Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid vom 23. März 2022 gestellte Frage wird wie folgt beantwortet:

 

 

Frage

Beschluss à Antwort

 

 

Ist es planungsrechtlich zulässig, die Raumzuschnitte des Hüttenpeterhofs so zu verändern, dass künftig eine Wohnfläche

von 104 m² und eine zweite Wohnfläche von 115 m² entsteht?

Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen versagt.

 

 

Begründung:

 

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 44 „Ilkahöhe“ sieht in der Festsetzung 1. für die Fl. Nr. 1773 eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung vor. Eine Einliegerwohnung liegt dann vor, wenn sie gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung und wesentlich kleiner ist.

 

Bei einem Zuschnitt der Wohnungen von 104 m² und 115 m² liegt eine deutliche Unterordnung der kleineren Wohnung zu der größeren Wohnung aus Sicht der Gemeinde Tutzing nicht vor.