Sitzung: 15.02.2022 BOA/2022/02/15
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom
29. Juni 2021 lag in der Zeit vom 16. September 2021 bis einschließlich 18. Oktober 2021 öffentlich aus (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m § 3 PlanSiG).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben
keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht:
- Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 16.09.2021
- Telefonica Germany GmbH & Co. OHG; Schreiben vom 23.09.2021
- Vodafone GmbH; Schreiben vom 04.10.2021
- Bauamt, Gemeinde Wielenbach; Schreiben vom 07.10.2021
- Bayernwerk Netz GmbH; Schreiben vom 18.10.2021
- Bauamt, Gemeinde Andechs; Schreiben vom 20.10.2021
- Bauamt, Gemeinde Bernried; Schreiben vom 02.11.2021
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange haben keine
Stellungnahme abgegeben:
- Untere Straßenverkehrsbehörde, LRA Starnberg
- Amt f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Starnberg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Starnberg
- Gemeinde Feldafing
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange:
Energienetze Bayern
GmbH & Co. KG; Schreiben vom 16.09.2021
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes bestehen seitens der Energienetze Bayern GmbH + Co.KG
keine Bedenken oder Anregungen. Bitte beachten sie die bestehenden
Erdgasleitungen der ENB. |
Die Lage der bestehenden
Erdgasleitungen wurde bei den Energienetzen Bayern angefragt. Diese befinden,
abgesehen von einer stillgelegten Leitung im Norden der Fl.Nr. 574 unterhalb
der öffentlichen bzw. privaten Verkehrsfläche im Osten des Plangebietes. Die
Gashochdruckleitung (blaue Leitung) am östlichen Rand des Plangebietes wird
als nachrichtliche Übernahme in der Plandarstellung aufgenommen. Die Angaben
zu den vorhandenen Gasleitungen werden in der Begründung ergänzt. |
Kreisbrandinspektion
Starnberg; Schreiben vom 19.09.2021
1.
Löschwasserversorgung 1.1. Allgemeine
Hinweise zur Löschwasserversorgung außerhalb der Stellungnahme Als Grundschutz bezeichnet man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008) |
Im Umfeld der Villa
Beringerheim befinden sich vier Unterflurhydranten, für die zum Messzeitpunkt
am 18.06.2021 Mengen zwischen 68 m³/h bis 130 m³/h bei einen Vordruck von 4,6
bar bis 6,0 bar bestätigt wurden, siehe hierzu auch Hinweis C 9.3 in der Satzung
und Punkt 5.6.4 Löschwasserversorgung in der Begründung. Die Gemeinde sieht
die Löschwasserversorgung im Plangebiet als gesichert an. Da es sich beim
zukünftigen Nutzungskonzept v.a. um Nutzungen handelt die den Kriterien von
Sonderbauten gem. Art. 2 Abs. 4 BayBO entsprechen, ist eine detaillierte
Ermittlung des Löschwasserbedarfs ist im Rahmen eines Brandschutznachweises
als Teil der Antragsunterlagen auf Baugenehmigung zu erbringen. |
2. Erschließung 2.1 Hinsichtlich
der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. |
Kenntnisnahme |
3. Zweiter Flucht und Rettungsweg 3.1 Hinsichtlich
des zweiten Flucht und Rettungsweges bestehen unsererseits keine
grundsätzlichen Bedenken. |
Kenntnisnahme |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom
20.09.2021
Wir bedanken uns für
die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen
Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B
Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie
folgt Stellung: |
Kenntnisnahme |
Bau- und
Kunstdenkmalpflegerische Belange: Denkmalpflegerische
Bedenken können zurückgestellt werden. |
Kenntnisnahme |
Bodendenkmalpflegerische Belange: Wir weisen darauf
hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde
gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler
auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine
Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt
für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes
für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so
identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu
dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische
Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten
Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen. |
Unter C 7 in der Satzung
wird auf evtl. zu Tage tretenden Bodendenkmäler i.V.m. Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG
verwiesen. In der Begründung wird unter 2.6 zusätzlich der Wortlaut von Art.
8 Abs. 1-2 BayDSchG ergänzt. |
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). |
Kenntnisnahme |
Gesundheitsamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 20.09.2021
Soweit uns
bekannt, befindet sich das Plangebiet in keinem vorhandenen oder geplanten
Wasserschutzgebiet. |
Kenntnisnahme |
Eine entsprechende
Müllentsorgung ist sicherzustellen. Erläuterungen zur Ver- und Entsorgung
werden in der Satzung in den Punkten 10.1 bis 10.3 und in der Begründung im
Punkt 5.6.2 aufgeführt. |
Kenntnisnahme |
Wir bitten, in den Hinweisen zur Satzung (Teil C) folgendes mit aufzunehmen: Das
DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Stand vom April 2004) beschreibt technische
Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstumes in
Trinkwasser-Installationen (Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung). Im
Rahmen von Umbaumaßnahmen oder Neu- und Erweiterungsbauten sind diese
Vorgaben zu beachten. |
Der Anregung wird
gefolgt. Der empfohlene Hinweis wird unter Teil C in der Satzung ergänzt. |
DB AG, DB Immobilien; Schreiben vom 21.09.2021
Die DB AG DB Immobilien, das von der DB Netz AG und der
DB Station & Service AB bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit
folgenden Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o.a.
Verfahren. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen bei
Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und
Hinweise aus Sicht der DB AG und Ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine
Bedenken. |
Kenntnisnahme |
Wir weisen darauf hin, dass durch den
Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere
Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube,
elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu
Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem
Eisenbahnbetrieb ausgehenden Eimissionen sind erforderlichenfalls von der
Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. |
Die Hinweise der
Deutschen Bahn AG werden in der Begründung ergänzt. |
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie
notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang
mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und
ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. |
Der Hinweis der
Deutschen Bahn AG wird in der Begründung ergänzt. |
Bodenschutz u. Abfallrecht, LRA Starnberg; Schreiben vom
23.09.2021
Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 89 "Beringerheim". Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 89 "Beringerheim", Fl.Nr. 573/3, 574, 575, Teilflächen der Fl.Nrn. 413/83 und 566, Gemarkung Tutzing sind keine Flächen im Altlastenkataster eingetragen. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen liegen uns in diesem Bereich derzeit nicht vor. |
Kenntnisnahme |
Wir bitten Sie jedoch, in Ihrer Begründung den Punkt 5.11 sowie in der Satzung den Punkt 11 um folgenden Wortlaut zu ergänzen: Schadstoffbelasteter
Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend den abfall-
und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu
entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt Starnberg –
Fachbereich Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen. |
Der Anregung wird
gefolgt. Der empfohlene Hinweis wird sowohl in der Satzung unter C 12 sowie
in der Begründung unter 5.11 ergänzt. |
UIB, LRA Starnberg; Schreiben vom 29.09.2021
Die Untere
Immissionsschutzbehörde nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan wie folgt
Stellung: Punkt 5.10 „Immissionsschutz“
der Begründung: Die geltenden
Immissionsrichtwerte sind immer zu beachten, nicht nur bei größeren
Veranstaltungen. Allerdings könnte es problematisch werden, insbesondere den
Immissionsrichtwert in der Nachtzeit an der nördlich angrenzenden
Wohnbebauung sowie am südöstlich gelegenen Hospiz einzuhalten, wenn größere
Veranstaltungen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen, Nutzung der Freiflächen,
Musikdarbietungen, etc. stattfinden sollen. Der Gemeinde wird
daher empfohlen, den Punk 5.10, Absatz 2 der Begründung entsprechend umzuformulieren. Punkt C Hinweise: „Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Nutzungskonzept für das Beringerheim vorzulegen. Sollten auch größere Veranstaltungen o.ä. geplant sein, die z.B. den Außenbereich einbeziehen und/oder in die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) hinein dauern, so ist eine schalltechnische Untersuchung vorzulegen, in der nachgewiesen wird, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an der nördlich des Plangebiets liegenden Wohnbebauung sowie an den Gebäuden des südöstlich gelegenen Hospiz eingehalten werden können.“ |
Der Empfehlung wird
gefolgt. Der empfohlene Hinweis wird unter C 8 in der Satzung ergänzt und der
Punkt 5.10 wird wie empfohlen in der Begründung umformuliert. |
Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten Weilheim i. OB;
Schreiben von 29.09.2021
Aus dem Bereich
Landwirtschaft: Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o. g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu dulden. |
Unter C 8 wird in der
Satzung bereits auf Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ausgehend von
ordnungsgemäßer Landwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis
verwiesen. Eine weitere Ergänzung/Hinweis ist nicht erforderlich. |
Aus dem Bereich
Forsten: Forstliche Belange
sind nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände. |
Kenntnisnahme |
Wasserwerk, Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 04.10.2021
Seitens des
Wasserwerks der Gemeinde Tutzing gibt es keine Bedenken bezüglich des
Bebauungsplanes. Sämtliche
Tiefbauarbeiten müssen dem Wasserwerk gemeldet werden, da die
Hauptversorgungsleitung von Tutzing durch dieses Grundstück verläuft. |
Die Lage der bestehenden
Wasserleitungen wurde beim Wasserwerk Tutzing angefragt. Die Wasserleitungen
innerhalb des Plangebietes werden als nachrichtliche Übernahme in die
Plandarstellung eingetragen Die Wasserleitung im
Osten des Plangebietes befindet sich unterhalb der öffentlichen bzw. privaten
Verkehrsfläche. Nach telefonischer Abstimmung vom 04.11.2021 mit dem
Wasserwerk Tutzing wird für die Wasserleitung westlich der Villa Beringerheim
ein Schutzstreifen mit einer Gesamtbreite von 8 m eingetragen und als nicht
überbaubare Fläche gekennzeichnet. Die Angaben zu den Wasserleitungen werden zudem in der Begründung ergänzt. |
UNB, LRA Starnberg; Schreiben vom 04.10.2021
Die Untere
Naturschutzbehörde nimmt zu der o.g. Planung wie folgt Stellung: 1. Der Fachbeitrag Bebauungsplan „Beringerheim“ Umweltbericht wird gebilligt. |
