Sitzung: 23.11.2021 BOA/2021/11/23
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 18. Dezember 2018 lag in der Zeit vom 18. Februar 2019 bis einschließlich 22. März 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine
Anregungen oder Bedenken vor:
• Energie Südbayern GmbH (Schreiben vom 12.02.2019)
• Wasserwerk, Gemeinde Tutzing (Schreiben vom 12.02.2019)
• Straßenverkehr, Gemeinde Tutzing (Schreiben vom 14.02.2019)
• Abfallwirtschaftsverband Starnberg (Schreiben vom 22.02.2019)
• Tiefbauamt, Gemeinde Tutzing (Schreiben vom 25.03.2019)
Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim (Schreiben vom 06.03.2019)
Zur genannten Bebauungsplanänderung
nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie
folgt Stellung: |
|
1.
BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MASSNAHMEN Planungen
oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes derzeit nicht vor. |
Kenntnisnahme |
2.
FACHLICHE INFORMATIONEN UND EMPFEHLUNGEN 2.1
Grundwasser Im Umgriff
bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen
des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Aussagen
über den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden. Die
Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der
sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser
sichern muss. Sollte wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist
das Landratsamt Starnberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche
Verfahren ein
zuleiten. |
Kenntnisnahme |
2.2 Lage
zu Gewässern Oberirdische
Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt. Wild
abfließendes Wasser Aufgrund
der Topografie ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die
Bauvorhaben entsprechend zu sichern. Das natürliche Abflussverhalten darf
nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen (8
37 WHG). Des
Weiteren ist durch die örtliche Lage mit Hangwasser zu rechnen. Die Erkundung
des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein
Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Hangwasser sichern muss. Zum Schutz vor
dem Eintritt von Hang- oder Oberflächenwasser wird aus fachlicher Sicht
empfohlen, die betroffen Bauteile, wie Bodenplatten oder Lichtschächte in
ausreichendem Maße über die Geländeoberkante zu erstellen. |
Kenntnisnahme und Ergänzung in der
Begründung. Unter B 5 ist ein entspr. Hinweis enthalten. |
2.3
Altlastenverdachtsflächen Im Bereich
des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im
Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 18. Februar
2019 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche
Bodenveränderungen besteht. Wir bitten,
den Text unter Punkt 5 der Hinweise wie folgt zu ergänzen: Notwendig werdende Abgrenzungsmaßnahmen
von Bodenverunreinigungen sind in Art und Umfang mit den Behörden abzustimmen.
Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern
bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des
Materials geklärt ist. |
Der Anregung wird gefolgt. Der Hinweis B
10 wird entspr. redaktionell ergänzt. |
2.4
Wasserversorgung Sämtliche
Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die
hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende
Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über
die öffentliche Anlage gewährleistet sind. |
Unter B 5 ist bereits ein entspr.
Hinweis enthalten. |
2.5
Abwasserentsorgung 2.5.1
Häusliches Schmutzwasser Sämtliche
Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Mit
dem Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da
alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden. |
Unter B 5 ist bereits ein entspr.
Hinweis enthalten. |
2.5.2
Niederschlagswasserbeseitigung ' Im Umfeld
des Plangebietes gibt es Hinweise, wonach eine nur geringe Durchlässigkeit zu
erwarten ist. Nach dem
vorliegenden Satzungsentwurf fehlen konkrete Hinweise bzw. Festsetzungen, wie
das Niederschlagswasser bei nicht ausreichender Durchlässigkeit des
Untergrundes (für eine Versickerung) zu beseitigen ist. Wir bitten dies zu
ergänzen. Unter den
Hinweisen, Punkt 5 des Satzungsentwurfes heißt es: […] achten, dass der flächenhaften
Versickerung Priorität einzuräumen ist, Sickerschächte bis zu einer Tiefe von
5 m sind nur dann zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich
ist. Zudem dürfen keine grundwassergefährdenden Deckschichten durchstoßen
werden. Die Regelungen zum erlaubnisfreien
Einleiten von Niederschlagswasser wurden zum 01.10.2008 (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
- NWFreiV) bzw. 17. […] es müsste
„grundwasserschützenden Deckschichten“ heißen. |
Ein Sickertest wurde durchgeführt.
