Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 15. November 2021 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

 

Lfd. Nr.

Frage

Antwort

1a.

 

Ist die zusätzliche Bebauung des Grundstückes mit einem Anbau mit

2 Wohneinheiten bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Nein

1b.

 

Ist die Errichtung eines Doppelcarports wie in beiliegendem Plan dargestellt bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Nein

1c.

 

Ist die Situierung der Gebäude wie in beiliegendem Plan dargestellt zulässig?

 

Nein

2a.

 

Ist eine überbaute Grundfläche im EG von 200 m“ für die 2-geschossigen Baukörper (Bestand + Neubau) zulässig?

 

Nein

2b.

 

Ist eine zusätzliche überbaute Grundfläche im EG für erdgeschossige Erweiterungen von 30 m² zulässig?

 

Nein

2c.

 

Ist eine zusätzliche überbaute Grundfläche für Balkone I Terrassen von 40 m² zulässig?

 

Nein

2d.

 

Ist für das Gesamtgrundstück eine überbaute Grundfläche von

270 m², zusätzlich 65 m² für Garagen/ Carports, entsprechend einer GRZ von 0,46 zulässig?

 

Nein

2e.

 

Ist für das Gesamtgrundstück eine Geschossfläche von 444 m2 entsprechend einer GFZ von 0,61 zulässig?

 

Nein

3a.

 

Ist eine Wandhöhe von max. 7,0 m bzw. eine Firsthöhe von max. 9,70 m Gebäudeseite zulässig?

 

Nein

3b.

 

Ist als Dachform ein Satteldach mit Wiederkehr und einer Dachneigung von 30,2² zulässig?

 

Nein

3c.

 

Ist für den Carport als Dachform ein begrüntes Flachdach zulässig?

 

Nein

3d.

 

Ist für die erdgeschossigen Erweiterungen ein begrüntes Flachdach zulässig?

 

Nein

 

 

Begründung:

 

Die Gemeinde Tutzing bewertet den vorliegenden Antrag als zwei Einzelgebäude die pro Forma mit einer erdgeschossigen Spange verbunden sind. Die Errichtung zweier Einzelgebäude auf einem Grundstück mit 734 m² entspricht nicht den Vorgaben der Tutzinger Ortsbausatzung, nach der hierfür 1.200 m² Grundstücksfläche notwendig wären.


Darüber hinaus wird das Grundstück in seiner gesamten Breite mit den Baukörpern und Nebengebäude verbaut. Dies führt zu einer städtebaulich unerwünschten Riegelwirkung.