Sitzung: 27.07.2021 GR/2021/07/27
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20
Beschluss:
Der Gemeinderat Tutzing beschließt folgende Satzung:
Satzung zur Regelung der Benutzung der
Sporteinrichtungen
der Gemeinde Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert, folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Benutzung der in § 2 Abs. 1
aufgeführten Sporteinrichtungen der Gemeinde Tutzing gelten die Bestimmungen
dieser Benutzungssatzung, die dazugehörige Gebührensatzung sowie die in deren
Vollzug erlassenen besonderen Anordnungen der Gemeinde Tutzing und deren
Beauftragten.
(2) Diese Benutzungssatzung gilt für alle
Personen, welche die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Sporteinrichtungen betreten.
Mit dem Betreten der in § 2 Abs. 1 genannten Sporteinrichtungen erkennen diese
Personen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung, der dazugehörigen
Gebührensatzung sowie die in deren Vollzug erlassenen besonderen Anordnungen
an.
(3) Die Gemeinde Tutzing kann, wenn dies zur
Vermeidung von Gefahren für Benutzer/innen und Besucher/innen oder zur
Erhaltung der Sporteinrichtungen notwendig ist, besondere Regelungen,
insbesondere weitergehende Anordnungen treffen.
§ 2
Sporteinrichtungen und deren Zweck
(1) Die Gemeinde Tutzing ist Eigentümerin
folgender Sporteinrichtungen:
-
Würmseehalle Tutzing (Bernrieder Straße, 82327 Tutzing)
-
Würmseestadion Tutzing (Bernrieder Straße, 82327 Tutzing)
-
Turnhalle bei der Grund- und Mittelschule Tutzing (Greinwaldstraße, 82327
Tutzing)
-
Turnhalle in der Grundschule Traubing (Oberlehrer-Schmid-Weg, 82327
Tutzing-Traubing)
-
Rasenspielfeld bei der Grundschule Traubing (Oberlehrer-Schmid-Weg, 82327
Tutzing-
Traubing)
Sie
wird durch die Erste Bürgermeisterin der Gemeinde Tutzing vertreten.
(2) Die genannten
Sporteinrichtungen sind gemeinnützige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Tutzing,
die den Schulen, Vereinen, den Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden, politischen
Gruppierungen im Gemeinderat Tutzing, Kirchen und sonstigen Organisationen der
Gemeinde Tutzing, für schulische, soziale, sportliche und kulturelle Zwecke zur
Verfügung gestellt werden.
(3) Die Nutzung der gesamten
Sporteinrichtungen wird durch diese Benutzungssatzung und einen Belegungsplan
der Gemeinde Tutzing festgelegt. Der Belegungsplan wird durch die
Gemeindeverwaltung erstellt und je nach Bedarf überarbeitet. Der Sportunterricht
der Schulen geht jeder anderen Nutzung durch Sportvereine oder der
Allgemeinheit vor.
(4) Jede nichtsportliche Nutzung der
Sporteinrichtungen bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung. Die
Gemeinde Tutzing hat das Recht, die Sporteinrichtungen für eigene oder
sonstige, im öffentlichen Interesse gelegene nichtsportliche Veranstaltungen
jederzeit in Anspruch zu nehmen. Die Gemeinde Tutzing teilt eine solche
Inanspruchnahme den Nutzern/Nutzerinnen rechtzeitig mit.
§
3
Verwaltung, Hausrecht und Aufsicht
(1) Die Verwaltung der Sporteinrichtungen
obliegt der Gemeinde Tutzing.
(2) Das Hausrecht wird durch die Erste
Bürgermeisterin ausgeübt. Des Weiteren werden die Hallen-/Platzwarte und die
Schulhausmeister mit der Ausübung des Hausrechtes und der Aufsicht der
Sporteinrichtungen beauftragt. Das gemeindliche Personal, insbesondere die
Hallen-/Platzwarte und die Schulhausmeister haben vor Ort für die Einhaltung
der Nutzungsregeln zu sorgen. Den Anordnungen bzw. Aufforderungen von
Hallen-/Platzwarten, Schulhausmeistern und deren Vertretern ist uneingeschränkt
Folge zu leisten.