Kenntnisnahme |
2. Wir bitten nachfolgende Festsetzungen (A) zu modifizieren 8. Grünordnung 8.2 zu erhaltender
Baum bei Abgang oder Beseitigung gleichartig zu ersetzen, (…) Begründung |
Die Festsetzung 8.2 soll
entsprechend der Anregung ergänzt werden. |
3. Wir bitten nachfolgende Punkte in den Festsetzungen (A) mit aufzunehmen 5. Garagen
Stellplätze und Nebenanlagen 5.2.2 Als Material
für Gewächshäuser sind ausschließlich halbtransparente oder flächig markierte
Materialien zu verwenden. Auf die Vermeidung von Vogelschlag ist bei der
Materialauswahl zu achten. Begründung: Sonneneinstrahlung, weshalb zusätzlicher Sonnenschutz benötigt wird. Deshalb halten wir es aus naturschutzfachlicher Sicht zumutbar die Materialauswahl des Gewächshauses im Bebauungsplan mittels Festsetzung, hin zu für Vögel wahrnehmbare Flächen, einzuschränken. |
Die Festsetzung soll
folgendermaßen ergänzt werden: Als Material für Gewächshäuser sind zur
Vermeidung von Vogelschlag ausschließlich halbtransparente oder flächig
markierte Materialien zu verwenden. |
4. Wir bitten nachfolgende Hinweise (C)zu modifizieren 6.2 Zur Vermeidung von Vogelschlag sind
größere Glasflächen (ab 3 m² zusammenhängender Glasfläche) mit flächigen Markierungen (z.B. Folie
oder Netze) auszustatten. Auf verspiegeltes Glas ist zu verzichten. Begründung: |
Die Formulierung des
Punkts 6.2 der Hinweise soll entsprechend des Vorschlages ergänzt werden. |
5. Wir bitten folgenden Punkt noch bei den Hinweisen (C) aufzunehmen 6. Artenschutz 6.3 Insekten-/Fledermausschutz Maßnahmen zur Eindämmung der Lichtemissionen sind über die Ergänzung des Bayerischen Naturschutzgesetztes um den Art. 11 a von 2019 geregelt. Es empfiehlt sich daher ein Beleuchtungskonzept zu erstellen, das die Ausführungen zur Begründung der Bauleitplanung (vgl. Punkt 5.10.1) berücksichtigt |
Die Hinweise sollen
entsprechend der Anregung eine Ergänzung zur Eindämmung von Lichtemissionen
erhalten. |
6. Folgender Textbaustein muss dazu in Erklärung zum BP 89 „Beringerheim“ aufgenommen werden Angesichts der relativ neuen wissenschaftlichen Erkenntnis eines massiven Insektenschwundes sollten alle Möglichkeiten ergriffen werden, die schädlichen Einflüsse des Lichtes auf die Insektenwelt zu minimieren. Nicht nur Insekten werden durch Licht negativ beeinflusst. Die Beleuchtung kann zudem auch Auswirkungen auf die Flugrouten von Fledermäusen haben. 5.10.1 Eindämmung der Lichtemissionen: Maßnahmen zur Eindämmung der Lichtemissionen sind über die Ergänzung des Bayerischen Naturschutzgesetztes um den Art. 11 a von 2019 grundsätzlich geregelt. Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig. Die Beleuchtung im Außenbereich muss die Ziele des Artenschutzes und die Auswirkungen auf die Insektenfauna berücksichtigen. Zum Schutz von Insekten und Fledermäusen (Flugroute und Nahrungsangebot) sind geeignete Lampenkonstruktionen und Leuchtmittel mit folgenden Maßgaben einzusetzen: - Es sind Leuchtmittel mit einem hohen gelben Lichtanteil wie Natrium-Niederdruckdampflampen oder LEDs mit bernsteingelber oder warmweißer Farbe zu verwenden, da diese einen geringen UV- und Blauanteil haben. - Es sind voll abgeschirmte Leuchten zu verwenden, die nur in einem Winkel von 20° unterhalb der Horizontalen strahlen. Ebenso ist auf geneigte Lampen zu verzichten. - Die Lampenmasthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten (Lichtpunkthöhe bei Straßenlampen 4,5 m). - Lampen sollen in der zweiten Nachthälfte gedimmt und in den frühen Morgenstunden (zwei Stunden vor Sonnenaufgang) abgeschaltet werden. - Es sind insektendichte und eingekofferte Lampenkonstruktionen auswählen, die sich nicht zu Insektenfallen entwickeln können. - Auf Bodenstrahler und Kugellampen sollte verzichtet werden. |
Die Begründung soll
entsprechend der Anregungen ergänzt werden. |
Abwasserverband, Starnberger See; Schreiben vom 06.10.2021
1.) Veranlassung - Sanierung und barrierefreier Ausbau der Villa Beringerheim mit Innenaufzug als Schulungseinrichtung mit Beherbergungs- und Verpflegungsmöglichkeiten - Instandsetzung des bestehenden Nebengebäudes (Werkstatt) auf Fl.Nr. 575 - Ausbau des bestehenden Garagengebäudes auf Fl.Nr. 566 als Seminarraum mit Toilettenanlage (im Nordwesten der denkmalgeschützten Villa) - Wiederaufbau des Gewächshauses auf Fl.Nr. 566 als pädagogische Einrichtung des Hort im Wald. 1.2) Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft die Flurstücke 573/3, 574, 575 und Teilbereiche von 413/83 und 566 der Gemarkung Tutzing. |
Kenntnisnahme |
2.) Abwasserbeseitigung Der Abwasserverband Starnberger See unterhält die Abwasserentsorgung im Trennsystem (Trennverfahren). Hierfür sind getrennte Leitungs- und Kanalsysteme für die Ableitung von Schmutzwasser und für Niederschlagswasser angelegt. Das
Trennsystem entlastet auf diese Weise die Kläranlage Starnberg von großen
Wassermengen aus Niederschlagsereignissen. |
Die Angaben zur Abwasserbeseitigung werden in der
Begründung ergänzt |
2.1 Schmutzwasserbeseitigung Der Bebauungsplan Nr.89 – „Beringerheim“ geht einher mit dem Anschluss an die zentrale Abwasseranlage des Abwasserverbandes Starnberger See. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ableitung von sog. häuslichem Abwasser; spezielle gewerbliche Abwässer sind entsprechend vorzubehandeln bzw. gesondert zu entsorgen. Solche gewerblichen und/oder industrielle Abwasserableitungen sind in den Unterlagen nicht beschrieben. Der Abwasserverband Starnberger See unterhält auf dem Flurstück 609, Cäsar-von-Hofacker-Straße und auf Flurstück 574/2, Weg, einen Schmutzwasserkanal, an welchen die Flurstücke 574, 575 und 573/3 angeschlossen werden können (unabhängig von der derzeitigen Anschlusssituation). Für Flurstück 566 werden Grunddienstbarkeiten / Leitungsrechte benötigt, die zurzeit dem Abwasserverband nicht vorliegen. Über den Ringkanal wird somit das Abwasser der Kläranlage Starnberg zugeführt, die die entsprechende Reinigung des Abwassers mit Ableitung in den Vorfluter (Würm) sicherstellt. Die Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt schmutzwassertechnisch, unter Beachtung der notwendigen Leitungsrechte, als gegeben. Bei eventuell vorgesehenen Flurstücksteilungen oder zukünftigen neuen Leitungsverlegungen über mehrere Flurstücke hinweg ist auf gegebenenfalls notwendige Grunddienstbarkeiten / Leitungsrechte zu achten! Der Abwasserverband ist bei derartigen Vorhaben nach Möglichkeit bereits im Vorfeld mit einzubinden. Die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung
eines gegebenenfalls erforderlichen Entwässerungsplans sind beim AV
Starnberger See gesondert einzureichen. Im Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum
Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung eines
Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch gesondert
erfolgen. |
Gewerbliche und/oder industrielle Abwasserableitungen
sind nicht vorhanden. Die Angaben zur Schmutzwasserbeseitigung werden in der
Begründung ergänzt. Der Eigentümer wird über die Notwendigkeit von
Grunddienstbarkeiten/Leitungsrechte für die Fl.Nr. 566 informiert und hat
diese ggf. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder für die
Anschlusserlaubnis vorzulegen. |
2.2.) Niederschlagswasserbeseitigung Der Abwasserverband Starnberger See unterhält auf dem Flurstück 609, Cäsar-von-Hofacker-Straße und auf Flurstück 574/2, Weg einen Niederschlagswasserkanal, an welchen die Flurstücke 574, 575 und 573/3 angeschlossen werden können (unabhängig von der derzeitigen Anschlusssituation). Für Flurstück 566 werden Grunddienstbarkeiten / Leitungsrechte benötigt, die zurzeit dem Abwasserverband nicht vorliegen. Die Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt niederschlagswassertechnisch, unter Beachtung der notwendigen Leitungsrechte, als gegeben. Alternativ zur Einleitung in den Niederschlagswasserkanal wäre auch eine Versickerung des Niederschlagswassers im Planungsgebiet grundsätzlich möglich, soweit die Bodenkennwerte eine Versickerung zulassen. Dies entspräche dem wasserwirtschaftlichen Ziel, anfallendes Oberflächenwasser vor Ort direkt dem Untergrund zuzuführen. Die Versickerungsfähigkeit ist im Zuge des Bauantragsverfahrens nachzuweisen (kf >= 1 x 10-6 m/s). Bei eventuell vorgesehenen Flurstücksteilungen oder zukünftigen neuen Leitungsverlegungen über mehrere Flurstücke hinweg ist auf gegebenen-falls notwendige Grunddienstbarkeiten / Leitungsrechte zu achten! Der Abwasserverband ist bei derartigen Vorhaben nach Möglichkeit bereits im Vorfeld mit einzubinden. Wie für die Schmutzwasserableitung gilt auch für die Niederschlagswasserableitung, dass die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung des Entwässerungsplans beim AV Starnberger See gesondert einzureichen sind. Im Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung des Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch erfolgen. |
Die Angaben zu den Niederschlagswasserkanälen in der
direkten Umgebung werden in der Begründung ergänzt |
3.)
Ableitung von Grund-, Hang- und Quellwasser Deren Einleitung in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß Entwässerungssatzung nicht gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt. Entsprechende Voruntersuchungen des Baugrunds sind hier empfehlenswert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass beim Bau auftretendes Grund-, Hang-und Quellwasser nicht vom AV Starnberger See abgeleitet wird. Der AV Starnberger See übernimmt für eventuell auftretende Schäden keinerlei Haftung. |
Die Hinweise zur Ableitung von Grund-, Hang- und
Quellwasser werden in der Begründung ergänzt. |
4.)
Nachweis des Überflutungsschutzes und des Notwasserweges Damit wird sichergestellt, dass beim Versagen der vorhandenen Regenrückhaltungen auf den Grundstücken Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke aus Starkniederschlägen ausgeschlossen werden können. Zudem ist für den Katastrophenfall mit einem 5-minütigem, 100-jährlichen Regenereignis der sog. Notwasserweg nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen, wohin Oberflächenwasser aus entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn es beim Versagen der Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr zurückgehalten werden kann. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur systematischen Darlegung geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem erhöhten Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus Starkniederschlagsereignissen unterliegen. |
Die Hinweise zum Nachweis des Überflutungsschutzes und
des Notwasserweges werden in der Begründung ergänzt. |
5.)
Ergänzung / Sonstiges Im Übrigen ist die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend! |
Die sonstigen Hinweise werden in der Begründung ergänzt. |
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH; Schreiben vom
14.10.2021
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: |
Kenntnisnahme |
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind. Gegen eine Sanierung der Villa Beringerheim, sowie Ausbau und Instandsetzung der Nebengebäude, wie im Begründungsteil beschrieben, erheben wir jedoch keine Einwände. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen
sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet
werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. |
Der Hinweis zum Bestand
und Betrieb von Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom wird in der
Begründung ergänzt. |
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei: E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de Die Verlegung
neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten. Damit eine
koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf
Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie
sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn,
in Verbindung mit: Deutsche Telekom
Technik GmbH Diese Adresse
bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu
verwenden. |
Kenntnisnahme |
AWISTA-Starnberg; Schreiben vom 15.10.2021
Da es sich hier um einen Privatweg mit einer Schranke ohne Wendehammer handelt, kann das Entsorgungsfahrzeug nicht zum "Beringerheim" vorfahren. Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, weisen wir darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum hier wie gehabt am Beringerweg (Ecke Cäsar-von-Hofacker-Straße) " erfolgen muss (vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung). |
Der Hinweis zur
ordnungsgemäßen und dauerhaften Abfallentsorgung wird in der Begründung
ergänzt. |
Kreisbauamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 19.10.2021
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: Untere
Naturschutzbehörde Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Untere
Immissionsschutzbehörde Die Untere Immissionsschutzbehörde hat bereits eine gesonderte Stellungnahme abgegeben. |
Die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und der
Unteren Immissionsschutzbehörde sind eingegangen und werden in der Abwägung
entspr. berücksichtigt. |
Kreisbauamt 1. |
Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Lageplans in der
Bekanntmachung bei der formellen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB |
2. |
Der Anregung wird gefolgt. Die Präambel wird wie folgt ergänzt: Hinweis: Von der Ersetzung sind nur die Verkehrsflächen
auf den Fl. Nrn. 413/83, 573/3 und 574 betroffen. |
3. |
Der Anregung wird gefolgt, die Festsetzung A 3.1. wird
wie empfohlen das Wort „maximal […]“ ergänzt. |
4. |
Der Anregung wird gefolgt, die Festsetzung A 3.2. wird
wie empfohlen mit dem Wort „[…] bis […]“ ergänzt. Die Grundfläche für die Terrassenanlage der Villa Beringerheim wird in den textlichen Festsetzungen als GR mit dem Index T ergänzt. |
5. Sofern der untere Bezugspunkt der Wandhöhe eine vom tatsächlichen Gelände unabhängige Höhe aufweist, muss der Bezug zum Gelände und die zulässigen Abgrabungen / Aufschüttungen bezogen auf die Wandhöhe definiert werden. Im vorliegenden Fall sind die Aufschüttungen und Abgrabungen (A 8.8) auf das bestehende Gelände bezogen, die Wandhöhe nach A 3.5 aber auf eine Höhenkote. Da die Differenz zwischen Höhenkote und bestehendem Gelände unklar ist, ist die Festsetzung der Wandhöhe ebenfalls unklar. |
Die Höhenfestsetzungen werden auf einen Höhenbezugspunkt,
der einem Geländepunkt an den Bestandsgebäuden entspricht, bezogen. Durch die
Festsetzung der max. zulässigen Wandhöhen der Gebäude ist die maximale
Höhenentwicklung damit eindeutig bestimmt. Um Unklarheiten im Vollzug vorzubeugen, wird ein
Höhenbezugspunkt auf der Talseite jedes Gebäudes definiert. Die Höhenkoten
sowie die definierten Wandhöhen werden entsprechend überarbeitet. Ein
entsprechendes Aufmaß des Bestandes liegt vor. Der natürliche Geländeverlauf ist in der Plandarstellung
gemäß den Angaben der Bayerischen Vermessungsverwaltung mit Höhenlinien im
(Höhen-)Abstand von 1 m eingetragen, siehe hierzu auch C 4 in der Satzung. Da
die Festsetzung der zulässigen Aufschüttungen und Abgrabungen nicht nur für
das Gelände an den Gebäuden, sondern für das gesamte Areal anzuwenden ist,
macht ein Höhenbezug auf definierte Höhenbezugspunkte für
Geländeveränderungen keinen Sinn. Die Festsetzung A 8.8 wird daher
unverändert beibehalten. Eine mögliche Differenz zwischen der im Bebauungsplan
festgesetzten Wandhöhe und der aufgrund von Geländeveränderungen tatsächlich
in Erscheinung tretenden Wandhöhe hätte ggf. Auswirkungen auf die zulässigen
Abstandsflächen und würde somit ggf. eine Einschränkung des Nachbarrechtes
darstellen. Bei den Gebäuden im Bebauungsplan handelt es sich
vorwiegend um Bestandsgebäude, die auch zukünftig in ihrer städtebaulichen
Erscheinung unverändert erhalten werden sollen. Die geplanten Erweiterungen
wie der Hort im Wald und ein Anbau für die Unterbringung von Müll östlich an
der bestehenden Werkstatt entsprechen durch die Lage der Baugrenzen und die
festgesetzten Wandhöhen den Anforderungen des Art. 6 BayBO bzw. übertreffen
diese bei Weitem. Damit ergibt sich für die angrenzenden Nachbarn keine
Veränderung bzw. Einschränkung. So sind die bestehenden Gebäude an der Nordseite der
Fl.Nrn. 566 und 575 seinerzeit grenznah zum Grundstück mit der Fl.Nr. 576
errichtet worden. Im Bebauungsplan Nr. 42 „Hausensteinweg / Am Höhenberg“ ist
für die angrenzende Fl.Nr. 576 neben einer Wiesenfläche mit feuchter
Ausprägung und einem angrenzenden erhaltenswerten Baum- und Strauchbestand,
v.a. eine Flächenkennzeichnung (Rote Strichlinie) für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und Entwicklung der Landschaft festgesetzt. Damit besteht für den Eigentümer der Fl.Nr. 576 kein
Baurecht, das durch den grenznahen Bestand eingeschränkt wird. Eine Änderung
in der Systematik der festgesetzten Höhenentwicklung ist daher nicht
erforderlich. Zur Berücksichtigung der Bestandssituation und der
Vereinfachung des Vollzugs wird die Regelung der Abstandsflächen jedoch wie
folgt geändert: 1. Der Hinweis C 5 auf die Geltung der Vorschriften des Art.
6 BayBO entfällt. 2. Es wird folgende Festsetzung ergänzt: |
Zudem kann in der Festsetzung der letzte Halbsatz „… bzw. bis zur Oberkante der Attika bei
Flachdächern“ gestrichen werden, da durch die Festsetzung A 6.1 nur Satteldächer zugelassen werden sollen. |
Die bestehende Villa Beringerheim steht unter
Denkmalschutz. Daher werden keine Dachform und Dachneigung, sondern nur die
Höhen für die Villa festgesetzt. Die Villa weist verschiedene Dachformen auf. Die
Hauptdächer werden von Walmdächern mit Satteldachgauben gebildet. Die
seitlichen Erkertürme haben Zwiebeldächer und auf den südlichen First
befindet sich ein Aussichtsturm mit Brüstungsgeländer. Im nordwestlichen
Bereich soll die bestehende Außentreppe überdacht werden, hierfür soll die
Dachform frei wählbar sein. Die Festsetzung A 6.1 wird entspr. der Formulierung der
BayBO für die Beschreibung der Wandhöhen (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) wie
folgt angepasst: Die Wandhöhe wird
gemessen von der Höhenkote in Meter über Normalhöhen-Null bis zum
Schnittpunkt der (traufseitigen) Außenwand mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand (z.B. Attika bei Flachdächern). |
6. |
Der Empfehlung wird gefolgt und die Fläche für die
Terrassenanlage wird mit einer anderen Farbe gekennzeichnet. Eine zur
Abtrennung der Baugrenze der Villa Beringerheim und der Terrasse ist als sog.
Perlschnur bereits vorhanden und wird so auch beibehalten. |
7. Die Bezeichnung als „Bestand“ ist in der Festsetzung zu
streichen, kann aber, wie vorliegend der Fall ist, in der Begründung
dargestellt werden. |
Die Festsetzung A 4.2.2 wird gestrichen und die Baugrenze
wird um den Bereich der nordwestlichen Außentreppe erweitert. |
8. |
Bei Festsetzung 8.6 wird als Zeitraum für eine
Ersatzbepflanzung ergänzt „bis zum Ende der nächsten Vegetationsperiode nach
Ausfall“. |
9. |
Der nördliche Teilbereich auf der Fl.Nr. 566 ist nicht
dem Hort im Wald zugeordnet, sondern zählt zum Sondergebiet Bildung. Die
Perlschnurlinie zwischen den Fl.Nrn. 566 und 575 wird in diesem Bereich
entfernt. |
10. |
Der Empfehlung wird gefolgt. Die Festsetzung wird wie
folgt ergänzt: […] Nebenanlagen sind nur innerhalb der gekennzeichneten
Flächen zulässig. Darüber hinaus werden bei der zulässigen Wandhöhe für
Nebenanlagen noch gestalterische Festsetzungen für die Dachgestaltung der
Nebenanlagen ergänzt. |
11. |
Die Ausnahme A 2.1.2 bzgl. Wohnungen für Mitarbeiter wird
insbesondere bei Flächen innerhalb der bestehenden Villa Beringerheim
greifen. Da innerhalb des mehrgeschossigen Gebäudes nur ein untergeordneter
Anteil von max. 300 m² Wohnfläche als Wohnungen zur Verfügung stehen soll,
ist eine Bruttogrundfläche als Festsetzung ungeeignet. Der Empfehlung wird
daher nicht gefolgt und die Festsetzung A 2.1.2 unverändert beibehalten. Da mittlerweile ein Aufmaß der Bestandsgebäude vorliegt,
kann auf die Festsetzung von Vollgeschossen verzichtet werden. Der Empfehlung
wird gefolgt und die Festsetzung A 3.3 wird gestrichen. |
12. |
Der Bestand ist in offener Bauweise errichtet. Dies wird
durch die Festsetzung A 4.1 nochmals bestätigt. Da der Bestand aber durch die
Festsetzung der Baugrenzen i.V.m. den max. zulässigen Wandhöhen hinreichend
bestimmt ist, kann auf die Festsetzung der offenen Bauweise verzichtet
werden. Die Festsetzung A 4.1 wird gestrichen. |
13. A.5.1 Wir empfehlen, - die Worte
„außerhalb des Landschaftsschutzgebietes“ - die Worte „Auch
außerhalb der überbaubaren Grundstückfläche“ und - den 2. Satz zu streichen, da die Textpassagen keinen eigenständigen
Regelungsgehalt entfalten. Der letzte Satz sollte als Hinweis gekennzeichnet
werden. |
Der Empfehlung wird in Teilen gefolgt. So sind offene
Stellplätze innerhalb des Baulandes (auch außerhalb der festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. Dies gilt v.a. für den Bereich
westlich der Villa Beringerheim. Innerhalb des LSG sollen zum Schutz der
Landschaft und Umwelt jedoch keine offenen Stellplätze errichtet werden.
