Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6

 

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und

Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 05. April 2022 lag in

der Zeit vom 23. Mai 2022 bis einschließlich 08. Juni 2022 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Nr. 4, §§ 2,3 PlanSiG).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden

gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden / sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert:

 

·         Wasserwirtschaftsamt Weilheim

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder

Bedenken vor:

 

·         Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 02.06.2022

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

 

Kreisbauamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 03.06.2022 (Eingang am 07.06.2022)

 

 

Untere Naturschutzbehörde:

Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

 

 

Von der UNB wurde keine StN abgegeben.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Die Untere Immissionsschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

 

 

Die Stellungnahme der UIB wird berücksichtigt.

 

Kreisbauamt

Mit der Festsetzung A 4.3 soll eine eigene Abstandsflächenregelung in der Satzung getroffen werden, so dass zur Klarstellung

„§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB“ als Rechtsgrundlage für die Abstandsflächen-regelung redaktionell zu ergänzen ist.

 

 

 

Der Empfehlung wird gefolgt und die Rechtsgrundlage „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB“ in der Festsetzung A 4.3 ergänzt.

 

Im Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren Schreiben vom 22.03.2019 und 18.02.2022 hinausgehen.

 

 

Kenntnisnahme

 

 

Unter Immissionsschutzbehörde, LRA Starnberg; Schreiben vom 08.06.2022

 

 

Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt zur vorliegenden Bebauungsplanänderung wie folgt Stellung:

 

Statt der ursprünglich in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros EM-Plan vom 21.11.2020 angesetzten Steigung der TG-Rampe von 8% ist jetzt eine Rampe mit einer Steigung von 19% geplant. Da die Steigung der TG-Rampe eine wesentliche Komponente für die Schallemissionen ist, wurde die schalltechnische Untersuchung durch eine Stellungnahme vom 31.03.2022 ergänzt. Darin werden die durch die Nutzung der TG verursachten Schallemissionen bei einer Rampensteigung von 19% untersucht. Das Ergebnis zeigt, dass sich die Schallemissionen nachts am kritischen Immissionsort IO-2 (Fl.Nr. 468/3) um 3 dB(A) auf 33,2 dB(A) erhöhen. Der Immissionsrichtwert von 35 dB(A) kann immer noch sicher eingehalten werden.

 

In der schalltechnischen Untersuchung vom 21.11.2020 wurden die Schallemissionen für eine Rampe mit Betonsteinpflaster (Fugen > 3 mm) berechnet. Dieser Bodenbelag wirkt sich schalltechnisch ungünstiger aus als eine asphaltierte oder betonierte Oberfläche (Zuschlag von 1 dB(A) erforderlich) und wurde bei der Berechnung in der ergänzenden Stellungnahme vom 31.03.2022 weggelassen. Hier wurde für die Rampe nur eine Asphalt- oder Betondeckschicht angesetzt.

 

Der Gemeinde wird daher nahegelegt, die geänderte Berechnungsgrundlage auch im Bebauungsplan umzusetzen und in der Festsetzung 5.3.2 das ebene Pflaster zu streichen. Auch der letzte Absatz von Punkt 6.9 der Begründung sollte entsprechend angepasst werden.

 

Ansonsten bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken und Anregungen.

 

 

Der Empfehlung wird gefolgt und das „ebene Pflaster“ wird aus Festsetzung A 5.3.2 gestrichen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Bau- und Ortsplanungsausschuss die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Mitterfeld“, Fl. Nrn. 478 und 478/2 der Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom 28.06.2022 als Satzung.