Sitzung: 09.11.2021 GR/2021/11/09
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt hiermit nochmals bestätigend den Erlass der Erhaltungssatzung „Bahnhofsviertel Tutzing“. Dieser Satzungsbeschluss ersetzt damit formell den Beschluss des Bau- und Ortsplanungsausschusses vom 19.10.2021.
Erhaltungssatzung
„Bahnhofsviertel Tutzing“
Die Gemeinde
Tutzing erlässt gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats vom 09. November 2021 folgende
Satzung:
§ 1
Örtlicher Geltungsbereich
1.1.
Der räumliche Geltungsbereich der der Satzung
erstreckt sich auf die nachfolgenden Grundstücke in der Gemarkung Tutzing:
·
eine Teilfläche der Fl.-Nr. 413 (Bahnhofsvorplatz),
·
Fl.-Nr. 413/17,
·
Fl.-Nr. 413/80,
·
Fl.-Nr. 447,
·
Fl.-Nr. 447/4.
1.2 Der
genaue Umgriff des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan
vom 14.10.2021, im Maßstab 1:1000. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§2
Sachlicher Geltungsbereich / Erhaltungsziele
2.1 Die Erhaltungssatzung „Bahnhofsviertel
Tutzing“ dient gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.
2.2 Im Geltungsbereich dieser Satzung
befinden sich das historisch wertvolle Bahnhofs- sowie Postgebäude, die im
Zusammenhang miteinander sowie mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und
die Stadtgestalt des Quartiers prägen und von städtebaulicher und
geschichtlicher Bedeutung sind. Ziel ist der Erhalt der städtebaulichen
Eigenart dieses historisch geprägten Gemeindegebiets.
Genehmigungspflicht
3.1 Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
der
·
der vollständige oder teilweise Rückbau (Abbruch),
·
die Errichtung,
·
die Änderung und
·
die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen der Genehmigung. Dies
gilt nicht für innere Umbauten und Änderungen in einer baulichen Anlage, die
das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht berühren.
3.2 Die
erhaltungsrechtliche Genehmigung gemäß § 0 ist auch bei Vorhaben erforderlich, die nach der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei sind und keiner sonstigen
Genehmigung bedürfen.
§ 4
Versagungsgründe
4.1 Die
Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Rückbaus (Abbruchs), der Änderung
und der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darf gemäß § 172 Abs. 3 S. 1
BauGB nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung, ist.
4.2 Die
Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf gemäß § 172 Abs. 3
S. 2 BauGB nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des gemäß §
1 geschützten Gemeindegebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird.
§5
Zuständigkeit
5.1 Sofern
für ein Vorhaben in dem von dieser Satzung erfassten Gemeindegebiet eine
baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich ist, erteilt die nach 0 dieser Satzung erforderliche Genehmigung die
zuständige Untere Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
Tutzing.
5.2. Ist
keine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die aufgrund
0 dieser Satzung dennoch erforderliche Genehmigung
auf Antrag durch die Gemeinde Tutzing erteilt.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
6.1 Ordnungswidrig
im Sinne des § 213 Abs. 1, Nr. 4 des BauGB handelt, wer entgegen 0 dieser Satzung eine bauliche Anlage im
Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung rückbaut, abbricht oder ändert.
6.2 Die
Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße von bis zu
EUR 30.000,00 geahndet werden.
§7
Inkraftreten
7.1 Diese
Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
7.2 Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB werden nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche
Verletzungen der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften und nach
§ 214 Abs. 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind, unbeachtlich.
Tutzing, |
GEMEINDE
TUTZING |
|
Marlene Greinwald Erste Bürgermeisterin |
Anlagen:
-
Lageplan vom 14. Oktober 2021
-
Begründung vom 09. November 2021
Erlass einer
Erhaltungssatzung für den Bereich der Fl. Nrn. 447, 413/Teil, 413/17, 447/4 und
413/80, Gemarkung Tutzing, für den Bahnhof Tutzing, den Bahnhofsvorplatz, die
„alte Post“ und den Pavillon
Anlage 1
LAGEPLAN zum Geltungsbereich
in der Fassung vom 14. Oktober 2021
Geltungsbereich der Erhaltungssatzung
Tutzing,
GEMEINDE
TUTZING
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin
Begründung:
Gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB kann
die Gemeinde zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund
seiner städtebaulichen Gestalt durch eine entsprechende Satzung bestimmte
Flächen als Erhaltungsgebiet förmlich festlegen.
