Sitzung: 21.12.2021 BOA/2021/12/21
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Beschluss:
Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 15. November 2021 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Lfd.
Nr. |
Frage |
Antwort |
1a. |
Ist die zusätzliche Bebauung des Grundstückes mit einem Anbau mit 2 Wohneinheiten bauplanungsrechtlich zulässig? |
Nein |
1b. |
Ist die Errichtung eines Doppelcarports wie in beiliegendem Plan dargestellt bauplanungsrechtlich zulässig? |
Nein |
1c. |
Ist die Situierung der Gebäude wie in beiliegendem Plan dargestellt zulässig? |
Nein |
2a. |
Ist eine überbaute Grundfläche im EG von 200 m“ für die 2-geschossigen Baukörper (Bestand + Neubau) zulässig? |
Nein |
2b. |
Ist eine zusätzliche überbaute Grundfläche im EG für erdgeschossige Erweiterungen von 30 m² zulässig? |
Nein |
2c. |
Ist eine zusätzliche überbaute Grundfläche für Balkone I Terrassen von 40 m² zulässig? |
Nein |
2d. |
Ist für das Gesamtgrundstück eine überbaute Grundfläche von 270 m², zusätzlich 65 m² für Garagen/ Carports, entsprechend einer GRZ von 0,46 zulässig? |
Nein |
2e. |
Ist für das Gesamtgrundstück eine Geschossfläche von 444 m2 entsprechend einer GFZ von 0,61 zulässig? |
Nein |
3a. |
Ist eine Wandhöhe von max. 7,0 m bzw. eine Firsthöhe von max. 9,70 m Gebäudeseite zulässig? |
Nein |
3b. |
Ist als Dachform ein Satteldach mit Wiederkehr und einer Dachneigung von 30,2² zulässig? |
Nein |
3c. |
Ist für den Carport als Dachform ein begrüntes Flachdach zulässig? |
Nein |
3d. |
Ist für die erdgeschossigen Erweiterungen ein begrüntes Flachdach zulässig? |
Nein |
Begründung:
Die Gemeinde Tutzing bewertet den vorliegenden Antrag als zwei Einzelgebäude die pro Forma mit einer erdgeschossigen Spange verbunden sind. Die Errichtung zweier Einzelgebäude auf einem Grundstück mit 734 m² entspricht nicht den Vorgaben der Tutzinger Ortsbausatzung, nach der hierfür 1.200 m² Grundstücksfläche notwendig wären.
Darüber hinaus wird das Grundstück in seiner gesamten Breite mit den Baukörpern
und Nebengebäude verbaut. Dies führt zu einer städtebaulich unerwünschten
Riegelwirkung.