Beschluss:

 

Die Fragen des Antrages auf Vorbescheid in der Fassung vom 30. November 2021          werden wie folgt beantwortet:

 

 

Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

1.

Ist es bauplanungsrechtlich zulässig, wie im Lageplan dargestellt, einen Ersatzbau für Wohnzwecke zu errichten?

Ja: 8   Nein: 1

è Antwort: Ja

 

 

 

2.

Ist es bauplanungsrechtlich zulässig, wie in den Schnittskizzen dargestellt, den Ersatzbau mit ca. 6,41 m Wandhöhe und 35° Dachneigung zu errichten?

Ja: 8   Nein: 1

è Antwort: Ja

 

 

 

 

3.

Ist es bauplanungsrechtlich zulässig, den bestehenden Wohnteil von 5,86 m Wandhöhe auf 6,41 m anzuheben und gleichzeitig die Dachneigung von ca. 38,7° auf 35° zu reduzieren?

Ja: 8   Nein: 1

è Antwort: Ja

 

 

 

 

4.

Kann eine Abweichung der Abstandsflächen an der Nordseite über die Straßenmitte erteilt werden?

Bauordnungsrecht (LRA), daher keine Antwort

 

 

 

 

5.

Kann eine Abweichung der Abstandsfläche im nordöstlichen Teilbereich, wie im Lageplan M=1:100 dargestellt, erteilt werden?

Bauordnungsrecht (LRA), daher keine Antwort

 

 

 

 

 

 

Das gegenständliche Bauvorhaben tangiert mehrere Festsetzungen der Tutzinger Ortsbausatzung, für die seitens des Bauwerbers Befreiungen beantragt wurden. Diese werden wie folgt behandelt:

 

 

1.    Befreiung Tiefgarage (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Tutzinger Ortsbausatzung)

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss stimmt einer Befreiung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Tutzinger Ortsbausatzung dahingehend zu, dass keine Tiefgarage errichtet werden muss und die notwendigen fünf Stellplätze oberirdisch untergebracht werden können.

 

 

Begründung:

 

Die Argumentation und Begründung des entsprechenden Antrages auf Befreiung sind schlüssig und nachvollziehbar. Sowohl aus technischen Gründen als auch aus den Gründen des Geh- und Fahrtrechts im westlichen Bereich und der verlaufenden Schmutzwasserleitung im östlichen Bereich, erscheint der Bau einer Tiefgarage kaum möglich.

 

Nach Auffassung des Ausschusses sollten jedoch die Stellplätze auf dem ebenfalls im Eigentum der Bauwerberin befindlichen Nachbarflurnummer 10/1 in einem zu errichtenden Garagenstadel mit dinglicher Sicherung oder im Erdgeschoss des Neubaus integriert werden.

 

mehrheitlich beschlossen   Ja: 8   Nein: 1   Anwesend: 9

 

 

2.    Befreiung stillgelegte, für landwirtschaftliche Zwecke errichtete Gebäude                       (Art. 8 Ziffer 1. Tutzinger Ortsbausatzung)

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss stimmt eine Befreiung von Art. 8 Ziffer 1. der Tutzinger Ortsbausatzung dahingehend zu, dass für das gesamte Gebäude (Neubau und Bestand) die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten von drei auf fünf erhöht werden kann.

 

 

Begründung:

 

Das Baugrundstück wird nach § 34 BauGB beurteilt, so dass ein Ersatzbau des ehem. landwirtschaftlichen Teils aus der umgebenden Bebauung heraus voraussichtlich genehmigungsfähig ist, soweit die Abstandsflächen dies zulassen.

 

Die Gemeinde Tutzing ist auch aus Gründen der Ortsplanung und des Ortsbildes bestrebt, den ländlichen Charakter des alten Ortskerns von Traubing mit bäuerlichen

geprägten Kubaturen von Hofstellen zu erhalten.

 

Durch die großen Gebäude entstehen jedoch große Wohnflächen. Bei zu wenigen Wohneinheiten würden die Flächen der einzelnen Wohnungen so groß sein, dass sie kaum vermietbar wären und nicht gewünschte Luxuswohnungen entstehen würden. Bei mehr Wohneinheiten entstehen kleinere Wohnungen, die günstiger auf dem Markt angeboten werden können, was aus Sicht der Gemeinde vorteilhaft ist.

 

Im Rahmen der Änderung der Ortsbausatzung soll der gegenständliche Artikel überarbeitet werden.

 

mehrheitlich beschlossen   Ja: 8   Nein: 1   Anwesend: 9

 

 

 

3.    Befreiung Festsetzung Gewerbe im Erdgeschoss

(Art. 8 Ziffer 2. Tutzinger Ortsbausatzung)

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss stimmt einer Befreiung von Art. 8 Ziffer 2. der Tutzinger Ortsbausatzung hinsichtlich einer Wohnnutzung anstatt gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss nicht zu.

 

 

Begründung:

 

Zur Erhaltung des Gebietscharakters in dem gegenständlichen, ländlich geprägten Ortskern von Traubing, kann einer Befreiung nicht zugestimmt werden.

 

mehrheitlich beschlossen   Ja: 8  Nein: 1   Anwesend: 9