Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung vom 28. März 2022 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Gleichzeitig wird für den bestehenden Stabmattenzaun aus Metall im westlichen Bereich und den beantragten Stabmattenzaun aus Metall im südlichen Bereich eine Befreiung von Art. 5 der Tutzinger Ortsbausatzung erteilt.

 

 

Begründung:

 

Die Mauer entlang der Erlenstraße ist mit einer Höhe von 1,04 m so niedrig, dass die Einsicht in das Grundstück gegeben ist und die Mauer optisch nicht beschränkend wirkt, die Mauer wirkt aufgrund der Lage an der Straße auch nicht in die Landschaft.

 

Der grün eloxierte Stabmattenzaun aus Metall wirkt filigraner als ein massiver Zaun aus Holz wie z.B. Staketenzaun. Insofern ist der Stabmattenzaun optisch vorteilhafter für den planungsrechtlichen Außenbereich und das Landschaftsschutzgebiet zu werten.

 

In näherer Vergangenheit hat die Gemeinde Tutzing bereits mehrfach isolierte Befreiungen von Art. 5 der Tutzinger Ortsbausatzung für Metallzäune erteilt, so dass keine Präzedenzwirkung hiervon ausgeht. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen.