Sitzung: 29.06.2021 BOA/2021/06/29
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und
Anregungen.
Der Entwurf der 29. FNP Änderung samt Begründung in der Fassung vom 16. März 2021 lag in der Zeit vom 29. April 2021 bis einschließlich 01. Juni 2021 öffentlich aus (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).
Gleichzeitig wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7
BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden /
Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:
•
Bayernwerk Netz GmbH; Schreiben vom 17.06.2021
•
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom
09.06.2021
•
Bauamt, Gemeinde Feldafing; Schreiben vom 08.06.2021
•
Bauamt, Gemeinde Bernried; Schreiben vom 07.06.2021
•
Kreisjugendring Starnberg; Schreiben vom 07.06.2021
•
Bauamt, Gemeinde Wielenbach; Schreiben vom 28.05.2021
•
AWISTA-Starnberg; Schreiben vom 28.05.2021
•
Immissionssch.-, Bodensch.- u. Abfallrecht, LRA
Starnberg; Schreiben vom 28.05.2021
•
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG; Schreiben vom
25.05.2021
•
Bauausschuss, Gemeinde Andechs; Schreiben vom 12.05.2021
•
Regionaler Planungsverband München; Schreiben vom
11.05.2021
•
Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 04.05.2021
•
Liegenschaften, Gemeinde Tutzing; Schreiben vom
27.04.2021
•
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG; Schreiben vom
27.04.2021
•
Gesundheitsamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 27.04.2021
•
Vodafone GmbH; Schreiben vom 27.04.2021
Folgende Behörden /
Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
•
Untere
Naturschutzbehörde, LRA Starnberg; erneute Aufforderung am 07.06.2021
Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Bauverwaltung, Gemeinde Tutzing;
Stellungnahme vom 22.06.2021
Bezeichnung der
Grünflächen – hier war in der Legende nicht der identische Wortlaut gegenüber
der Urfassung des FNP übernommen worden. |
Änderung zu: Sonstige Grünflächen (Schutzstreifen, für
das Ortsbild bedeutsame Grün- und Freiflächen) |
Kreisbrandinspektion Starnberg;
Schreiben vom 16.06.2021
1. Löschwasserversorgung 1.1 Allgemeine
Hinweise zur Löschwasserversorgung außerhalb der Stellungnahme Als Grundschutz
bezeichnet man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete
und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der
Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen
Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW Arbeitsblatt W405
„Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“
für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche
Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das
Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008) |
Kenntnisnahme Angaben zur Löschwasserversorgung erfolgen im Rahmen der
Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 „Beringerheim“ |
2. Erschließung 2.1 Allgemeine
Hinweise zur Erschießung außerhalb der Stellungnahme - Gemäß RASt 2006
(„Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“) sind am Ende von Stichstraßen
Wendeanlagen vorzusehen. Diese Wendeanlagen können als Wendehammer,
Wendeschleife oder Wendekreis gem. den 7 Richtzeichnungen der RASt 2006
ausgebildet werden. - Diese Anlagen
ermöglichen das sichere Wenden von Großfahrzeugen der Feuer wehr sowie des
Rettungsdienstes. Ein Zurücksetzten entlang einer Stichstraße ist besonders
bei widrigen Witterungsverhältnissen (Dunkelheit, Regen) für
Nichtberufskraftfahrer unter der Stresssituation eines Einsatzes mit einem
erhöhten Unfallrisiko verbunden. - Als Fahrzeug zur
Überprüfung der Befahrbarkeit („Bemessungsfahrzeug“) ist das zweiachsige
Müllfahrzeug zu verwenden. - Bei Neubaugebiete
empfehlen wir Wendeanlagen gemäß den Richtzeichnungen der RASt 06, die das
Wenden in einem Zug ermöglichen. - Bei beengten
Platzverhältnissen z. B. Bei Baumaßnahmen im Bestand ist es aus unserer Sicht
vertretbar, eine Wendeanlage einzurichten, die das Wenden eines
Großfahrzeuges der Feuerwehr in drei Zügen ermöglicht. Wir empfehlen, die
Befahrbarkeit dieser nicht richtlinienkonformen Wendeanlage anhand einer
dynamischen Schleppkurvenanalyse überprüfen zu lassen. Als Bemessungsfahrzeug
ist wiederum das zweiachsige Müllfahrzeug heranzuziehen. - Die Befahrbarkeit
der Wendeanlage ist seitens des Straßenbaulastträgers jederzeit
sicherzustellen. - Eine
Feuerwehrzufahrt ist eine ständig frei und zugänglich zu haltende Zufahrt für
Fahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst. Liegen Gebäude bzw. Gebäudeteile
mehr als 50 m von einer öffentlichen für Großfahrzeuge der Feuerwehr
befahrbaren Verkehrsfläche entfernt, ist eine Feuerwehrzufahrt einzurichten
(Rechtsgrundlage BayBo2008). Das Tragen schwerer Ausrüstungsgegenstände oder
das Verlegen von Schlauchleitungen über längere Strecken würde sonst
notwendige Rettungs- und Löschmaßnahmen unnötig verzögern. Des Weiteren
verbinden Feuerwehrzufahrten Drehleiteraufstellflächen mit öffentlichen
Verkehrsflächen. |
Kenntnisnahme Bei der Villa Beringerheim handelt es sich um einen denkmalgeschützten
Bestand, der ca. 250 m entfernt von der öffentlichen Verkehrsfläche
Beringerweg liegt. Westlich der Villa Beringerheim befinden sich Freiflächen, die
augenscheinlich sowohl als Feuerwehraufstellflächen, als auch als Wendefläche
geeignet ist. Ein entspr. Nachweis ist im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens mit dem Brandschutznachweis zu erbringen. Ein Hinweis auf die erforderlichen Flächen für die Feuerwehr wird im
Bebauungsplan Nr. 89 „Beringerheim“ aufgenommen. |
3. Zweiter Flucht und Rettungsweg 3.1 Allgemeine
Hinweise außerhalb der Stellungnahme • Nach Art. 31 Abs.
2 BayBO 2008 muss der erste Rettungsweg von Nutzungseinheiten, die nicht zu
ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite
Rettungsweg kann nach Art. 31 Abs. 2 eine weitere Treppe oder eine mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr (vierteilige Steckleiter, Hubrettungsgerät)
erreichbaren Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen
Rettungsgeräte verfügt. • Die kleinste
taktische Einheit der Feuerwehr kann eine Menschenrettung mit einer
vierteiligen Steckleiter selbstständig durchführen. Bei einer Gesamtlänge von
8,40m kann über dieses „Grundrettungsmittel“ eine Rettung von Personen aus
einer Höhe von max. 8,10m (Anstellwinkel 68 75 Grad) unter Umgehung der UVV
Feuerwehr ermöglicht werden. Dies entspricht i. d. R. einem dreigeschossigen
Gebäude (E+2; Oberkante Fußboden 7,00m + max. 1,10m Brüstungshöhe). • Dreiteilige
Schiebeleitern mit einer Gesamtlänge von 14m können aufgrund des hohen
Gewichtes, dem großen Personaleinsatz, den Risiken einer Personenrettung mit
tragbaren Leitern aus Höhen von bis zu 12m sowie der geringen Bearbeitung
unsererseits grundsätzlich nicht als Rettungsmittel angesehen werden. • Als Hubrettungsfahrzeug
kommt i. d. R. Eine Drehleiter mit Korb (DLK 23 12) mit einer Rettungshöhe
von mindestens 23m (Oberkante Fußboden 22m + 1,10m Brüstungshöhe) bei einem
maximalen Gebäudeabstand von 12m. • Ortsfeste
Notleitern ersetzen grundsätzlich nicht das Rettungsgerät der Feuerwehr,
können aber im Einzelfall, z. B. bei einer Nutzungsänderung im Bestand und
unter Berücksichtigung des darauf angewiesenen Personenkreises, an Stellen,
die mit Rettungsgeräten nicht direkt erreichbar sind, in einer
Abweichungsentscheidung als zweiter Rettungsweg akzeptiert werden. Dabei ist
allerdings darauf zu achten, dass sie entsprechend den Bestimmungen der
DIN14090 sicher benutzbar sind. • So genannte
„Rettungsschläuche“ ersetzen keinen bauaufsichtlich geforderten Rettungsweg.
