Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und

Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 04. Mai 2021 lag in der

Zeit vom 09. Juni 2021 bis einschließlich 23. Juni 2021 im Rathaus der Gemeinde Tutzing

erneut (verkürzt) öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden

gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben

 

·           LRA Starnberg (Untere Naturschutzbehörde und Landespflege), keine Rückmeldung

·           Bund Naturschutz, keine Rückmeldung

 

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder

Bedenken vor:

 

·           LRA Starnberg (Umweltschutz – Immissionsschutz-), Schreiben vom 23.06.2021

·           Kreisbranddirektion Starnberg, Schreiben vom 16.06.2021

·           Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 21.06.2021

·           Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 21.06.2021

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 11.06.2021

 

 

1.

Zur Vereinfachung im Vollzug sollte in der Festsetzung III. 5.4 nicht auf die „Bezugsfertigkeit“, sondern auf die „Nutzungsaufnahme“ abgestellt werden. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.

 

2.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Festsetzung III.2.1.2 sollte hier auch die Tiefgarage genannt werden (redaktionelle Ergänzung).

 

 

 

In der Festsetzung III. 5.4 wird „Bezugsfertigkeit“ durch „Nutzungsaufnahme“ ersetzt.

 

 

 

 

In der Festsetzung III. 2.1.2 wird die Tiefgarage

ergänzt.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 16.06.2021

 

 

Die wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht wird innerhalb eines Bauantrags geprüft und erteilt. Wir bitten um Aufnahme eines Hinweises zur Anlagengenehmigungspflicht wie in der Abwägung beschrieben. Dies könnte ggf. auch im 1. Absatz des Schutzgutes Wasser in der Begründung erfolgen. Dies würde dem Bürger zur Information dienen, was aus unserer Sicht wichtig ist, da das Gewässer nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans ist. Die Begründung, dass die 60 m Linie nicht in den Plan aufgenommen werden soll, weil dort bereits Gebäude bestehen, können wir nicht nachvollziehen. Ein Hinweis auf die Anlagengenehmigungspflicht taucht in den Unterlagen bisher nicht auf. Da jedoch mit der Festsetzung unter Punkt 1.2 bauliche Anlagen im ufernahen Bereich (ca. 20 m Streifen) ausgeschlossen werden, ist eine der wichtigsten Forderungen in diesem Zusammenhang erfüllt.

Das Ergebnis des Sickerversuchs haben wir mit E-Mail vom 10.06.21 angefragt und mit der E-Mail vom 14.06.2021 erhalten. Demnach ist ein kf-Wert von ca. 1x10-5 m/s ermittelt worden. Nach den technischen Regeln ist damit eine Versickerung grundsätzlich möglich und – soweit dem nichts entgegensteht – auch anzustreben. Wir empfehlen, für die Versickerung ein Mulden-Rigolen-Element mit Notüberlauf (ab einem 2- bzw. 5-jährlichen Regenereignis) im freien Gefälle in den natürlichen Vorfluter über das natürliche Gelände. Das Zulaufen von

„wild abfließendem Wasser“ in den Vorfluter bedarf i.d.R. keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Einleitung in einen Regenwasserkanal wäre erst nachrangig zu planen. Die Ausführungen unter „Schutzgut Wasser“ des vorliegenden Begründungsentwurfs sowie den Hinweisen unter Punkt 10.3 des Satzungsentwurfs stehen den technischen Regeln dahingehend diametral entgegen und sind entsprechend zu ändern.

Die Ableitung des Schleppwassers in der Tiefgarage als Abwasser nehmen wir zur Kenntnis.

 

 

In der Begründung wird unter dem Schutzgut Wasser der Hinweis zur Anlagengenehmigungspflicht innerhalb der 60 m Linie zu einem Gewässer 3. Ordnung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Ergebnis des Sickerversuches zeigt, dass eine Versickerung grundsätzlich möglich ist. Die Versickerung im Mulden-Rigolen-System mit Notüberlauf im Freien Gefälle zum Vorfluter wird unter die Hinweise und in der Begründung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Gemeinderat beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten

Beschlüsse die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 "Bahnhofstraße", Fl. Nrn. 618/4 und

618/5, Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom 06. Juli 2021 als Satzung.