Die Erhaltungssatzung führt in dem
betroffenen Gebiet ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
(Genehmigungsvorbehalt) für die im Gesetz bezeichneten Vorhaben ein. Erst im
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren für ein geplantes Vorhaben oder, falls
ein solches Verfahren nicht notwendig ist, in einem bei der Gemeinde zu
führenden Genehmigungsverfahren nach dieser Satzung wird die Erhaltungswürdigkeit
einer baulichen Anlage oder ihrer bisherigen Nutzung am Maßstab des
einschlägigen Versagungsgrundes geprüft.
I. Erhaltungsgebiet
Der räumliche Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung erstreckt sich auf das in dem beigefügten Lageplan zu dieser
Satzung gekennzeichnete Gemeindegebiet.
Umfasst sind hiervon insbesondere das
historisch wertvolle Bahnhofs- und Postgebäude, welche aufgrund ihrer baulichen
Gestalt prägend und insbesondere von städtebaulicher (historischer) Bedeutung
sind.
II. Grundlegende Zielvorstellungen für das
Erhaltungsgebiet
Das historisch wertvolle Bahnhofsgebäudes
(heute leerstehend nach ehemaliger Umnutzung in Bahnhofsgaststätte) bildet
zusammen mit dem ehemaligen Postgebäude und dem mit der Entwicklung der
Gemeinde Tutzing eng verknüpften Vorplatz ein erhaltenswertes Ensemble.
Bereits der Rahmenplan der Gemeinde Tutzing
vom 31.07.2018 sieht die Chance vor, durch Erhalt des Ensembles „Bahnhofs- und
Postgebäude“ und den nach Norden anschließenden Flächen der Bahn (Park+Ride und
Lagerhallen) langfristig eine attraktive Neugestaltung und urbane Nutzung
dieses zentralen Bereiches zu erreichen.
2018 - Visualisierung der Bahnhofstraße entlang der Gleisanlage aus
Rahmenplan mit histor. Bahnhofsgebäude im Hintergrund
Im Jahr 2018 erfolgte zudem die Aufstellung
eines Bebauungsplanes für das von der Satzung erfasste Gemeindegebiet östlich
und westlich der Bahnlinie München – Weilheim – Mittenwald. Dabei wurde auf die
Ziele des bereits ausgearbeiteten Rahmenplanes hingewiesen.
Die Zielvorstellungen und der Rahmenplan
der Gemeinde Tutzing sehen langfristig eine Weiterentwicklung und
Revitalisierung des gesamten innerörtlichen Bahnareals westlich und östlich der
Bahngeleise vor. Als wichtiger Impulsgeber wird dabei das Ensembles „Bahnhof
und Post“ betrachtet. Durch den Erhalt der gebietstypischen Funktionen der von
dem Erhaltungsgebiet erfassten baulichen Anlagen und die bauliche Sanierung des
historischen Bahnhofsempfangsgebäudes soll der Beginn für eine Aufwertung und
Attraktivitätssteigerung für das gesamte Quartier gestartet werden.