Aus bauaufsichtlicher Sicht setzt ein Rettungsweg grundsätzlich die Selbst
und Fremdrettungsmöglichkeit voraus. • Bei einem
zweigeschossigen Kindergarten mit Gruppenräumen im Obergeschoss ist im
geeigneten Fall ein e verkehrssichere Rettungsrutsche als zweiter baulicher
Rettungsweg vertretbar. Hierüber entscheiden im Einzelfall der Kreisbrandrat
des Landkreises Starnberg sowie das Kreisbauamt. • Bei Gebäuden
können die dort i. d. R. zu erwartenden Personenzahlen noch mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden, sofern ausreichende
Anleitermöglichkeiten vorhanden sind. Die Gebäude werden nach Höhe bzw.
Anzahl und Fläche der Nutzungseinheiten in Gebäudeklassen unterteilt. Die
Höhe im Sinne der Gebäudeklassen bezeichnet das Maß der Fußbodenoberkante des
höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der
Geländeoberkante im Mittel. Die genaue Definition des Begriffes „Gebäude“ ist
Art. 2 Abs. 2 der BayBO 2008, die Definition des Begriffes „Aufenthaltsraum“
ist Art. 2 Abs. 5 der BayBO 2008 zu entnehmen. • Bei Sonderbauten
Begriffsdefinition siehe Art. 2 Abs. 4 BayBO 2008 handelt es sich um Anlagen
und Räume besonderer Nutzung wie z. B. Versammlungsstätten, Schulen und
Krankenhäuser. Die in den nicht ebenerdigen Geschossen dieser Bauten zu
erwartenden Personenzahlen können i. d. R. Nicht mehr mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr gerettet werden. Hierüber entscheiden im Einzelfall der
Kreisbrandrat des Landkreises Starnberg sowie das Kreisbauamt. |
Kenntnisnahme Bei der Villa Beringerheim handelt es sich um einen denkmalgeschützten
Bestand, der aufgrund der geplanten Nutzung als Bildungseinrichtung mit
Beherbergung als Sonderbau einzustufen ist. Ein Nachweis der Flucht- und Rettungswege ist im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens mit dem Brandschutznachweis zu erbringen. Ein Hinweis auf die Vorgaben zum Brandschutz wird im Bebauungsplan Nr.
89 „Beringerheim“ aufgenommen. |
BN Kreisgruppe Starnberg; Schreiben
vom 31.05.2021
Der BN begrüßt aus
naturschützerischer Sicht sehr, dass das Landschaftsschutzgebiet (LSG) als
solches nicht angetastet wird. Die Erlaubnis der Nutzung eines Teils des LSG
als „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Kinderbetreuung Waldhort“
muss für den Bereich des LSG wieder herausgenommen werden, sobald die Nutzung
entfällt. Dies sollte ebenso für die anderen Flächen im LSG gelten, wenn die
geplante Nutzung entfällt. Wir begrüßen die
Erfassung der bestehende Baumallee entlang des Privatweges zur Villa
Beringerheim und die Baumbestände im Norden als ortsbildprägende
Gehölzstrukturen. Ebenso begrüßen wir die Darstellung der weitläufigen
Parkflächen als ortsbildprägende Grün- und Freiflächen sowie die Darstellung
der im Süden und Westen zum Erlenbachgraben hin bestehenden Waldflächen als
Flächen für die Forstwirtschaft bzw. sonstige Waldflächen. |
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan ändert
lediglich die Nutzungsmöglichkeit von ehemals Flächen für die Landwirtschaft
in Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kinderbetreuung für den
Hort im Wald. Selbst wenn die Nutzung Hort im Wald vorübergehend oder
vollständig aufgegeben wird, ist keine andere Nutzung in diesem Bereich
