Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der

Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und

Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung, Umweltbericht und den umweltbezogenen Informationen in der Fassung vom 15. Februar 2022 lag in der Zeit vom 21. März 2022 bis einschließlich 22. April 2022 öffentlich aus (gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m § 3 PIanSiG).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt.

 

Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7

BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken

oder Anregungen vorgebracht:

 

  • DB Services Immobilien GmbH; Schreiben vom 21.03.2022
  • Bodenschutz u. Abfallrecht, LRA Starnberg; Schreiben vom 24.03.2022
  • Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 05.04.2022
  • Gesundheitsamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 08.04.2022
  • AWISTA-Starnberg; Schreiben vom 14.04.2022
  • WWA, Weilheim; Schreiben vom 19.04.2022
  • Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 20.04.2022
  • UIB, LRA Starnberg; Schreiben vom 22.04.2022
  • Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH; Schreiben vom 22.04.2022
  • Tiefbauamt Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 22.04.2022

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

 

  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

UNB, LRA Starnberg; Schreiben vom 03.05.2022

Forstliche Belange sind nicht betroffen, es bestehen daher keine grundsätzlichen Einwände.

Allerdings ist die Aussage im Umweltbericht, Kapitel 1.2, letzter Satz, richtig zu stellen, wonach der Waldfunktionsplan für angrenzende Waldflächen keine speziellen Waldfunktionen enthielte.

Tatsächlich hat der im Süden an das Plangebiet angrenzende Wald eine besondere Bedeutung
- für die Erholung, Stufe I
- für den lokalen Klima-, Immissions- und Lärmschutz
- für den Bodenschutz.

Wir bitten, dies entsprechend zu korrigieren.

Der Umweltbericht wird diesbezüglich ergänzt.

 

Kreisbauamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 19.04.2022

Untere Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

Stellungnahme der UNB ist am 03.05.2022 eingegangen und wird berücksichtigt.

Untere Immissionsschutzbehörde
Die Untere Immissionsschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgegeben.

Stellungnahme der UIB ist am 22.04.2022 eingegangen und hat keine Einwände, Anregungen oder Hinweise vorgebracht.

In der Präambel ist im Ersetzungstext die „…1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 …“ redaktionell zu ergänzen.

Der Hinweis wird berücksichtigt und wie vorgeschlagen ergänzt.

Zu 2.1.2: Wir empfehlen vor den Worten „zum Betrieb“ das Wort „jeweils“ einzufügen. Somit sind eigenständige Werkstätten oder Lager ausgeschlossen.

Der Hinweis wird berücksichtigt und die Klarstellung wie vorgeschlagen ergänzt.

Zu 3.2: Das Wort „bestehende“ sollte gestrichen werden, da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt (sollte die bestehende Terrassenanlage zurückgebaut werden, wäre das Baurecht erloschen).

Das Planzeichen „T“ inkl. der Umrandung sollte noch im Festsetzungskatalog erläutert werden. 5.2 ist hierfür nicht ausreichend, da es sich vorliegend nicht um eine Nebenanlage handelt.

Der Anregung das Wort „bestehende“ zu streichen wird gefolgt.

Unter A 4.1.1 ist für die Terrassenanlage eine eigene Baugrenze mit der Kennzeichnung T definiert und i.V.m. der Festsetzung einer zusätzlichen Grundfläche unter A 3.2 und der Höhenfestsetzung WH 2,4 in der Nutzungsschablone hinreichend bestimmt. Nebenanlagen gem. A 5.2 weisen eine andere Strichliniendarstellungen auf. Es ist keine Änderung und weitere Erläuterung der Terrassenanlage erforderlich.

Zu 3.3.1: Wie in 3.2 sollte das Wort „bestehend“ gestrichen werden. Anstatt dessen bedarf es hier einer Perlschnurlinie zur Abgrenzung unterschiedlicher Wandhöhen. Über dies ist der obere Abschluss des Turms nach der Festsetzung (keine FH benannt) nicht festgesetzt.

Bei dem textlich festgesetzten Aussichtsturm handelt es sich um einen verhältnismäßig kleinen Ausstieg (Durchmesser ca. 1,7 m) auf dem First des östlichen Walmdaches, der nur über ein Brüstungsgeländer und nicht über ein Dach verfügt. Eine Dachaufsicht in der das Bauteil eingemessen ist, liegt nicht vor. In der Begründung ist auf den Ansichten Ost und Süd, siehe Abb. 22 und 23, der Aussichtsturm gut erkennbar. Als höchster Punkt des Gebäudes wurde der Aussichtsturm der Vollständigkeit halber in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt.

Die Villa Beringerheim ist ein Baudenkmal, bei dem bauliche Anpassungen nur mit Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege möglich sind. Es besteht daher keine Notwendigkeit die Villa Beringerheim noch detaillierter festzusetzten. Der Aussichtsturm ist durch die textliche Festsetzung hinreichend bestimmt. Eine Regelung durch Plandarstellung ist weder in Bezug auf die Lesbarkeit noch hinsichtlich des Regelungsbedarfs erforderlich. Die Festsetzung wird daher unverändert beibehalten.

Zu 5.2.1: Im Satz 3 fehlt das Wort „nur“.

Der Hinweis wird berücksichtigt und wie vorgeschlagen ergänzt.

Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 19.10.2022 hinausgehen.

Kenntnisnahme

 

Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten; Schreiben vom 04.04.2022

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss im Umweltbericht unbedingt ergänzt werden, dass der Ausgleichsbedarf des Bauvorhaben B-2021-811-15 „Aufstellung eines Bauwagens“ (Fl. Nr., 566 Gemarkung Tutzing) ebenfalls auf der im Bebauungsplan festgelegten Ausgleichsfläche kompensiert werden soll.

Der Umweltbericht wird diesbezüglich ergänzt.

 

Der Gemeinderat beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten Beschlüsse den Bebauungsplan Nr. 89 „Beringerheim“, Fl. Nrn. 573/3, 574, 575, Teilflächen der Fl. Nrn. 413/83, 566, Gemarkung Tutzing mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 01. Juni 2022 als Satzung.