Südlicher Endpunkt des Erholungsgebiets ist
bisher das ortsbildprägende sog. „Stationsgebäude“. Auf die vorgelagerte
Platzfläche mündet von Süden kommend eine wichtige Fußwegeverbindung, die
weiterhin an diesen zentralen Bereich angebunden sein sollte. Eine öffentliche
oder gewerbliche Nutzung des dominierenden Empfangsgebäudes des Bahnhofs ist
ausdrücklicher Wunsch der Gemeinde. Der Erhalt und öffentliche Charakter des
Vorplatzes mit dem Übergang in die Bahnhofstraße wird aus stadtsoziologischen,
räumlichen und kulturhistorischen Gründen unbedingt angestrebt.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass
das Gebiet aufgrund seiner Eigenart eine solche städtebauliche Bedeutung hat,
die es rechtfertigt, die Interessen der Eigentümer an der ungehinderten
Veränderung baulicher Anlagen gegenüber dem allgemeinen Interesse an der
Erhaltung prägender Gebäude und Strukturmerkmale zurückzustellen.
2014 – Bahnhofsvorplatz mit ehem. Postgebäude, prägendem Baumbestand,
Pavillon und Bahnhof; Blick Richtung Süden
III. Städtebauliche Eigenart des Ensembles „Bahnhof
und Post“
Die Identität und der unverwechselbare
Charakter des Ensembles „Bahnhof und Post“ wird in besonderem Maße durch die
vorhandene Situation bestimmt, in welcher ein klar definierter öffentlicher
Raum zwischen zwei historisch geprägten Baukörpern und einem kleineren
Pavillongebäude aufgespannt wird. Räumlich wirksamer alter Baumbestand im
nördlichen Teil dieses Bereichs sowie als begleitende grüne Raumkante entlang
der Ostseite vervollständigen das städtebaulich einmalige Ensemble.
Ein weiteres Alleinstellungsmerkmal ist die
künstlich hergestellte und bis heute bestehende ebene Fläche des Plateaus, das
erst für den Bau der Eisenbahn und der Bahnhofsbauten eingeebnet wurde, wie
sich aus einem Abgleich der nachfolgenden Kartenausschnitte ergibt.
Um 1960 – historischer Lageplan Bahnhofsareal 2020 – Lageplan Bahnhofsareal in
der jetzigen Situation
Zwischen dem historischen Bahnhofsgebäude
aus dem Jahr 1865 und dem mittlerweile sanierten und zu Wohnzwecken
umgenutzten, aber ebenfalls noch in seiner alten Gestalt erhaltenen Postgebäude
„Altes Postamt“ befindet sich die große öffentliche Platzfläche, die den
Bauwerken einen repräsentativen Vorbereich bietet und gleichzeitig als
lebendige Zone des Ankommens und Abreisens genutzt wird.
Im Jahr 1865 befanden sich rund um den sog.
Stationsplatz das Stationshauptgebäude sowie ein Wasserhaus, d.h. ein
freistehender Abtritt mit Waschküche und eine Lagerhalle mit Bodenwaage. Über
die letzten 150 Jahre wurden einige dieser Hochbauten zwar ersetzt, ergänzt und
erneuert. Die heutige städtebauliche Situation stellt jedoch nach wie vor den
ursprünglichen Zustand dar.
Um 1900 – historischer Lageplan des Bahnhofsareals; erkennbar sind der
Bahnhof, das Postamt sowie Bauwerke am Standort des jetzigen Pavillons
Eine örtlich wichtige Fußwegverbindung
überquert von Süden kommen den ganztags besonnten Bahnhofsplatz und leitet in
die obere Bahnhofstraße ein. Dieser Bereich ist Zielpunkt für den privaten und
öffentlichen Nahverkehr und damit eine wichtige innerörtliche Verkehrsfläche.
Die tradierte Funktion eines Imbisses mit
Außenschankbereich in direkter Bahnhofsnähe ist seit Jahren im Pavillongebäude
mit seinem Kiosk angesiedelt. Hier werden die dem Bahnhofquartier innewohnenden
typischen Funktionen erhalten und ergänzt.
Aufgrund der beschriebenen, angestammten
Nutzungen und des über Jahrzehnte unveränderten Erscheinungsbild des
Bahnhofsquartiers war und ist das Ensemble „Bahnhof und Post“ als geschichtlich
bedeutsamer sowie besonders erhaltenswerter Ort innerhalb der Gemeinde Tutzing
zu betrachten. Die baulichen Anlagen stellen bezüglich ihrer
charakteristischen, ortsbildprägenden Elemente einen Zusammenhang dar, der aus
stadtsoziologischer Sicht einzigartig und unverzichtbar für die Gemeinde
Tutzing ist.