möglich. Eine erneute Änderung des FNP mit einer Herausnahme der Nutzung aus
dem LSG ist daher nicht erforderlich. |
Anmerkungen im
Einzelnen zu den Punkten des Nutzungsprogramms:
Es darf aber keine
zusätzliche Bodenversiegelung entstehen. Nicht natürliche Materialien wie
Beton oder Kunststoff z. B. für Spielgeräte sollen nicht zulässig sein. Es
dürfen ausschließlich natürliche Stoffe wie Naturstein, Holz etc. verwendet
werden. |
Angaben zu den verwendeten Materialien für den Hort im Wald sind nicht
Gegenstand des Flächennutzungsplans und werden vom Betreiber (ASB) im Rahmen
des Antrags auf Baugenehmigung detailliert dargestellt und beurteilt. |
Die bestehende
Remise sollte abgebaut werden. |
Ein Rückbau der Remise im Westen ist derzeit nicht geplant. |
„Sanierung und barrierefreier Ausbau der Villa
Beringerheim mit Innenaufzug als Schulungseinrichtung mit Beherbergungs- und
Verpflegungsmöglichkeiten“ |
Flächen für den ruhenden Verkehr werden im Bebauungsplan konkretisiert
und befinden sich außerhalb des LSG |
„Instandsetzung des bestehenden Nebengebäudes
(Werkstatt) auf Fl. Nr. 575“ |
Genauere Angaben erfolgen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens,
sofern erforderlich |
„Ausbau des bestehenden Garagengebäudes auf Fl.Nr. 566
als Seminarraum mit Toilettenanlage“ |
Kenntnisnahme |
„Ersatzbau für das Gewächshaus auf Fl. Nr. 566 als
pädagogische Einrichtung des Hortes im Wald“ |
Der Anregung wird gefolgt, statt Ersatzbau wird Wiederaufbau in der
Begründung verwendet |
Die bauliche Ausführung soll Vogelschlag vermeiden.
Im Internet findet sich dazu unter „Vogelschlag vermeiden“ eine Vielzahl von
Dokumenten. |
Kenntnisnahme Ein Hinweis zur Vermeidung von Vogelschlag wird im Bebauungsplan Nr.
89 „Beringerheim“ aufgenommen. |
Kreisbauamt, LRA Starnberg; Schreiben
vom 31.05.2021
1.) In der
Bekanntmachung ist die genannte Fl. Nr. „556“ abzuändern in „566“. |
Der Tippfehler bezüglich der Fl. Nr. 566 wird in der Bekanntmachung
und im Aufstellungsbeschluss korrigiert. |
Abwasserverband Starnberger See;
Schreiben vom 26.05.2021
Abwasserentsorgung Das Trennsystem
entlastet auf diese Weise die Kläranlage Starnberg von großen Wassermengen
aus Niederschlagsereignissen. |
Kenntnisnahme |
Abwassertechnische Erschließung Flurstück Nr. 575, Gem.
Tutzing Von Seiten des
Abwasserverbandes gilt das Flurstück Nr. 575 Gemarkung Tutzing als
erschlossen (unabhängig von der derzeitigen Anschlusssituation). |
Kenntnisnahme |
Abwassertechnische
Erschließung Flurstück Nr. 566, Gem. Tutzing Von Seiten des Abwasserverbandes gilt das Flurstück
Nr. 566 Gem. Tutzing als nicht erschlossen (unabhängig von der derzeitigen
Anschlusssituation). Näheres ist über einen erforderlichen Bebauungsplan
(§ 8 ff. BauGB) und das entsprechende Bauleitverfahren zu regeln. |
Gemäß den Angaben des ASB, benötigt der Hort im Wald keine Anbindung
an die Wasserver- und -entsorgung. Die Kinder werden über die Küche im
Beringerheim mit Essen versorgt. Sanitäranlagen des Beringerheims und es
Seminarraums können vom Hort im Wald mitgenutzt werden. Wasser in den
Bauwägen wird in Kanistern zur Verfügung gestellt, die von den Mitarbeitern
unterhalten werden. Zwischen den Bauwägen ist zusätzlich eine ökologische
Trockentoilette geplant. |
Technischer Umweltschutz u.
