Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und

Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21. Juli 2020 lag in der

Zeit vom 11. November 2021 bis einschließlich 25. November 2021 im Rathaus der Gemeinde Tutzing erneut (verkürzt) öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden

gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben

 

·                     Landratsamt Starnberg (Untere Straßenverkehrsbehörde), keine Rückmeldung

·                     Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, keine Rückmeldung

·                     Deutsche Telekom, keine Rückmeldung

·                     Bund Naturschutz, keine Rückmeldung

·                     Bayernwerk AG, keine Rückmeldung

·                     Tiefbauamt, Straßenverkehr Rathaus, keine Rückmeldung

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder

Bedenken vor:

 

·                     Abfallwirtschaftsverband Starnberg, Schreiben vom 25.11.2021

·                     Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 14.11.2021

·                     Abwasserverband Starnberg, Schreiben vom 16.11.2021

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

 

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, (Schreiben vom 14.07.2020 und 12.11.2021)

 

 

Wir verweisen auf die Stellungnahme vom 14.07.2020 mit Z: TÖB-MÜN-20-79084 (CR.R O4-S(E1) PK). Diese ist weiterhin gültig und zwingend zu beachten.

 

Stellungnahme v. 14.07.2020

 

Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

 

Infrastrukturelle Belange

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).

 

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn:

 

Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:

 

Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.

Die Flächen befinden sich in Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG (…) einzureichen..

Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

 

Schlussbemerkungen:

 

Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/Bauherr.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den weiteren Planungsschritten berücksichtigt.

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt (Schreiben vom 15.11.2021)

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß

§ 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB eine Verlinkung mit dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung (www.geoportal.bayern.de) erforderlich ist. Etwaige Fehler in der Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB stellen einen nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler dar und können deshalb im Falle einer rechtzeitigen Rüge zur Unwirksamkeit des Plans führen. Es ist daher anzuraten, den Verfahrensschritt zu wiederholen.

 

 

Die Gemeinde dankt für den Hinweis auf das nunmehr eingerichtete Zentrale Landesportal des Freistaats und wird bei künftigen Beteiligungen zusätzlich darauf verweisen. Da Unterlagen zum o. e. Bauleitplanverfahren jedoch von der Gemeinde ordnungsgemäß in das Internet eingestellt waren handelt es sich um einen unbeachtlichen Verfahrensfehler

(§ 214 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e). Grund dafür ist, dass die Gemeinden keinen Einfluss darauf haben, wann die Unterlagen auf dem zentralen Landesportal zur Verfügung stehen. Zudem ist die kumulative Einstellung sowohl in das Internet als auch auf das zentrale Internetportal unionsrechtlich nicht veranlasst. (vgl. Decker, ZfBR 2018, 325)

Die Gemeinde hält daher eine Wiederholung des Verfahrens nicht für erforderlich.

 

 

Im Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 16.06.2020 hinausgehen.

 

 

Die „bereits geäußerten Aspekte“ wurden in den vorhergegangenen Abwägungen erörtert.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten WM, (Schreiben vom 23.11.2021)

 

 

Aus dem Bereich Landwirtschaft:

 

Durch die Änderungen sind landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen unsererseits keine Einwände bzw. Hinweise.

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 08.06.2020 mit dem Aktenzeichen AELF-WM-L2.2-4612-35-4-3, die weiterhin Gültigkeit hat.

 

Aus dem Bereich Forsten:

 

Forstliche Belange sind nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände.

 

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 06.12.2021)

 

 

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.

Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und ggf. in den weiteren Planungsschritten berücksichtigt.

 

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten

Beschlüsse die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 "„Beiselestraße“ für die

Fl. Nrn. 281/4, 281/5, 281/14, 281/15, Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom 21. Dezember 2021 als Satzung.

 

 

 

Herr Gemeinderat Parstorfer erscheint zur Sitzung um 17:06 Uhr.