Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung vom 28. März 2022 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.


Gleichzeitig wird für den bestehenden und den beantragten Stabmattenzaun aus Metall sowie für die bestehende Einfriedungsmauer einer Befreiung von Art. 5 der Tutzinger Ortsbausatzung zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

Die Mauer entlang der Erlenstraße ist mit einer Höhe von 1,04 m so niedrig, dass die Einsicht in das Grundstück gegeben ist und die Mauer optisch nicht beschränkend in Erscheinung tritt. Die Mauer wirkt aufgrund ihrer Lage unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche „Erlenstraße“ auch nicht in die Landschaft.

 

Der grün eloxierte Stabmattenzaun aus Metall wirkt filigraner als ein massiver Zaun aus Holz wie. z.B. ein Staketenzaun. Insofern ist der Stabmattenzaun optisch vorteilhafter für den planungsrechtlichen Außenbereich und das Landschaftsschutzgebiet zu werten.

 

In näherer Vergangenheit hat die Gemeinde Tutzing bereits mehrfach isolierte Befreiungen von Art. 5 der Tutzinger Ortsbausatzung für Metallzäune erteilt, so dass hiervon keine Präzedenzwirkung ausgeht. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen.