Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18. Januar 2022 wird das gemeindliche Einvernehmen versagt.

 

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss /

Antwort

 

1.

Art der baulichen Nutzung:

 

Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport wie in beiliegenden Plänen dargestellt hinsichtlich der Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig?

 

Begründung:

 

In der näheren Umgebung sind ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser zu Wohnzwecken mit vergleichbaren Nebenanlagen vorhanden.

Ja: 1  Nein: 8

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Maß der baulichen Nutzung:

 

Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport wie in beiliegenden Plänen dargestellt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

 

Begründung:

 

In der direkten Umgebung sind zumeist Gebäude mit zwei Vollgeschossen, teilweise mit ausgebauten Dachgeschossen als Nichtvollgeschosse vorhanden. Für den Neubau ist die Realisierung von Erdgeschoss und Dachgeschoss jeweils als

2027/2 Vollgeschoss angedacht. Der Keller kommt durch die Hanglage teilweise bis zu 2 m aus dem Erdreich. lm Mittel liegt die Deckenunterkante des Kellers aber nicht mehr als 1,20 m über der Geländeoberkante, so dass das Untergeschoss nicht als Vollgeschoss zu werten ist. Der Neubau fügt sich hinsichtlich der Geschossigkeit somit in die nähere Umgebung ein.

 

Die Grundfläche der Einzelgebäude in der direkten Umgebung variieren zwischen80 m² und 165 m², der Neubau würde sich mit einer Grundfläche von ca. 110 m² somit in die nähere Umgebung einfügen.

 

Die GRZ ohne Nebenanlagen liegt für das Grundstück mit Neubau und Bestand bei 0,178 und damit im Rahmen der Umgebungsbebauung mit 0,1 bis 0,23. Siehe hierzu auch Lageplan mit Angabe Grundflächen und GRZ der Nachbarbebauung. Durch die Positionierung des Gebäudes in Hanglage variieren die Wandhöhen für den geplanten Neubau zwischen 5,65m an der „Bergseite" und ca. 7,95 m an

der „Talseite". Die bergseitige Wandhöhe bleibt damit deutlich unter den in der Umgebung anzutreffenden Wandhöhen mit bis zu ca. 6,50 m (siehe Bezugsobjekt Lange Straße Ba/8b). Die talseitige Wandhöhe überschreitet die anzutreffenden

Referenzhöhen, hat aufgrund der Positionierung des Gebäudes jedoch kein Potenzial städtebauliche Spannungen auszulösen. Abstandsflächen werden allseitig eingehalten.

Ja: 1  Nein: 8

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Überbaubare Grundstücksfläche

 

Ist die Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses mit Carport in zweiter Reihe wie in beiliegenden Plänen dargestellt hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche

planungsrechtlich zulässig? Ist durch die Bestandsbebauung im

Zusammenspiel mit §34 BauNVO eine faktische Baugrenze im hinteren Grundstücksteil anzunehmen?

 

Begründung:

 

Die Bebauung Hofmairstraße 27 stellt städtebaulich faktisch eine Bebauung in 2.Reihe hinter der Hofmairstraße 19 dar. Gleiches gilt ähnlich für das Grundstück

Buchengrabenweg 2-8. lm städtebaulichen Gesamtbild ist der Fall somit bereits gegeben. Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze müssen zudem hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen (vgl. VG München BeckRS 2015, 51788 mwN). Die tatsächlich vorhandene Bebauung und die daraus folgende Baugrenze zu einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Diese Anforderung sehen wir im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Zudem hat die geplante Bebauung in zweiter Reihe kein Potenzial städtebauliche Spannung auszulösen oder eine städtebauliche Fehlentwicklung zu begründen.

Ja: 1  Nein: 8

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Dem Grunde nach fügt sich das beantragte Gebäude in die Eigenart der Bebauung ein.

 

Die Lange Straße ist entlang ihrer Westseite nur mit einer Bauzeile bebaut. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche sind gegenwärtig von Bebauung freigehalten, so dass hier Garten- und Grünflächen vorhanden sind. Hier ist eine entsprechende städtebauliche Intention erkennbar, die Gebäude zur Straße hin auszurichten und die Rückbereiche freizuhalten. Somit ist entlang der östlichen Gebäudekanten eine fiktive Baulinie anzunehmen.

 

Die Gemeinde ist der Auffassung, dass ein zweites Gebäude in städtebaulicher Hinsicht nicht möglich ist, dass jedoch einem größeren Anbau an das Bestandsgebäude Richtung Westen zugestimmt werden könnte.