Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Tutzing beschließt folgende Satzung:

 

Satzung zur Regelung der Benutzung der Sporteinrichtungen

der Gemeinde Tutzing

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert, folgende Satzung:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)  Für die Benutzung der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Sporteinrichtungen der Gemeinde Tutzing gelten die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung, die dazugehörige Gebührensatzung sowie die in deren Vollzug erlassenen besonderen Anordnungen der Gemeinde Tutzing und deren Beauftragten.

 

(2)  Diese Benutzungssatzung gilt für alle Personen, welche die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Sporteinrichtungen betreten. Mit dem Betreten der in § 2 Abs. 1 genannten Sporteinrichtungen erkennen diese Personen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung, der dazugehörigen Gebührensatzung sowie die in deren Vollzug erlassenen besonderen Anordnungen an.

 

(3)  Die Gemeinde Tutzing kann, wenn dies zur Vermeidung von Gefahren für Benutzer/innen und Besucher/innen oder zur Erhaltung der Sporteinrichtungen notwendig ist, besondere Regelungen, insbesondere weitergehende Anordnungen treffen.

 

§ 2

Sporteinrichtungen und deren Zweck

 

(1) Die Gemeinde Tutzing ist Eigentümerin folgender Sporteinrichtungen:

 

- Würmseehalle Tutzing (Bernrieder Straße, 82327 Tutzing)

- Würmseestadion Tutzing (Bernrieder Straße, 82327 Tutzing)

- Turnhalle bei der Grund- und Mittelschule Tutzing (Greinwaldstraße, 82327 Tutzing)

- Turnhalle in der Grundschule Traubing (Oberlehrer-Schmid-Weg, 82327 Tutzing-Traubing)

- Rasenspielfeld bei der Grundschule Traubing (Oberlehrer-Schmid-Weg, 82327 Tutzing-         

   Traubing)

 

Sie wird durch die Erste Bürgermeisterin der Gemeinde Tutzing vertreten.

 

(2) Die genannten Sporteinrichtungen sind gemeinnützige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Tutzing, die den Schulen, Vereinen, den Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden, politischen Gruppierungen im Gemeinderat Tutzing, Kirchen und sonstigen Organisationen der Gemeinde Tutzing, für schulische, soziale, sportliche und kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

 

(3)  Die Nutzung der gesamten Sporteinrichtungen wird durch diese Benutzungssatzung und einen Belegungsplan der Gemeinde Tutzing festgelegt. Der Belegungsplan wird durch die Gemeindeverwaltung erstellt und je nach Bedarf überarbeitet. Der Sportunterricht der Schulen geht jeder anderen Nutzung durch Sportvereine oder der Allgemeinheit vor.

 

(4)  Jede nichtsportliche Nutzung der Sporteinrichtungen bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde Tutzing hat das Recht, die Sporteinrichtungen für eigene oder sonstige, im öffentlichen Interesse gelegene nichtsportliche Veranstaltungen jederzeit in Anspruch zu nehmen. Die Gemeinde Tutzing teilt eine solche Inanspruchnahme den Nutzern/Nutzerinnen rechtzeitig mit.

 

§ 3

Verwaltung, Hausrecht und Aufsicht

 

(1)  Die Verwaltung der Sporteinrichtungen obliegt der Gemeinde Tutzing.

 

(2)  Das Hausrecht wird durch die Erste Bürgermeisterin ausgeübt. Des Weiteren werden die Hallen-/Platzwarte und die Schulhausmeister mit der Ausübung des Hausrechtes und der Aufsicht der Sporteinrichtungen beauftragt. Das gemeindliche Personal, insbesondere die Hallen-/Platzwarte und die Schulhausmeister haben vor Ort für die Einhaltung der Nutzungsregeln zu sorgen. Den Anordnungen bzw. Aufforderungen von Hallen-/Platzwarten, Schulhausmeistern und deren Vertretern ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

 

(3)  Beim Training bzw. bei sonstiger Benutzung der Sporteinrichtungen durch die Schule, die Vereine oder Sportgemeinschaften hat ein/e Lehrer/in, Übungsleiter/in oder sonst eine verantwortliche volljährige Person anwesend zu sein, die für den reibungslosen Ablauf des Übungs-, Lehr- und Spielbetriebes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist, sowie die Einhaltung dieser Benutzungssatzung sichert. Trainingsgruppen ohne Übungsleiter/in oder sonst verantwortliche Personen werden nicht zugelassen.

 

§ 4

Vergabe der Sporteinrichtungen

 

(1)  Durch die Gemeindeverwaltung werden die Sporteinrichtungen für die unter § 2 genannten Zwecke vergeben.

 

(2)  Während der normalen Schulzeiten werden die Sporteinrichtungen grundsätzlich den Schulen der Gemeinde Tutzing, zur Durchführung ihres Sportunterrichts, zur Verfügung gestellt.

 

(3)  Nach den Schulzeiten werden die Sporteinrichtungen grundsätzlich den Vereinen, für ihre Trainings- und Lehrstunden, aber auch für Sportveranstaltungen zur Verfügung gestellt.

 

(4)  Die Sporteinrichtungen mit Ausnahmen sämtlicher Sporthallen, der Rasenspielfelder und der Weitsprunganlage im Würmseestadion stehen den nichtorganisierten Freizeitsportlern/Freizeitsportlerinnen zu den Nutzungszeiten nach § 6 Abs. 1 zur Verfügung, soweit keine Veranstaltung (auch Schulsport) stattfindet bzw. eine solche nicht behindert oder beeinträchtigt wird und gemäß Belegungsplan (§ 2 Abs. 3) kein Verein oder keine Gruppe Anspruch auf Benutzung hat und auch davon Gebrauch macht. Gefährliche Sportarten wie z.B. Diskus-, Speer-, oder Hammerwerfen sind nur im Rahmen der organisierten Sportangebote gestattet.

 

(5)  Es ist zwingend ein entsprechender Überlassungsvertrag zu schließen. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Sporteinrichtungen besteht nicht.

Für die Nutzung durch nichtorganisierte Freizeitsportler/innen ist der Abschluss eines Überlassungsvertrages nicht erforderlich.

 

(6)  Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte durch den/die Benutzer/in ist nicht zulässig.

 

(7)  Der/Die Benutzer/in bestätigt mit Unterzeichnung des Überlassungsvertrages, dass die Veranstaltung keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Nutzung der Sporteinrichtungen ausgeschlossen.

 

(8)  Die Erste Bürgermeisterin oder ein/e beauftragte/r Vertreter/in, kann aufgrund des von ihr/ihm ausgeübten Hausrechtes, jede/n Benutzer/in oder Besucher/in im Interesse eines geordneten Ablaufs von Veranstaltungen oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, von einer Veranstaltung ausschließen oder von einer Raumvergabe jederzeit absehen. Schadensersatzansprüche kann der/die Nutzer/in oder Besucher/in hieraus nicht ableiten.

 

(9)  Es dürfen nur die für die jeweilige Veranstaltung freigegebenen Räume und Anlagen betreten und benutzt werden.

 

§ 5

Benutzungszeitraum

 

(1)  Die Turnhalle bei der Grund- und Mittelschule Tutzing, sowie die Turnhalle in der Grundschule Traubing sind während der Ferienzeiten geschlossen.

 

(2)  In der Ferienzeit sind die Würmseehalle sowie das Würmseestadion grundsätzlich nutzbar. Nutzungen sind 4 Wochen vor den jeweiligen Ferien schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen und genehmigen zu lassen.

