Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 1

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und

Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 23. November 2021 lag in der Zeit vom 15. Dezember 2021 bis einschließlich 19. Januar 2022 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und

§ 3 PlanSiG).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden

gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:

 

·           Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, keine Rückmeldung

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder

Bedenken vor:

 

·           Tiefbauamt/Straßenverkehr Rathaus Tutzing, keine Bedenken

·           Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, keine Bedenken

·           Abfallwirtschaftsverband Starnberg, keine Bedenken

·           Landratsamt Starnberg, Umweltschutz, Immissionsschutz, keine Bedenken

·           Bayernwerk AG, keine Bedenken

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, (Schreiben vom 10.01.2022, Eingang 24.01.2022)

 

1.) In der Festsetzung A 3.4 ist die genannte Rechtsgrundlage „§ 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB“ anzupassen. Dies als lediglich redaktionelle Änderung.

Die Planung wird redaktionell in BauNVO angepasst.

2.) Wir regen an, in der Festsetzung A 8.3 auf den eindeutiger bestimmten Zeitpunkt der „Nutzungsaufnahme“ und nicht auf den der „Baufertigstellung“ abzustellen.                         

Der Anregung wird gefolgt, die Planung wird redaktionell angepasst.

3.) Die Unterbringung von Stellplätzen auf der Erschließungsstraße ist rechtlich so wohl nicht möglich! Wir bitten zu prüfen, ob hier nicht statt Fl.Nr. 468/8 die Fl.Nr. 468/9 gemeint ist.

Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze entsprechend den Vorschriften der GaStellV erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachfolgend auf den Bebauungsplan. Auf eine entsprechende Festsetzung mit Angabe der Flurstücke (A.5.1) kann verzichtet daher werden. Diese wird gestrichen.

4.) Für die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes ist es unerlässlich die Begründung vor dem Hintergrund von § 1 Abs. 7 BauGB zu ergänzen.

Die unter Punkt 1 der Begründung dargelegte Anlass der Planung „(„der Antrag des Grundstückseigentümers“) wirkt in diesem Zusammenhang kontraproduktiv.
Wieso bezieht sich das städtebauliche Ziel (Abs. 2 Punkt 1 der Begründung) auf (nur) dieses Grundstück?                                                    
Auch sollte die Gemeinde sich mit dem „Ausstrahlen“ des neuen Baurechts auf den angrenzenden unbeplanten Innenbereich in der Begründung auseinandersetzen.

Im Gemeinderat wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans intensiv diskutiert. Der Gemeinderat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für eine Gesamtüberplanung des Bebauungsplans Nr. 32 „Mitterfeld“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Allerdings soll er punktuell im Bereich von zwei Flurstücken durch die 3. und 4. Änderung ersetzt werden. Bei diesen handelt es sich um zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 32 bereits bebaute Grundstücke, die durch den Bebauungsplan unzureichend geregelt wurden. So liegen beim vorliegenden Flurstück z.B. die bestehenden Balkon- und Terrassenanlagen außerhalb der Baugrenze und wären demnach bei einer Baumaßnahme nicht genehmigungsfähig.

Der Gemeinde ist bewusst, dass durch die Planung ein Bezugsfall für die unbeplante nähere Umgebung, geschaffen wird. Sie sieht jedoch dadurch keine Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung des angrenzenden Gebietes.

An der Planung wird festgehalten, die städtebaulichen Ziele der Gemeinde werden in der Begründung weiter ausgeführt.

5.) Wie ist A 3.3, vor dem Hintergrund, dass das LRA Starnberg ortsübliche Dachabstände (A 6.3) nicht auf die GR anrechnet, zu sehen?

Bei dem geplanten und von der Gemeinde gestalterisch befürworteten großen Dachüberstand von 1,2 m ist nicht sichergestellt, dass die Genehmigungsbehörde diesen zum Genehmigungszeitraum als ortüblich bewertet.
Daher wird die Festsetzung beibehalten.

6.) Für A 5.1 ist uns keine Rechtsgrundlage bekannt.

