Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und

Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 24. November 2021 lag in der Zeit vom 03. Dezember 2021 bis einschließlich 07. Januar 2022 erneut öffentlich aus (gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Nr. 4, §§ 2, 3 PlanSiG).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden

gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

·         Abwasserverband Starnberg See; Schreiben vom 21.12.2021

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 26.03.2021 (ergänzt am 24.11.2021)

Hochwasservorsorge:

Die Tatsache, dass das Baugebiet bisher nicht durch ein Hochwasser oder Starkregenereignisse betroffen war, schließt nicht aus, dass dieser Fall in der Zukunft eintreten kann. Lediglich das Verständnis der Wasserwirtschaft, der Bevölkerung und der Politik zu diesem Thema haben sich insofern konkretisiert, dass dieser Belang deutlicher beachtet werden sollte. Dies ist sowohl für neue Baugebiete, als auch für Änderungen der Fall.

 

Durch die Gemeinde wurde in der Gemeinderatssitzung eine Abwägung dieses Belangs durchgeführt. Lage im 60 m Bereich Linie und entsprechendes Planzeichen wurden ergänzt.

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Auf die Abwägung der vom Wasserwirtschaftsamt im Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB und den Billigungsbeschluss der Gemeinde vom 12. Januar 2021 wird Bezug genommen.

1.) Starkregen

Inzwischen weisen wir zusätzlich daraufhin, dass die Planung und Ausführung der genauen Höhenlage des Sockels in der Verantwortung des Planers und seines Bauherrn liegt. Durch den Hinweis auf mind. 25cm kann keine Sicherheit gewährleistet werden.

Zu 1.)

Der Hinweis 23 wird in Satz 3 wie folgt neu gefasst:

„Für die Planung und die Ausführung der im Hinblick hierauf erforderlichen Sockelhöhe ist ausschließlich der Bauherr und der von ihm beauftragte Planer verantwortlich; auch bei einer Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnkante kann nach Mitteilung des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim keine Sicherheit gewährleistet werden.“

2.) Niederschlagswasser:

Generelles wasserwirtschaftliches Ziel ist die Beseitigung des Niederschlagswassers durch Versickerung auf dem Grundstück.

a)

Daher ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht der Satz‚ die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt, wo nicht anders möglich, auf den Grundstücken irreführend. Sofern die Beseitigung über Versickerung möglich ist, sollte diese stattfinden. Ist sie nicht möglich, so greift das Konzept der Rückhaltung und Einleitung in den Kanal mit Vorreinigung.

Zu 2.a)

Der bestehende Hinweis:

„Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt, wo nicht anders möglich, auf den Grundstücken.“

Der Hinweis wird folgendermaßen ergänzt:

„Sofern die Beseitigung über Versickerung möglich ist, sollte diese stattfinden. Ist sie nicht möglich, so greift entlang der Hauptstraße (Baubereich A) das Konzept der Rückhaltung und Einleitung in den Kanal mit Vorreinigung“

b)

Aus den Festsetzungen ergibt sich jedoch, dass eine Versickerung in Tallagen für Neubauten nicht zulässig ist. (Hinweis 20 2. Absatz) Die Ausführung von Sickerschächten ist nicht mehr Stand der Technik. Die linienförmige Versickerung ist vorzuziehen, sofern keine flächige Versickerung möglich ist. Sickerschächte werden nur in Ausnahmen zugelassen. Deshalb empfehlen wir den Satz zu den Sickerschächten zu streichen.

Zu b)

Hinweis Nr. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

„Die Versickerung auf den Tallagen der Grundstücke am Ebersweg ist für Neubauten regelmäßig nicht zulässig, Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis durch das Landratsamt Starnberg und sind von der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes abhängig. Das Wasserwirtschaftsamt weist darauf hin, dass Sickerschächte nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Die linienförmige Versickerung ist vorzuziehen, sofern keine flächige Versickerung möglich ist. Es dürfen keine grundwasserschützenden Deckschichten durchstoßen werden.“

c)

Sofern die Niederschlagswasserbeseitigung genehmigungsfrei erfolgen kann (unter Einhaltung der Anforderungen der NWFreiV und der TRENGW), bedarf es keines Nachweises gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt.

Zu c)

Der Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung wird ergänzt:

 „Sofern die Niederschlagswasserbeseitigung genehmigungsfrei erfolgen kann (unter Einhaltung der Anforderungen der NWFreiV und der TRENGW), bedarf es keines Nachweises gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt.“

d)

Für die gesicherte Erschließung ist die Gemeinde zuständig. (Hinweis 19 und 22 2. Absatz) Gemäß Hinweis 20 ist die Erschließungssicherheit einiger Grundstücke bislang nicht gegeben. Die Konzeption wird für unser Verständnis der Unterlagen dem Bauwerber übertragen, zuständig ist im Gemeindegebiet der Abwasserverband.

Zu d)

Der Nachweis der gesicherten Erschließung seines Bauvorhabens obliegt dem Bauherrn; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 19 und 22 Abs. 2 der Hinweise.

Die Begründung wird unter „Sonstige Erschließung“ S. 18 folgendermaßen ergänzt:

Die drei betroffenen Grundstücke (175/4,/9,/10) die bis zum Ausbau der Hauptstraße keine direkte Anschluss-möglichkeit an einen Regenwasserkanal haben, sind bereits seit längerem bebaut und genutzt. Soweit der Gemeinde bekannt, ist dem vorhandenen und auch bestandskräftig genehmigten Baubestand die fehlende Sicherung der Erschließung nicht entgegengehalten worden.

Die Hinweise unter Nr. 19 werden in Abs. 3 durch folgenden neuen Satz 1 ergänzt:

 „Die gesicherte Erschließung künftiger baulicher Änderungen oder Erweiterungen ist im Bauantrags- bzw. Freistellungsverfahren nachzuweisen:“

e)

Wir empfehlen, die Hinweise Abwasserverband und Wasserwirtschaft in den Festsetzungen auf Konsistenz zu prüfen und ggf. die Abschnitte 20 bis 23 als Wasserwirtschaftliche Belange zusammenzufassen.

Zu e)

Die Konsistenz der Hinweise des Abwasserverbandes und der Wasserwirtschaft in den Festsetzungen wurden geprüft. Der Empfehlung, die Hinweise Punkt 20 bis Punkt 23 zusammenzufassen wird nicht gefolgt, um die Einarbeitung der Anregungen und Bedenken der jeweiligen Träger leichter nachvollziehen zu können.

