Sitzung: 09.11.2021 GR/2021/11/09
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Hundesteuersatzung:
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die
Gemeinde Tutzing folgende
Satzung
über die Erhebung der
Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über
vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen
Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden allein zu
Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a) Hunden in Tierhandlungen
b)
Hunden, die zur Bewachung von zu
Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten
werden.
2. Hunden des Deutschen
Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der
Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der
Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden ausschließlich
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4.
Hunden, die von Mitgliedern der Truppen
oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren
Angehörigen gehalten werden,
5.
Hunden, die von Angehörigen
ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik
Deutschland gehalten werden,
6. Hunden, die aus Gründen
des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen
untergebracht sind,
7. Hunden, die die für
Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für
den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung
stehen,
8. Hunden die für Blinde,
Taube, Schwerhörige oder Hilflose unentbehrlich sind.
§ 3 Steuerschuldner,
Haftung
(1) Steuerschuldner ist der
Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im
Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen
Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen
gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter
haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der
Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht
entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden
Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle
eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im
Kalenderjahr entstanden ist und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben
Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere
Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den
Fällen des Satzes 1 an die Stellen eines verstorbenen oder veräußerten Hundes
ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes
eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem
erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen
oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) Ist die Steuerpflicht
eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für
einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist
die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das
Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht
erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 80,00 €
für den zweiten Hund 80,00 €
für den dritten Hund 80,00 €
für jeden weiteren Hund 80,00 €
für jeden Kampfhund 1.200,00 €.
Hunde, für die eine
Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten
als erste Hunde.
(2)
Kampfhunde sind Hunde, bei denen
aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
auszugehen ist. Kampfhunde sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von
Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6
Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt
für
a) Hunde,
die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude
mehr als 500 Meter Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
b) Hunde, die
von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines
ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd- oder Forstschutzes
gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die
Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder
eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für
jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die
Voraussetzungen des Satzes 1a als auch des Satzes 1b erfüllt, wird die Steuer
nur einmal ermäßigt.
(2)
Wird ein Hund aus einem nach den
Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit
öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter
von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden
Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung
wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in
den Haushalt gewährt.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen
für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Steuerermäßigungen
z.B. aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen werden auf Antrag gewährt. Der
Antrag ist bis zum Ende eines Kalenderjahres zu stellen, für das die
Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die
Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die
Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt
die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt
entscheidend.
(2)
Für Kampfhunde wird keine
Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 8 Entstehung der
Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder
– wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht
wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9 Fälligkeit der
Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer
fällig am 15. März eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 10 Anzeigepflichten
und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate
alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach
Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob
die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls
unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(2)
Wer einen unter vier Monate alten Hund
hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats
des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob
die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls
unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3)
Zur Kennzeichnung eines jeden
angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund
außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes
stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der
Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als
der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu
verpflichtet.
(4)
Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3)
soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn
veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot
ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(5)
Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung
tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31.12.2021
tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2006 außer Kraft.
Tutzing,
Gemeinde Tutzing
Marlene Greinwald, Erste Bürgermeisterin