Der Anregung wird gefolgt und auf die Festsetzung A.5.1 verzichtet.

7.) A 5.2 verfehlt u.E. einen städtebaulichen Sinn. Nebenanlagen sind zwar in ihrer Größe begrenzt, die Anzahl aber über die vage GRZ von 0,45 wie auch die Abstände untereinander über Art. 6 Abs. 7 BayBO nahezu unbegrenzt. Ist das so gewollt?

Der Hinweis ist grundsätzlich richtig. Im vorliegenden Fall wird zwar bereits durch die festgesetzte Gesamt-GRZ von 0,45 vermieden, dass eine große Anzahl von Nebenanlagen errichtet werden kann. Dennoch wird empfohlen, auch aus Gründen der Klarheit die Anzahl der Nebenanlagen in der Festsetzung auf max. zwei zu beschränken. Die Festsetzung wird entsprechend ergänzt.

8.) Wir raten der Gemeinde ab, gestalterisch unbefriedigende Gauben, wie sie unter A 6.4 i.V.m. A 6.3 festgesetzt sind, zuzulassen. Aufgrund der geringen Dachneigung wirken Gauben nicht mehr dem Dach untergeordnet, da sie aufgrund ihrer daraus resultierende Länge ein dominierendes Volumen erreichen.              

Die Gestaltung der Dachlandschaft wurde im Gemeinderat intensiv diskutiert und verschiedene Varianten untersucht. Schließlich fand die Lösung eines flach geneigten Daches mit zwei großen Gauben auf jeder Dachseite die Zustimmung des Gremiums.

Dabei wurde bewusst eine Abweichung von der Mindestdachneigung der Ortsbausatzung von 30° zugelassen. Dies ist dadurch begründet, dass die Gauben einen Abstand von über 4,5 m vom Ortgang aufweisen und die bei geringen Dachneigungen gestalterisch unbefriedigenden Gaubenseiten nicht in Erscheinung treten.

Der Gemeinderat spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Planung aus.

9.) A 6.3 Dachsteine oder Ziegel können aus bautechnischen Gründen nicht mit einer Dachneigung unter 18° errichtet werden. Insofern widersprechen sich die Festsetzungen A 6.3 und A 6.4.

In der Festsetzung 6.3 wird klargestellt, dass die Dachneigung des Hauptgebäudes zwischen 18° und 25° beträgt. Für Dachgauben wird eine Dachneigung von 8 – 25° zugelassen.   

Die Festsetzung wird entsprechend angepasst.

 

 

Kreisbrandinspektion Starnberg, (Schreiben vom 15.12.2021)

 

1.)  Löschwasserversorgung

1.1 Allgemeine Hinweise zur Löschwasserversorgung außerhalb der Stellungnahme

- Als Grundschutz bezeichnet man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach-und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008)

- Als Objektschutz bezeichnet man den über den Grundschutz hinausgehenden objektbezogenen Brandschutz für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko oder Personenrisiko. Hierbei werden ebenfalls Einzelobjekte wie z. B. Aussiedlerhöfe, Raststätten etc. mitberücksichtigt.

- Sofern das Trinkwasserrohrnetz zur Deckung des vollen Löschwasserbedarfs (Grundschutz + Objektschutz) nicht ausreichend ist und keine unerschöpflichen Wasserquellen zur Verfügung stehen, ergeben sich für die zuständige Gemeinde / Stadt (Grundschutz) und für den Objekteigentümer (Objektschutz) folgende Deckungsmöglichkeiten.

o Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserteichen (DIN 14210)

o Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserbehältern (DIN 14230)

o Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserbrunnen (DIN 14220/14244)

- Die unerschöpflichen Wasserentnahmestellen müssen zu jeder Jahreszeit die Förderung des benötigten Löschwassers gewährleisten. Des Weiteren werden an die Entnahmestellen besondere Anforderungen (Zugänglichkeit, Aufstellflächen, Entnahmeeinrichtungen etc.) gestellt (DIN 14210/14244).

