Sitzung: 02.08.2022 BOA/2022/08/02
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit
Begründung in der Fassung vom 26. April 2022 lag in
der Zeit vom 11. Mai 2022 bis
einschließlich 15. Juni 2022 öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB und § 3 PlanSiG).
Gleichzeitig wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der
genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine
Stellungnahmen abgegeben:
·
Bayernwerk
AG, keine Rückmeldung
Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange brachten keine
Anregungen oder Bedenken vor:
·
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim, Schreiben vom 18.05.2022
·
Amt für
Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.05.2022
·
Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom
06.06.2022
·
Abfallwirtschaftsverband
Starnberg, Schreiben vom 08.06.2022
·
Landratsamt
Starnberg, Unter Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 09.06.2022
·
Energienetze
Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 13.06.2022
·
Wasserwerk,
Tiefbauamt, Straßenverkehr Gemeinde Tutzing, Schreiben vom 14.06.2022
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Abwasserverband Starnberger See (Schreiben vom 30.05.2022)
1.
Schmutzwasserbeseitigung Der
Abwasserverband betreibt in der „Bergwiesenstraße“ im Bereich des Flurstücks
251/2 einen Schmutzwasserkanal. Die
Erschließungssicherheit ist für Schmutzwasser gegeben. 2.
Niederschlagwasserbeseitigung Der Abwasserverband
Starnberger See unterhält im Bereich des Flurstückes 251/2 keinen
Niederschlagswasserkanal, in welchen das Niederschlagswasser eingeleitet
werden kann. Der Abwasserverband weist
darauf hin, dass in der Begründung der Punkt 3.2 „Erschließung“ nicht für
Niederschlagswasser gilt. Da dem Abwasserverband
Starnberger See zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei weitere verbindliche
Unterlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Wasserrechte und / oder
Durchlässigkeitsbeiwert) vorliegen ist eine weitere Beurteilung nicht möglich
und die Niederschlagswassertechnische Erschließung insbesondere aus
rechtlicher Sicht nicht gesichert. Alternativ zur Einleitung in
den Niederschlagswasserkanal wäre auch eine Versickerung des
Niederschlagswassers im Planungsgebiet grundsätzlich möglich, soweit die
Bodenkennwerte eine Versickerung zulassen. Dies entspräche dem
wasserwirtschaftlichen Ziel, anfallendes Oberflächenwasser vor Ort direkt dem
Untergrund zuzuführen. Die Versickerungsfähigkeit
ist im Zuge des Bauantragsverfahrens nachzuweisen (kf >= 1 x 10-6 m/s). Hinweis: Die Entwässerungssatzung (EWS)
nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) ist zu beachten. |
1. Ein Hinweis auf die
Schmutzwasserbeseitigung wird in die Begründung aufgenommen. 2. Da kein Anschluss an einen
Niederschlagswasserkanal besteht, ist das anfallende Niederschlagswasser
örtlich zu versickern. Dies ist für Bauvorhaben in einem Entwässerungsplan im
Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Ein entsprechender Hinweis
wird in die Begründung aufgenommen. Für das bestehende Gebäude wurde
eine Versickerung im Rahmen des Entwässerungsplans vom 24.05.1991 durch das
Architekturbüro Uwe Grünler nachgewiesen. Da der gegenständliche
Bebauungsplan lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Einbau einer zusätzlichen Dachgaube und eines Balkons schafft handelt es sich
um keine relevante Änderung für die Niederschlagswasserbeseitigung. Dies
wurde vom AV Starnberger See durch Schreiben vom 03.05.2019 bestätigt. |
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, (Schreiben vom 10.06.2022, Eingang
20.06.2022)
1.) Es wird darauf hingewiesen, dass entgegen der
Darstellung in der Bekanntmachung der Bebauungsplan nicht über das zentrale
Landesportal für die Bauleitplanung abrufbar war. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 4
Satz 1 BauGB eine Verlinkung mit dem zentralen Landesportal für die
Bauleitplanung (www.geoportal.bayern.de)
erforderlich ist. Etwaige Fehler in der Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1
BauGB stellen einen nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen
Verfahrensfehler dar und können deshalb im Falle einer rechtzeitigen Rüge zur
Unwirksamkeit des Plans führen. Es ist daher anzuraten, den Verfahrensschritt
zu wiederholen. |
Die Gemeinde dankt für den Hinweis,
dass der Bebauungsplan zeitweise nicht über das zentrale Landesportal
zugänglich war. Dies wurde unverzüglich der zuständigen Stelle der
Bayerischen Vermessungsverwaltung weitergegeben und der technische Fehler
daraufhin umgehend behoben. Da Unterlagen zum o. e.
Bauleitplanverfahren jedoch von der Gemeinde ordnungsgemäß in das Internet
eingestellt und jederzeit abrufbar waren, handelt es sich um einen
unbeachtlichen Verfahrensfehler (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e). Grund dafür
ist, dass die Gemeinden keinen Einfluss darauf haben, wann die Unterlagen auf
dem zentralen Landesportal zur Verfügung stehen. Zudem ist die kumulative
Einstellung sowohl in das Internet als auch auf das zentrale Internetportal
unionsrechtlich nicht veranlasst. (vgl. Decker, ZfBR 2018, 325) Die Gemeinde hält daher eine
Wiederholung des Verfahrens nicht für erforderlich. |
2.) In der Festsetzung
A 8.3 ist für die Ersatzpflanzung noch ein Zeitpunkt zu nennen, bis wann
diese spätestens zu erfolgen hat (z.B. „…
bis spätestens zur nächsten Vegetationsperiode nachzupflanzen.“). |
Die Angabe des Pflanzzeitpunkts
wird redaktionell ergänzt. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger
öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur
gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die
gegenständliche Planung nicht berührt sind.
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der
oben gefassten Beschlüsse die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16
„Schnupfenwiesen“, Fl. Nr. 251/2, Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der
Fassung vom 02.08.2022 als Satzung.