Sitzung: 01.06.2022 GR/2022/06/01
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und
Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung, Umweltbericht und den umweltbezogenen Informationen in der Fassung vom 15. Februar 2022 lag in der Zeit vom 21. März 2022 bis einschließlich 22. April 2022 öffentlich aus (gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m § 3 PIanSiG).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt.
Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7
BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken
oder Anregungen
vorgebracht:
- DB Services Immobilien GmbH; Schreiben vom 21.03.2022
- Bodenschutz u. Abfallrecht, LRA Starnberg; Schreiben vom 24.03.2022
- Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 05.04.2022
- Gesundheitsamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 08.04.2022
- AWISTA-Starnberg; Schreiben vom 14.04.2022
- WWA, Weilheim; Schreiben vom 19.04.2022
- Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 20.04.2022
- UIB, LRA Starnberg; Schreiben vom 22.04.2022
- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH; Schreiben vom 22.04.2022
- Tiefbauamt Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 22.04.2022
Folgende
Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange:
UNB, LRA Starnberg; Schreiben vom
03.05.2022
Forstliche Belange sind nicht betroffen, es bestehen
daher keine grundsätzlichen Einwände. Allerdings ist die Aussage im Umweltbericht, Kapitel
1.2, letzter Satz, richtig zu stellen, wonach der Waldfunktionsplan für
angrenzende Waldflächen keine speziellen Waldfunktionen enthielte. Tatsächlich hat der im Süden an das Plangebiet
angrenzende Wald eine besondere Bedeutung Wir bitten, dies entsprechend zu korrigieren. |
Der Umweltbericht wird diesbezüglich ergänzt. |
Kreisbauamt, LRA Starnberg; Schreiben
vom 19.04.2022
Untere Naturschutzbehörde |
Stellungnahme der UNB ist am 03.05.2022 eingegangen und
wird berücksichtigt. |
Untere Immissionsschutzbehörde |
Stellungnahme der UIB ist am 22.04.2022 eingegangen und
hat keine Einwände, Anregungen oder Hinweise vorgebracht. |
In der Präambel ist im Ersetzungstext die „…1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 …“
redaktionell zu ergänzen. |
Der Hinweis wird berücksichtigt und wie vorgeschlagen
ergänzt. |
Zu 2.1.2: Wir empfehlen vor den Worten „zum Betrieb“
das Wort „jeweils“ einzufügen. Somit sind eigenständige Werkstätten oder
Lager ausgeschlossen. |
Der Hinweis wird berücksichtigt und die Klarstellung
wie vorgeschlagen ergänzt. |
Zu 3.2: Das Wort „bestehende“ sollte gestrichen werden,
da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt (sollte die bestehende
Terrassenanlage zurückgebaut werden, wäre das Baurecht erloschen). Das Planzeichen „T“ inkl. der Umrandung sollte noch im
Festsetzungskatalog erläutert werden. 5.2 ist hierfür nicht ausreichend, da
es sich vorliegend nicht um eine Nebenanlage handelt. |
Der Anregung das Wort „bestehende“ zu streichen wird gefolgt. Unter A 4.1.1 ist für die Terrassenanlage eine eigene
Baugrenze mit der Kennzeichnung T definiert und i.V.m. der Festsetzung einer
zusätzlichen Grundfläche unter A 3.2 und der Höhenfestsetzung WH 2,4 in
der Nutzungsschablone hinreichend bestimmt. Nebenanlagen gem. A 5.2
weisen eine andere Strichliniendarstellungen auf. Es ist keine Änderung und
weitere Erläuterung der Terrassenanlage erforderlich. |
Zu 3.3.1: Wie in 3.2 sollte das Wort „bestehend“
gestrichen werden. Anstatt dessen bedarf es hier einer Perlschnurlinie zur
Abgrenzung unterschiedlicher Wandhöhen. Über dies ist der obere Abschluss des
Turms nach der Festsetzung (keine FH benannt) nicht festgesetzt. |
Bei dem textlich festgesetzten Aussichtsturm handelt es
sich um einen verhältnismäßig kleinen Ausstieg (Durchmesser ca. 1,7 m) auf
dem First des östlichen Walmdaches, der nur über ein Brüstungsgeländer und
nicht über ein Dach verfügt. Eine Dachaufsicht in der das Bauteil eingemessen
ist, liegt nicht vor. In der Begründung ist auf den Ansichten Ost und Süd,
siehe Abb. 22 und 23, der Aussichtsturm gut erkennbar. Als höchster Punkt des
Gebäudes wurde der Aussichtsturm der Vollständigkeit halber in den textlichen
Festsetzungen berücksichtigt. Die Villa Beringerheim ist ein Baudenkmal, bei dem
bauliche Anpassungen nur mit Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege
möglich sind. Es besteht daher keine Notwendigkeit die Villa Beringerheim
noch detaillierter festzusetzten. Der Aussichtsturm ist durch die textliche
Festsetzung hinreichend bestimmt. Eine Regelung durch Plandarstellung ist
weder in Bezug auf die Lesbarkeit noch hinsichtlich des Regelungsbedarfs
erforderlich. Die Festsetzung wird daher unverändert beibehalten. |
Zu 5.2.1: Im Satz 3 fehlt das Wort „nur“. |
Der Hinweis wird berücksichtigt und wie vorgeschlagen
ergänzt. |
Ansonsten werden zu dieser Auslegung keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits
geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 19.10.2022 hinausgehen. |
Kenntnisnahme |
Amt für Ernährung Landwirtschaft und
Forsten; Schreiben vom 04.04.2022
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss im
Umweltbericht unbedingt ergänzt werden, dass der Ausgleichsbedarf des
Bauvorhaben B-2021-811-15 „Aufstellung eines Bauwagens“ (Fl. Nr., 566
Gemarkung Tutzing) ebenfalls auf der im Bebauungsplan festgelegten
Ausgleichsfläche kompensiert werden soll. |
Der Umweltbericht wird diesbezüglich ergänzt. |
Der
Gemeinderat beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten Beschlüsse den
Bebauungsplan Nr. 89 „Beringerheim“, Fl. Nrn. 573/3, 574, 575, Teilflächen der
Fl. Nrn. 413/83, 566, Gemarkung Tutzing mit Begründung und Umweltbericht in der
Fassung vom 01. Juni 2022 als Satzung.