 

(3)  Die Gemeinde Tutzing behält sich vor, die Sporteinrichtungen ganz oder teilweise u. a. zur Sicherung und Ordnung, zu Unterhaltungs-, Erneuerungs- und Reparaturarbeiten sowie auch bei Bedarf zur Durchführung von Veranstaltungen zu sperren. Eine solche Sperrung wird, soweit dies möglich ist, rechtzeitig bekanntgegeben. Ein Erlass von Gebühren für derartige Sperrungen ist, solange sich die Sperrungen im Rahmen halten, nicht vorgesehen.

 

(4)  Die Gemeinde Tutzing behält sich ferner vor, einzelne Sporteinrichtungen, insbesondere die Rasenplätze, ganz oder teilweise für eine begrenzte Zeit zur Schonung der jeweiligen Anlagen zu sperren; § 5 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.

 

(5)  Die Gemeinde Tutzing entscheidet darüber, ob die Sporteinrichtungen benutzbar sind. Die Entscheidung erfolgt, wenn möglich so rechtzeitig, dass – sofern der Spielbetrieb betroffen     ist – die Möglichkeit gegeben ist, betroffene Gruppen/Vereine rechtzeitig von einer eventuellen Sperrung der Sporteinrichtungen zu verständigen.

 

§ 6

Nutzungszeiten

 

(1)  Für die Benutzung gelten folgende Zeiten:

1.            Die Sporteinrichtungen werden grundsätzlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.40 Uhr bis 22.00 Uhr (Würmseehalle bis 23.00 Uhr) belegt. Ausnahmen sind möglich.

Die Aufteilung der Tagesstunden ist grundsätzlich wie folgt geregelt:

- Von 7.40 Uhr bis ca. 17.00 Uhr Schulsport

- Von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Würmseehalle bis 23.00 Uhr) Vereinssport

 

2.            Eine Nutzung der Würmseehalle ist auf Antrag auch an Samstagen möglich. Eine Nutzung an Sonn- und Feiertagen soll möglichst nur zu Wettkämpfen oder größeren Veranstaltungen erfolgen.

 

3.            In den genehmigten Nutzungszeiten sind die Zeiten für Aufräumen, Auf- und Abbauten, Duschen und Umkleiden, usw. mit eingeschlossen. Die Nutzungsstunden sind deshalb so zu beenden, dass die Sporteinrichtungen mit Ablauf der gebuchten Zeit geräumt sind.

 

4.            Die Gemeinde Tutzing ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Nutzungszeiten von den Sporteinrichtungen im Belegungsplan vorzunehmen.

 

§ 7

Belegung der Sporteinrichtungen

 

(1)  Zu Beginn eines jeden Schuljahres werden Belegungspläne für die einzelnen Sporteinrichtungen nach Absprache mit den Schulen und Vereinen erstellt. Die Bedarfsmeldungen haben durch die Schulleitung bzw. den Vereinsvorstand mittels eines schriftlichen Antrags, bis spätestens 01. August, bei der Gemeindeverwaltung zu erfolgen. Anmeldungen von Lehrern/Lehrerinnen, Trainern/Trainerinnen oder sonstigen Personen werden nicht angenommen bzw. berücksichtigt.

 

(2)  Bei Terminüberschneidungen wird eine einvernehmliche Absprache angestrebt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten besteht jedoch nicht.

 

(3)  Die genehmigten Belegungszeiten können grundsätzlich während des laufenden Schuljahres nicht mehr geändert werden. Ausnahmen sind nur mit schriftlichem Antrag möglich.

 

(4)  Belegungen außerhalb des regulären Belegungsplanes sind spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

 

 

§ 8

Verhalten in den Sporteinrichtungen

 

(1)  Jede/r Benutzer/in der Sporteinrichtungen hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Benutzer sind verpflichtet, die Sporteinrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln. Jede Beschädigung der Einrichtungen oder sonstige Störung sind zu vermeiden.

 

(2)  Die Benutzer sind verpflichtet, alle brandschutz- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der Polizeistunde sowie für die Beachtung aller Bestimmungen, die zum Schutz der Jugend erlassen worden sind. Die Bestimmungen über den Feuerschutz sind einzuhalten.