Ziel soll es sein, die noch vorhandenen
Gebäude, Grünstrukturen und Freiflächen zu bewahren, ohne jedoch in Zukunft das
Bauen an dieser Stelle grundsätzlich zu verhindern. Mehr als in der
Vergangenheit soll allerdings der Erhalt, der behutsame Umbau im Bestand und
die Rücksichtnahme auf das historische Ortsbild im Fokus stehen.
Es besteht daher – auch unter
Berücksichtigung der privaten Belange der Grundstückseigentümer – ein
gewichtiges öffentliches Interesse daran, diesen Gebietszustand in seiner
unverwechselbaren räumlichen und soziokulturellen Eigenart dauerhaft aufrecht
zu erhalten.
1. Bahnhofsgebäude als sog. „Stationsgebäude“
Das Empfangsgebäude, ein zweigeschossiger
Walmdachbau mit hölzernem Perrondach und rückwärtiger Arkadenstellung, wurde im
Jahr 1865 im Zusammenhang der noch unter König Max II. Joseph geplanten
Streckenerweiterung von Starnberg nach Tutzing und Penzberg in Formen des
Maximilianstils errichtet.
1865 – Originalplan des Bahnhofsgebäudes; Fassade zum Vorplatz
Architekt war vermutlich – wie bei den
stilistisch sehr verwandten Bahnhöfen Possenhofen und Feldafing dieser Strecke
– der später durch seine Bauten für König Ludwig II. berühmt gewordene
Architekt Georg von Dollmann.
Das sog. Stationsgebäude gehört in jedem
Fall in die Reihe der erhaltenswerten, reizvollen Bahnhöfe entlang der
Bahnlinie München – Weilheim – Mittenwald. Es besteht die begründete Vermutung,
dass es sich bei dem Empfangsgebäude um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG
handelt. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege prüft zum Zeitpunkt des
Erlasses der Satzung die Denkmaleigenschaft des Bahnhofsgebäudes.
Die Sanierung und die dabei entstehende
neue Nutzung innerhalb der bestehenden Gebäudehülle trägt zur Sicherung der
städtebaulichen Eigenart des Gebiets bei, das in seiner Struktur wesentlich
durch das Bauwerk Bahnhofshauptgebäude geprägt ist.
2. Ehemaliges Postgebäude als
sog. „Altes Postamt“ (Bahnhofstraße 21)
Das Entstehungsjahr des ehemaligen
Postgebäudes liegt in den 1930ern.
Als auffälligstes Merkmal des zweigeschossigen
Gebäudes mit talseitigem Untergeschoss ist die überstehende Traufe, die als
konkaves Gesims mit ornamentalem Scrafitto ausgebildet und durch halbrunde
eingeschnittene Bodenfenster im Raster der Fensterachsen gegliedert wird. Der
hohe Drempel ermöglicht ein weiteres Obergeschoß im Dach, das durch einige
Gauben belichtet wird. Die in noblem Weiß gehaltene „neoklassizistische“
Fassade wird durch die Fenstergestaltung mit 3-flügligen Kämpferfenstern
regelmäßig gegliedert. Die Fenster haben massive Brüstungen und werden von
grauen Faschen umrahmt. Im Erdgeschoss wird die Gestaltung durch Gesimse, im
Obergeschoss durch Fensterläden zurückhaltend ergänzt. Als zeittypischer Wandschmuck
ist über der ehemaligen Tür des Postamtes ein Putto als Postillion mit Helm und
Posthorn auf einem kleinen Postament gestaltet. Der Schriftzug „POSTAMT“ wurde
auch nach der Umnutzung in ein Wohngebäude erhalten.
2021 - historisches Gebäude der ehemaligen Post (jetzt Wohnhaus)
Bei der denkmalpflegerisch anspruchsvollen Restaurierung
wurden vorsichtige Ergänzungen und Modernisierungen für Wohnbedürfnisse
vorgenommen.
2015 – historisierende Fassadenstudie zur Renovierung der ehem. Post
Mehr als 150 Jahre lang bildetet dieses
Gebäude bzw. seine Vorgängerbauten zusammen mit dem Bahnhofsgebäude den
zentralen Bereich für Verkehr und Kommunikation. Durch den Erhalt der
wesentlichen Gestaltungselemente und die offene, dem Platz zugewandte Lage
direkt an der Straße verbleibt dieses Gebäude im Kontext des Ensembles und
bildet mit dem gegenüberliegenden Kiosk-Pavillon einen angemessenen Rahmen für
den Bahnhofsvorplatz.
3. Pavillongebäude „Kiosk“
Das Solitärgebäude befindet sich im
Anschluss an das DB Servicegebäude. Es beinhaltet die wichtige Funktion einer
kleinen Versorgungseinheit in unmittelbarer Bahnhofsnähe. Der Pavillon
beherbergt einen Imbiss mit Freischankbereich und Brotzeitverpflegung. Zudem
finden sowohl Bahnreisende als auch die Gemeindebürger hier entsprechende
Presseartikel.
Das derzeit eingeschossige Bauwerk stellt
den nordwestlichen Eckpunkt des Ensembles „Bahnhof und Post“ dar und bildet mit
den beiden historischen Gebäuden „Bahnhof und Post“ einen vor Bahnlärm
geschützten, urbanen und lebendigen Freiraum aus.
Großmaßstäblicher, ortsbildprägender
Baumbestand flankiert das Pavillongebäude zu beiden Seiten.
IV. Genehmigungsbedürftige und erhaltungsrelevante
Vorhaben
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
der
• der vollständige oder teilweise Rückbau /
Abbruch,
• die Errichtung,
• die Änderung und
• die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen der Genehmigung.
Dies gilt nicht für innere Umbauten und
Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht
verändern.
Erhaltungsrechtlich relevant im Sinne des §
172 BauGB und damit im Sinne dieser Satzung sind alle Vorhaben, die
grundsätzlich geeignet sind, das Schutzziel des jeweiligen
Erhaltungstatbestands zu beeinträchtigen.
Nur solche Maßnahmen, welche die Schutzziele der Satzung von vornherein nicht
beeinträchtigen können, bedürfen keiner Erhaltungsgenehmigung.
V. Versagungsgründe
Die Genehmigung nach § 3 der Satzung für
ein geplantes Vorhaben in dem von dieser Satzung erfassten Gemeindegebiet darf
nur aufgrund der in § 172 Abs. 3 BauGB und in dieser Satzung entsprechend
deklaratorisch niedergelegten Gründe versagt werden. Die nachfolgenden
Versagungsgründe sind daher abschließend:
Für den Rückbau/Abriss, die Änderung oder
Nutzungsänderung einer baulichen Anlage darf die Genehmigung nur versagt
werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt
oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung ist.
Für die Errichtung einer baulichen Anlage
darf gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 BauGB nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des geschützten Gemeindegebiets durch die beabsichtigte
bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
VI. Genehmigungsverfahren
Zuständig für die Erteilung der nach dieser Satzung erforderlichen
Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
Tutzing, wenn für das geplante Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung oder
Zustimmung erforderlich ist. Sofern keine baurechtliche Genehmigung oder
Zustimmung erforderlich ist, erteilt die Gemeinde Tutzing auf Antrag die nach
dieser Satzung erforderliche Genehmigung.
Im Genehmigungsverfahren für ein geplantes
Vorhaben in dem von dieser Satzung erfassten Gemeindegebiet wird die
Erhaltungswürdigkeit einer baulichen Anlage oder ihrer bisherigen Nutzung am
Maßstab des einschlägigen, gesetzlichen und in dieser Satzung deklaratorisch
niedergelegten Versagungsgrundes geprüft.
Tutzing, den
GEMEINDE
TUTZING
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin