Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Anwesend: 7

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 10. Mai 2022 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

1

Ist es bauplanungsrechtlich zulässig, wie im Lageplan dargestellt, nach den Maßen des Bestandsschutzes, also in gleicher Höhe, Länge und Kubatur, den Nordteil des Gebäudes zu renovieren und umzubauen sowie den südlichen Gebäudeteil durch einen Ersatzbau zu ersetzen?

Ja: 6  Nein: 1  Anwesend: 7

è Antwort: Ja

 

 

 

 

 

 

 

2

Ist es bauplanungsrechtlich zulässig, nach Umbau und Errichten eines Ersatzbaus insgesamt fünf Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit im Gebäude einzubauen?

Ja: 6  Nein: 1  Anwesend: 7

è Antwort: Ja

 

 

 

 

 

3

Kann eine Abweichung der Abstandsfläche an der Nordseite über die Straßenmitte erteilt werden?

Bauordnungsrecht (LRA), daher keine Antwort

 

 

 

4

Kann eine Abweichung der Abstandsfläche im nordöstlichen Teilbereich wie im Lageplan M=1:100 dargestellt, erteilt werden?

Bauordnungsrecht (LRA), daher keine Antwort

 

 

 

 

5

Kann eine Abweichung der Abstandsfläche im südöstlichen Teilbereich (bei Fl. Nrn. 10/1) wie im Lageplan M=1:100 dargestellt, erteilt werden?

Bauordnungsrecht (LRA), daher keine Antwort

 

 

 

 

 

 

Das gegenständliche Bauvorhaben tangiert mehrere Festsetzungen der Tutzinger Ortsbausatzung, für die seitens des Bauwerbers Befreiungen beantragt wurden. Diese werden wie folgt behandelt:

 

 

1.    Befreiung Tiefgarage (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Tutzinger Ortsbausatzung)

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss stimmt einer Befreiung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Tutzinger Ortsbausatzung dahingehend zu, dass keine Tiefgarage errichtet werden muss und die notwendigen Stellplätze oberirdisch untergebracht werden können.

 

 

Begründung:

 

Die Argumentation und Begründungen des entsprechenden Antrages auf Befreiung sind schlüssig und nachvollziehbar. Sowohl aus technischen Gründen als auch aus den Gründen des Geh- und Fahrtrechts im westlichen Bereich, der Enge des Grundstückes hinsichtlich der Zufahrt und der verlaufenden Schmutzwasserleitung im östlichen Bereich, erscheint der Bau einer Tiefgarage kaum möglich.

 

Nach Auffassung des Ausschusses sollten jedoch die Stellplätze auf dem ebenfalls im Eigentum der Bauwerberin befindlichen Nachbarflurnummer 10/1 mit dinglicher Sicherung (in einem zu errichtenden Garagenstadel) oder im Erdgeschoss des Neubaus untergebracht werden.

 

einstimmig beschlossen    Ja: 7   Nein: 0   Anwesend: 7

 

 

 

2.    Befreiung stillgelegte, für landwirtschaftliche Zwecke errichtete Gebäude (Art. 8 Ziffer 1. Tutzinger Ortsbausatzung)

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss stimmt einer Befreiung von Art. 8 Ziffer 1. der Tutzinger Ortsbausatzung dahingehend zu, dass für das gesamte Gebäude (Neubau und Bestand) die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten von drei auf fünf sowie eine zusätzliche Gewerbeeinheit erhöht werden kann.

 

 

Begründung:

 

Das Baugrundstück wird nach § 34 BauGB beurteilt, so dass ein Ersatzbau des ehem. landwirtschaftlichen Teils aus der umgebenden Bebauung heraus voraussichtlich genehmigungsfähig ist, soweit die Abstandsflächen dies zulassen.

 

Die Gemeinde Tutzing ist auch aus Gründen der Ortsplanung und des Ortsbildes bestrebt, den ländlichen Charakter des alten Ortskerns von Traubing mit bäuerlich geprägten Kubaturen von Hofstellen zu erhalten.

 

Durch die großen Gebäude entstehen jedoch große Wohnflächen. Bei zu wenigen Wohneinheiten würden die Flächen der einzelnen Wohnungen so groß sein, dass sie kaum vermietbar wären und wohl dem Luxussegment zuzuordnen wären. Bei mehreren Wohneinheiten entstehen kleinere Wohnungen, die günstiger auf dem Markt angeboten werden können, was aus Sicht der Gemeinde vorteilhaft ist und zur Entspannung des Wohnungsmarktes beiträgt.

 

Im Rahmen der anhängigen Änderung der Tutzinger Ortsbausatzung soll der gegenständliche Artikel überarbeitet werden.

 

mehrheitlich beschlossen    Ja: 6   Nein: 1   Anwesend: 7  

 

 

 

3.    Befreiung Festsetzung Gewerbe im Erdgeschoss (Art. 8 Ziffer 2. Tutzinger Ortsbausatzung)

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss stimmt einer Teilbefreiung von Art. 8 Ziffer 2. Der Tutzinger Ortsbausatzung dahingehend zu, dass nur 100 m² Gewerbeflächen für den neu zu errichtenden Ersatzbau notwendig sind. Weiterhin müssen sich diese Flächen nicht im Erdgeschoss befinden, sondern können auch in anderen Ebenen des Gebäudes untergebracht werden.

 

 

Begründung:

 

Zur Erhaltung des Gebietscharakters in dem gegenständlichen Bereich und aufgrund des Art. 8 Ziffer 2. der Tutzinger Ortsbausatzung, sind aus Sicht des Bau- und Ortsplanungsausschusses Gewerbeflächen in dem neu geplanten Ersatzbau zwingend notwendig.

 

Die dargelegten Gründe des Bauwerbers erscheinen dem Ausschuss jedoch schlüssig und nachvollziehbar.

 

Wo die gewerblichen Flächen im Gebäude untergebracht werden, ist aus Sicht der Gemeinde Tutzing sekundär zu betrachten. Das Erdgeschoss, vor allem im südlichen Bereich, ist aufgrund der möglichen Terrassen erheblich besser für eine Wohnnutzung geeignet, als für eine Gewerbenutzung. Gewerbe, wie z. B. Büros, können auch in den Obergeschossen untergebracht werden.

 

Der Gebietscharakter bleibt durch die beantragte Gewerbeeinheit dem Grunde nach gewahrt.

 

Im Rahmen der anhängigen Änderung der Tutzinger Ortsbausatzung soll der gegenständliche Artikel überarbeitet werden.

 

 

 

Herr Gemeinderat Horn erscheint zur Sitzung um 17:50 Uhr