Die Erschließungssicherheit

gilt schmutzwassertechnisch nur teilweise als gegeben, da die erforderlichen bestehenden Grund-dienstbarkeiten einiger Grundstücke dem AV nicht vorliegen. Bei Flurstücksteilungen ist auf die erforderlichen Grunddienstbarkeiten zu achten.

Diese Stellungnahme ersetzt nicht die Prüfung eines Entwässerungsplanes.

Bereits unter den Hinweisen aufgenommen.

Die erforderlichenfalls zivilrechtlich durch eine Grunddienstbarkeit zu sichernde Erschließung des Baugrundstücks ist im Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren nachzuweisen. Ein Bauvorhaben kann im Bereich des Bebauungsplans nur dann genehmigungsfrei gestellt werden, wenn die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist.

Niederschlagswasserbeseitigung

Die Fl. Nrn. 175/9, 174/4, 175/10 und 175/3 entlang der Hauptstraße sind derzeit nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen. Da dem Abwasserverband zum derzeitigen Zeitpunkt keinerlei Unterlagen (insbesondere kf — Werte) vorliegen, kann die Möglichkeit der Versickerung nicht bewertet werden; erforderliche Grunddienstbarkeiten liegen dem Abwasserverband ebenfalls nicht vor.

Die Erschließungssicherheit für dieses Grundstücke gilt niederschlagswassertechnisch als nicht gegeben.

Dieser Tatbestand wurde bereits in der Begründung erläutert. Die Gemeinde plant mittelfristig mit dem Ausbau der Hauptstraße einen Regenwasserkanal zu diesen Grundstücken zu verlegen.

Der bestandskräftig genehmigten und bestehenden Bebauung auf den nicht erschlossenen Grundstücken ist eine fehlende Erschließung, auch im Hinblick auf die Entwässerung, nach Kenntnis der Gemeinde bislang nicht entgegengehalten worden. In Bezug auf Um-, Neu bzw. Erweiterungsbauten auf der Grundlage des Bebauungsplans ist der Nachweis gesicherter Erschließung im Baugenehmigungsverfahren zu führen bzw. Voraussetzung für ein Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren.

Hang-, Grund- und Quellwasser

Durch bauliche Verdichtung und Hangbauweisen können Quell- und Schichtenwasser angetroffen werden. Die Einleitung von Hang-, Grund- und Quellwasser in die Kanäle des AV ist nicht gestattet.

Vorherige Untersuchung des Baugrundes wird empfohlen. Für auftretende Schäden übernimmt der AV keine Haftung.

Bereits in die Hinweise unter Nr. 22 Abs. 3 aufgenommen.

Überflutungsschutz

Bei Grundstücken über 800 m² abflusswirksamer Gesamtfläche ist ein entsprechendes Rückhaltevermögen nachzuweisen. Der sog. Notwasserweg ist nachzuweisen.

Auf diese Anforderungen verweist Nr. 22 Abs. 4 der Hinweise. Eine Ergänzung ist nicht erforderlich.

Der Nachweis gesicherter Entsorgung des Regenwassers ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen bzw. Voraussetzung eines Freistellungsverfahrens.

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt; Schreiben vom 07.01.2022

1.

Die Festsetzung A 8.8 ist hinsichtlich der Bezeichnung „Genehmigte Bestandsgebäude …“ rechtlich zu unbestimmt und daher unzulässig, da sich weder aus der Festsetzung noch aus der Begründung konkret ergibt, um welche Bestandsgebäude es sich handelt. Um dies zu konkretisieren ist die Angabe der entsprechenden Fl. Nr. sowie der Baugenehmigung erforderlich.

 

Zudem sollte zumindest aus der Begründung hervorgehen, ob für die Bestandsgebäude Renovierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen zugelassen werden oder im Fall eines Abbruchs erneut errichtet werden dürfen, da nach der Festsetzung A 8.7 jegliche Bebauung unzulässig ist.  

Zu 1.

Die Festsetzung unter Nr. A 8.7 (Zu begrünende Fläche der Grundstücke östlich der Hauptstraße) wird wie folgt gefasst:

Auf dieser Fläche ist jegliche Bebauung mit Ausnahme der zur Erschließung erforderlichen Wege und Treppen unzulässig. Das Gelände und die Gehölzbestände sind in ihrer natürlichen Form zu schützen und zu erhalten, Laubbäume sind bei Ausfall nach zu pflanzen. Je 20 m  Grundstückslänge zur Hauptstraße ist mindestens 1 Laubbaum aus der Artenliste unter den Hinweisen zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume können           darauf angerechnet werden. Hecken aus Nadelgehölzen sind nicht zulässig. Einfriedungen sind zulässig.

Die Festsetzung unter 8.8 der Satzung erhält folgende Fassung:

Bestandskräftig genehmigte bauliche Anlagen (s.a. Planzeichen C 5 und C 6) im Bereich der Festsetzungen zur Grünordnung nach Nr. 8.4, 8.5, 8.6 und 8.7 der Satzung genießen Bestandsschutz.

In Nr. 8.4 ist in Satz 1 „von störenden Bebauungen und Befestigungen“ zu ersetzen durch „baulichen Anlagen mit Ausnahme der zur Erschließung erforderlichen Wege und Treppen sowie untergeordneten Anlagen zur Gartenbewirtschaftung“. In Nr. 8.4 ist zudem Satz 3 zu streichen. Im Bereich von 8.6. bestandskräftig genehmigte bauliche Anlagen nicht vorhanden sind, sollte höchstvorsorglich Nr. 8.6 in Nr. 8.8 genannt werden. In Nr. 8.6 ist der Satz „es dürfen keine weiteren Einbauten erfolgen“ zu ersetzen durch „Bauliche Anlagen sind unzulässig“

2.

A 3.1.1
Da die Grundfläche der Anlagen nach § 19 Abs. 2 BauNVO unter A 3.2 festgesetzt ist, ist die Nennung dieser Rechtsgrundlage in A 3.1.1 irreführend (derzeit kann in A 3.1.1 davon ausgegangen werden, dass die in A 3.2 genannte Überschreitungsmöglichkeit bereits in der Grundfläche von A 3.1.1 inkludiert ist).

Zu 2.

 

Die Festsetzungen unter Nr. A.3.1.1, A3.1.2 und A.3.2. erhalten folgende Fassung:


A 3.1.1

 

GR 200m²

 

Max. zulässige Grundfläche GR für bauliche Anlagen nach § 16 Abs. 3 Nr.1 BauNVO einschließlich der Anlagen nach, § 19. Abs. 4 Satz 1 BauNVO); z.B. 200m²

 

A 3.1.2

 

GRg 100m²

 

Maximal zuzüglich zu Nr. 3.1.1 zulässige gesonderte Grundfläche für Terrassen, Balkone Kellerabgänge (§16 Abs. 3 und 5, § 19. Abs.2 BauNVO); z.B. 100 m².

 

3.2

 

Überschreitungen der nach Nr. 3.1.1 max. zulässigen Grundfläche GR werden nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bis zu 50 vom Hundert der GR zugelassen. Überschreitungen der max. zulässigen Grundfläche sind bis zu einer GRZ von 0,8 auf den Baugrundstücken für die Erschließung des Baugrundstückes, namentlich die Errichtung von Stellplätzen, Garagen, Tiefgaragen und ihren Zufahrten zulässig (§ 19 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BauNVO).

 

3.

In A 3.2 muss die Grundfläche, die als Basis für die Überschreitung nach § 19 Abs. 4 dient, definiert werden.

Die zulässige Grundfläche ist u.E. jene, die aus A 3.1.1 i.V. und A 3.1.2 resultiert. Gemeint ist wahr-scheinlich nur die Grundfläche nach A 3.1.1.

Zu 3.

Die Grundlage und der Bezug für die Überschreitung der in A.3.1.1 festgesetzten GR sind in A.3.2 genannt.

4.

Die Berechnung der Anzahl der VG bringt im Genehmigungsverfahren für die Verwaltung der Gemeinde und des Landratsamts einen erheblichen und städtebaulich nicht zu rechtfertigenden Mehraufwand. Da erfahrungsgemäß diesbezügliche Berechnungen in den Genehmigungsunterlagen falsch sind, ist die Festsetzung bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse auch wenig bürgerfreundlich. Im Freistellungsverfahren führt die Festsetzung immer wieder zu Baueinstellungen bzw. zur Obsoletheit des Bebauungsplans. Wir empfehlen deswegen A 3.3 zu streichen.

Zu 4.

Die Festsetzungen zur Gestaltung des Daches (insb. zur Dachneigung) räumen bewusst einen großen Spielraum ein.

Max. zulässige Geschoßflächen wurden nicht festgesetzt; beides unter dem Gesichtspunkt eines sehr heterogenen, überwiegend als erhaltenswert erachteten Baubestandes, teilweise mit – durch die Topographie bedingten - Aufenthaltsräumen im belichteten Kellergeschoss.

Die Gemeinde beabsichtigt die vorherrschende Geometrie und Kubatur im Quartier unter Berücksichtigung der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans zu erhalten und fortzuschreiben, nicht aber sukzessive zu vergrößern. Daher war es erforderlich, um entsprechend § 16 Nr. 2 BauNVO eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch weitere Vollgeschosse in voluminösen Dächern und sichtbare Sockelgeschosse zu vermeiden, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festzusetzen. Wenn Bauwerber diese Vorgaben nicht erfüllen, führt dies nicht dazu, dass der Bebauungsplan obsolet wird.

Der Anregung kann deshalb nicht gefolgt werden.

5.

A 3.4 Satz 2 erreicht nicht die anscheinend gewünschte Überschreitungsmöglichkeit, da A 3.4 hiervon unberührt bleibt. Als rein gestalterische Festsetzung musste die Wirkung „nach Außen“ geregelt werden (bspw. kann sich bei einem entsprechenden Fußbodenaufbau die von außen wahrnehmbare Brüstung bis zu ca. 0,5 m erhöhen). Dies würde die gestalterische Intension unterlaufen und damit die Festsetzung ihrer städtebaulichen Begründung berauben.

Zu 5.

Satz 2 regelt die maximale Höhe der Brüstungen über der Oberkante des Fußbodens des jeweiligen Bauteiles. Auch wenn aufgrund eines individuell unterschiedlichen Fußbodenaufbaus ein gewisser Spielraum der nach außen wirksamen (also sichtbaren) Bauhöhe möglich ist, wird eine Obergrenze aus Gründen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes für erforderlich gehalten.

 

6.

Für A 3.5 Satz 2 fehlt die Rechtsgrundlage.

Satz 3 ist zu unbestimmt.

Festsetzungszitat:

A 3.5

„Zulässig sind Abgrabungen und Aufschüttungen bis 0,7m. Freilegungen des Untergeschosses und Lichtgräben zur Belichtung des Untergeschosses sind nicht zulässig. Hangseitige Anschüttungen der Terrassen sind auch darüber hinaus zulässig, soweit die Anschüttungen an das bestehende Gelände an modelliert werden.“

Zu 6.

Änderungsvorschlag für A 3.5:

Zulässig sind Abgrabungen und Aufschüttungen bis 0,7 m. Darüberhinausgehende Freilegungen des Untergeschosses und Lichtschächte mit einer sichtbaren Öffnung größer als 1,50 m x 0,50 m sind aus gestalterischen Gründen nicht zulässig. Hangseitige Aufschüttungen der Terrassen sind auch darüber hinaus zulässig, soweit diese unter einem Winkel von maximal 45 ° aus dem bestehenden Gelände landschaftsgärtnerisch anmodelliert werden.

7.

Eine städtebauliche Begründung für den Fest-setzungsteil in A 4.3 Satz 3 „… bzw. in gleicher Form …“ ist nicht ersichtlich.

Zu 7.

In Nr. A 4.3 Satz 3 wird der Zusatz „in gleicher Form“ gestrichen.

8.

Für A 5.6 fehlt die Rechtsgrundlage.

Festsetzungszitat:

„5.6 Genehmigte Dachaufbauten können erhalten werden.“

Zu 8.

Die Festsetzung unter Nr. A 5.6 der Satzung kann gestrichen werden, da sich diese Festsetzung unmittelbar aus dem Bestandsschutz bestandskräftig genehmigter baulicher Anlagen ergibt.

9.

A 5.7 Satz 4 ist zu unbestimmt.

Zu 9.

In Satz A 5.7 Satz 4 wird die Geometrie der Dachreiter / Laternen durch die maximale Firsthöhe und eine dem Hauptdach gestalterisch angepasste Dachneigung bestimmt. Daher wird nur eine evtl. sich ergebende Abweichung der Wandhöhe zugelassen. 

Die Festsetzung unter Nr. A.5.7.Satz 4 erhält folgende Fassung: „Abweichungen von den Festsetzungen zur Wandhöhe sind, soweit sie zwingende Voraussetzung für die Errichtung dieser Bauteile unter Beachtung der in Satz 1 bis 3 genannten Anforderungen sind, ausnahmsweise zulässig.

 

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH; Schreiben vom 13.01.2022

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2021198 vom 18.03.2021 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Die Stellungnahme vom 18.03.2021 wurde bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB am 04. Mai 2021 abgewogen.

 

Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde; Schreiben vom 13.01.2022

,…wie soeben besprochen, haben wir in o. g. Bebauungsplanverfahren bereits zwei Stellungnahmen abgegeben (siehe E-Mails anbei).

Leider mussten wir feststellen, dass unsere Anregungen nur teilweise berücksichtigt worden sind.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Fl.Nr. 182/1 und 182/2 der Gemarkung Tutzing als Nichtöffentlicher Eigentümerweg festgesetzt. Diese Klassifizierung kennt das Bayerische Straßen- und Wegegesetz so nicht.

Ein Eigentümerweg i. S. des Art. 53 Abs. 3 BayStrWG ist eine öffentliche Straße und somit als Öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan festzusetzen. Falls die Verkehrsfläche nicht öffentlich ist, ist diese Fläche als Private Verkehrsfläche im Bebauungsplan festzusetzen.

Es empfiehlt sich, ein Abgleich mit dem jeweiligen Bestandsverzeichnis (falls vorhanden) vorzunehmen.

Die Grundstücke Fl.Nr. 176/4, 182/1T und 182/2T sind private Verkehrsflächen, die anders als die in Art. 53 Nr. 3 BayStrWG genannten Eigentümerwege nicht dem öffentlichen Verkehr überlassen und auch nicht gewidmet sind.

Diese Flächen werden auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB entsprechend dem Bestand als private Verkehrsflächen festgesetzt. Das Planzeichen wird geändert.

 

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit:

 

Kanzlei Messerschmidt, RA Thum, für Eigentümer Fl. Nr. 176, Gemarkung Tutzing, Schreiben vom 05.01.2022

Einwendungen:

I. Bezugnahme

Zunächst beziehen wir uns umfassend auf den Vor-trag der Unterfertigten für den Einwendungsführer im Rahmen der bisherigen öffentlichen Auslegungsphasen, im Rahmen der Schriftsätze vom 25.03.2021 (5 3 Abs. 2 BauGB) sowie vom 21.08.2020 ß 3 Abs. 1 BauGB). Wir machen uns den dort angeführten tatsächlichen und rechtlichen Vortrag erneut zu eigen und wiederholen ihn vollumfassend im neuerlichen Auslegungsvorgang bis 07.01.2022.

Schriftsatz vom 25.03.2021, Anlage 1 - Schriftsatz vom 21.08.2020, Anlage 2

Weiter beziehen wir uns auf die Ausführungen des Einwendungsführers sowie seiner Planer, in Person von Herrn Twiehaus und Frau Merkelbach. Im Rahmen der wiederholten Gespräche mit der Gemeinde bzw. deren Vertretern einschließlich des Herrn Rechtsanwalts Dr. Gronefeld und des Planers Herrn Büscher etwa am 20.12.2021, am 25.11.2021 sowie am 21.10.2020.

 

 

Die Einwendungen nach Punkt I. wurden bereits in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses der Gemeinde Tutzing am 04. Mai 2021 ausführlich diskutiert und sachgerecht abgewogen.

II. Sachverhalt

Wir verweisen betreffend den wesentlichen Sachverhalt des Bauleitplanungsverfahrens auf den Vortrag des Einwendungsführers in obigem Zusammenhang, Ziff. I.

Konkretisierend sei erwähnt, dass hinsichtlich der durch den Einwendungsführer zuletzt verfolgten baulichen Planung für zwei Baukörper auf dem Grundstück Fl. Nr. 176 nicht nur Übereinstimmung bezogen auf die Belegenheit beider Bestandteile des Bauvorhabens im Bebauungszusammenhang des § 34 BauGB bestand, sondern auch hinsichtlich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung im Rahmen eines Ortstermins mit dem LRA Starnberg am 05.10.2018 Übereinstimmung hergestellt wurde.

- Antragsunterlagen, Anlage 3

 

 

 

Der vom Bauherrn gewünschten Planung für zwei Baukörper wurde unter Berücksichtigung der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zielen des bestehenden Komplexes Rechnung getragen.

Auf die anlässlich eines Ortstermins am 5. Oktober 2018 angeblich geäußerte Einschätzung des Landratsamtes betreffend die Einfügung der Planung für zwei Baukörper nach den Vorstellungen des Bauherrn nach § 34 BauGB kommt es nicht an. Ein positiver Vorbescheid, eine Baugenehmigung oder eine sonstige rechtsverbindliche Erklärung bzw. Zusage des Landratsamts Starnberg zu dem vom Bauwerber beanspruchten Maß der Bebauung liegt nicht vor.

2. Ergänzend ist schließlich anzuführen, dass der Einwendungsführer noch vor den Weihnachtsfeiertagen zwei Vorbescheidsanträge betreffend sein Grundstück Fl. Nr. 176 eingereicht und hierfür eine Ausnahme von der Veränderungssperre beantragt hat.

Zum einen betreffend eine Teilaufstockung des bestehenden Wohnhauses. Angefragt ist eine Aufstockung eines 152 qm großen Teilbereichs des Bestandsgebäudes mit einer geplanten Wandhöhe von 6,80 m und einer geplanten Firsthöhe von 10,50 m sowie einer Dachneigung von 40°. Die entsprechenden Flächen sind im vorgelegten Lageplan rot markiert. Im Bestandsgebäude bestehen derzeit im Bereich des freiliegenden Kellers dabei schon größere Wand- und Firsthöhen. Das Bauvorhaben fügt sich insoweit nach S 34 Abs. 1 BauGB zweifelsfrei ein.

- Antragsunterlagen, Anlage 4

 

 

 

 

Über die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde zu den im Dezember 2021 gestellten Vorbescheidsanträgen und die gestellten Anträge auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht im Zuge der im Rahmen der Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB entschieden.

Sodann hinsichtlich der Umnutzung der bestehenden Schwimmhalle und Werkstatt in Wohnraum. Auch insoweit wurden die entsprechenden Flächen im Lageplan rot markiert. die notwendigen Stellplätze wären auf dem Grundstück (in Gestalt von 3 Garagenstellplätze) bereits vorhanden, Auch dieses Bauvorhaben fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB zweifelsfrei ein.

- Antragsunterlagen, Anlage 5

Es ist unerheblich, ob sich, wie von der Stellungnahme behauptet, die mit den Vorbescheidsanträgen verfolgten Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, da die im Dezember 2021 gestellten Anträge auf Vorbescheid ausschließlich an den durch die Veränderungssperre gesicherten Zielen des künftigen Bebauungsplanes und nach dem Erlass der Satzung nach § 10 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplans zu messen sind.