Kenntnisnahme

2.) Erschließung

2.1 Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Kenntnisnahme

3.) Zweiter Flucht-und Rettungsweg

3.1 Wohngebäude

Die Fußbodenoberkante der höchstgelegenen, für Aufenthaltszwecke genutzten, Geschosse liegt im Mittel mehr als 7m über der Geländeoberkante.

Der zweite Flucht-und Rettungsweg kann nicht mehr über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Sofern kein zweiter baulicher Flucht-und Rettungsweg vorhanden ist, ist im Einsatzfall die Inbetriebnahme eines  Hubrettungsfahrzeuges zur Menschenrettung erforderlich. Hierfür sind entlang des Gebäudes Drehleiteraufstellflächen auszuweisen, welche über eine Feuerwehrzufahrt (gem. DIN 14090 bzw. „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“) mit einer öffentlich, für Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren, Verkehrsfläche verbunden werden. Dabei ist zu beachten, dass der Wirkungsbereich des Hubrettungsfahrzeuges auch später nicht durch Laternen, Bäume eingeschränkt wird.

Kenntnisnahme

Die Hinweise zu Flucht- und Rettungswegen werden dem Grundstückseigentümer und seinem Planer weitergegeben. Dieser prüft, ob die erforderlichen Flächen für die Feuerwehr vorhanden sind oder ein baulicher Flucht- und Rettungsweg notwendig ist.

Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim, (Schreiben vom 13.01.2022)

 

Mit der vorliegenden Planänderung soll vornehmlich die Aufstockung eines Bestandsgebäudes ermöglicht werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind Aufstockungen grundsätzlich sehr zu begrüßen, da sie eine flächensparende Möglichkeit darstellen, Wohnraum zu generieren. Auch Dachbegrünungen und energetische Nutzungen der Dachflächen werden empfohlen.

Wir bitten zukünftig um konkrete Informationen zur Niederschlagswasserbeseitigung – insbesondere auch bei Bestandsbebauungen.

Einwendungen oder weitere Hinweise werden nicht vorgetragen.

Kenntnisnahme

Nach Auskunft des Abwasserverbandes ist die Niederschlagswasserbeseitigung gesichert über den Niederschlagswasserkanal auf Fl. Nr. 465/2 „Mitterfeld“, in den das Flurstück 468/10 einleiten kann.

Dieser Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt.

 

 

Abwasserverband Starnberger See, (Schreiben vom 17.01.2022)

 

1.)  Veranlassung

Anlass der Planung ist der Antrag des Grundstückseigentümers des Flurstücks Fl. Nr. 468/10, Gemarkung Tutzing das Wohngebäude Mitterfeld 2 aufzustocken und dort zwei zusätzliche Wohnungen zu schaffen.

 

2.) Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft die Flurstücke 468/10 der Gemarkung Tutzing.

 

3.) Schmutzwasserbeseitigung

Der Bebauungsplan Nr.32 – „Mitterfeld“ geht einher mit dem Anschluss an die zentrale Abwasseranlage des Abwasserverbandes Starnberger See.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ableitung von sog. häuslichem Abwasser; spezielle gewerbliche Abwässer sind entsprechend vorzubehandeln bzw. gesondert zu entsorgen.

Solche gewerblichen und/oder industrielle Abwasserableitungen sind in den Unterlagen nicht beschrieben.

Der Abwasserverband Starnberger See unterhält im „Mitterfeld“, Fl. Nr. 465/2, einen Schmutzwasserkanal, an den das Flurstück 468/10 anschließen kann.

Über den Ringkanal wird somit das Abwasser der Kläranlage Starnberg zugeführt, die die entsprechende Reinigung des Abwassers mit Ableitung in den Vor-fluter (Würm) sicherstellt.

Die Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt schmutzwassertechnisch als gegeben.

Auf unter Umständen erforderliche Grunddienstbarkeiten bei Flurstücksteilungen (Abwasserleitungsrechte) ist zu achten.

Die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung eines gegebenenfalls erforderlichen Entwässerungsplans sind beim AV Starnberger See gesondert einzureichen.

Im Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung eines Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch gesondert erfolgen.

