Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und

Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 26. April 2022 lag in

der Zeit vom 11. Mai 2022 bis einschließlich 15. Juni 2022 öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 PlanSiG).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden

gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:

 

·           Bayernwerk AG, keine Rückmeldung

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

·           Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 18.05.2022

·           Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.05.2022

·           Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 06.06.2022

·           Abfallwirtschaftsverband Starnberg, Schreiben vom 08.06.2022

·           Landratsamt Starnberg, Unter Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 09.06.2022

·           Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 13.06.2022

·           Wasserwerk, Tiefbauamt, Straßenverkehr Gemeinde Tutzing, Schreiben vom 14.06.2022

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Abwasserverband Starnberger See (Schreiben vom 30.05.2022)

 

 

1. Schmutzwasserbeseitigung

Der Abwasserverband betreibt in der „Bergwiesenstraße“ im Bereich des Flurstücks 251/2 einen Schmutzwasserkanal.

Die Erschließungssicherheit ist für Schmutzwasser gegeben.

 

2. Niederschlagwasserbeseitigung

Der Abwasserverband Starnberger See unterhält im Bereich des Flurstückes 251/2 keinen Niederschlagswasserkanal, in welchen das Niederschlagswasser eingeleitet werden kann.

Der Abwasserverband weist darauf hin, dass in der Begründung der Punkt 3.2

„Erschließung“ nicht für Niederschlagswasser gilt.

Da dem Abwasserverband Starnberger See zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei weitere verbindliche Unterlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Wasserrechte und / oder Durchlässigkeitsbeiwert) vorliegen ist eine weitere Beurteilung nicht möglich und die Niederschlagswassertechnische Erschließung insbesondere aus rechtlicher Sicht nicht gesichert.

 

Alternativ zur Einleitung in den Niederschlagswasserkanal wäre auch eine Versickerung des Niederschlagswassers im Planungsgebiet grundsätzlich möglich, soweit die Bodenkennwerte eine Versickerung zulassen.

Dies entspräche dem wasserwirtschaftlichen Ziel, anfallendes Oberflächenwasser vor Ort direkt dem Untergrund zuzuführen.

Die Versickerungsfähigkeit ist im Zuge des Bauantragsverfahrens nachzuweisen (kf >= 1 x 10-6 m/s).

 

Hinweis:

Die Entwässerungssatzung (EWS) nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) ist zu beachten.

 

1. Ein Hinweis auf die Schmutzwasserbeseitigung wird in die Begründung aufgenommen.

 

 

 

 

 

2. Da kein Anschluss an einen Niederschlagswasserkanal besteht, ist das anfallende Niederschlagswasser örtlich zu versickern. Dies ist für Bauvorhaben in einem Entwässerungsplan im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

 

Für das bestehende Gebäude wurde eine Versickerung im Rahmen des Entwässerungsplans vom 24.05.1991 durch das Architekturbüro Uwe Grünler nachgewiesen. Da der gegenständliche Bebauungsplan lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Einbau einer zusätzlichen Dachgaube und eines Balkons schafft handelt es sich um keine relevante Änderung für die Niederschlagswasserbeseitigung. Dies wurde vom AV Starnberger See durch Schreiben vom 03.05.2019 bestätigt.

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, (Schreiben vom 10.06.2022, Eingang 20.06.2022)

 

 

1.) Es wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung in der Bekanntmachung der Bebauungsplan nicht über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung abrufbar war.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB eine Verlinkung mit dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung (www.geoportal.bayern.de) erforderlich ist. Etwaige Fehler in der Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB stellen einen nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler dar und können deshalb im Falle einer rechtzeitigen Rüge zur Unwirksamkeit des Plans führen. Es ist daher anzuraten, den Verfahrensschritt zu wiederholen.

 

Die Gemeinde dankt für den Hinweis, dass der Bebauungsplan zeitweise nicht über das zentrale Landesportal zugänglich war. Dies wurde unverzüglich der zuständigen Stelle der Bayerischen Vermessungsverwaltung weitergegeben und der technische Fehler daraufhin umgehend behoben.

 

Da Unterlagen zum o. e. Bauleitplanverfahren jedoch von der Gemeinde ordnungsgemäß in das Internet eingestellt und jederzeit abrufbar waren, handelt es sich um einen unbeachtlichen Verfahrensfehler (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e). Grund dafür ist, dass die Gemeinden keinen Einfluss darauf haben, wann die Unterlagen auf dem zentralen Landesportal zur Verfügung stehen. Zudem ist die kumulative Einstellung sowohl in das Internet als auch auf das zentrale Internetportal unionsrechtlich nicht veranlasst. (vgl. Decker, ZfBR 2018, 325)

 

Die Gemeinde hält daher eine Wiederholung des Verfahrens nicht für erforderlich.

 

 

2.) In der Festsetzung A 8.3 ist für die Ersatzpflanzung noch ein Zeitpunkt zu nennen, bis wann diese spätestens zu erfolgen hat (z.B. „… bis spätestens zur nächsten Vegetationsperiode nachzupflanzen.“).                                          

 

Die Angabe des Pflanzzeitpunkts wird redaktionell ergänzt.

 

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten Beschlüsse die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Schnupfenwiesen“, Fl. Nr. 251/2, Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom 02.08.2022 als Satzung.