Sitzung: 21.12.2021 BOA/2021/12/21
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit
Begründung in der Fassung vom 21. Juli 2020 lag in der
Zeit vom 11. November 2021 bis
einschließlich 25. November 2021 im Rathaus der Gemeinde Tutzing erneut
(verkürzt) öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der
genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine
Stellungnahmen abgegeben
· Landratsamt Starnberg (Untere Straßenverkehrsbehörde), keine Rückmeldung
· Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, keine Rückmeldung
· Deutsche Telekom, keine Rückmeldung
· Bund Naturschutz, keine Rückmeldung
· Bayernwerk AG, keine Rückmeldung
· Tiefbauamt, Straßenverkehr Rathaus, keine Rückmeldung
Folgende Behörden /Träger
öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder
Bedenken vor:
· Abfallwirtschaftsverband Starnberg, Schreiben vom 25.11.2021
· Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 14.11.2021
· Abwasserverband Starnberg, Schreiben vom 16.11.2021
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, (Schreiben vom 14.07.2020 und
12.11.2021)
Wir
verweisen auf die Stellungnahme vom 14.07.2020 mit Z: TÖB-MÜN-20-79084 (CR.R
O4-S(E1) PK). Diese ist weiterhin gültig und zwingend zu beachten. Stellungnahme
v. 14.07.2020 Gegen die
o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden
Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen
keine Bedenken. Infrastrukturelle
Belange Ein
widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie
sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß §
62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich
und dauerhaft auszuschließen. Durch den
Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug,
Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die
aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von
der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Künftige
Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem
Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn
AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse
zu gewähren. Hinweise für
Bauten nahe der Bahn: Die
folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen
als Hinweis: Der
Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden. Die Flächen
befinden sich in Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich
auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die
hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. Die
Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten
Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder
beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne
Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu
gewährleisten. Bei
Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran,
Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der
Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken
verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer
Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind
vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Werden bei
einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist
mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die
mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen
ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur
Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben
bei der DB Netz AG (…) einzureichen.. Es wird
darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer
grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie
sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer
Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Rein vorsorglich
teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände
zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien
entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen
Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen)
gelangen. Schlussbemerkungen: Für Schäden,
die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/Bauherr. |
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und in den weiteren Planungsschritten berücksichtigt. |
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt (Schreiben vom 15.11.2021)
Es wird
darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 4
Satz 1 BauGB eine Verlinkung mit dem zentralen Landesportal für die
Bauleitplanung (www.geoportal.bayern.de) erforderlich ist. Etwaige Fehler in
der Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB stellen einen nach § 214 Abs. 1
Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler dar und können deshalb im Falle
einer rechtzeitigen Rüge zur Unwirksamkeit des Plans führen. Es ist daher
anzuraten, den Verfahrensschritt zu wiederholen. |
Die Gemeinde
dankt für den Hinweis auf das nunmehr eingerichtete Zentrale Landesportal des
Freistaats und wird bei künftigen Beteiligungen zusätzlich darauf verweisen.
Da Unterlagen zum o. e. Bauleitplanverfahren jedoch von der Gemeinde
ordnungsgemäß in das Internet eingestellt waren handelt es sich um einen
unbeachtlichen Verfahrensfehler (§ 214 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. e). Grund dafür ist, dass die Gemeinden keinen Einfluss
darauf haben, wann die Unterlagen auf dem zentralen Landesportal zur
Verfügung stehen. Zudem ist die kumulative Einstellung sowohl in das Internet
als auch auf das zentrale Internetportal unionsrechtlich nicht veranlasst.
(vgl. Decker, ZfBR 2018, 325) Die Gemeinde
hält daher eine Wiederholung des Verfahrens nicht für erforderlich. |
Im Übrigen
werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem
Schreiben vom 16.06.2020 hinausgehen. |
Die „bereits
geäußerten Aspekte“ wurden in den vorhergegangenen Abwägungen erörtert. |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten WM, (Schreiben vom
23.11.2021)
Aus dem
Bereich Landwirtschaft: Durch die
Änderungen sind landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen
unsererseits keine Einwände bzw. Hinweise. Wir
verweisen auf unsere Stellungnahme vom 08.06.2020 mit dem Aktenzeichen
AELF-WM-L2.2-4612-35-4-3, die weiterhin Gültigkeit hat. Aus dem
Bereich Forsten: Forstliche
Belange sind nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände. |
Kein
Beschluss erforderlich. |
Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 06.12.2021)
Im
Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen
Telekom. Deren
Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese
Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert,
verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so
gering wie möglich zu halten sind. Falls im
Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in
Verbindung zu treten. |
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und ggf. in den weiteren Planungsschritten
berücksichtigt. |
Der Bau- und
Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten
Beschlüsse die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 "„Beiselestraße“
für die
Fl. Nrn. 281/4, 281/5, 281/14, 281/15, Gemarkung Tutzing, mit
Begründung in der Fassung vom 21. Dezember 2021 als Satzung.
Herr Gemeinderat Parstorfer erscheint zur Sitzung um 17:06 Uhr.