Kenntnisnahme

Der Hinweis zur schmutzwassertechnischen Erschließung wird im Bebauungsplan ergänzt.

4.) Niederschlagwasserbeseitigung

Der Abwasserverband unterhält im Bereich „Mitterfeld“ Fl. Nr. 465/2, einen Niederschlagswasserkanal, in den das Flurstück 468/10 einleiten kann.

Da dem Abwasserverband zum derzeitigen Zeitpunkt keinerlei Unterlagen (insbesondere kf – Werte) für Flurstück 468/10 vorliegen, kann die Möglichkeit der Versickerung nicht bewertet werden; erforderliche Grunddienstbarkeiten liegen dem Abwasserverband ebenfalls nicht vor.

Die Erschließungssicherheit des Vorhabens gilt niederschlagswassertechnisch als gegeben.

 

Auf unter Umständen erforderliche Grunddienstbarkeiten bei Flurstücksteilungen (Abwasserleitungsrechte) ist zu achten.

Die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung eines gegebenenfalls erforderlichen Entwässerungsplans sind beim AV Starnberger See gesondert einzureichen.

Im Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung eines Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch gesondert erfolgen.

Kenntnisnahme

Der Hinweis zur niederschlagswassertechnischen Erschließung wird im Bebauungsplan ergänzt.

5.) Ableitung von Grund-, Hang- und Quellwasser

Durch mögliche bauliche Verdichtungen und Hangbauweisen könnte Quell- oder Schichtenwasser angetroffen werden.

Deren Einleitung in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß Entwässerungssatzung nicht gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt. Entsprechende Voruntersuchungen des Baugrunds sind hier empfehlenswert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass beim Bau auftretendes Grund-, Hang- und Quellwasser nicht vom AV Starnberger See abgeleitet wird. Der AV Starnberger See übernimmt für eventuell auftretende Schäden keinerlei Haftung.

Kenntnisnahme

Bei der vorgesehenen Aufstockung ist ein Auftreten von Quell- und Schichtwasser nicht zu erwarten. Für künftige Baumaßnahmen wird ein Hinweis ergänzt.

6.) Nachweis des Überflutungsschutzes und des Notwasserweges

Bei Grundstücken über 800 m² abflusswirksamer Gesamtfläche ist gemäß Entwässerungssatzung des Abwasserverbandes Starnberger See das Rückhalte-vermögen des entsprechenden Grundstückes bezogen auf das 5-minütige,30-jährliche Regenereignis nachzuweisen.

Damit wird sichergestellt, dass beim Versagen der vorhandenen Regenrückhaltungen auf den Grundstücken Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke aus Starkniederschlägen ausgeschlossen werden können.

Zudem ist für den Katastrophenfall mit einem 5-minütigem, 100-jährlichen Regenereignis der sog. Notwasserweg nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen, wohin Oberflächenwasser aus entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn es beim Versagen der Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr zurückgehalten werden kann. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur systematischen Darlegung geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem erhöhten Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus Starkniederschlagsereignissen unterliegen.

Kenntnisnahme

Die Erforderlichkeit eines Nachweises des Überflutungsschutzes ist bei der vorgesehenen Maßnahme (geplante Aufstockung) nicht gegeben. Im Rahmen der Genehmigungsplanung ist dies vom Grundstückseigentümer mit dem Abwasserverband zu klären.

 

7.) Ergänzung / Sonstiges

Eine eventuell notwendige temporäre Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung) o.ä. ist rechtzeitig beim Abwasserverband (Einleitgenehmi-gung in Kanäle) und beim Landratsamt (Wasserrecht) zu beantragen.

Im Übrigen ist die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend!

Kenntnisnahme

Ein entsprechender Hinweis wird in die Planung aufgenommen.

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlusse billigt der Bau- und Ortsplanungsausschuss den Bebauungsplanentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Mitterfeld“ für den Bereich der Fl. Nr. 468/10 samt Begründung in der Fassung vom 15.02.2022.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzufuhren.

 

 

Herr Gemeinderat Dr. Lindl war gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.