab OKFFB

-       Höhenlage des EG-Fußbodens hangseitig maximal 0,50 m

über dem vorhandenen Gelände im Mittel

 

 

Ja: 8   Nein: 0

Anwesend: 9

Befangen: 1

   

è Antwort: Ja

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

Ist es planungsrechtlich zulässig, ein Garagengebäude mit

12,0 m x 7,0 m = 84 m² GR zu bauen, mit Doppelgarage, Heizanschluß- und Technikraum (mit Übergabestation zur hofeigenen Hackschnitzelheizung auf Flurstück 1704, Gemarkung Traubing), sowie einer Schmutzschleuse als Durchgang zum Wohnhaus?

 

 

Ja: 8   Nein: 0

Anwesend: 9

Befangen: 1

 

è Antwort: Ja

 

 

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 27. Juni 2022 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Das Kreisbauamt und die Fachbehörden werden gebeten zu überprüfen, ob das beantragte Nebengebäude mit Garage und Technik in der vorgesehen Größe zulässig ist.

 

 

 

Frau Gemeinderätin Doll war gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.