Dieser bestätigt eine geringe Sickerfähigkeit des Bodengrundes. Ergänzend
wurde vom Bauherrn eine Plandarstellung mit einem
Niederschlagswasserbeseitigungskonzept mittels einer Rigole auf der Südseite
des Bestandsgebäudes vorgelegt. Die Ergebnisse zum
Niederschlagswasserbeseitigungskonzept werden in der Begründung ergänzt. Die empfohlene Formulierung wird unter
C5 korrigiert. |
3.
ZUSAMMENFASSUNG Unter
Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
keine Bedenken gegen die vorliegende Bebauungsplanänderung. Bitte
beachten Sie unsere Hinweise zu textlichen Änderungen unter 2.3 und 2.5.2. Wir bitten
die Gemeinde, uns die schadlose Beseitigung des gesammelten
Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes
mit einen Sickertest zu bestätigen. Wir bitten
nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln. Das
Landratsamt Starnberg erhält eine Kopie des Schreibens. |
Kenntnisnahme |
Kreisbrandinspektion
Starnberg (Schreiben vom 18.03.2019)
Gemäß §§ 3 und 4 BauGB haben Sie uns den
o. a. Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. |
Kenntnisnahme |
Löschwasserversorgung Als
Grundschutz bezeichnet man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete,
Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der
Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen
Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405
„Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“
für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst
sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das
Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblattt W405, Art.12 BayBO 2008). Hinsichtlich
der Löschwasserversorgung bestehen unsererseits keine grundsätzlichen
Bedenken. |
Die Löschwasserversorgung kann mit einer
Löschwassermenge von 74 m3/h bei 5,9 bar als gesichert angesehen werden. Im
Rahmen des Brandschutznachweises sind detaillierte Angaben zu erbringen. |
Erschließung Hinsichtlich
der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. |
Kenntnisnahme |
Zweiter
Flucht- und Rettungsweg Hinsichtlich
des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestehen unsererseits keine
grundsätzlichen Bedenken. |
Kenntnisnahme |
Kreisbauamt, LRA
Starnberg (Schreiben vom 22.03.2019)
Das Landratsamt nimmt wie folgt
Stellung: Untere Naturschutzbehörde Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf.
eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Untere Immissionsschutzbehörde Die Untere Immissionsschutzbehörde wird
ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben. |
Es ist keine Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde eingegangen. Die Stellungnahme der Unteren
Immissionsschutzbehörde wird berücksichtigt. |
1. Es wird
um Prüfung gebeten, welche max. Höhe eine Einfriedung haben darf, da die
Festsetzung A 9 eine max. Höhe von 1,50 m zulässt, während in der Begründung
unter 3.5 von einer max. Höhe von 1,00 m ausgegangen wird. Um Anpassung
wird gebeten. |
Eine max. Höhe von 1,5 m entspricht den
Festsetzungen der Ortsbausatzung i.d.F. vom 06.07.2004. Diese Regelung für
Einfriedungen soll auch im Bereich der Bebauungsplanänderung angewandt
werden. Die Begründung wird entspr. angepasst. |
2. Der
Begriff „Anbauzone” in Festsetzung A 4.2 ist weder in der BauNVO noch in der
PlanZV definiert. Wir empfehlen deshalb den Begriff Baugrenze mit einem
Zusatz zur Unterscheidung zum Planzeichen A. 4.1 zu verwenden. |
Die Planung wurde bezüglich der Erweiterungsmöglichkeiten
nochmals angepasst. Damit entfällt die Anbauzone. |
3. Die Beschränkung der Wohneinheiten
ist auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zu den übrigen Grundstücken zu
begründen. |
Der Bebauungsplan Nr. 32 Mitterfeld
setzt keine max. Anzahl von Wohneinheiten fest. Das historische
Bestandsgebäude bestand seinerzeit bereits mit 4 Wohneinheiten. Die Erhöhung
von 4 auf 5 Wohneinheiten entspricht dem städtebaulichen Ziel dringend
benötigten Wohnraum mit moderaten Erweiterungen im Bestand zu ermöglichen.
Eine Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten ergibt sich aus den beschränkten
Möglichkeiten (Grundstücksgröße und -zuschnitt, Lage des Bestandgebäudes,
Hanglage) zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf dem Grundstück. So ist bei der gewünschten Erhaltung des
Bestandsgebäudes und gleichzeitig möglichst geringer oberirdischer
Flächenversiegelung die Unterbringung der erf. Stellplätze in Teilen
unterirdisch in einer Tiefgarage notwendig. Um die städtebaulichen Ziele wie
Erhalt des Bestandgebäudes bei gleichzeitiger Erhaltung von Gartenflächen zu
erreichen, ist daher die Beschränkung der Wohneinheiten notwendig. |
4. In 5.2 werden Pultdächer für
Quergiebel als zulässig erklärt. Sofern es Zielsetzung der Gemeinde ist, die
Ausschließlichkeit dieser Dachform festzusetzen, bedarf es die Ergänzung mit
dem Wort „nur“. Ansonsten sind auch alle anderen Dachformen zulässig, |
Dachaufbauten werden unter A 6.2 nun wie
folgt geregelt: 6.2 Dachaufbauten sind als Schleppgauben
oder Quergiebel zulässig. Dacheinschnitte sind unzulässig. 6.2.1 Auf der Südseite und Nordseite des
Daches dürfen jeweils zwei Dachaufbauten ausgeführt werden. Die Breite von
Quergiebeln beträgt max. 4,5 m Außenmaß. Bestehende Dachgauben dürfen
zusätzlich erhalten bleiben. 6.2.2 Dachaufbauten sind mit einem
Pultdach mit einer Dachneigung von max. 25° auszuführen. Die Oberkante von
Dachaufbauten muss mind. 1,3 m unter dem First des Hauptdaches zurückbleiben. Damit ist die Dachform von Dachaufbauten
hinreichend bestimmt. |
Im Übrigen werden zu diesem
Auslegungsverfahren keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. |
Kenntnisnahme |
UIB, LRA Starnberg
(Schreiben vom 25.03.2019)
Im Plangebiet
ist eine Tiefgarage vorgesehen, deren Zufahrt und offener Teil sich in direkter
Nähe der östlich angrenzenden Wohnbebauung befinden. In
Wohngebieten sind Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung
verursachten Bedarf allgemein zulässig (8 12 Abs. 2 BauNVO). Nachbarn haben
die hiervon ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (vgl. BVerwG vom
20.03.03 NVwZ 2003, 1516). Etwas anderes ergibt sich im Einzelfall dann, wenn
von den Stellplätzen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach
der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung
unzumutbar sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauNVO). |
Kenntnisnahme |
Eine
überschlägige Berechnung ergibt für die lauteste Nachtstunde einen
Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A). Der Orientierungswert der DIN 18005
für WR beträgt nachts 35 dB(A), d.h. es liegen Überschreitungen von bis zu 10
dB(A) vor. Eine umgebungsverträgliche Nutzung ist aus
immissionsschutzfachlicher Sicht nicht sichergestellt. Daher sind Maßnahmen
nach dem Stand der Technik erforderlich, i.d.R. ist das die Einhausung der
Tiefgarage. Der Gemeinde
wird daher nahegelegt, folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: „Die Tiefgarage einschließlich Rampe ist
vollständig zu umbauen. Die Wände und Decken sind im Einfahrtsbereich auf
eine Tiefe von mindestens 6 m so auszuführen, dass keine schallharten
Oberflächen vorhanden sind. Dies kann z.B. durch Aufbringen von Rauhputz
erreicht werden.” Alternativ
kann eine schalltechnische Untersuchung erstellt werden, die die genauen
Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung ermittelt und Vorschläge für
eine umgebungsverträgliche Ausführung der Tiefgarage macht (Teileinhausung,
schallabsorbierende Wände etc., lärmarmer Fahrbelag). |
Der Bauherr
hat eine schalltechnische Untersuchung von dem Plan vom 21.11.2021 vorgelegt.
Diese bestätigt, dass bei einer Teileinhausung der TG-Stellplätze die nach TA
Lärm zulässigen Spitzenpegel um bis zu 16,3 dB überschritten werden. Im
Sinne der TA Lärm sind damit erheblichen Belästigungen aus dem Betrieb der
Tiefgarage zu erwarten. Als
Planungsalternative wurde auch eine vollständige Einhausung der Stellplätze
untersucht. Mit der kompletten Einhausung der Stellplätze ist eine deutliche
Verbesserung der Schallsituation, resultierend aus den Parkvorgängen für die
nächstgelegenen Wohngebäude zu erwarten. Ergänzende
Maßnahmen, wie eine zusätzliche Einhausung des Erschließungswegs (TG-Rampe)
sind aus schalltechnischer nicht erforderlich, da die Beurteilungspegel
erheblich unter den Richtwerten der TA Lärm liegen. Das Ergebnis
wird in die Planung eingearbeitet. |
Abwasserverband
Starnberger See (Schreiben vom 27.03.2019)
Stellungnahme Unter Berücksichtigung des vorliegenden
Satzungsentwurfes (s.o.) bringen wir zu dem betreffenden Bauleitverfahren 3.
Änderung) folgende Bedenken, Anregungen oder Hinweise vor: |
Kenntnisnahme |
Niederschlagswasser Im Bereich der betroffenen Flurstücke
unterhält der Abwasserverband keinerlei Niederschlagswasserkanäle in welche
eingeleitet werden könnte. Dem Abwasserverband liegt auch kein entsprechendes
Gutachten vor, welches die Möglichkeit der Versickerung zulässt. Aus Sicht des Abwasserverbandes ist die
niederschlagswassertechnische Erschließung nicht gesichert. |
Ein Sickertest wurde durchgeführt.
Dieser bestätigt eine geringe Sickerfähigkeit des Bodengrundes. Ergänzend
wurde vom Bauherrn eine Plandarstellung mit einem
Niederschlagswasserbeseitigungskonzept mittels einer Rigole auf der Südseite
des Bestandsgebäudes vorgelegt. Die Ergebnisse zum
Niederschlagswasserbeseitigungskonzept werden in der Begründung ergänzt. |
Schmutzwasser An den beiden betreffenden Flurstücken
liegen zwei öffentliche Schmutzwasserkanäle des Abwasserverbandes an. Der
Kanal der Straße „Mitterfeld“ reicht bis in das Flurstück 478/2 hinein; bei
Vorliegen einer entsprechenden Grunddienstbarkeit könnte das Flurstück 478
hier angeschlossen werden. Zusätzlich verläuft der Kanal der Straße
„Unteres Vocherl“, welcher bis in das Flurstück 477/3 (Hausnummer 7) verlegt
ist, in einem kurzen Abschnitt direkt über das Flurstück 478, so dass hier
unmittelbar an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden kann. Aus Sicht des Abwasserverbandes ist die
schmutzwassertechnische Erschließung gesichert. |
Kenntnisnahme |
Bauverwaltung Tutzing,
zur Sitzung am 23.11.2021
Der neuer
Entwurf V7 mit einer überdeckten Tiefgarage und modifizierten Dachaufbauten
vom 02.03.2021 wurde am 16.03.2021 während der Sitzung des Bau- und
Ortsplanungsausschuss vorgestellt. Der vorgestellte Entwurf wurde demzufolge
vom Bau- und Ortsplanungsausschuss gebilligt. Auf dieser Grundlage wurde der
Bebauungsplanentwurf überarbeitet. |
Öffentliche Verkehrsfläche |
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Höhenfestsetzungen |
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Abstandsflächen |
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Tiefgaragenrampe |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss billigt unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse den Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Mitterfeld“, Flur Nr. 478 und 478/2 der Gemarkung Tutzing mit Begründung in der Fassung vom 23.11.2021 und beauftragt die Verwaltung ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.