Abfallwirtschaft, LRA Starnberg; Schreiben vom 19.05.2021
Grundsätzlich besteht aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Einverständnis mit der Vergrößerung des SO Bildung und der Errichtung eines
Hortes zur Kinderbetreuung. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass größere Veranstaltungen
in den Seminarräumen, die den Außenbereich einbeziehen und z.B. mit Musikdarbietungen
und erhöhtem Verkehrsaufkommen verbunden sind, in der Nachtzeit problematisch
sein können. |
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen und bei der Ausarbeitung des Bebauungsplans
berücksichtigt. |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim;
Schreiben vom 12.05.2021
1. Oberirdische
Gewässer
Für beide Gewässer
liegt die Unterhaltungsverpflichtung in der Zuständigkeit der Gemeinde
Tutzing. Überbauungen bzw. Eingriffe sind nicht geplant. Es besteht eine
Anlagengenehmigungspflicht des Erlenberggrabens ab dem Zusammenfluss westlich
des Beringerheims. Dies ist bei Errichtung des Gewächshauses zu beachten. Wir bitten das
nördliche Gewässer unter 2.7 zu ergänzen. Nach unserem Geoinformationssystem
schneidet es das Flurstück Nr. 575. |
1.) Der Hinweis auf die Anlagengenehmigungspflicht für das Gewächshaus
wird im Bebauungsplan berücksichtigt. Bei dem nördlichen Gewässer handelt es sich um einen Graben, der nur
temporär Wasser führt. Dieser wird in der Begründung unter Punkt 2.7 ergänzt
und als nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan genannt. |
2. Erschließung (Angaben
gemäß Begründung) a.
Trinkwasserversorgung: ist vorhanden b.
Schmutzwasserentsorgung: ist vorhanden; die Bauwagen werden mit
Trockentoilette ausgestattet c.
Niederschlagswasserbeseitigung: keine Aussage |
2.) Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden im
Bebauungsplan ergänzt. |
3. Altlasten und
Bodenschutz
Der Eingriff in den
schützenswerten Boden sollte so gering wie möglich gehalten werden. Durch
Sanierung, Instandsetzung und Ausbau bestehender Anlagen hält sich der
Flächenverbrauch und damit die Neuversiegelung in Grenzen. Lediglich der Hort
bestehend aus zwei Waldwägen wird ergänzt. |
Kenntnisnahme |
Zusammenfassung
Im Rahmen der
Beteiligung zum Bebauungsplan werden ergänzende Hinweise vorgetragen. |
Kenntnisnahme |
Regierung von Oberbayern; Schreiben
vom 11.05.2021
Inhalt der
Flächennutzungsplanänderung ist die nordwestliche Erweiterung des
Sondergebiets Bildung sowie die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Kinderbetreuung/Hort am westlichen Ortsrand von Tutzing.
Vorgesehen ist eine Sanierung der Villa Beringerheim, der Ausbau eines
Garagengebäudes zum Seminarraum und ein Ersatzbau für ein Gewächshaus für
einen Hort. Das Garagengebäude
und das Gewächshaus liegen im LSG „Starnberger See und westlich angrenzende
Gebiete“. Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht
entgegen. Da die geplante
Gemeinbedarfsfläche im LSG liegt, kommt der Stellungnahme der Fachbehörde
kommt besonderes Gewicht zu. |
Die Untere Naturschutzbehörde wurde beteiligt und hat keine Einwände
vorgebracht. |
Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Weilheim i. OB; Schreiben von 10.05.2021
Aus dem Bereich Landwirtschaft: Aus dem Bereich Forsten: |
Der Hinweis wird bei der Ausarbeitung des Bebauungsplans wie folgt
berücksichtigt: „Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen
ausgehend von ordnungsgemäßer Landwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen
Praxis sind im Plangebiet zu erwarten.“ |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse
billigt der Bau- und Ortsplanungsausschuss den Entwurf der 29. Änderung des
Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29. Juni 2021 und beauftragt die
Verwaltung das weitere Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.