 

Im Übrigen ist der zu beschließende Bebauungsplan, gerade auch im Hinblick auf das Grundstück Fl.Nr. 176 der Gemarkung Tutzing und der auf diesem Grundstück im Flächennutzungsplan vorgesehenen Grünflächen aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Tutzing entwickelt, § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB

Ausschnitt aus dem FNP mit Markierung der Fl. Nr.176

III. Rechtlicher Vortrag

Vorangestellt sei, dass es der Einwendungsführer ausdrücklich bedauert, ein weiteres Mal und in aller Deutlichkeit Einwendungen gegen die gemeindliche Planung erheben zu müssen.

 

Kenntnisnahme

Sehr konsternierend war für den Einwendungsführer in diesem Zusammenhang vor allem auch die zusammenfassende Aussage der 1. Bürgermeisterin im Gesprächstermin am 20.12.2021, dass — sinngemäß — die Gemeinde wohl die Einwände des Einwendungsführers nicht verstehe und dieser nicht die Ziele der Gemeinde.

Die Gemeinde Tutzing hat in mehreren Kolloquien unter Mitwirkung der beidseitigen Planer die Entwürfe des Einwendungsführers ausführlich diskutiert und im Rahmen der Zielvorgaben weitestmöglich eingearbeitet.

Vor diesem Hintergrund sei ein weiteres Mal der Ver-such unternommen, in wenigen Worten die Kernposition und die Belange des Einwendungsführers zu erklären:

a.

Der Einwendungsführer ist Eigentümer eines großen Wohnbaugrundstücks mit genehmigtem, altem, gut erhaltenem und ortsbildprägendem Baubestand.

Kenntnisnahme

b.

Die Wohngebäudeflächen des Einwendungsführers liegen dabei einer Plateausituation im Hang. Das Grundstück wird dort durch ein massives dreigeschossig wirkendes Wohngebäude mit II + D, durch dessen angebaute Schwimmhalle mit I + D, samt Werkstatt- und Garagenflächen, durch eine großzügige, hangseitige, versiegelte Hoffläche sowie durch ebenso große wie sichtbare, seeseitige Terrassenbereiche geprägt. Diese bauliche Situation ist nach herrschender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und auch nach Einschätzung des LRA Starnberg als Innenbereichslage zu bewerten.

Zu b.

Einige Aussagen zum Bestand sind nicht korrekt. Das Wohngebäude wirkt nicht dreigeschossig, sondern hat Erdgeschoß, ein teilweise ausgebautes Dach, das kein Vollgeschoß erreicht und ein teilweise freiliegendes Untergeschoß.

Die Schwimmhalle ist bis auf kleinere Nebenflächen eingeschossig. Dies geht auch aus den Plänen der Baugenehmigungsunterlagen von 1986 hervor.

c.

Der Einwendungsführer ist seit nunmehr knapp 10 Jahren bemüht, einen vergleichbaren Neubau an der Stelle des bestehenden Wohngebäudes und — südlich davon, im Bereich der Schwimmhalle — ein kleineres Einfamiliengebäude umzusetzen.

Zu c.

In den Vorentwurfsskizzen wurden nicht kleinere, sondern jeweils eher größere Wohngebäude anstelle der Schwimmhalle dargestellt. Zu bestandskräftigen Vorbescheiden und Baugenehmigungen ist es nicht gekommen.

d.

Dabei ist der Einwendungsführer überzeugt, dass sich die angestrebten und der Gemeinde allesamt wohl bekannten Bauvorhaben nach § 34 BauGB einfügen. Bei objektiver Betrachtung wird dies auch die Gemeinde nicht in Abrede stellen können, da z. B. das angestrebte Einfamilienwohnhaus deutlich kleiner als eine Vielzahl der umstehenden Bestandsbebauung würde, und weil der Ersatzneubau für den Bestand dessen Kubatur — und diese ist schließlich auch heute schon prägend — nicht überstiege.

Zu d.

Bei dem jetzt erreichten Verfahrensstand (Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB, Bestand einer rechtswirksamen, auch von dem Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 176 der Gemarkung Tutzing mit Rechtsmitteln nicht angegriffenen Veränderungssperre), in jedem Falle aber nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Satzung nach § 10 BauGB beurteilen sich Bauvorhaben des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 176 der Gemarkung Tutzing nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und den mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zielen und nicht danach, ob sich diese Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in dieser oder jener Hinsicht nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen können. § 34 BauGB ist (ausschließlich) eine Planersatzvorschrift des Bundesgesetzgebers, die solange gilt, wie die Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft in eigener Zuständigkeit nicht von der ihr übertragenen Planungshoheit Gebrauch macht. § 34 BauGB enthält somit gerade keine Sperrvorschrift für die Ausübung gemeindlicher Planungshoheit und verpflichtet die Gemeinde, auch unter Berücksichtigung der ihr obliegende Abwägung der für und wider die Planung sprechenden Belange, zu einer Planung, wie offensichtlich die Stellungnahme meint, in bestimmter Weise.

Die Ausweisungswünsche des Einwendungsführers wurden unter Beibehaltung der vorhanden Bruttogeschoßfläche und Kubatur, in welche sogar die Garagenfläche inkludiert wurde, in zwei Neubauten untergebracht. Außerdem wurde eine große, über den Stellplatzbedarf hinausgehende Tiefgarage zugelassen. Auch die großen Terrassen- und Vorfahrtsflächen wurden weitestgehend berücksichtigt. Die gewünschte Grundflächenmehrung der Hauptgebäude schied allerdings aufgrund der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zielen aus. Zusätzliche Kriterien sind, dass das Grundstück ungünstig erschlossen ist, eine große Fernwirkung hat und daher in einer wichtigen freizuhaltenden Grünzone liegt. Diese Grünzone, die von Bebauung freizuhalten ist, wurde bereits zugunsten des Einwendungsführers unter Berücksichtigung seines Baubestandes reduziert und angepasst.

Die während der dritten Auslegung eingegangenen Bauvoranfragen sehen eine Aufstockung des (bereits als dreigeschossig charakterisierten) Bestandsgebäudes und anstelle der Schwimmhalle mit Garagen ein zweigeschoßiges weiteres Wohngebäude vor.

Dies würde die bestehende Kubatur deutlich erhöhen und kann daher nicht in die Bebauungsplanung ein-fließen.

e.

