Sitzung: 15.02.2022 BOA/2022/02/15
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 1
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit
Begründung in der Fassung vom 23. November 2021 lag in der Zeit vom 15.
Dezember 2021 bis einschließlich 19. Januar 2022 im Rathaus der Gemeinde
Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und
§ 3 PlanSiG).
Gleichzeitig wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der
genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender
Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden /Träger
öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:
·
Energienetze
Bayern GmbH & Co. KG, keine Rückmeldung
Folgende Behörden /Träger
öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder
Bedenken vor:
·
Tiefbauamt/Straßenverkehr
Rathaus Tutzing, keine Bedenken
·
Amt für Ernährung
Landwirtschaft und Forsten, keine Bedenken
·
Abfallwirtschaftsverband
Starnberg, keine Bedenken
·
Landratsamt
Starnberg, Umweltschutz, Immissionsschutz, keine Bedenken
·
Bayernwerk AG,
keine Bedenken
Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Landratsamt Starnberg,
Kreisbauamt, (Schreiben vom 10.01.2022, Eingang 24.01.2022)
1.) In der Festsetzung A 3.4 ist die genannte
Rechtsgrundlage „§ 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
bis 3 BauGB“ anzupassen. Dies als lediglich redaktionelle Änderung. |
Die
Planung wird redaktionell in BauNVO angepasst. |
2.) Wir regen
an, in der Festsetzung A 8.3 auf
den eindeutiger bestimmten Zeitpunkt der „Nutzungsaufnahme“
und nicht auf den der „Baufertigstellung“
abzustellen. |
Der
Anregung wird gefolgt, die Planung wird redaktionell angepasst. |
3.) Die
Unterbringung von Stellplätzen auf der Erschließungsstraße ist rechtlich so
wohl nicht möglich! Wir bitten zu prüfen, ob hier nicht statt Fl.Nr. 468/8
die Fl.Nr. 468/9 gemeint ist. |
Der
Nachweis der erforderlichen Stellplätze entsprechend den Vorschriften der
GaStellV erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachfolgend auf den
Bebauungsplan. Auf eine entsprechende Festsetzung mit Angabe der Flurstücke
(A.5.1) kann verzichtet daher werden. Diese wird gestrichen. |
4.) Für die
Rechtssicherheit des Bebauungsplanes ist es unerlässlich die Begründung vor
dem Hintergrund von § 1 Abs. 7 BauGB zu ergänzen. Die unter Punkt
1 der Begründung dargelegte Anlass der Planung „(„der Antrag des
Grundstückseigentümers“) wirkt in diesem Zusammenhang kontraproduktiv. |
Im
Gemeinderat wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans intensiv diskutiert.
Der Gemeinderat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für eine Gesamtüberplanung
des Bebauungsplans Nr. 32 „Mitterfeld“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
erforderlich ist. Allerdings soll er punktuell im Bereich von zwei
Flurstücken durch die 3. und 4. Änderung ersetzt werden. Bei diesen handelt
es sich um zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Der
Gemeinde ist bewusst, dass durch die Planung ein Bezugsfall für die
unbeplante nähere Umgebung, geschaffen wird. Sie sieht jedoch dadurch keine
Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung des angrenzenden Gebietes. An
der Planung wird festgehalten, die städtebaulichen Ziele der Gemeinde werden
in der Begründung weiter ausgeführt. |
5.) Wie ist A
3.3, vor dem Hintergrund, dass das LRA Starnberg ortsübliche Dachabstände (A
6.3) nicht auf die GR anrechnet, zu sehen? |
Bei
dem geplanten und von der Gemeinde gestalterisch befürworteten großen
Dachüberstand von 1,2 m ist nicht sichergestellt, dass die
Genehmigungsbehörde diesen zum Genehmigungszeitraum als ortüblich bewertet. |
6.) Für A 5.1
ist uns keine Rechtsgrundlage bekannt. |
Der
Anregung wird gefolgt und auf die Festsetzung A.5.1 verzichtet. |
7.) A 5.2
verfehlt u.E. einen städtebaulichen Sinn. Nebenanlagen sind zwar in ihrer
Größe begrenzt, die Anzahl aber über die vage GRZ von 0,45 wie auch die
Abstände untereinander über Art. 6 Abs. 7 BayBO nahezu unbegrenzt. Ist das so
gewollt? |
Der
Hinweis ist grundsätzlich richtig. Im vorliegenden Fall wird zwar bereits
durch die festgesetzte Gesamt-GRZ von 0,45 vermieden, dass eine große Anzahl
von Nebenanlagen errichtet werden kann. Dennoch wird empfohlen, auch aus
Gründen der Klarheit die Anzahl der Nebenanlagen in der Festsetzung auf max.
zwei zu beschränken. Die Festsetzung wird entsprechend ergänzt. |
8.) Wir raten
der Gemeinde ab, gestalterisch unbefriedigende Gauben, wie sie unter A 6.4
i.V.m. A 6.3 festgesetzt sind, zuzulassen. Aufgrund der geringen Dachneigung
wirken Gauben nicht mehr dem Dach untergeordnet, da sie aufgrund ihrer daraus
resultierende Länge ein dominierendes Volumen erreichen. |
Die
Gestaltung der Dachlandschaft wurde im Gemeinderat intensiv diskutiert und
verschiedene Varianten untersucht. Schließlich fand die Lösung eines flach
geneigten Daches mit zwei großen Gauben auf jeder Dachseite die Zustimmung
des Gremiums. Dabei
wurde bewusst eine Abweichung von der Mindestdachneigung der Ortsbausatzung
von 30° zugelassen. Dies ist dadurch begründet, dass die Gauben einen Abstand
von über 4,5 m vom Ortgang aufweisen und die bei geringen Dachneigungen
gestalterisch unbefriedigenden Gaubenseiten nicht in Erscheinung treten. Der
Gemeinderat spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Planung aus. |
9.) A 6.3
Dachsteine oder Ziegel können aus bautechnischen Gründen nicht mit einer
Dachneigung unter 18° errichtet werden. Insofern widersprechen sich die
Festsetzungen A 6.3 und A 6.4. |
In
der Festsetzung 6.3 wird klargestellt, dass die Dachneigung des Hauptgebäudes
zwischen 18° und 25° beträgt. Für Dachgauben wird eine Dachneigung von 8 –
25° zugelassen. Die
Festsetzung wird entsprechend angepasst. |
Kreisbrandinspektion Starnberg,
(Schreiben vom 15.12.2021)
1.) Löschwasserversorgung 1.1 Allgemeine
Hinweise zur Löschwasserversorgung außerhalb der Stellungnahme - Als
Grundschutz bezeichnet man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete,
Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach-und Personenrisiko. Der
Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen
Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405
„Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“
für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst
sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das
Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008) - Als
Objektschutz bezeichnet man den über den Grundschutz hinausgehenden
objektbezogenen Brandschutz für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko oder
Personenrisiko. Hierbei werden ebenfalls Einzelobjekte wie z. B.
Aussiedlerhöfe, Raststätten etc. mitberücksichtigt. - Sofern das
Trinkwasserrohrnetz zur Deckung des vollen Löschwasserbedarfs (Grundschutz +
Objektschutz) nicht ausreichend ist und keine unerschöpflichen Wasserquellen
zur Verfügung stehen, ergeben sich für die zuständige Gemeinde / Stadt
(Grundschutz) und für den Objekteigentümer (Objektschutz) folgende Deckungsmöglichkeiten. o Entnahme von
Löschwasser aus Löschwasserteichen (DIN 14210) o Entnahme von
Löschwasser aus Löschwasserbehältern (DIN 14230) o Entnahme von
Löschwasser aus Löschwasserbrunnen (DIN 14220/14244) - Die
unerschöpflichen Wasserentnahmestellen müssen zu jeder Jahreszeit die
Förderung des benötigten Löschwassers gewährleisten. Des Weiteren werden an
die Entnahmestellen besondere Anforderungen (Zugänglichkeit, Aufstellflächen,
Entnahmeeinrichtungen etc.) gestellt (DIN 14210/14244). |
Kenntnisnahme |
2.) Erschließung 2.1 Hinsichtlich
der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. |
Kenntnisnahme |
3.) Zweiter
Flucht-und Rettungsweg 3.1 Wohngebäude Die
Fußbodenoberkante der höchstgelegenen, für Aufenthaltszwecke genutzten,
Geschosse liegt im Mittel mehr als 7m über der Geländeoberkante. Der zweite
Flucht-und Rettungsweg kann nicht mehr über tragbare Leitern der Feuerwehr
sichergestellt werden. Sofern kein zweiter baulicher Flucht-und Rettungsweg
vorhanden ist, ist im Einsatzfall die Inbetriebnahme eines Hubrettungsfahrzeuges zur Menschenrettung
erforderlich. Hierfür sind entlang des Gebäudes Drehleiteraufstellflächen
auszuweisen, welche über eine Feuerwehrzufahrt (gem. DIN 14090 bzw.
„Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“) mit einer öffentlich, für
Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren, Verkehrsfläche verbunden werden.
Dabei ist zu beachten, dass der Wirkungsbereich des Hubrettungsfahrzeuges
auch später nicht durch Laternen, Bäume eingeschränkt wird. |
Kenntnisnahme Der
Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim, (Schreiben vom 13.01.2022)
Mit der
vorliegenden Planänderung soll vornehmlich die Aufstockung eines Bestandsgebäudes
ermöglicht werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind Aufstockungen
grundsätzlich sehr zu begrüßen, da sie eine flächensparende Möglichkeit
darstellen, Wohnraum zu generieren. Auch Dachbegrünungen und energetische
Nutzungen der Dachflächen werden empfohlen. Wir bitten
zukünftig um konkrete Informationen zur Niederschlagswasserbeseitigung –
insbesondere auch bei Bestandsbebauungen. Einwendungen
oder weitere Hinweise werden nicht vorgetragen. |
Kenntnisnahme Nach
Auskunft des Abwasserverbandes ist die Niederschlagswasserbeseitigung
gesichert über den Niederschlagswasserkanal auf Fl. Nr. 465/2 „Mitterfeld“,
in den das Flurstück 468/10 einleiten kann. Dieser
Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt. |
Abwasserverband Starnberger
See, (Schreiben vom 17.01.2022)
1.) Veranlassung Anlass der
Planung ist der Antrag des Grundstückseigentümers des Flurstücks Fl. Nr.
468/10, Gemarkung Tutzing das Wohngebäude Mitterfeld 2 aufzustocken und dort
zwei zusätzliche Wohnungen zu schaffen. |
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2.)
Geltungsbereich Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft die Flurstücke 468/10 der
Gemarkung Tutzing. |
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3.)
Schmutzwasserbeseitigung Der
Bebauungsplan Nr.32 – „Mitterfeld“ geht einher mit dem Anschluss an die
zentrale Abwasseranlage des Abwasserverbandes Starnberger See. Im vorliegenden
Fall handelt es sich um die Ableitung von sog. häuslichem Abwasser; spezielle
gewerbliche Abwässer sind entsprechend vorzubehandeln bzw. gesondert zu
entsorgen. Solche
gewerblichen und/oder industrielle Abwasserableitungen sind in den Unterlagen
nicht beschrieben. Der
Abwasserverband Starnberger See unterhält im „Mitterfeld“, Fl. Nr. 465/2,
einen Schmutzwasserkanal, an den das Flurstück 468/10 anschließen kann. Über den
Ringkanal wird somit das Abwasser der Kläranlage Starnberg zugeführt, die die
entsprechende Reinigung des Abwassers mit Ableitung in den Vor-fluter (Würm)
sicherstellt. Die
Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt schmutzwassertechnisch als
gegeben. Auf unter
Umständen erforderliche Grunddienstbarkeiten bei Flurstücksteilungen
(Abwasserleitungsrechte) ist zu achten. Die
entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung eines gegebenenfalls
erforderlichen Entwässerungsplans sind beim AV Starnberger See gesondert
einzureichen. Im Rahmen der
hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die
Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung eines Entwässerungsplans wird
dadurch nicht ersetzt und muss noch gesondert erfolgen. |
Kenntnisnahme Der
Hinweis zur schmutzwassertechnischen Erschließung wird im Bebauungsplan
ergänzt. |
4.)
Niederschlagwasserbeseitigung Der
Abwasserverband unterhält im Bereich „Mitterfeld“ Fl. Nr. 465/2, einen
Niederschlagswasserkanal, in den das Flurstück 468/10 einleiten kann. Da dem
Abwasserverband zum derzeitigen Zeitpunkt keinerlei Unterlagen (insbesondere
kf – Werte) für Flurstück 468/10 vorliegen, kann die Möglichkeit der
Versickerung nicht bewertet werden; erforderliche Grunddienstbarkeiten liegen
dem Abwasserverband ebenfalls nicht vor. Die
Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt niederschlagswassertechnisch als
gegeben. Auf unter
Umständen erforderliche Grunddienstbarkeiten bei Flurstücksteilungen
(Abwasserleitungsrechte) ist zu achten. Die
entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung eines gegebenenfalls
erforderlichen Entwässerungsplans sind beim AV Starnberger See gesondert
einzureichen. Im Rahmen der
hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die
Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung eines Entwässerungsplans wird
dadurch nicht ersetzt und muss noch gesondert erfolgen. |
Kenntnisnahme Der
Hinweis zur niederschlagswassertechnischen Erschließung wird im Bebauungsplan
ergänzt. |
5.) Ableitung
von Grund-, Hang- und Quellwasser Durch mögliche
bauliche Verdichtungen und Hangbauweisen könnte Quell- oder Schichtenwasser
angetroffen werden. Deren Einleitung
in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß
Entwässerungssatzung nicht gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt.
Entsprechende Voruntersuchungen des Baugrunds sind hier empfehlenswert. Wir
weisen ausdrücklich darauf hin, dass beim Bau auftretendes Grund-, Hang- und
Quellwasser nicht vom AV Starnberger See abgeleitet wird. Der AV Starnberger
See übernimmt für eventuell auftretende Schäden keinerlei Haftung. |
Kenntnisnahme Bei
der vorgesehenen Aufstockung ist ein Auftreten von Quell- und Schichtwasser
nicht zu erwarten. Für künftige Baumaßnahmen wird ein Hinweis ergänzt. |
6.) Nachweis des
Überflutungsschutzes und des Notwasserweges Bei Grundstücken
über 800 m² abflusswirksamer Gesamtfläche ist gemäß Entwässerungssatzung des
Abwasserverbandes Starnberger See das Rückhalte-vermögen des entsprechenden
Grundstückes bezogen auf das 5-minütige,30-jährliche Regenereignis
nachzuweisen. Damit wird
sichergestellt, dass beim Versagen der vorhandenen Regenrückhaltungen auf den
Grundstücken Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke aus
Starkniederschlägen ausgeschlossen werden können. Zudem ist für
den Katastrophenfall mit einem 5-minütigem, 100-jährlichen Regenereignis der
sog. Notwasserweg nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen, wohin
Oberflächenwasser aus entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn es
beim Versagen der Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr
zurückgehalten werden kann. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur
systematischen Darlegung geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem
erhöhten Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus
Starkniederschlagsereignissen unterliegen. |
Kenntnisnahme Die
Erforderlichkeit eines Nachweises des Überflutungsschutzes ist bei der
vorgesehenen Maßnahme (geplante Aufstockung) nicht gegeben. Im Rahmen der
Genehmigungsplanung ist dies vom Grundstückseigentümer mit dem
Abwasserverband zu klären. |
7.) Ergänzung /
Sonstiges Eine eventuell
notwendige temporäre Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung)
o.ä. ist rechtzeitig beim Abwasserverband (Einleitgenehmi-gung in Kanäle) und
beim Landratsamt (Wasserrecht) zu beantragen. Im Übrigen ist
die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen
Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich
bindend! |
Kenntnisnahme Ein
entsprechender Hinweis wird in die Planung aufgenommen. |
Unter
Einbeziehung der o.g. Beschlusse billigt der Bau- und Ortsplanungsausschuss den
Bebauungsplanentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Mitterfeld“
für den Bereich der Fl. Nr. 468/10 samt Begründung in der Fassung vom
15.02.2022.
Die Verwaltung
wird beauftragt, ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB
durchzufuhren.
Herr
Gemeinderat Dr. Lindl war gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung
ausgeschlossen.