Sitzung: 05.10.2021 GR/2021/10/05
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 29. Juni 2021 lag in der Zeit vom 03. August 2021 bis einschließlich 03. September 2021 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m § 3 PlanSiG).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine
Anregungen oder Bedenken vor:
- Kreisbrandinspektion
Starnberg (Schreiben vom 08.08.2021)
- Wasserwirtschaftsamt
Weilheim (Schreiben vom 16.08.2021)
- UIB,
LRA Starnberg (Schreiben vom 24.08.2021)
- Abwasserverband
Starnberger See (Schreiben vom 25.08.2021)
- Kreisbauamt,
LRA Starnberg (Schreiben vom 26.08.2021)
Folgende Behörden / Träger öffentlicher
Belange enthielten sich einer Stellungnahme:
- Amt
f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung Starnberg
- Deutsche
Telekom GmbH
- Bund
Naturschutz Kreisgruppe Starnberg
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange:
Regierung von Oberbayern (Schreiben vom
19.08.2021)
Die
Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende
Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab: Zu
der o.g. Planung wurde bereits mit Schreiben vom 11.05.2021 Stellung genommen
und keine grundsätzlichen Einwände geäußert. Es wird allerdings darauf
hingewiesen, dass die Planung aufgrund der teilweisen Lage im
Landschaftsschutzgebiet nach wie vor mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen ist. Die
Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen. |
Die Untere Naturschutzbehörde wurde sowohl bei der
frühzeitigen Auslegung als auch bei der formellen Auslegung beteiligt. Im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hat die Untere Naturschutzbehörde keine
Stellungnahme abgegeben. |
Amt f. Ernährung, Landwirts. u. Forsten,
Weilheim i.OB (Schreiben v. 27.08.2021)
Aus
dem Bereich Landwirtschaft Weitere
landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen unsererseits
keine Einwände bzw. Hinweise. |
Der Hinweis zu ortsüblichen, landwirtschaftlichen
Emissionen wird bei der Ausarbeitung des Bebauungsplans wie folgt berücksichtigt: „Lärm-, Staub-
und Geruchsemissionen ausgehend von ordnungsgemäßer Landwirtschaft im Rahmen
der guten fachlichen Praxis sind im Plangebiet zu erwarten.“ |
Aus
dem Bereich Forsten: |
Kenntnisnahme |
UNB, LRA Starnberg (Schreiben vom 01.09.2021)
Zu
Umweltbericht Seite 6 Es
wird ausgeführt, dass ein Teil des östlichen Wiesenbestandes unter den Schutz
von Art. 23 BayNatSchG fallen dürfte. Eine Kartierung muss so durchgeführt
werden, dass am Schluss eine klare Entscheidung gefällt werden kann, ob die
Fläche unter den Schutz von Art. 23 BayNatSchG fällt oder nicht. Bei einer
gesetzlich geschützten Fläche sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder
sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können unzulässig. Andernfalls
wäre eine Ausnahme erforderlich. Die Aussage ist dahingehend zu präzisieren,
ob ein Schutz vorliegt oder nicht. Gegebenenfalls ist die Kartierung zu wiederholen.
Zudem ist die Fläche in ihrem Umriss konkret darzustellen. |
Da die artenreiche Wiese nicht von Eingriffen betroffen
ist, kann eine Abgrenzung des gesetzlich geschützten Bereiches im Zuge der
nachfolgenden Bebauungsplanung erfolgen. Ein Hinweis darauf soll im
Umweltbericht aufgenommen werden. |
Zu
Umweltbericht Seite 9 Schätzungen
zu Folge werden in Deutschland ca. 100 Millionen Vögel durch Vogelschlag an
Glasscheiben getötet. Die Formulierung „Bei Baumaßnahmen sollten ggf.
Maßnahmen zur Minimierung …“ entfaltet keine rechtliche Wirkung. Da das
Gewächshaus wieder errichtet werden soll, sollten im Bebauungsplan an den
Glasflächen konkrete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Vogelschlages
festgesetzt werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge des
nachfolgenden Bebauungsplans wird eine Festsetzung zur Verhinderung von
Vogelschlag aufgenommen. |
Lage
im Landschaftsschutzgebiet Grundsätzlich
liegt bei Bauleitplänen in Schutzgebieten ein Normenkonflikt vor. Im
vorliegenden Fall sollen neben der bestehenden Remise und der bestehenden
Garage ein altes Gewächshaus wieder errichtet werden und zwei Bauwägen
aufgestellt werden. Erfahrungsgemäß werden weitere Gegenstände hinzukommen
(z.B. Sitzgelegenheiten). Da der Bereich optisch abgeschirmt ist und keine
neuen ortsfesten Gebäude entstehen werden, kann eine Vereinbarkeit des
Bauleitplans mit dem Schutzzweck der LSG-VO gerade noch angenommen werden.
Die Gemeinde kann hier von einer Planung in die Befreiungslage ausgehen. Bei
einer erkennbaren negativen Überprägung des Bereiches müsste allerdings ein
Herausnahmeverfahren durchgeführt werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Unter Einbeziehung der oben gefassten Beschlüsse stellt der Gemeinderat die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Beringerheim“, Fl. Nrn. 566 und 575, Gemarkung Tutzing, mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 05. Oktober 2021 fest.