 

(3)  Die Benutzer haben die gegebenenfalls vorhandene, geltende Hausordnung zu beachten, jegliche Schäden sofort den Hallen-/Platzwarten, Hausmeistern oder der Gemeindeverwaltung anzuzeigen und die Sporteinrichtung/en in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

 

(4)  Fahrzeuge aller Art dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden, wobei von Seiten der Gemeinde Tutzing keinerlei Haftung übernommen wird. Ein Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen, Zweiradfahrzeugen oder Fahrrädern ist verboten. Zur Anlieferung oder Abholung von schwer zu transportierenden Gegenständen kann nach vorheriger Absprache mit den Hallen-/Platzwarten bzw. Hausmeistern die An- und Abfahrt zum Sportgelände ausnahmsweise zugelassen werden. Die Halleneingänge, Not- und Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten sind stets freizuhalten.

            Mit Defibrillatoren-Aufklebern gekennzeichnete Türen sind in keinem Fall abzuschließen. Diese Räume müssen zu jeder Zeit frei zugänglich sein.

 

(5)  Es nicht gestattet, Fahrräder in die Sporthalle oder die Wasch- und Umkleideräume mitzunehmen oder an den Umzäunungen abzustellen.

 

(6)  Glasflaschen, Gläser und zerbrechliche Glasbehälter dürfen grundsätzlich in den gesamten Sporteinrichtungen nicht verwendet werden.

 

(7)  Hunde - mit Ausnahme von Blinden- und Behindertenhunden - oder sonstige Tiere dürfen nicht in die Sporteinrichtungen. In die Hallen dürfen generell keine Tiere.

 

(8)  Aus Gründen der Müllvermeidung darf bei Veranstaltungen kein Einweggeschirr verwendet werden. Der Verkauf von Getränken in Dosen ist unzulässig. Bei Einwegflaschen (Wein, Sekt) soll ein Pfand erhoben werden.

 

(9)  Der/Die Benutzer/in verpflichtet sich darauf einzuwirken, dass vor, während und nach einer Veranstaltung die Anwohner nicht durch übermäßigen Lärm belästigt werden.

 

(10)                 Die Anbringung von Dekoration jeder Art ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde Tutzing gestattet. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. Bauliche Maßnahmen aller Art, auch solche, die bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtig sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Tutzing.

 

(11)                 Vereinseigene bzw. nutzereigene Turn- und Sportgeräte können in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung der Gemeinde Tutzing in den Sporteinrichtungen im Rahmen der Unterbringungsmöglichkeiten untergebracht werden. Die Gemeinde Tutzing übernimmt keine Haftung für die Benutzung bzw. Beschädigung oder den Verlust dieser Geräte.

 

§ 9

Benutzung der Außensportanlagen

 

(1)  Die vorgeschriebenen Grundmarkierungen der Fußballfelder werden im Würmseestadion und auf dem Rasenspielfeld in Traubing nach Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung durch die Vereine übernommen. Weitere eigens angebrachte, dauerhafte Markierungen sind nicht gestattet.

 

(2)  Auf der Leichtathletikanlage im Stadion sowie dem Hartplatz, einschließlich der Weitsprunganlagen und auf den Rasenspielfeldern ist die Nutzung mit Straßenschuhen unzulässig.

 

(3)  Das Einschlagen von Markierungen auf den Rasenspielfeldern ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Tutzing zulässig.

 

(4)  Das vorhandene Inventar darf grundsätzlich benutzt werden.

 

§ 10

Benutzung der Sporthallen und Sportgeräte

 

(1)  Die Benutzer haben auf die Einhaltung von Sauberkeit und Ordnung zu achten. Die Hallen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Zum Gebrauch überlassene Geräte, welche im Eigentum der Gemeinde Tutzing stehen, sind, wenn erforderlich, zu säubern und an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückzubringen. Turn- und Sportgeräte dürfen ohne Genehmigung nicht aus den Hallen entfernt werden. Hinweise auf Sicherheitsvorschriften im Gebrauch mit Sportgeräten sind zu beachten.

 

(2)  Die Benutzung der Hallen für den Sportbetrieb ist nur mit Turnschuhen zulässig, die den Bodenbelag nicht beschädigen können. Zugelassen sind nur saubere Hallenschuhe mit hellen, abriebfesten Sohlen.

 

(3)  Eine Benutzung der Hallen für andere Veranstaltungen ist nur nach Auslegung des Schutzbodens möglich.

 

(4)  Sporttaschen, Kleidung und Schuhe, die nicht unmittelbar für den Übungs- und Sportbetrieb benötigt werden, dürfen nicht in die Hallen mitgenommen werden. Ebenso ist die Mitnahme von Getränken, Süßigkeiten und Speisen untersagt.

 

(5)  Allen Personen, die nicht unmittelbar am Unterricht, Training oder Spiel teilnehmen, ist das Betreten der Hallen untersagt. Zuschauer oder Spieler, die nicht eingesetzt werden, haben grundsätzlich auf den Tribünen Platz zu nehmen.

 

(6)  Rauchen in den Hallen und sämtlichen dazu gehörenden Räumlichkeiten der Sporteinrichtungen ist strikt verboten. Ein Verstoß hiergegen hat die Verweisung aus den Räumen zur Folge.

 

(7)  Die Verwendung von Harzen, Klebe- und Haftsubstanzen oder anderen stark verunreinigenden Stoffen ist in den Hallen (auch in Wettkämpfen) verboten. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden dem Verursacher die daraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

(8)  Den Schulen, den Vereinen sowie den Sportgemeinschaften, die von der Gemeindeverwaltung die Erlaubnis zur Benutzung der Hallen erhalten haben, steht die Benutzung der Umkleide- und Duschräume zu. Die Umkleide- und Duschräume dürfen dabei nur von den Aktiven und Betreuern benutzt werden. Der Allgemeinheit stehen sie nicht zur Verfügung.

 

(9)  Die als verantwortlich benannte Person hat sich vor Benutzung der Halle und den Räumlichkeiten von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen und etwa festgestellte Mängel sofort dem Hallen-/Platzwart oder dem Hausmeister zu melden. Sie muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen, Geräte usw. nicht benutzt werden.

Nach Beendigung der Benutzung hat die verantwortliche Person die Hallen/Hallenteile und deren Räumlichkeiten (Umkleide, Dusche, usw.) wieder ordentlich und sauber zu übergeben und, soweit notwendig, alle Lichter zu löschen. Sie hat somit als Letzte die Räume bzw. die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen. Die Benutzung ist in die, in jeder Halle ausliegenden Benutzerlisten einzutragen und zu unterzeichnen. Besondere Vorkommnisse (Schäden, Unfälle, usw.) sind präzise zu dokumentieren.

           

(10)                 Das Bedienen von technischen Einrichtungen, z.B. Geräten, Trennwänden, Fenstern etc., soweit sie für den Sport- und Übungsbetrieb benötigt werden, ist nur den darin - durch den Hallen-/Platzwart oder Hausmeister - eingewiesenen Sportlehrern/Sportlehrerinnen und Trainern/Trainerinnen gestattet. Die Bedienungsanleitungen sind dabei genau zu befolgen. Schäden, die durch vorsätzlich falsche oder fahrlässige Bedienung entstehen, gehen allein zu Lasten des Nutzers/der Nutzerin.

 

§ 11

Schlüsselausgabe

 

(1)  Bei Dauernutzung erhält der Benutzer/die Benutzerin einen Schlüssel für die Sporthallen. Die Namen der Trainer/innen bzw. Übungsleiter/innen, welche einen Schlüssel erhalten sollen, sind vom Vorstand/der Geschäftsstelle des jeweiligen Vereins mitzuteilen. Der Schlüssel wird im Anschluss gegen Unterschrift und namentliche Registrierung ausgegeben. Die Verantwortung geht insoweit in Zeiten, in denen die Hallen-/Platzwarte bzw. Hausmeister abwesend sind, auf die Benutzer über. Es ist dringend erforderlich, dass mit dem übergebenen Schlüssel sorgsam umgegangen wird. Der Schlüssel darf nicht intern im Verein oder an einen etwaigen Nachfolger weitergegeben werden. Die Gemeinde Tutzing behält sich vor, die ordnungsgemäße Handhabung und den Verbleib des ausgegebenen Schlüssels zu überprüfen und diesen bei satzungswidriger Nutzung einzuziehen.

 

(2)  Anhand der eingebauten/verbauten elektronischen Schließzylinder in der Würmseehalle und der Turnhalle in der Grundschule Traubing können die durchgeführten Schließvorgänge bei Bedarf ausgelesen werden. Die ausgelesenen Daten können auch als Grundlage für die Geltendmachung von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen dienen.

 

(3)  Tritt die Person, an die der Schlüssel ausgegeben wurde, von ihrer Funktion zurück, muss der Schlüssel an die Gemeinde Tutzing zurückgegeben werden und wird an die für die jeweilige Funktion nachfolgende Person mit Registrierung neu ausgegeben. Der Benutzer/Die Benutzerin haftet für den Verlust eines Schlüssels und hat den Verlust eines Schlüssels durch sofortige Mitteilung bei der Gemeinde Tutzing zu melden.

 

§ 12

Durchführung von Veranstaltungen

 

(1)  Die notwendigen polizeilichen und steuerlichen Anmeldungen der Veranstaltung sowie die Entrichtung der Gebühren und Steuern ist Sache des Benutzers/der Benutzerin. Die erforderlichen Anträge auf Genehmigung sind mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Tutzing einzuholen.

 

(2)  Der/Die Veranstalter/in hat für die Ordnung und für Einhaltung der Benutzungssatzung und der sonstigen Auflagen und Bedingungen zu sorgen. Er/Sie benennt der Gemeindeverwaltung eine/n verantwortliche/n Leiter/in und hat eine der Art der Veranstaltung entsprechende Anzahl von Personen einzusetzen, die für den geordneten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich sind. Die Besucher haben den Anweisungen der Ordnungskräfte und besonders den Anordnungen von Beauftragten der Gemeinde Tutzing Folge zu leisten. Die Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden.

 

(3)  Während der Veranstaltung obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem/der Veranstalter/in. Die Gemeinde Tutzing behält sich vor, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherheit der Einrichtungen und Besucher von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Dies geschieht auf Kosten des Veranstalters.

 

§ 13

Gewerbliche Betätigung, Werbung

 

(1)  Jede gewerbliche Betätigung im Bereich der Sporteinrichtungen, hierzu zählt auch der Verkauf von Getränken und Speisen bei Veranstaltungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Der/Die jeweils für den Verkauf Verantwortliche hat außerdem die erforderlichen gesetzlichen Erlaubnisse und Genehmigungen auf seine/ihre Kosten zu beantragen. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken darf nur wiederverwendbares Geschirr und Besteck verwendet werden.

 

(2)  Jegliche Werbemaßnahmen sind in den gesamten Einrichtungen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung zulässig.

 

§ 14

Einschränkung der Benutzung

 

(1)  Betrunkene Personen, Personen, die unter dem Einfluss von Drogen stehen, und Personen, die an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit i.S. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen leiden, sowie Personen, die an einer geistigen Krankheit, die zu einer Gefährdung der eigenen Person oder Dritter führen kann, leiden, sind von der Benutzung der in § 2 genannten Sporteinrichtungen ausgeschlossen.

