Sitzung: 05.04.2022 GR/2022/04/05
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 19
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 23. November 2021 lag in der Zeit vom 19. Januar 2022 bis einschließlich 18. Februar 2022 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Nr. 4, §§ 2,3 PlanSiG).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine
Anregungen oder Bedenken vor:
- Kreisbrandinspektion
Starnberg; Schreiben vom 01.02.2022
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange:
Abwasserverband Starnberg See; Schreiben vom 03.02.2022 (incl. 27.03.2019)
Als einem Träger
öffentlicher Belange wurden dem Abwasserverband Starnberger See von der
Gemeinde Tutzing mit dem Schreiben vom 18.01.2022 die Unterlagen zu obigen
Bauleitverfahren zugesandt. Wir verweisen
auf unsere Stellungnahme vom 27.03.2019 und haben den Entwurf vom 29.11.2021
zur Kenntnis genommen. Der
Abwasserverband weist daraufhin, dass beim Versickern von Niederschlagswasser
die Fachkundigenstelle für Wasserwirtschaft, LRA Starnberg zuständig ist. Weitere
Hinweise, Bedenken und Anregungen bringen wir nicht vor. |
Mit Mail vom 13.07.2021 hat die fachkundige Stelle für
Wasserwirtschaft gegenüber dem Abwasserverband folgende Mitteilung gemacht: „Mit dem Ergebnis des
Sickertestes mit einem Bodendurchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) von 4,39 x 10-6
m/s an der Stelle der geplanten Sickereinrichtung ist die gesicherte
Erschließung hinsichtlich des Niederschlagswassers grundsätzlich gegeben.
Aufgrund des schlechten Bodendurchlässigkeitsbeiwertes werden allerdings
höhere Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung gestellt (Vorlage
von hydraulischen Berechnungen, etc.).“ Die Erschließung des Grundstücks gilt als gesichert. |
Untere Immissionsschutzbehörde, LRA Starnberg; Schreiben
vom 10.02.2022
Die Untere Immissionsschutzbehörde
nimmt zur vorliegenden Bebauungsplanänderung wie folgt Stellung: |
|
1. Es wurde eine
schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros EM Plan vom 21.11.2020
erstellt. Die Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: ·
Bei
einer teilweise offenen Ausführung der Tiefgarage wird das
Spitzenpegelkriterium in der Nachtzeit z.T. erheblich überschritten. Der
Beurteilungspegel hält den Immissionsrichtwert nachts am Immissionsort auf
der Fl.Nr. 468/3 knapp ein. In der Tageszeit werden die Immissionsrichtwerte
sowohl für den Spitzenpegel als auch für den Beurteilungspegel sicher
eingehalten. ·
Zur
Vermeidung der Spitzenpegelüberschreitung nachts ist laut schalltechnischer
Untersuchung eine Einhausung der Tiefgarage erforderlich. Für die Beurteilungspegel
ergibt sich dadurch ebenfalls eine Reduzierung, so dass jetzt die
Immissionsrichtwerte tags und nachts sicher unterschritten werden. ·
Die
Tiefgaragenzufahrt wird nicht überdacht ausgeführt und wurde daher auch in
der Untersuchung offen gerechnet. |
Kenntnisnahme |
2. Mit der
schalltechnischen Untersuchung wird nachgewiesen, dass es durch die
Tiefgarage insbesondere an dem sehr nah gelegenen Wohnhaus auf Fl. Nr. 468/3
zu keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen kommt. Insbesondere bei
einer kompletten Überdeckung der Tiefgarage können die hilfsweise
herangezogenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch nachts sicher
eingehalten werden. Gemäß der
vorliegenden Bebauungsplanfassung wird die Tiefgarage komplett eingehaust
ausgeführt. Dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist damit Genüge
getan. Hinweis: Die
Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung liegen auf der sicheren Seite,
da für die Berechnungen sieben Stellplätze angesetzt wurden. Gemäß Punkt 6.4
der Begründung sind in der Tiefgarage jedoch nur fünf Stellplätze vorgesehen.