(3) Beim Training bzw. bei sonstiger
Benutzung der Sporteinrichtungen durch die Schule, die Vereine oder
Sportgemeinschaften hat ein/e Lehrer/in, Übungsleiter/in oder sonst eine
verantwortliche volljährige Person anwesend zu sein, die für den reibungslosen
Ablauf des Übungs-, Lehr- und Spielbetriebes und für die Aufrechterhaltung der
Ordnung zuständig ist, sowie die Einhaltung dieser Benutzungssatzung sichert.
Trainingsgruppen ohne Übungsleiter/in oder sonst verantwortliche Personen
werden nicht zugelassen.
§ 4
Vergabe der Sporteinrichtungen
(1) Durch die Gemeindeverwaltung werden die
Sporteinrichtungen für die unter § 2 genannten Zwecke vergeben.
(2) Während der normalen Schulzeiten werden
die Sporteinrichtungen grundsätzlich den Schulen der Gemeinde Tutzing, zur
Durchführung ihres Sportunterrichts, zur Verfügung gestellt.
(3) Nach den Schulzeiten werden die
Sporteinrichtungen grundsätzlich den Vereinen, für ihre Trainings- und
Lehrstunden, aber auch für Sportveranstaltungen zur Verfügung gestellt.
(4) Die Sporteinrichtungen mit Ausnahmen
sämtlicher Sporthallen, der Rasenspielfelder und der Weitsprunganlage im
Würmseestadion stehen
den nichtorganisierten Freizeitsportlern/Freizeitsportlerinnen zu den
Nutzungszeiten nach § 6 Abs. 1 zur Verfügung, soweit keine Veranstaltung (auch
Schulsport) stattfindet bzw. eine solche nicht behindert oder beeinträchtigt
wird und gemäß Belegungsplan (§ 2 Abs. 3) kein Verein oder keine Gruppe
Anspruch auf Benutzung hat und auch davon Gebrauch macht. Gefährliche
Sportarten wie z.B. Diskus-, Speer-, oder Hammerwerfen sind nur im Rahmen der
organisierten Sportangebote gestattet.
(5) Es ist zwingend ein entsprechender
Überlassungsvertrag zu schließen. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der
Sporteinrichtungen besteht nicht.
Für
die Nutzung durch nichtorganisierte Freizeitsportler/innen ist der Abschluss
eines Überlassungsvertrages nicht erforderlich.
(6) Eine Untervermietung oder Überlassung an
Dritte durch den/die Benutzer/in ist nicht zulässig.
(7) Der/Die Benutzer/in bestätigt mit
Unterzeichnung des Überlassungsvertrages, dass
die Veranstaltung keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder
antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort
noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch
Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger
Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet
werden dürfen. Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind
von der Nutzung der Sporteinrichtungen ausgeschlossen.
(8) Die Erste Bürgermeisterin oder ein/e
beauftragte/r Vertreter/in, kann aufgrund des von ihr/ihm ausgeübten
Hausrechtes, jede/n Benutzer/in oder Besucher/in im Interesse eines geordneten
Ablaufs von Veranstaltungen oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, von einer Veranstaltung ausschließen oder von einer
Raumvergabe jederzeit absehen. Schadensersatzansprüche kann der/die Nutzer/in
oder Besucher/in hieraus nicht ableiten.
(9) Es dürfen nur die für die jeweilige
Veranstaltung freigegebenen Räume und Anlagen betreten und benutzt werden.
§ 5
Benutzungszeitraum
(1) Die Turnhalle bei der Grund- und
Mittelschule Tutzing, sowie die Turnhalle in der Grundschule Traubing sind
während der Ferienzeiten geschlossen.
(2) In der Ferienzeit sind die Würmseehalle
sowie das Würmseestadion grundsätzlich nutzbar. Nutzungen sind 4 Wochen vor den
jeweiligen Ferien schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen und
genehmigen zu lassen.
(3) Die Gemeinde Tutzing behält sich vor,
die Sporteinrichtungen ganz oder teilweise u. a. zur Sicherung und Ordnung, zu
Unterhaltungs-, Erneuerungs- und Reparaturarbeiten sowie auch bei Bedarf zur
Durchführung von Veranstaltungen zu sperren. Eine solche Sperrung wird, soweit
dies möglich ist, rechtzeitig bekanntgegeben. Ein Erlass von Gebühren für
derartige Sperrungen ist, solange sich die Sperrungen im Rahmen halten, nicht
vorgesehen.
(4) Die Gemeinde Tutzing behält sich ferner
vor, einzelne Sporteinrichtungen, insbesondere die Rasenplätze, ganz oder
teilweise für eine begrenzte Zeit zur Schonung der jeweiligen Anlagen zu
sperren; § 5 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinde Tutzing entscheidet
darüber, ob die Sporteinrichtungen benutzbar sind. Die Entscheidung erfolgt,
wenn möglich so rechtzeitig, dass – sofern der Spielbetrieb betroffen ist – die Möglichkeit gegeben ist,
betroffene Gruppen/Vereine rechtzeitig von einer eventuellen Sperrung der
Sporteinrichtungen zu verständigen.
§ 6
Nutzungszeiten
(1) Für die Benutzung gelten folgende
Zeiten:
1.
Die
Sporteinrichtungen werden grundsätzlich von Montag bis Freitag in der Zeit von
7.40 Uhr bis 22.00 Uhr (Würmseehalle bis 23.00 Uhr) belegt. Ausnahmen sind
möglich.
Die
Aufteilung der Tagesstunden ist grundsätzlich wie folgt geregelt:
-
Von 7.40 Uhr bis ca. 17.00 Uhr Schulsport
-
Von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Würmseehalle bis 23.00 Uhr) Vereinssport
2.
Eine
Nutzung der Würmseehalle ist auf Antrag auch an Samstagen möglich. Eine Nutzung
an Sonn- und Feiertagen soll möglichst nur zu Wettkämpfen oder größeren
Veranstaltungen erfolgen.
3.
In
den genehmigten Nutzungszeiten sind die Zeiten für Aufräumen, Auf- und
Abbauten, Duschen und Umkleiden, usw. mit eingeschlossen. Die Nutzungsstunden
sind deshalb so zu beenden, dass die Sporteinrichtungen mit Ablauf der
gebuchten Zeit geräumt sind.
4.
Die
Gemeinde Tutzing ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Nutzungszeiten von
den Sporteinrichtungen im Belegungsplan vorzunehmen.
§ 7
Belegung
der Sporteinrichtungen
(1) Zu Beginn eines jeden Schuljahres werden
Belegungspläne für die einzelnen Sporteinrichtungen nach Absprache mit den
Schulen und Vereinen erstellt. Die Bedarfsmeldungen haben durch die
Schulleitung bzw. den Vereinsvorstand mittels eines schriftlichen Antrags, bis
spätestens 01. August, bei der Gemeindeverwaltung zu erfolgen. Anmeldungen von
Lehrern/Lehrerinnen, Trainern/Trainerinnen oder sonstigen Personen werden nicht
angenommen bzw. berücksichtigt.
(2) Bei Terminüberschneidungen wird eine
einvernehmliche Absprache angestrebt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung
bestimmter Räumlichkeiten besteht jedoch nicht.
(3) Die genehmigten Belegungszeiten können
grundsätzlich während des laufenden Schuljahres nicht mehr geändert werden.
Ausnahmen sind nur mit schriftlichem Antrag möglich.
(4) Belegungen außerhalb des regulären
Belegungsplanes sind spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich
bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
§ 8
Verhalten in den
Sporteinrichtungen
(1) Jede/r Benutzer/in der
Sporteinrichtungen hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird. Die Benutzer sind verpflichtet, die Sporteinrichtungen
pfleglich und schonend zu behandeln. Jede Beschädigung der Einrichtungen oder
sonstige Störung sind zu vermeiden.
(2) Die Benutzer sind verpflichtet, alle
brandschutz- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Sie sind
verantwortlich für die Einhaltung der Polizeistunde sowie für die Beachtung
aller Bestimmungen, die zum Schutz der Jugend erlassen worden sind. Die
Bestimmungen über den Feuerschutz sind einzuhalten.
