Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

1. Das Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag vom 21. Dezember 2021 betreffend die Teilaufstockung eines bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 176 der Gemarkung Tutzing wird versagt.

 

2. Die Erteilung des Einvernehmens zu der beantragten Ausnahme von der Veränderungssperre hinsichtlich des mit dem Vorbescheidsantragt verfolgten Vorhabens wird versagt.

 

 

Begründung:

 

Das mit dem Vorbescheidsantrag verfolgte Vorhaben einer Teilaufstockung widerspricht den mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zielen und auch den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zwar ist die angefragte Wandhöhe von 6,80 m zulässig, jedoch nur in Verbindung mit einer Dachneigung von 23°. Die beantragte Erhöhung des Firstes auf 10,50 m und die beantragte Dachneigung von 40° sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zulässig. Die mit dem Antragt verfolgte Verdichtung der Bestandsbebauung fördert die Errichtung eines dritten Vollgeschosses und verstärkt die Riegelwirkung der Bestandsbebauung. Dies widerspricht den durch die Veränderungssperre gesicherten städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanes.

 

Das mit dem Vorbescheidsantrag angefragte Vorhaben widerspricht aus den genannten Gründen den Grundzügen und Zielen des am 15. Februar 2022 beschlossenen Bebauungsplanes; es fügt sich auch nicht in die Eigenart der Umgebung ein. Das Einvernehmen der Gemeinde zu dem mit dem Vorbescheidsantrag angefragten Bauvorhaben sowie zu der beantragten Ausnahme von der Veränderungssperre war zu versagen.