Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und

Anregungen:

 

Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 29. Juni 2021 lag in der Zeit vom 03. August 2021 bis einschließlich 03. September 2021 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m § 3 PlanSiG).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden

gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

  • Kreisbrandinspektion Starnberg (Schreiben vom 08.08.2021)
  • Wasserwirtschaftsamt Weilheim (Schreiben vom 16.08.2021)
  • UIB, LRA Starnberg (Schreiben vom 24.08.2021)
  • Abwasserverband Starnberger See (Schreiben vom 25.08.2021)
  • Kreisbauamt, LRA Starnberg (Schreiben vom 26.08.2021)

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange enthielten sich einer Stellungnahme:

 

  • Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung Starnberg
  • Deutsche Telekom GmbH
  • Bund Naturschutz Kreisgruppe Starnberg

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

 

Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 19.08.2021)

 

 

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

 

Zu der o.g. Planung wurde bereits mit Schreiben vom 11.05.2021 Stellung genommen und keine grundsätzlichen Einwände geäußert. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Planung aufgrund der teilweisen Lage im Landschaftsschutzgebiet nach wie vor mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist.

 

Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.

 

 

Die Untere Naturschutzbehörde wurde sowohl bei der frühzeitigen Auslegung als auch bei der formellen Auslegung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hat die Untere Naturschutzbehörde keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

Amt f. Ernährung, Landwirts. u. Forsten, Weilheim i.OB (Schreiben v. 27.08.2021)

 

 

Aus dem Bereich Landwirtschaft
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 10.05.2021 mit dem Akten-zeichen AELF-WM-L2.2-4611-35-1, die weiterhin Gültigkeit hat.

 

Weitere landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen unsererseits keine Einwände bzw. Hinweise.

 

Der Hinweis zu ortsüblichen, landwirtschaftlichen Emissionen wird bei der Ausarbeitung des Bebauungsplans wie folgt berücksichtigt:

 

„Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ausgehend von ordnungsgemäßer Landwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis sind im Plangebiet zu erwarten.“

 

 

Aus dem Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände.

 

 

Kenntnisnahme

 

 

UNB, LRA Starnberg (Schreiben vom 01.09.2021)

 

 

Zu Umweltbericht Seite 6

 

Es wird ausgeführt, dass ein Teil des östlichen Wiesenbestandes unter den Schutz von Art. 23 BayNatSchG fallen dürfte. Eine Kartierung muss so durchgeführt werden, dass am Schluss eine klare Entscheidung gefällt werden kann, ob die Fläche unter den Schutz von Art. 23 BayNatSchG fällt oder nicht. Bei einer gesetzlich geschützten Fläche sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können unzulässig. Andernfalls wäre eine Ausnahme erforderlich. Die Aussage ist dahingehend zu präzisieren, ob ein Schutz vorliegt oder nicht. Gegebenenfalls ist die Kartierung zu wiederholen. Zudem ist die Fläche in ihrem Umriss konkret darzustellen.

 

 

Da die artenreiche Wiese nicht von Eingriffen betroffen ist, kann eine Abgrenzung des gesetzlich geschützten Bereiches im Zuge der nachfolgenden Bebauungsplanung erfolgen. Ein Hinweis darauf soll im Umweltbericht aufgenommen werden.

 

 

Zu Umweltbericht Seite 9

 

Schätzungen zu Folge werden in Deutschland ca. 100 Millionen Vögel durch Vogelschlag an Glasscheiben getötet. Die Formulierung „Bei Baumaßnahmen sollten ggf. Maßnahmen zur Minimierung …“ entfaltet keine rechtliche Wirkung. Da das Gewächshaus wieder errichtet werden soll, sollten im Bebauungsplan an den Glasflächen konkrete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Vogelschlages festgesetzt werden.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge des nachfolgenden Bebauungsplans wird eine Festsetzung zur Verhinderung von Vogelschlag aufgenommen.

 

 

Lage im Landschaftsschutzgebiet

 

Grundsätzlich liegt bei Bauleitplänen in Schutzgebieten ein Normenkonflikt vor. Im vorliegenden Fall sollen neben der bestehenden Remise und der bestehenden Garage ein altes Gewächshaus wieder errichtet werden und zwei Bauwägen aufgestellt werden. Erfahrungsgemäß werden weitere Gegenstände hinzukommen (z.B. Sitzgelegenheiten). Da der Bereich optisch abgeschirmt ist und keine neuen ortsfesten Gebäude entstehen werden, kann eine Vereinbarkeit des Bauleitplans mit dem Schutzzweck der LSG-VO gerade noch angenommen werden. Die Gemeinde kann hier von einer Planung in die Befreiungslage ausgehen.

 

Bei einer erkennbaren negativen Überprägung des Bereiches müsste allerdings ein Herausnahmeverfahren durchgeführt werden.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Unter Einbeziehung der oben gefassten Beschlüsse stellt der Gemeinderat die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Beringerheim“, Fl. Nrn. 566 und 575, Gemarkung Tutzing, mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 05. Oktober 2021 fest.