(3) Die Benutzer haben die gegebenenfalls
vorhandene, geltende Hausordnung zu beachten, jegliche Schäden sofort den
Hallen-/Platzwarten, Hausmeistern oder der Gemeindeverwaltung anzuzeigen und
die Sporteinrichtung/en in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
(4) Fahrzeuge aller Art dürfen nur an den
dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden, wobei von Seiten der Gemeinde
Tutzing keinerlei Haftung übernommen wird. Ein Befahren der Wege mit
Kraftfahrzeugen, Zweiradfahrzeugen oder Fahrrädern ist verboten. Zur
Anlieferung oder Abholung von schwer zu transportierenden Gegenständen kann
nach vorheriger Absprache mit den Hallen-/Platzwarten bzw. Hausmeistern die An-
und Abfahrt zum Sportgelände ausnahmsweise zugelassen werden. Die
Halleneingänge, Not- und Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten sind stets
freizuhalten.
Mit
Defibrillatoren-Aufklebern gekennzeichnete Türen sind in keinem Fall
abzuschließen. Diese Räume müssen zu jeder Zeit frei zugänglich sein.
(5) Es nicht gestattet, Fahrräder in die
Sporthalle oder die Wasch- und Umkleideräume mitzunehmen oder an den
Umzäunungen abzustellen.
(6) Glasflaschen, Gläser und zerbrechliche
Glasbehälter dürfen grundsätzlich in den gesamten Sporteinrichtungen nicht
verwendet werden.
(7) Hunde - mit Ausnahme von Blinden- und Behindertenhunden
- oder sonstige Tiere dürfen nicht in die Sporteinrichtungen. In die Hallen
dürfen generell keine Tiere.
(8) Aus Gründen der Müllvermeidung darf bei
Veranstaltungen kein Einweggeschirr verwendet werden. Der Verkauf von Getränken
in Dosen ist unzulässig. Bei Einwegflaschen (Wein, Sekt) soll ein Pfand erhoben
werden.
(9) Der/Die Benutzer/in verpflichtet sich
darauf einzuwirken, dass vor, während und nach einer Veranstaltung die Anwohner
nicht durch übermäßigen Lärm belästigt werden.
(10)
Die Anbringung von Dekoration jeder Art ist
nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde Tutzing gestattet. Das
Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in Fußböden, Wände, Decken oder
Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. Bauliche Maßnahmen aller Art, auch
solche, die bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtig sind, bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Gemeinde Tutzing.
(11)
Vereinseigene bzw. nutzereigene Turn- und
Sportgeräte können in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung der Gemeinde
Tutzing in den Sporteinrichtungen im Rahmen der Unterbringungsmöglichkeiten
untergebracht werden. Die Gemeinde Tutzing übernimmt keine Haftung für die
Benutzung bzw. Beschädigung oder den Verlust dieser Geräte.
§ 9
Benutzung der Außensportanlagen
(1) Die vorgeschriebenen Grundmarkierungen
der Fußballfelder werden im Würmseestadion und auf dem Rasenspielfeld in
Traubing nach Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung durch die Vereine
übernommen. Weitere eigens angebrachte,
dauerhafte Markierungen sind nicht gestattet.
(2) Auf der Leichtathletikanlage im Stadion
sowie dem Hartplatz, einschließlich der Weitsprunganlagen und auf den
Rasenspielfeldern ist die Nutzung mit Straßenschuhen unzulässig.
(3) Das Einschlagen von Markierungen auf den
Rasenspielfeldern ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde
Tutzing zulässig.
(4) Das vorhandene Inventar darf
grundsätzlich benutzt werden.
§ 10
Benutzung
der Sporthallen und Sportgeräte
(1) Die Benutzer haben auf die Einhaltung
von Sauberkeit und Ordnung zu achten. Die Hallen und Geräte sind pfleglich zu
behandeln. Zum Gebrauch überlassene Geräte, welche im Eigentum der Gemeinde
Tutzing stehen, sind, wenn erforderlich, zu säubern und an den dafür
vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückzubringen. Turn- und Sportgeräte dürfen
ohne Genehmigung nicht aus den Hallen entfernt werden. Hinweise auf
Sicherheitsvorschriften im Gebrauch mit Sportgeräten sind zu beachten.
(2) Die Benutzung der Hallen für den Sportbetrieb
ist nur mit Turnschuhen zulässig, die den Bodenbelag nicht beschädigen können.
Zugelassen sind nur saubere Hallenschuhe mit hellen, abriebfesten Sohlen.
(3) Eine Benutzung der Hallen für andere
Veranstaltungen ist nur nach Auslegung des Schutzbodens möglich.
(4) Sporttaschen, Kleidung und Schuhe, die
nicht unmittelbar für den Übungs- und Sportbetrieb benötigt werden, dürfen
nicht in die Hallen mitgenommen werden. Ebenso ist die Mitnahme von Getränken,
Süßigkeiten und Speisen untersagt.
(5) Allen Personen, die nicht unmittelbar am
Unterricht, Training oder Spiel teilnehmen, ist das Betreten der Hallen
untersagt. Zuschauer oder Spieler, die nicht eingesetzt werden, haben
grundsätzlich auf den Tribünen Platz zu nehmen.
(6) Rauchen in den Hallen und sämtlichen dazu
gehörenden Räumlichkeiten der Sporteinrichtungen ist strikt verboten. Ein
Verstoß hiergegen hat die Verweisung aus den Räumen zur Folge.
(7) Die Verwendung von Harzen, Klebe- und
Haftsubstanzen oder anderen stark verunreinigenden Stoffen ist in den Hallen
(auch in Wettkämpfen) verboten. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden
dem Verursacher die daraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
(8) Den Schulen, den Vereinen sowie den
Sportgemeinschaften, die von der Gemeindeverwaltung die Erlaubnis zur Benutzung
der Hallen erhalten haben, steht die Benutzung der Umkleide- und Duschräume zu.
Die Umkleide- und Duschräume dürfen dabei nur von den Aktiven und Betreuern
benutzt werden. Der Allgemeinheit stehen sie nicht zur Verfügung.
(9) Die als verantwortlich benannte Person
hat sich vor Benutzung der Halle und den Räumlichkeiten von deren
ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen und etwa festgestellte Mängel sofort dem
Hallen-/Platzwart oder dem Hausmeister zu melden. Sie muss sicherstellen, dass
schadhafte Einrichtungen, Geräte usw. nicht benutzt werden.
Nach
Beendigung der Benutzung hat die verantwortliche Person die Hallen/Hallenteile
und deren Räumlichkeiten (Umkleide, Dusche, usw.) wieder ordentlich und sauber
zu übergeben und, soweit notwendig, alle Lichter zu löschen. Sie hat somit als
Letzte die Räume bzw. die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen. Die
Benutzung ist in die, in jeder Halle ausliegenden Benutzerlisten einzutragen
und zu unterzeichnen. Besondere Vorkommnisse (Schäden, Unfälle, usw.) sind
präzise zu dokumentieren.
(10)
Das Bedienen von technischen Einrichtungen,
z.B. Geräten, Trennwänden, Fenstern etc., soweit sie für den Sport- und
Übungsbetrieb benötigt werden, ist nur den darin - durch den Hallen-/Platzwart
oder Hausmeister - eingewiesenen Sportlehrern/Sportlehrerinnen und
Trainern/Trainerinnen gestattet. Die Bedienungsanleitungen sind dabei genau zu
befolgen. Schäden, die durch vorsätzlich falsche oder fahrlässige Bedienung
entstehen, gehen allein zu Lasten des Nutzers/der Nutzerin.
§ 11
Schlüsselausgabe
(1) Bei Dauernutzung erhält der Benutzer/die
Benutzerin einen Schlüssel für die Sporthallen. Die Namen der Trainer/innen
bzw. Übungsleiter/innen, welche einen Schlüssel erhalten sollen, sind vom
Vorstand/der Geschäftsstelle des jeweiligen Vereins mitzuteilen. Der Schlüssel
wird im Anschluss gegen Unterschrift und namentliche Registrierung ausgegeben.
