Sitzung: 06.07.2021 GR/2021/07/06
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und
Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 04. Mai 2021 lag in der
Zeit vom 09. Juni 2021 bis einschließlich 23. Juni 2021 im Rathaus der Gemeinde Tutzing
erneut (verkürzt) öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden
gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine
Stellungnahmen abgegeben
·
LRA Starnberg (Untere Naturschutzbehörde und
Landespflege), keine Rückmeldung
· Bund Naturschutz, keine Rückmeldung
Folgende Behörden
/Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder
Bedenken vor:
· LRA Starnberg (Umweltschutz – Immissionsschutz-), Schreiben vom 23.06.2021
· Kreisbranddirektion Starnberg, Schreiben vom 16.06.2021
·
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 21.06.2021
·
Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom
21.06.2021
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 11.06.2021
1. Zur Vereinfachung im Vollzug sollte in der
Festsetzung III. 5.4 nicht auf die „Bezugsfertigkeit“, sondern auf die
„Nutzungsaufnahme“ abgestellt werden. Dies lediglich als redaktionelle
Änderung. 2. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der
Festsetzung III.2.1.2 sollte hier auch die Tiefgarage genannt werden
(redaktionelle Ergänzung). |
In der Festsetzung III. 5.4
wird „Bezugsfertigkeit“ durch „Nutzungsaufnahme“ ersetzt. In der Festsetzung III. 2.1.2
wird die Tiefgarage ergänzt. |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim; Schreiben vom 16.06.2021
Die wasserrechtliche
Anlagengenehmigungspflicht wird innerhalb eines Bauantrags geprüft und
erteilt. Wir bitten um Aufnahme eines Hinweises zur
Anlagengenehmigungspflicht wie in der Abwägung beschrieben. Dies könnte ggf.
auch im 1. Absatz des Schutzgutes Wasser in der Begründung erfolgen. Dies
würde dem Bürger zur Information dienen, was aus unserer Sicht wichtig ist,
da das Gewässer nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans ist. Die Begründung,
dass die 60 m Linie nicht in den Plan aufgenommen werden soll, weil dort
bereits Gebäude bestehen, können wir nicht nachvollziehen. Ein Hinweis auf
die Anlagengenehmigungspflicht taucht in den Unterlagen bisher nicht auf. Da
jedoch mit der Festsetzung unter Punkt 1.2 bauliche Anlagen im ufernahen
Bereich (ca. 20 m Streifen) ausgeschlossen werden, ist eine der wichtigsten
Forderungen in diesem Zusammenhang erfüllt. Das
Ergebnis des Sickerversuchs haben wir mit E-Mail vom 10.06.21 angefragt und
mit der E-Mail vom 14.06.2021 erhalten. Demnach ist ein kf-Wert von ca. 1x10-5
m/s ermittelt worden. Nach den technischen Regeln ist damit eine Versickerung
grundsätzlich möglich und – soweit dem nichts entgegensteht – auch
anzustreben. Wir empfehlen, für die Versickerung ein Mulden-Rigolen-Element
mit Notüberlauf (ab einem 2- bzw. 5-jährlichen Regenereignis) im freien
Gefälle in den natürlichen Vorfluter über das natürliche Gelände. Das
Zulaufen von „wild
abfließendem Wasser“ in den Vorfluter bedarf i.d.R. keiner wasserrechtlichen
Erlaubnis. Eine Einleitung in einen Regenwasserkanal wäre erst nachrangig zu
planen. Die Ausführungen unter „Schutzgut Wasser“ des vorliegenden
Begründungsentwurfs sowie den Hinweisen unter Punkt 10.3 des Satzungsentwurfs
stehen den technischen Regeln dahingehend diametral entgegen und sind
entsprechend zu ändern. Die
Ableitung des Schleppwassers in der Tiefgarage als Abwasser nehmen wir zur
Kenntnis. |
In
der Begründung wird unter dem Schutzgut Wasser der Hinweis zur Anlagengenehmigungspflicht
innerhalb der 60 m Linie zu einem Gewässer 3. Ordnung aufgenommen. Das
Ergebnis des Sickerversuches zeigt, dass eine Versickerung grundsätzlich
möglich ist. Die Versickerung im Mulden-Rigolen-System mit Notüberlauf im
Freien Gefälle zum Vorfluter wird unter die Hinweise und in der Begründung
aufgenommen. |
Der Gemeinderat beschließt unter
Einbeziehung der oben gefassten
Beschlüsse die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 64 "Bahnhofstraße", Fl. Nrn. 618/4 und
618/5, Gemarkung Tutzing, mit Begründung in
der Fassung vom 06. Juli 2021 als Satzung.