Sitzung: 28.06.2022 BOA/2022/06/28
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit
Begründung in der Fassung vom 05. April 2022 lag in
der Zeit vom 23. Mai 2022 bis
einschließlich 08. Juni 2022 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus
(gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Nr. 4, §§ 2,3 PlanSiG).
Gleichzeitig wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der
genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender
Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden / sonstige Träger öffentlicher Belange haben
sich nicht geäußert:
·
Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine
Anregungen oder
Bedenken vor:
·
Abwasserverband Starnberger See;
Schreiben vom 02.06.2022
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange:
Kreisbauamt, LRA Starnberg; Schreiben
vom 03.06.2022 (Eingang am 07.06.2022)
Untere Naturschutzbehörde: Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf.
eine gesonderte Stellungnahme abgeben. |
Von der UNB wurde keine StN abgegeben. |
Untere Immissionsschutzbehörde Die Untere Immissionsschutzbehörde wird
ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben. |
Die Stellungnahme der UIB wird
berücksichtigt. |
Kreisbauamt Mit der Festsetzung A 4.3 soll eine
eigene Abstandsflächenregelung in der Satzung getroffen werden, so dass zur
Klarstellung „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB“ als
Rechtsgrundlage für die Abstandsflächen-regelung redaktionell zu ergänzen
ist. |
Der Empfehlung wird gefolgt und die
Rechtsgrundlage „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB“ in der Festsetzung A 4.3
ergänzt. |
Im Übrigen werden zu dieser Auslegung
keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im
Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren Schreiben vom 22.03.2019 und
18.02.2022 hinausgehen. |
Kenntnisnahme |
Unter Immissionsschutzbehörde,
LRA Starnberg; Schreiben vom 08.06.2022
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt
zur vorliegenden Bebauungsplanänderung wie folgt Stellung: Statt der ursprünglich in der
schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros EM-Plan vom 21.11.2020
angesetzten Steigung der TG-Rampe von 8% ist jetzt eine Rampe mit einer
Steigung von 19% geplant. Da die Steigung der TG-Rampe eine wesentliche
Komponente für die Schallemissionen ist, wurde die schalltechnische
Untersuchung durch eine Stellungnahme vom 31.03.2022 ergänzt. Darin werden
die durch die Nutzung der TG verursachten Schallemissionen bei einer
Rampensteigung von 19% untersucht. Das Ergebnis zeigt, dass sich die
Schallemissionen nachts am kritischen Immissionsort IO-2 (Fl.Nr. 468/3) um 3
dB(A) auf 33,2 dB(A) erhöhen. Der Immissionsrichtwert von 35 dB(A) kann immer
noch sicher eingehalten werden. In der schalltechnischen Untersuchung
vom 21.11.2020 wurden die Schallemissionen für eine Rampe mit
Betonsteinpflaster (Fugen > 3 mm) berechnet. Dieser Bodenbelag wirkt sich
schalltechnisch ungünstiger aus als eine asphaltierte oder betonierte
Oberfläche (Zuschlag von 1 dB(A) erforderlich) und wurde bei der Berechnung
in der ergänzenden Stellungnahme vom 31.03.2022 weggelassen. Hier wurde für
die Rampe nur eine Asphalt- oder Betondeckschicht angesetzt. Der Gemeinde wird daher nahegelegt, die
geänderte Berechnungsgrundlage auch im Bebauungsplan umzusetzen und in der
Festsetzung 5.3.2 das ebene Pflaster zu streichen. Auch der letzte Absatz von
Punkt 6.9 der Begründung sollte entsprechend angepasst werden. Ansonsten bestehen aus
immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken und Anregungen. |
Der Empfehlung wird gefolgt und das
„ebene Pflaster“ wird aus Festsetzung A 5.3.2 gestrichen. Die Begründung wird
entsprechend angepasst. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Bau- und Ortsplanungsausschuss die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Mitterfeld“, Fl. Nrn. 478 und 478/2 der Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom 28.06.2022 als Satzung.