Die Verantwortung geht insoweit in Zeiten, in denen die Hallen-/Platzwarte bzw.
Hausmeister abwesend sind, auf die Benutzer über. Es ist dringend erforderlich,
dass mit dem übergebenen Schlüssel sorgsam umgegangen wird. Der Schlüssel darf
nicht intern im Verein oder an einen etwaigen Nachfolger weitergegeben werden.
Die Gemeinde Tutzing behält sich vor, die ordnungsgemäße Handhabung und den Verbleib
des ausgegebenen Schlüssels zu überprüfen und diesen bei satzungswidriger
Nutzung einzuziehen.
(2) Anhand der eingebauten/verbauten
elektronischen Schließzylinder in der Würmseehalle und der Turnhalle in der
Grundschule Traubing können die durchgeführten Schließvorgänge bei Bedarf
ausgelesen werden. Die ausgelesenen Daten können auch als Grundlage für die
Geltendmachung von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen dienen.
(3) Tritt die Person, an die der Schlüssel
ausgegeben wurde, von ihrer Funktion zurück, muss der Schlüssel an die Gemeinde
Tutzing zurückgegeben werden und wird an die für die jeweilige Funktion
nachfolgende Person mit Registrierung neu ausgegeben. Der Benutzer/Die Benutzerin
haftet für den Verlust eines Schlüssels und hat den Verlust eines Schlüssels
durch sofortige Mitteilung bei der Gemeinde Tutzing zu melden.
§ 12
Durchführung von
Veranstaltungen
(1) Die notwendigen polizeilichen und
steuerlichen Anmeldungen der Veranstaltung sowie die Entrichtung der Gebühren
und Steuern ist Sache des Benutzers/der Benutzerin. Die erforderlichen Anträge
auf Genehmigung sind mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeinde
Tutzing einzuholen.
(2) Der/Die Veranstalter/in hat für die
Ordnung und für Einhaltung der Benutzungssatzung und der sonstigen Auflagen und
Bedingungen zu sorgen. Er/Sie benennt der Gemeindeverwaltung eine/n
verantwortliche/n Leiter/in und hat eine der Art der Veranstaltung
entsprechende Anzahl von Personen einzusetzen, die für den geordneten Ablauf
der Veranstaltung verantwortlich sind. Die Besucher haben den Anweisungen der
Ordnungskräfte und besonders den Anordnungen von Beauftragten der Gemeinde
Tutzing Folge zu leisten. Die Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten
werden.
(3) Während der Veranstaltung obliegt die
Verkehrssicherungspflicht dem/der Veranstalter/in. Die Gemeinde Tutzing behält
sich vor, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherheit der
Einrichtungen und Besucher von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen oder
anzuordnen. Dies geschieht auf Kosten des Veranstalters.
§ 13
Gewerbliche Betätigung, Werbung
(1) Jede gewerbliche Betätigung im Bereich
der Sporteinrichtungen, hierzu zählt auch der Verkauf von Getränken und Speisen
bei Veranstaltungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Gemeindeverwaltung. Der/Die jeweils für den Verkauf Verantwortliche hat
außerdem die erforderlichen gesetzlichen Erlaubnisse und Genehmigungen auf
seine/ihre Kosten zu beantragen. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken darf
nur wiederverwendbares Geschirr und Besteck verwendet werden.
(2) Jegliche Werbemaßnahmen sind in den
gesamten Einrichtungen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung zulässig.
§ 14
Einschränkung der Benutzung
(1) Betrunkene Personen, Personen, die unter
dem Einfluss von Drogen stehen, und Personen, die an einer übertragbaren oder
ansteckenden Krankheit i.S. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten bei Menschen leiden, sowie Personen, die an einer
geistigen Krankheit, die zu einer Gefährdung der eigenen Person oder Dritter
führen kann, leiden, sind von der Benutzung der in § 2 genannten
Sporteinrichtungen ausgeschlossen.
(2) Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren
ist die Benutzung der Hallen nur in Begleitung von Personen über 18 Jahren
gestattet.