Die Reduzierung der Stellplatzanzahl wirkt sich mindernd auf die
Beurteilungspegel aus (ca. 1,5 dB(A)). |
Kenntnisnahme |
3. Möchte die
Gemeinde den Schallschutz gegenüber der Fl. Nr. 468/3 weiter verbessern, so
kann auch die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt festgesetzt werden. Im Sinne
der Lärmminimierung erscheint dies aus immissionsschutzfachlicher Sicht
empfehlenswert, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Bei der
Festsetzung A 5.3 handelt es sich um eine Empfehlung. Dies entspricht nicht
dem Charakter einer Festsetzung. Die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt ist
entweder ohne Empfehlung festzusetzen oder als Empfehlung in die Hinweise
aufzunehmen. Die Begründung
(drittletzter Absatz) ist entsprechend zu ändern. |
Der Anregung wird umfänglich gefolgt. Die Festsetzung der
Tiefgaragen-Einhausung wird wie folgt geändert: Die Empfehlung der Einhausung wird in den Hinweisen ergänzt. Die
Begründung wird entsprechend geändert. |
4. Der Gemeinde
wird nahegelegt, die Berechnungsansätze der schalltechnischen Untersuchung,
die sich maßgeblich auf die Höhe des Beurteilungspegels auswirken, im
Bebauungsplan unter Ziffer A 5.3 festzusetzen: „Notwendige Entwässerungsrinnen sind lärmarm
auszuführen, z.B. mit verschraubten Gusseisenplatten. Die Fahrbahnoberfläche
ist zu asphaltieren, zu betonieren oder mit einem ebenen Pflaster
auszuführen. Die Steigung der nicht eingehausten Zufahrt darf 8 % nicht
überschreiten.“ |
Gemäß den der Gemeinde vorliegenden Entwurfsunterlagen ist eine
Rampenneigung von mind. 15% voraussichtlich sogar etwas steiler notwendig,
damit die Tiefgarage städtebaulich nicht in Erscheinung tritt und unterhalb
der Geländeoberfläche verbleibt. Da die Tiefgaragenrampe damit eine deutlich
steilere Neigung, als in der schalltechnischen Untersuchung angenommen,
benötigt, ist eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung
erforderlich. Die Ergebnisse der Überarbeitung werden entsprechend in der
Satzung ergänzt. Die vorgeschlagenen Festsetzungen zu den Entwässerungsrinnen und der
Fahrbahnoberfläche werden in der Satzung ergänzt. |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 11.02.2022
Zum genannten
Bebauungsplan hat das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher
Belange bereits mit dem Schreiben vom 06.03.2019 Stellung genommen. Diese
Stellungnahme wurde nach unserer Einschätzung ausreichend gewürdigt. Das Zulassen
höherer Gebäude als flächensparendes Mittel, Wohnraum zu ermöglichen, wird
von unserer Seite ausdrücklich begrüßt. Weitere Hinweise
oder Einwendungen werden nicht vorgetragen. |
Kenntnisnahme |
Kreisbauamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 18.02.2022 (Eingang
am 24.02.2022)
Die Gemeinde
plant anscheinend ein sehr konkretes Vorhaben. Wir empfehlen, entweder das
vom Gesetzgeber bereitgestellte Verfahren (V+E Plan) oder zumindest eine
Festsetzungstechnik, die das Vorhaben konkret abbildet, zu wählen. Die Reduzierung
der Abstandsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr.
2a BauGB auf 0,3 H bedarf einer sehr speziellen städtebaulichen Begründung.
Ohne die konkrete Darlegung des städtebaulichen Ziels einer Engstellung in
Abwägung der Belange des Nachbarn wird diese Festsetzung einer gerichtlichen
Überprüfung nicht standhalten. |
Verschiedene Möglichkeiten zur Erweiterung
des Bestandgebäudes wurden im Gemeinderat intensiv diskutiert. Vor allem die
Erhaltung des Bestandsgebäudes in seiner typischen Eigenart (bauliche
Gestaltung, Höhenversatz, etc.) und die vorwiegend unterirdische Unterbringung
des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage sind für die Gemeinde wichtige
städtebauliche Ziele. Damit können neben der Schaffung von zusätzlichem
Wohnraum durch den Ausbau des Dachgeschosses zugleich attraktive
Gartenflächen erhalten werden, so dass der Ortscharakter bestehen bleibt. Allerdings ist die Planung noch nicht so
hinreichend konkret, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB
das geeignete Instrument für die 3. Änderung darstellt. Die Gemeinde nimmt
die Anregung zu Vorhaben- und Erschließungsplänen jedoch für die Zukunft auf
und wird diese Möglichkeit bei weiteren Bebauungsplänen gerne in Betracht
ziehen. Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung
können die entscheidenden Festsetzungen getroffen werden, um die städtebaulichen
Ziele der Gemeinde umzusetzen. Der Einwand zur Abstandsflächenverkürzung
von 0,3 H wird berücksichtigt und durch eine neue Festsetzungssystematik
gewürdigt. Für eine Erleichterung des Vollzugs werden die Abstandsflächen neu
wie folgt geregelt: Durch
die nach Festsetzung A 4.2 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in
Verbindung mit den nach A 3.2 ff festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhen
werden innerhalb des Geltungsbereiches Außenwände zugelassen, vor denen
Abstandsflächen mit einer abweichenden Tiefe, als nach Art. 6 BayBO
erforderlich, zulässig sind. Die Hinweise werden wie folgt ergänzt: Die Abstandsflächen von 0,4 H werden durch
das Bestandsgebäude nach Süden und Norden vollständig eingehalten. Im Westen
und Osten kommt es zu einer geringfügigen Überschreitung der jeweiligen
Grundstücksgrenzen durch die Giebelspitzen des Bestandsgebäudes. Mit der ursprünglichen Regelung der
Abstandsflächen von 1 H und an max. zwei Gebäudeseiten (nicht länger als 16
m) 0,5 H konnten die Abstandsflächen im Osten und Westen auf dem Grundstück
eingehalten werden. Eine Überlappung von Abstandsflächen ist
nicht gegeben, da die Abstandsflächen der östlichen Nachbarbebauung gem. den
Bauantragsunterlagen von 2006 noch einen Abstand von ca. 2 m zur westlichen
Grundstücksgrenze einhalten. Durch die geplante Abgrabung der TG-Rampe
tritt die östliche Hauswand zukünftig nach unten mehr in Erscheinung. Dadurch
ergibt sich für den Nachbarn jedoch keine zusätzliche Verschattung. Im Westen könnte theoretisch eine
geringfügige Erweiterung des Gebäudes (Ausgleich des bestehenden Rücksprungs)
zu einer tieferen Abstandsfläche auf der privaten Zufahrt führen, auf der
ohnehin keine Bebauung möglich ist, somit ist auch keine Minderung von
Baurecht gegeben. Wie in der Begründung bereits dargelegt
sind die Belange der östlich und westlich angrenzenden Nachbarn hinsichtlich
der nachbarlichen Schutzziele wie ausreichende Belichtung, Belüftung,
Besonnung und sozialer Friede nicht negativ betroffen, da sich an der bestehenden max. Höhe des
Bestandsgebäudes nur eine minimale Änderung ergibt, die einen Vollwärmeschutz
des bestehenden Daches zulässt. Dies ist durch die Festsetzung der Wand- und
Firsthöhen auf max. Höhen ü. NHN gem. Vermessung des Bestandes eindeutig geregelt.
Die Erhöhung liegt mit ca. 15 cm gegenüber den Höhenmaßen aus der Vermessung
noch unter der zulässigen Höhe von bis zu 30 cm für Maßnahmen zum Zwecke der
Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden gem. Art. 6 Abs. 6 Nr. 4a BayBO. In Abwägung aller Belange betrachtet die
Gemeinde daher die Regelung der Abstandsflächen als vertretbar, um die Ziele
das Bestandsgebäude zu erhalten, zusätzlichen Wohnraum durch den Ausbau des
Dachgeschosses zu schaffen und zum Erhalt des Ortsbildes mit großen Gartenflächen
den ruhenden Verkehr vorwiegend unterirdisch unterzubringen. Hierzu werden in der Begründung die
Darstellungen der Abstandsflächen des Bestandes (gem. BayBO vor Novellierung
von 2021 und aktuell gültiger BayBO) und der zukünftigen Planung nach Art. 6
BayBO mit 0,4 H ergänzt und entsprechend erläutert. |
1. Der in der Festsetzung A 3.1.1 verwendete
Begriff „Bestandsgebäude“ ist rechtlich zu unbestimmt und damit unzulässig. Es empfiehlt
sich in der Planzeichnung eine Fläche für die Außentreppe zu definieren und
die zulässige Grundfläche in einer absoluten Zahl zu regeln, um einen
unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Die Ausnahmeregelung mit der
Festsetzung A 4.2.1 wäre dann überflüssig. |
Der Empfehlung wird gefolgt. Die
Ausnahmeregelung von der Baugrenze A 4.2.1 für die Außentreppe in die
Tiefgarage wird modifiziert und gilt nur noch für ein Vordach über der
Außentreppe mit den Abmessungen 1,5 m x 5 m, gem. den Abmessungen für
untergeordnete, eingeschossige Bauteile nach Art. 6 Abs. 6 Nr. 2 BayBO. Die Festsetzung A 3.1.1 wird wie folgt
angepasst:
|
2. In der Festsetzung A 3.1.2 ist die genannte
Rechtsgrundlage „§ 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
bis 3 BauGB“ anzupassen. Dies als lediglich redaktionelle Änderung. |
Der Empfehlung wird gefolgt, die
redaktionelle Änderung in A 3.1.2 wird wie folgt ergänzt: |
3. In der Festsetzung A 4.3 ist der
Einleitungssatz zu ergänzen, wie folgt: „(…)
vom Bauordnungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauGB wie folgt
(…)“ zu ergänzen und in der Begründung kurz zu erläutern. |
Durch die Neuregelung der Abstandsflächen
ist die Anregung hinfällig, siehe oben. |
4. Es wird um
Prüfung der abweichenden Abstandsflächenregelung aus der Festsetzung A 4.3.2 mit der Planzeichnung gebeten. Welche
Abstandsfläche soll in dem übrigen, nicht gekennzeichneten Bereich der
Planzeichnung gelten? |
Für eine Erleichterung des Vollzugs werden
die Abstandsflächen nun wie folgt geregelt: Die Hinweise werden wie folgt ergänzt: Hierzu wird in der Begründung eine
detaillierte Darstellung der Abstandsflächen des Bestandes und der
zukünftigen Planung nach Art. 6 BayBO mit 0,4 H ergänzt und entsprechend
ausgeführt. |
5. A 5.4 verfehlt u.E. einen
städtebaulichen Sinn. Nebenanlagen sind zwar in ihrer Größe begrenzt, die
Anzahl aber über die vage GRZ von 0,8 wie auch die Abstände untereinander
über Art. 6 Abs. 7 BayBO nahezu unbegrenzt. Ist das so gewollt? |
Die Festsetzung wird wie folgt
konkretisiert: |
6. Wir bitten in
der Festsetzung A 5.5 vor dem Wort Dachhaut das Wort „OK (Oberkante)“
einzufügen. Dies entspricht der üblichen Regelung zur Definition der Wandhöhe
sowohl im Planungs- als auch Bauordnungsrecht. |
Der Anregung wird gefolgt. |
7. Wir regen an,
in der Festsetzung A 8.1 auf den
eindeutig bestimmten Zeitpunkt der „Nutzungsaufnahme“
und nicht auf den „Einzug“
abzustellen. |
Der Anregung wird gefolgt. |
8. Nach
Festsetzung A 6.2.1 sind jeweils an der Südseite und Nordseite zwei
Dachaufbauten zulässig. Die Festsetzung widerspricht jedoch Festsetzung A
1.2.1, da hier an der Nordseite nur ein Dachaufbau zulässig sein soll. Im Übrigen
halten wir die Festsetzung für rechtlich unzulässig, da das gestalterische
Ziel der Begrenzung der Dachaufbauten durch zusätzliche Bestandsaufbauten
konterkariert wird. Sobald neue Aufbauten fertiggestellt sind, fallen diese
übrigens wieder unter A 6.2.1 Satz 3 (!) und es können erneut Gauben
errichtet werden (A 6.2.1 Satz 1). |
Der Einwand zu Festsetzung A 6.2.1 kann
nur bedingt nachvollzogen werden. Ziel der Festsetzungen A 6.2 ff ist die
Regelung der baulichen Gestaltung des Dachausbaus mittels Schleppgauben oder
Quergiebeln. Darüber hinaus sind mit den getroffenen Festsetzungen auch
Fassadenrücksprünge und eine Schleppgaube auf der Nordseite auf dem östlichen
Gebäudeteil 2 als zweite Gaube ohne Plandarstellung möglich. Der Bebauungsplan will eine gewisse
Flexibilität ermöglichen, wie der Dachausbau des Bestandsgebäudes ausgeführt
werden kann, da die abschließende Gestaltung des Dachgeschosses noch offen
ist. Für eine Erleichterung des Vollzugs werden
die Bedenken gewürdigt und die Dachaufbauten textlich neu geregelt. Auf eine
Festsetzung der Dachaufbauten im Plan wird verzichtet: Dachaufbauten
sind wie folgt zulässig: · Auf der Nordseite ist eine Schleppgaube oder
ein Quergiebel mit einer Breite von max. 4,5 m zulässig.
Alternativ sind auch zwei Fledermausgauben mit einer Breite von jeweils max.
3,5 m zulässig. · Auf der Südseite ist eine Schleppgaube oder ein
Quergiebel mit einer Breite von max. 4,5 m zulässig. Zusätzlich ist eine
Fledermausgaube mit einer Breite von max. 2,8 m zulässig. Alternativ sind
auch zwei Fledermausgauben mit einer Breite von jeweils max. 3,5 m zulässig. Im
östlichen Gebäudeabschnitt 2 gem. A 3.2.2: · Auf der Nordseite ist eine Schleppgaube bis zu
einer Breite von 7,9 m zulässig. Die max. Wandhöhe gem. A 3.2.2 ist zu
beachten. Alternativ ist auch eine Fledermausgaube mit einer Breite von max.
3,5 m zulässig. · Auf der Südseite ist im Dachgeschoss ein
Fassadenrücksprung von bis zu 1,8 m gegenüber der Außenwand der
darunterliegenden Geschosse über eine Breite von 7,9 m zulässig. Die max.
Wandhöhe gem. A 3.2.2 ist zu beachten. Alternativ ist eine Schleppgaube oder
ein Quergiebel mit einer Breite von max. 4,5 m zulässig
oder auch eine Fledermausgaube mit einer Breite von max. 3,5 m. Die
Dachneigung von Dachaufbauten darf max. 25° betragen. Die Oberkante von
Dachaufbauten muss mind. 1,3 m unter dem First des Hauptdaches zurückbleiben.
Die Begründung wird zur besseren
Verständlichkeit entspr. ergänzt. |
9. Nicht
nachvollziehbar ist die Festsetzung A 3.1.1. Die hier zulässige Erhöhung der
GR um 30 qm übersteigt weit die entstehende Grundfläche die sich aus A 4.2.1
mit 14 qm errechnen lässt. Die zulässige GR der Außentreppe sollte auch mit
qm-Angaben festgesetzt werden. |
Der Anregung wird gefolgt. Für die Außentreppe
wird neu eine zusätzliche Grundfläche von 20 m² festgesetzt, damit sind auch
mögliche Antritts- oder Zwischenpodeste erfasst. Die Festsetzung A 3.1.1.
wird wie folgt geändert:
Die Festsetzung A 5.2 wird zur
Klarstellung entsprechend ergänzt: |
10. Bedarf es
tatsächlich für Gartenhäuser eine Wandhöhe von 3 m? |
Nebenanlagen dürfen gem. Art. 6 Abs. 7 Nr.
1 BayBO bis zu einer Höhe von 3 m ohne eigene Abstandsflächen errichtet
werden. Eine Reduzierung der zulässigen Höhenentwicklung stellt für die
Gemeinde in diesem Falle kein städtebauliches Ziel dar. Daher wird die
Festsetzung beibehalten und um die Regelung der Höhe von Dächern gem. Art. 6
Abs. 7 Nr. 1 BayBO ergänzt. |
11. Um das
planerisch gewünschte Ziel zu erreichen, bedarf es in A 1.2.1 das Wort „nur“. |
Der Anregung wird gefolgt. Aufgrund der
Neuregelung der Dachaufbauten entfällt die Plandarstellung für Pultdach und
damit auch die Abgrenzung der baulichen Gestaltung. Die Dachaufbauten werden
neu nur noch textlich geregelt. |
12. Festsetzung
A 6.2.2: Um gegenläufige Pultdachgauben auszuschließen (Hochpunkt der Gaube
nicht am Schnittpunkt mit der Dachfläche des Hauptgebäudes), empfehlen wir
den üblichen Begriff „Schleppgaube“ zu verwenden. |
Der Einwand kann nicht nachvollzogen
werden. Mit der Ausrichtung des Planzeichens als Pfeil wurde die
Neigungsrichtung des Pultdaches eindeutig geregelt. Somit kann der Hochpunkt
des Pultes nur am Schnittpunkt mit der Dachfläche des Hauptgebäudes liegen. Eine
gegenläufige Pultdachgaube ist damit eindeutig ausgeschlossen. Durch die Neuregelung der Dachaufbauten
entfällt die Plandarstellung für Pultdach. Die Dachform wird nun textlich wie
folgt geregelt: „Schleppgauben
und Quergiebel sind nur mit einem zum First des Hauptdaches aufsteigendem
Pultdach (Hochpunkt der Gaube am Schnittpunkt mit der Dachfläche des
Hauptgebäudes) zulässig. Gegenläufige Pultdachgauben oder -giebel sind
unzulässig“ |
Im Übrigen
werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem
Schreiben vom 22.03.2019 hinausgehen. |
Kenntnisnahme |
Der Gemeinderat billigt unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse den Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Mitterfeld“, Fl. Nrn. 478 und 478/2 der Gemarkung Tutzing mit Begründung in der Fassung vom 05. April 2022 und beauftragt die Verwaltung ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden angemessen auf zwei Wochen verkürzt.