Daher wird auf diesen Zusatz nicht verzichtet. Der letzte Satz entfaltet
seinen Hinweis-Charakter durch das Verb „beachten“. Die Festsetzung A 5.1 wird daher wie folgt umformuliert: Mittlerweile wurde die Planung für die Flächen gem. § 19
Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO konkretisiert, so dass der Anteil der
Flächenversiegelung gem. A 3.2.1 von 1.400 m² auf 950 m² reduziert
werden kann. |
Ansonsten
werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht. |
Kenntnisnahme |
WWA, Weilheim; Schreiben vom 25.10.2021
1. Rechtliche und
fachliche Hinweise und Empfehlungen |
Kenntnisnahme |
1.1 Oberirdische
Gewässer 1.1.1 Allgemeines |
Kenntnisnahme |
1.1.2
Gewässerunterhaltung Die
Gewässerunterhaltung umfasst gemäß § 39 WHG die Pflege und Entwicklung eines
Gewässers. Hierzu gehört auch die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch
Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die
Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss und die Zugänglichkeit. Es ist
daher 5 Meter breite Uferstreifen entlang der Gewässer auszuweisen und
im Plan als Flächen für die Wasserwirtschaft darzustellen. Vorschlag für
Festsetzungen: |
Da sich der
Erlenberggraben außerhalb des Plangebietes befindet, kann eine Kennzeichnung
des Uferstreifens nur für den namenlosen Graben im Norden des Plangebietes
eingetragen werden. Dieser Uferstreifen liegt vollständig innerhalb der
festgesetzten privaten Grünfläche bzw. im Norden z.T. auf Privatgrund
außerhalb des Plangebiets. Die privaten Grünflächen sind von jeglicher
Bebauung freizuhalten. Darüber hinaus wird der Anregung gefolgt und der
Uferstreifenstreifen für den namenlosen Graben im Plan gekennzeichnet, sowie
die vorgeschlagene Festsetzung in der Satzung ergänzt. Nach Abstimmung mit dem
WWA, Mail vom 23.11.2021, ist die Errichtung von Zisternen nördlich der Villa
Beringerheim auch im Uferbereich des namenlosen Grabens möglich: Die Flächen für die
Zisternen im Nahbereich des Grabens werden im Plan und den Festsetzungen
ergänzt, siehe auch Punkt 1.7.3. |
1.1.3 Anlagen im
60m-Bereich eines anlagengenehmigungspflichtigen Gewässers Der Erlenberggraben
ist gemäß Verordnung der Regierung von Oberbayern ab dem Zusammenfluss
westlich des Grundstücks des Beringerheims ein anlagengenehmigungspflichtiges
Gewässer (§ 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG). Hierauf hatten wir bereits in der
Stellungnahme zum Flächennutzungsplan verwiesen. Daher bitten wir um
Darstellung der 60m Linie und Aufnahme des entsprechenden Hinweises. Vorschlag zur
Änderung des Plans: Die 60m- Linie ist
im Plan darzustellen. Vorschlag für
Hinweise zum Plan: |
Der Empfehlung wird
gefolgt, die 60 m-Linie zum Erlenberggraben wird im Plan ergänzt und der
empfohlene Hinweis wird in der Satzung aufgenommen. |
1.2 Überflutungen
infolge von Starkregen Infolge von
Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen
kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der
Bauleitplanung. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen sollte daher in der
Grundkonzeption der Planung berücksichtigt werden. Wir empfohlen, die
topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden,
Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter
Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs-und Fließweganalyse sowie
eine Risikobeurteilung durchzuführen und die Ergebnisse im Plan zu
berücksichtigen. Außengebietswasser
sollte auch in der regulären Entwässerungsplanung grundsätzlich nicht in die
Bebauung geleitet werden (z.B. Anlegen von Abfang- und Ableitungsgräben;
Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen
Fläche oberhalb der Bebauung). Vorschlag für
Hinweise zum Plan: „Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen: |
Der Empfehlung wird
gefolgt und der Hinweis in der Satzung aufgenommen. In der Begründung werden
die Ausführungen zu Überflutungen infolge von Starkregen ergänzt. |
1.3 Wildabfließendes
Wasser Aufgrund der Lage
kann wildabfließendes Wasser nicht ausgeschlossen werden. |
Die Aussage wird in der
Begründung ergänzt. |
1.4 Grundwasser Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen
im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss ggf. durch geeignete
Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Vorschlag für
Festsetzungen: |
Der Empfehlung wird
gefolgt und die Festsetzung in der Satzung ergänzt. |
1.5 Altlasten und
Bodenschutz 1.5.1 Altlasten und
schädliche Bodenveränderungen |
Ein entsprechender
Hinweise zum Bodenschutz wird in der Satzung ergänzt, siehe StN vom LRA
Starnberg, Bodenschutz & Abfallrecht, Schreiben vom 23.09.2021 |
1.5.2 Vorsorgender
Bodenschutz Durch das Vorhaben
werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Jedoch ist durch die
geplante „flächensparende“ Umnutzung bereits bestehender Strukturen ohne
signifikante Neuversiegelung im wasserwirtschaftlichen Sinn und wird daher
ausdrücklich begrüßt. Wir möchten im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes
insbesondere die Rückhalte-Funktion der Geländestruktur des temporären
Gewässers im nördlichen Bereich des Plangebiets hervorheben. Vorschläge für
Hinweise zum Plan: |
Der Empfehlung wird
gefolgt und der Hinweis in der Satzung ergänzt. |
1.6 Wasserversorgung 1.6.1 Sicherung der
öffentlichen Wasserversorgung |
Kenntnisnahme |
1.7
Abwasserentsorgung 1.7.1 Allgemeines |
Kenntnisnahme |
1.7.2 Häusliches
Schmutzwasser Ein Anschluss an die
Abwasserentsorgung ist vorhanden (s. Begründung 2.4). Ein Anschluss
sämtlicher dauerhaft genutzter Gebäude ist vorzusehen. |
Ein entsprechender Hinweis
ist unter C 10.2 bereits in der Satzung enthalten. |
1.7.3
Niederschlagswasser Gemäß §55 Abs. 2 WHG
soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche
Belange entgegenstehen. Lediglich im Umweltbericht unter Punkt 2.2 finden
sich Hinweise zur Sickerfähigkeit (…ist schlecht…). Zwar sind keine
wesentlichen Veränderungen der Bestandssituation geplant, jedoch sollte
beschrieben werden wir die bestehenden Anlagen entwässert werden. Wir bitten
dahingehend um konkrete Informationen. Wir empfehlen eine Brauchwassernutzung
(z.B. Toilettenspülung und Gartenbewässerung) vor (Teil-) Versickerung und
ggf. Notentlastung in ein Oberflächengewässer. Eine etwaige Ableitung im
Mischsystem sollte zur Entlastung des Kanals geändert werden. Vorschlag zur
Änderung des Plans: Vorschlag für
Festsetzungen |
Im Bestand wird das
Regenwasser zusammen geführt und in einem Kanalrohr in Richtung "offenen
Graben" im Norden geleitet. Etwa mittig zwischen Beringerheim und
Beringerweg tritt das Rohr aus der Erde und das Regenwasser (ausschließlich)
läuft in den bestehenden Graben. In Abstimmung mit dem
WWA (telefonisch am 27.10.2021) soll zukünftig vor Einleitung in den Graben
eine Regenrückhaltung errichtet werden, deren Überlauf in den Graben führt.
Geplant ist eine Zisterne, welche zur Gartenbewässerung genutzt wird. Für
einen möglichst geringen Pumpeneinsatz, kann die Lagebestimmung erst mit
einer weiteren Grundstücksplanung, einem Geländeschnitt und der Berechnung
der Dachflächen erfolgen. Im Bebauungsplan ist
eine Errichtung von unterirdischen Zisternen im gesamten Bauland (weiße
Flächen) außerhalb des LSG möglich. Darüber hinaus auch nördlich der Villa
Beringerheim noch Flächen im Bereich der privaten Grünfläche direkt beim
Graben für eine Unterbringung von Zisternen aufgenommen werden. Die
bestehenden Bäume sind davon nicht betroffen. Die Flächen werden im Plan
entspr. gekennzeichnet. Die Festsetzung A 7.4
wird wie empfohlen ergänzt. |
2. Zusammenfassung Gegen den
Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken,
wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden. |
Kenntnisnahme |
Bauverwaltung, Gemeinde Tutzing
Hort im Wald |
Der Geltungsbereich wird
nach Westen als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Kinderbetreuung um eine Fläche von ca. 3.000 m² erweitert. Form und Lage der
Fläche für Gemeinbedarf erfolgt bis zur Grenze des LSG gem. 29. Änd. des FNP.
Damit soll die bauplanungsrechtliche Grundlage für den Hort im Wald
geschaffen werden. Das Konzept des Horts im
Wald sieht vor, dass zwei Bauwägen mit Zugangspodesten und einer
Trockentoilette den Kindern als Lager- und Hausaufgabenraum zur Verfügung
stehen. Die Bauwägen sollen am westlichen Ende der Lichtung aufgestellt
werden. Die hierfür benötigten
Flächen betragen max. 120 m². Die Wandhöhe max. 4,2 m gemessen von der
Höhenkote 645,0 m üNHN. Für die Errichtung der
Bauwägen ist ein Ausgleich erforderlich. Dieser erfolgt innerhalb des
Geltungsbereiches auf der Fl.nr. 574, südlich der privaten Verkehrsfläche. |
Erweiterung
Müll/Garage |
Westlich der Villa
Beringerheim soll die Möglichkeit für eine Erweiterung der bestehenden Nebenanlage
(Werkstatt) zur Unterbringung von Müll und ggf. als Garage geschaffen werden.
Für den Anbau wird der Mindestabstand von 3 m zur nördlichen
Grundstücksgrenze eingehalten. Die Bauraumerweiterung beträgt 6,5 m x 7 m und
berücksichtigt den Baumbestand im Nordosten. |
Verkehr |
Die bestehende private
Verkehrsfläche verläuft in einem Teilbereich der Fläche für Gemeinbedarf und
ist wird entsprechend in der Planzeichnung ergänzt. Der private Parkplatz
auf der Fl.Nr 573/3 und der umgebende Gehölzbestand wurde zwischenzeitlich
vermessen. Der Parkplatz soll geringfügig nach Norden erweitert werden.
Einzelne Gehölzstrukturen können hierfür entfernt werden. Im Umweltbericht
wird hierauf eingegangen. Ziel ist es den ruhenden
Verkehr vorwiegend im Osten des Areals unterzubringen, um den PKW-Verkehr auf
dem Gelände möglichst gering zu halten. Die Bemessung der
erforderlichen Stellplätze erfolgt gem. GaStellV. Behindertenstellplätze und
einzelne Stellplätze zum Be- und Entladen sind auch westlich der Villa
Beringerheim im eingeschränkten Umfang möglich. Eine Beschreibung des
Verkehrskonzeptes wird in der Begründung ergänzt. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse billigt der Bau- und Ortsplanungsausschuss den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 89 "Beringerheim" in der Fassung vom 15. Februar 2022 und beauftragt die Verwaltung das weitere Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 durchzuführen.