§ 15
Haftung
(1) Die Benutzung der überlassenen
Sporteinrichtungen und des Inventars erfolgt ausschließlich auf Gefahr des
Benutzers/der Benutzerin. Diese/r übernimmt für die Dauer der Mietzeit die
Haftung für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Gemeinde
Tutzing von Schadensersatzansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder
Beauftragten, der Besucher seiner/ihrer Veranstaltung und sonstiger Dritter
freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sporteinrichtungen oder
Veranstaltung entstehen können. Die Haftung des Benutzers/der Benutzerin
erstreckt sich neben der eigentlichen Veranstaltung auch auf die Proben, Vorbereitungen
der Veranstaltungen und Auf- bzw. Abbauarbeiten.
(2) Der/Die Benutzungsberechtigte verzichtet
seinerseits/ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde
Tutzing und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme, auf die Geltendmachung
von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Tutzing und deren Bedienstete und
Beauftragte.
(3) Der/Die Benutzungsberechtigte hat bei
Beantragung der Benutzung der Sporteinrichtungen, spätestens bei
Vertragsunterzeichnung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(4) Die Haftung der Gemeinde Tutzing als
Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(5) Der/Die Benutzungsberechtigte haftet für
alle Schäden, die der Gemeinde Tutzing an den überlassenen Einrichtungen,
Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen. Im Falle der
Beschädigung durch Vereinsmitglieder haften diese und der Verein als
Gesamtschuldner. Der/Die Haftende ist verpflichtet, die entstandenen Schäden
binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung auf seine/ihre Kosten zu beheben und
den alten Zustand wiederherzustellen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht
nach, ist die Gemeinde Tutzing ermächtigt, alle hierfür erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Schuldners/der Schuldnerin durchzuführen.
(6) Die Garderobe/die Umkleiden ist/sind vom
Veranstalter/Nutzungsberechtigen in eigener Verantwortung zu führen. Für das
Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen und Sachen, insbesondere
Sportgeräten, Kleidungsstücken, Wertsachen und dergleichen, wird seitens der
Gemeinde Tutzing nicht gehaftet.
(7) Auf den Außensportanlagen im
Würmseestadion und in Traubing erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten der
Sporteinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
§ 16
Fundsachen
Gefundene Gegenstände
(Fundsachen) sind sicherzustellen und vom Finder unverzüglich dem Hausmeister
oder Hallen-/Platzwart oder der Gemeindeverwaltung zu übergeben. Für die
Behandlung gelten die Vorschriften über den Behördenfund.
§ 17
Beendigung der
Nutzungsvereinbarung
Die Nichtbeachtung dieser
Benutzungssatzung samt der in deren Vollzug erlassenen besonderen Anordnungen
sowie der gegebenenfalls vorhandenen, geltenden Hausordnung kann die sofortige
entschädigungslose Zurücknahme der Benutzungserlaubnis durch die Gemeinde
Tutzing mit sich ziehen.
§ 18
Gebühren
Für die Nutzung der in § 2
genannten Sporteinrichtungen werden Gebühren erhoben. Hierzu erlässt die
Gemeinde Tutzing eine gesonderte Gebührensatzung.
§ 19
Zuwiderhandlungen
(1) Bei wiederholten schwerwiegenden
Verstößen gegen diese Benutzungssatzung kann nach vorheriger Verwarnung durch
die Gemeinde Tutzing die Erlaubnis zur Benutzung der Sporteinrichtungen ganz
oder auf Zeit entzogen werden oder die Zuwiderhandlung aufgrund von Artikel 24
Abs. 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern mit einer Geldbuße bis zu
2.500 Euro belegt werden. Hierüber entscheidet die Erste Bürgermeisterin.
(2) Die Gemeinde Tutzing ist berechtigt, die
Überlassung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände
eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeindeverwaltung die Überlassung der
Sporteinrichtungen nicht ausgesprochen hätte.
(3) Bei Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bleibt die Stellung eines Strafantrags vorbehalten.
§ 20
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt
zum 01.09.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die
Turnhallen der Gemeinde Tutzing vom 17. September 2019 außer Kraft.
Tutzing,
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin