Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

 

Beschluss:

 

Die vorliegende Bauvoranfrage in der Fassung vom 11. Dezember 2020 (Eingang bei der Gemeinde Tutzing am 08. Juni 2021) wird abgelehnt, die gestellten Fragen werden mit „Nein“ beantwortet.

 


Begründung:

 

Das gegenständliche Flurstück befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich, so dass die Vorgaben des § 35 BauGB einschlägig sind.

 

Ein Umbau des Gebäudes könnte gem. § 35 BauGB möglich sein, soweit die hierfür notwendigen Vorgaben eingehalten sind und eine stichhaltige Begründung vorliegt. Ob ein Umbau, eine Aufstockung oder ein Anbau erfolgen kann und in welchem Umfang, entscheidet das Kreisbauamt Starnberg samt Fachbehörden.


Der Neubau eines Nebengebäudes und der Anbau der Zwingeranlagen würde zur Verfestigung der Splittersiedlung führen. Dies würde nicht der Fall sein, soweit das Gebäude und die Zwingeranlage einem privilegierten Betrieb zugeordnet werden könnte.

 

Die Gemeinde Tutzing sieht eine Privilegierung des Vorhabens und damit die Zulässigkeit im planungsrechtlichen Außenbereich gegenwärtig als nicht gegeben an. Eine zwingende Ansiedlung im Außenbereich ist nicht notwendig, entsprechende Betriebe können auch in Gewerbegebieten situiert werden. Die Anlegung des Hundetrainingsplatzes im augenscheinlich schützenswerten naturfachlichen Bereich erscheint problematisch. Eine Entscheidung hierüber obliegt der Gemeinde Tutzing nicht, dies ist vom Kreisbauamt und den zuständigen Fachbehörden zu beurteilen. 

 

Dem Bauwerber wird dringend empfohlen, das Vorhaben zunächst in Gesprächen mit dem Kreisbauamt und den einschlägigen Fachbehörden zu klären. Eventuell wäre auch die Einreichung eines Vorbescheidantrages zielführen, um die baulichen Möglichkeiten der Außenbereichslage und die Privilegierung zu klären.