Die Aussage der Gemeinde, ihre Bauleitplanung diene hier — und nur hier auf Fl. Nr. 176, denn andernorts bietet der Planungsumgriff keine vergleichbaren Voraussetzungen (mehr) — müsse man nun tatkräftig ein „Aufschaukeln von Baurecht" verhindern, schafft die Optik, als würde sich der Einwendungsführer etwas erringen wollen, was ihm nicht zustünde. Das ist nun definitiv nicht der Fall, denn nur die Veränderungssperre der Gemeinde hindert den Einwendungsführer aktuell daran, seine baulichen Wünsche genehmigt zu erhalten.

Die Gemeinde scheint in ihrer Planung die Maxime zu verfolgen, dass quasi wie bei kommunizierenden Röhren ein neuer Baukörper im Süden der Fl. Nr. 176 dazu führen müsse, dass ein Ersatzbau im Norden der Fl. Nr. kleiner werden müsse als der Bestand. Dies vor dem Hintergrund von Wohnflächenvergleichszahlen einem Bewertungsaspekt, der jedenfalls für eine städtebaulichen Bewertung nach § 34 BauGB keinerlei Rolle spielt. Welche Rolle er im Hinblick auf die städtebauliche Planung der Gemeinde spielt konnte uns freilich am 20.12.2021 nicht erläutert werden, Es ist kein städtebaulicher Selbstzweck, im Falle einer Bestandsüberplanung wie vorliegend das am stärksten bebaute Grundstück baurechtlich anders behandeln zu müssen, stärker begrenzen zu müssen, ihm eine bestehende, legale Entwicklungsmöglichkeit zu verwehren.

Zu e.

Der Vorwurf einer Ungleichbehandlung durch Bebauungsplan trifft nicht zu. Eine weitere stärkere Verdichtung insbesondere durch Grundflächenmehrung ist im gesamten Planungsgebiet nicht beabsichtigt.

Das angeblich bereits am stärksten bebaute Grundstück soll nicht deshalb stärker begrenzt werden als andere, sondern es ist an dieser Stelle in seiner Massigkeit bereits als Fehlentwicklung einzustufen.

 

 

Die von der Stellungnahme angesprochene „legale Entwicklungsmöglichkeit“ ergibt sich nach der Rechtswirksamkeit des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ausschließlich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und nicht auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB. Es ist ein legitimes städtebauliches Ziel, städtebaulichen Fehlentwicklungen auf der Grundlage von § 34 Abs.1 BauGB durch den Erlass eines Bebauungsplanes wie hier entgegenzuwirken. Die Gemeinde hat das in die Abwägung einzustellende Material, gerade auch im Hinblick auf den in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. 176 der Gemarkung Tutzing genehmigten Baubestand und die in Bezug auf dieses Grundstück ausgeübte zulässige Nutzungen ermittelt.

f.

Gerade aus dem Gespräch am 20.12.2021 hat der Einwendungsführer zwei Zielvorgaben seitens der Gemeinde mitgenommen: Keine Riegelwirkung zu erzeugen und nicht zu dicht bebauen.

Der Einwendungsführer wendet sich nun gerade nicht gegen diese gemeindlichen Ziele, sondern akzeptiert eine Verteilung von Baurecht auf zwei Bauräume. Und seine baulichen Ziele führten im Vergleich zum Bestand zwangsläufig zu einer weniger dichten Bebauung. Betrachtet der Einwendungsführer hingegen die Behandlung der Fl. Nr. 177 in der vorliegenden Planung stellt sich die Frage, ob die gemeindlichen Zielvorgaben einheitlich auf alle Situationen zur Anwendung gelangen.

Nur zur Illustration:

Die Gemeinde ermöglicht in ihrem Planungsentwurf — umgerechnet - auf dem Grundstück des Einwendungsführers Fl. Nr. 176 eine GRZ von 0,15, wohingegen auf dem nördlichen Nachbargrundstück eine GRZ von 0,33 zugelassen würde. Die BauNVO gibt für ein Allgemeines Wohngebiet insoweit als Grenzwert eine GRZ von 0,4 an, S 17 Satz 1 BauNVO. Dabei sinkt die GRZ der Fl. Nr. 176 gegenüber ihrem Bestand in der Planung sogar noch, wohingegen die bauliche Verdichtung auf Fl. Nr. 177 seit dem Aufstellungsbeschluss 2015 nur betrachtet und bestenfalls mit Einvernehmen versehen wurde, jedenfalls unverändert erhalten wird. Die angedachte GR ist, obgleich das Grundstück Fl. Nr. 177 nur knapp halb so groß ist wie die Fl. Nr. 176 des Einwendungsführers, größer als bei diesem auf dem nördlichen Nachbargrundstück ist auch der Bauraum in Nord-Süd-Erstreckung länger.

- Vergleich Büro Twiehaus vom 17.12.2021, Anlage 6

Zu f.

Die gemeindlichen Zielvorgaben, eine Riegelwirkung zu vermeiden, wird im Planungsumgriff dadurch durchgängig umgesetzt, als Bauräume auf rd. 30 m Länge beschränkt wurden.

Eine Umrechnung der Grundflächen GR in Grundflächenzahlen GRZ ergibt keinen vergleichbaren Hinweis auf die bauliche Nutzung des Baugrundstückes, da hierbei die zulässige Geschossigkeit außer Acht gelassen wird.

Das Nachbargebäude auf Fl. Nr. 177 war bereits in seiner Ausdehnung bei Aufstellung dieses B-Planes genehmigt. Die Ausnutzung des Grundstückes durch die dort festgesetzte GR von 440 m² bei einem Vollgeschoss und teilausgebautem Untergeschoss (inkl. der integrierten Doppelgarage im EG des Baukörpers) ist niedriger, als die auf dem Grundstück des Einwendungsführers durch die dort festgesetzte GR von 425 m² bei zwei Vollgeschossen und teilausgebautem Untergeschoss mit zusätzlichen Flächen für Garagen und Terrassen und großzügiger Unterbauungen für eine Tiefgarage.

Dem rd. 32 m langen Bauraum auf Fl. Nr. 177 stehen auf dem Grundstück des Einwendungsführers zwei Bauräume mit zusammen 50 m Länge gegenüber.

2.

Die Gemeinde nimmt dem Einwendungsführer im Rahmen ihrer Planung.

Sie nimmt ihm u.a. Entwicklungsmöglichkeit, sie nimmt ihm bestehende Bebaubarkeit nach § 34 BauGB und selbst die freie Entscheidung über die Nutzbarkeit seines baurechtlichen Bestandes.

Die Planung der Gemeinde steht beispielsweise der baulichen Änderung und auch der Nutzungsänderung des Bestands schon gegenwärtig entgegen, was sich daran zeigt. dass der Einwendungsführer für die beiden Vorbescheidsvorhaben keine Zulassung nach § 33 BauGB erwarten' kann und jedenfalls eine Ausnahme von der Veränderungssperre benötigt

Die Gemeinde muss sich vergegenwärtigen, dass sie — wenn sie ihre Planung unverändert aufrechterhält — eine derzeit zulässige bauliche Nutzung der Fl. Nr. 176 zumindest nachteilig ändert. Der Einwendungs-führer erwartet auf Grund der Planung der Gemeinde eine nicht nur unwesentliche Wertminderung seines Grundstücks. Der Einwendungsführer wird schon gegenwärtig durch die Gemeinde an der Verwirklichung eines der eigentlich zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens, zu dessen Verwirklichung er bereit und in der Lage ist, durch die Veränderungssperre der Gemeinde gehindert und es steht derzeit zu erwarten, dass er sein Vorhaben infolge der Änderung der zulässigen Nutzung seines Grundstücks nicht mehr verwirklichen» kann. Hierdurch stehen potentiell Entschädigungsansprüche des Einwendungsführers im Raum.

Höchst vorsorglich wird die Gemeinde aufgefordert, im Sinne des § 42 Abs. 10 BauGB dem Eigentümer der Fl. Nr. 176 und Einwendungsführer Auskunft zu erteilen, ob nach ihrer Einschätzung ein sich aus § 42 Absatz 2 BauGB ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für das Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in S 42 Absatz 2 BauGB bezeichneten Frist endet.

 

Der Bebauungsplan nimmt dem Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 176 der Gemarkung Tutzing keine auf seinem Grundstück zulässige und von ihm ausgeübte Nutzung. Er hat weder einen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans mit einem bestimmten Inhalt noch einen Anspruch darauf, dass ein etwaiger Bebauungsplan die Planersatzvorschrift des § 34 BauGB zu ihrem Inhalt macht.

Die rechtmäßige Nutzbarkeit des baurechtlichen Bestandes richtet sich nach den Inhalten hierfür erteilter bestandskräftiger Baugenehmigungen. Der Bebauungsplan greift in den Bestandsschutz bestandskräftiger Baugenehmigungen oder auch Vorbescheiden nicht ein. Änderungen des in dieser Weise bestandskräftig in Errichtung und Nutzung zugelassenen sind an den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans zu messen. Über den Antrag des Eigentümers auf Erteilung von Ausnahmen von der rechtswirksamen Veränderungssperre ist außerhalb des Planaufstellungsverfahrens vom Landratsamt Starnberg zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Es ist für die Gemeinde nach intensiver Prüfung aller Unterlagen einschließlich der Stellungnahmen des Eigentümers des Grundstücks Fl. Nr. 176 der Gemarkung Tutzing nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan in Bezug auf dieses Grundstück die Aufhebung oder Änderung einer zulässigen Nutzung ab Zulässigkeit verbunden mit einer Wertminderung zur Folge hat, die nach § 42 BauGB möglicherweise zu entschädigen wäre.

Der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 176 der Ge-markung Tutzing weist in seiner Stellungnahme selbst darauf hin, dass er sich unter Berufung auf § 34 BauGB in den letzten zehn Jahren erfolglos um Vorbescheide und Baugenehmigungen bemüht hat. Dies macht zunächst deutlich, dass die vom Eigentümer behauptete bauliche Nutzung seines Grundstückes nach § 34 BauGB jedenfalls keine Bestätigung in behördlichen Bescheiden gefunden hat. Darüber hinaus ist aus den Stellungnahmen des Eigentümers der Schluss zu ziehen, dass die Innenbereichslage, die die Grundlage der Anträge ist, auch nach Auffassung des Eigentümers mindestens 10 Jahre, in jedem Fall aber länger als sieben Jahre besteht. Zugleich steht nach den Stellungnahmen des Eigentümers fest, dass er die von ihm zur Grundlage seiner Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren angeblich nach § 34 Abs. 1 BauGB zustehende Nutzung seines Grundstücks nicht im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz1 BauGB ausgeübt hat.

 

Eigentümer Fl. Nrn. 182 und 186/11, Gemarkung Tutzing; Schreiben vom 07.01.2022

Hiermit lege ich Einspruch ein gegen den B-Plan zur FL.Nr.182/186/11.

Das Straßenbauamt Weilheim hat mir schriftlich und per Skizze das Sichtdreieck bestätigt, das wesentlich kleiner ausfällt als in eurem B-Plan (Siehe Fotos im Anhang)

Das vom Straßenbauamt Weilheim mitgeteilte Sichtdreieck der Einmündung Hans-Albers-Straße mit 3 m x 70 m, gemessen vom Fahrbahnrand der St 2063, wird übernommen. Der Schotterrasenstreifen ist weder Geh- noch Radweg. Allerdings ist festgesetzt, dass diese Fläche zugunsten der Verkehrsfläche eingeschränkt werden.

Parkmöglichkeiten westseitig vom Haus (Zufahrt von Hans-Albers-Str.2). Der Eingang zum Haus befindet sich westlich zur Hauptstraße, somit ist es zwingend nötig, dort Parkmöglichkeiten sowie eine Zufahrt seitlich über die Hans-Albers-Str. 2 zu bekommen. Es besteht keine andere Möglichkeit die Parkplätze zu versetzen. Sollten wir oben westlich vom Haus keine Parkmöglichkeiten bekommen, sind wir gezwungen täglich vom unteren Vorplatz (kein Parkplatz) über die Öffentliche Straße (Hans-Albers-Str) zum EG Eingang zu gelangen.

Das Flurstück Nr. 182/186/11 liegt am Ortseingang von Tutzing sowie im Einmündungsbereich der Hans-Albers-Straße. Der vom Eigentümer dargestellte Planungs-wunsch zeigt eine unverhältnismäßig große, befestigte Vorplatzfläche für 2 Stellplätze und eine zusätzliche Gehwegfläche. Die Stellflächen für Fahrzeuge diagonal auszubilden, störten Kreuzungsbereich und würde den Verkehrsfluss für

Fußgänger und Abbieger in der Einmündung dadurch behindern und gefährden. Es widerspricht dem Planungsziel, den als ortsbildprägend festgesetzten Grünstreifen entlang der Hauptstraße am Auftakt der Ortseinfahrt durch Parkplätze zu unterbrechen.

Daher wurde im Bebauungsplanentwurf hier ausdrücklich ein Bereich ohne Zu- und Ausfahrt vorgesehen sowie der bestehender Altbaumbestand zur Erhaltung festgesetzt. Die für das Einfamilienhaus erforderlichen Stellplätze und Zuwegungen sind außerhalb des landschaftlichen Schutzstreifens mit entsprechend sinnvollen Abstand zur Kreuzungssituation, an anderer Stelle des Grundstücks möglich und zumutbar.

Der Anregung eine Zufahrt und Stellplätze an dieser Stelle zuzulassen wird daher nicht gefolgt.

 

Kanzlei Waigel, RA Dr. Gaßner, für Eigentümerin Fl. Nr. 177, Gemarkung Tutzing; Schreiben vom 07.01.2022

zu FI.Nr. 177

Nach der textlichen Festsetzung unter Ziffer 8.5 ist in der privaten Grünfläche „Park" jegliche Bebauung mit Ausnahme der zur Erschließung erforderlichen Wege, Treppen, ein Platz mit 15 m² und gartengestalterischer Elemente (Brunnen, Skulptur) eines Landschaftsparks unzulässig.

Dieser einschränkenden Festsetzung werden mehr als 2/3 der Grundstücksfläche unserer Mandantschaft nach dem Bebauungsplan Entwurf unterworfen. Die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Ausnahmen decken erstaunlicherweise nicht ein kleines Gewächshaus oder Gartengerätehaus ab, obwohl diese zur Aufrechterhaltung/Pflege gerade einer parkähnlichen Gartenfläche notwendig sind. Sie sind zweifellos dem Nutzungszweck „Park" zugeordnet und von ihrem Umfang her untergeordnet (vgl. OVG Rhein-land-Pfalz, U. v. 29.07.2020, 8 C 11423/19.OVG, juris Rn. 58; VGH BW, Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 1771/07 -, BauR 2009, 611 und jufis, Rn. 26; Söfker, a.a.O., 9, Rn. 124).

Im Namen unserer Mandantschaft bitten wir daher, in den Ausnahmekatalog unter Ziffer 8.5 „Gewächshaus oder Gartengerätehaus" aufzunehmen und zur Sicherstellung der Untergeordnetheit eine entsprechende, maximale Grundfläche und Höhe vorzusehen.

Der Anregung wird gefolgt.

Unter Punkt A 8.5 „Private Grünfläche Park“ wird der Punkt „…Gewächshaus oder Gartengerätehaus (max. 75 m³ Rauminhalt, max. Wandhöhe WH 3,00 m talseitig über dem natürlichen Gelände).“ ergänzt.

zu FI. Nrn. 177 und 185

Die Grundstücke unserer Mandantschaft werden über den östlich von der Hauptstraße abzweigenden Sprungleitenweg erschlossen. Diese Straßenkreuzung ist durch den Geländeabfall hin zum See schwer einsehbar. Laut Bebauungsplanbegründung sollen dort nunmehr auch noch die Abfallbehälter der Gebäude auf dem Grundstück FI. Nr. 176 abgestellt werden, da die Zufahrt der Feuerwehr und der Ab-fallentsorgungsfahrzeuge zu den Gebäuden auf FI. Nr. 176 mangels Wendemöglichkeit erschwert ist (siehe Seite 19 der Bebauungsplanbegründung unter „Sonstige Erschließung").

Dieses vorgesehene Abstellen zusätzlicher Abfallbehälter im Kreuzungsbereich beeinträchtigt die Erschließung der Grundstücke unserer Mandantschaft in erheblicher Weise. Schon jetzt ist die Kreuzung Hauptstraße / Sprungleitenweg durch parkende Pkws von Seebesuchern sehr beengt und nur schlecht einsehbar aufgrund des Gefälles. Gleiches gilt für den Anschluss Sprungleitenweg an die private Verkehrsfläche FI. Nr. 176/4, die ohne Wendemöglichkeit zum Grundstück FI. Nr. 176 führt. Auf diesem Grundstück soll künftig nach dem Bebauungsplanentwurf eine Neubebauung mit zwei zweigeschossigen Baukörpern samt Tiefgarage zugelassen werden. Mithin wird es zu einem höheren, zusätzlichen Pkw-Verkehr an dieser ohnehin sehr beengten Stelle kommen.

Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die private Verkehrsfläche FI. Nr. 176/4 öffentlich zu widmen und festzusetzen, dass auf dem Grundstück FI. Nr. 176 eine entsprechende Wendemöglichkeit für Feuer-wehr und Müllabfuhr vorhanden sein muss, um ein Rückwärtsfahren in den Sprungleitenweg auszuschließen. Eine solche Regelung ist auch für andere Grundstücke im Plangebiet vorgesehen (siehe Seite 18 der Bebauungsplanbegründung unter „Öffentliche und private Verkehrsflächen, ruhender Verkehr").

Die Hinweise zur Verkehrssituation werden zur Kenntnis genommen. Die geforderte Aufstellung der Abfallbehälter am Tage der Abholung an einem für die Müllfahrzeuge ohne Rückwärtsstoßen erreichbaren Straßenrand ergibt sich aus der Satzung der Entsorgungsfirma AWISTA.

Dies und die Anregungen der Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. 177 und 185 der Gemarkung Tutzing, denen die örtliche Situation bekannt ist, werden zum Anlass genommen, Nr. 18 der Hinweise (Abfallentsorgung) wie folgt zu fassen:

„Um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, muss nach der Satzung der Entsorgungsfirma AWISTA die Bereitstellung aller Abfallbehälter am Tage der Abholung im Holsystem an der Hauptstraße und nicht auf der Fläche der privaten Grundstückszufahrten und des Sprungleitenweges erfolgen. Eine der Satzung der Fa. AWISTA entsprechende Aufstellfläche steht dort, wie auch im Bestand, nicht zur Verfügung.“

 

 

 

 

Der Anregung, die private Verkehrsfläche auf Fl. Nr. 176/4 öffentlich zu widmen, und auf Fl. Nr. 176 einen Wendeplatz für Feuerwehr etc. zu schaffen kann nicht gefolgt werden.

Die private Verkehrsfläche Fl. Nr. 176/4 ist, anders als z.B. bei dem nichtöffentlichen Eigentümerweg an der Hans-Albers-Straße, ausschließlich der Fl. Nr. 176 zu-geordnet und im gleichen Eigentum. Es besteht seitens des Grundeigentümers keine Absicht und Bereitschaft zu einer Umwidmung als öffentliche Verkehrsfläche wie auch einer Übereignung dieser Grundstücke auf die Gemeinde Tutzing Abgesehen davon scheidet eine Wendemöglichkeit auf dem privaten Baugrundstück Fl. Nr. 176 für die Müllfahrzeuge aufgrund der beengten räumlichen Situation außerdem aus.

 

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten Beschlüsse den Bebauungsplan Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, Gemarkung Tutzing, mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 15. Februar 2022 als Satzung.