 

(2)  Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist die Benutzung der Hallen nur in Begleitung von Personen über 18 Jahren gestattet.

 

§ 15

Haftung

 

(1)  Die Benutzung der überlassenen Sporteinrichtungen und des Inventars erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers/der Benutzerin. Diese/r übernimmt für die Dauer der Mietzeit die Haftung für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Gemeinde Tutzing von Schadensersatzansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Besucher seiner/ihrer Veranstaltung und sonstiger Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sporteinrichtungen oder Veranstaltung entstehen können. Die Haftung des Benutzers/der Benutzerin erstreckt sich neben der eigentlichen Veranstaltung auch auf die Proben, Vorbereitungen der Veranstaltungen und Auf- bzw. Abbauarbeiten.

 

(2)  Der/Die Benutzungsberechtigte verzichtet seinerseits/ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Tutzing und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme, auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Tutzing und deren Bedienstete und Beauftragte.

 

(3)  Der/Die Benutzungsberechtigte hat bei Beantragung der Benutzung der Sporteinrichtungen, spätestens bei Vertragsunterzeichnung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

 

(4)  Die Haftung der Gemeinde Tutzing als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

     

(5)  Der/Die Benutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Tutzing an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen. Im Falle der Beschädigung durch Vereinsmitglieder haften diese und der Verein als Gesamtschuldner. Der/Die Haftende ist verpflichtet, die entstandenen Schäden binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung auf seine/ihre Kosten zu beheben und den alten Zustand wiederherzustellen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Gemeinde Tutzing ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Schuldners/der Schuldnerin durchzuführen.

 

(6)  Die Garderobe/die Umkleiden ist/sind vom Veranstalter/Nutzungsberechtigen in eigener Verantwortung zu führen. Für das Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen und Sachen, insbesondere Sportgeräten, Kleidungsstücken, Wertsachen und dergleichen, wird seitens der Gemeinde Tutzing nicht gehaftet.

 

(7)  Auf den Außensportanlagen im Würmseestadion und in Traubing erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten der Sporteinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

 

 

 

 

§ 16

Fundsachen

 

Gefundene Gegenstände (Fundsachen) sind sicherzustellen und vom Finder unverzüglich dem Hausmeister oder Hallen-/Platzwart oder der Gemeindeverwaltung zu übergeben. Für die Behandlung gelten die Vorschriften über den Behördenfund.

 

§ 17

Beendigung der Nutzungsvereinbarung

 

Die Nichtbeachtung dieser Benutzungssatzung samt der in deren Vollzug erlassenen besonderen Anordnungen sowie der gegebenenfalls vorhandenen, geltenden Hausordnung kann die sofortige entschädigungslose Zurücknahme der Benutzungserlaubnis durch die Gemeinde Tutzing mit sich ziehen.

 

§ 18

Gebühren

 

Für die Nutzung der in § 2 genannten Sporteinrichtungen werden Gebühren erhoben. Hierzu erlässt die Gemeinde Tutzing eine gesonderte Gebührensatzung.

 

§ 19

Zuwiderhandlungen

 

(1)  Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungssatzung kann nach vorheriger Verwarnung durch die Gemeinde Tutzing die Erlaubnis zur Benutzung der Sporteinrichtungen ganz oder auf Zeit entzogen werden oder die Zuwiderhandlung aufgrund von Artikel 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden. Hierüber entscheidet die Erste Bürgermeisterin.

 

(2)  Die Gemeinde Tutzing ist berechtigt, die Überlassung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeindeverwaltung die Überlassung der Sporteinrichtungen nicht ausgesprochen hätte.

 

(3)  Bei Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bleibt die Stellung eines Strafantrags vorbehalten.

 

§ 20

Inkrafttreten

 

Die Benutzungsordnung tritt zum 01.09.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Turnhallen der Gemeinde Tutzing vom 17. September 2019 außer Kraft.

 

Tutzing,

 

Marlene Greinwald

Erste Bürgermeisterin