Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der

Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und

Anregungen.

 

Der Entwurf der 29. FNP Änderung samt Begründung in der Fassung vom 16. März 2021 lag in der Zeit vom 29. April 2021 bis einschließlich 01. Juni 2021 öffentlich aus (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7

BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder Bedenken vor:

 

       Bayernwerk Netz GmbH; Schreiben vom 17.06.2021

       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 09.06.2021

       Bauamt, Gemeinde Feldafing; Schreiben vom 08.06.2021

       Bauamt, Gemeinde Bernried; Schreiben vom 07.06.2021

       Kreisjugendring Starnberg; Schreiben vom 07.06.2021

       Bauamt, Gemeinde Wielenbach; Schreiben vom 28.05.2021

       AWISTA-Starnberg; Schreiben vom 28.05.2021

       Immissionssch.-, Bodensch.- u. Abfallrecht, LRA Starnberg; Schreiben vom 28.05.2021

       Telefonica Germany GmbH & Co. OHG; Schreiben vom 25.05.2021

       Bauausschuss, Gemeinde Andechs; Schreiben vom 12.05.2021

       Regionaler Planungsverband München; Schreiben vom 11.05.2021

       Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 04.05.2021

       Liegenschaften, Gemeinde Tutzing; Schreiben vom 27.04.2021

       Energienetze Bayern GmbH & Co. KG; Schreiben vom 27.04.2021

       Gesundheitsamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 27.04.2021

       Vodafone GmbH; Schreiben vom 27.04.2021

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

 

       Untere Naturschutzbehörde, LRA Starnberg; erneute Aufforderung am 07.06.2021

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Bauverwaltung, Gemeinde Tutzing; Stellungnahme vom 22.06.2021

 

 

Bezeichnung der Grünflächen – hier war in der Legende nicht der identische Wortlaut gegenüber der Urfassung des FNP übernommen worden.

 

 

Änderung zu: Sonstige Grünflächen (Schutzstreifen, für das Ortsbild bedeutsame Grün- und Freiflächen)

 

 

Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 16.06.2021

 

 

1. Löschwasserversorgung

 

1.1 Allgemeine Hinweise zur Löschwasserversorgung außerhalb der Stellungnahme

 

Als Grundschutz bezeichnet man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008)

 

 

Kenntnisnahme

 

Angaben zur Löschwasserversorgung erfolgen im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 „Beringerheim“

 

2. Erschließung

 

2.1 Allgemeine Hinweise zur Erschießung außerhalb der Stellungnahme

 

- Gemäß RASt 2006 („Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“) sind am Ende von Stichstraßen Wendeanlagen vorzusehen. Diese Wendeanlagen können als Wendehammer, Wendeschleife oder Wendekreis gem. den 7 Richtzeichnungen der RASt 2006 ausgebildet werden.

 

- Diese Anlagen ermöglichen das sichere Wenden von Großfahrzeugen der Feuer wehr sowie des Rettungsdienstes. Ein Zurücksetzten entlang einer Stichstraße ist besonders bei widrigen Witterungsverhältnissen (Dunkelheit, Regen) für Nichtberufskraftfahrer unter der Stresssituation eines Einsatzes mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden.

 

- Als Fahrzeug zur Überprüfung der Befahrbarkeit („Bemessungsfahrzeug“) ist das zweiachsige Müllfahrzeug zu verwenden.

 

- Bei Neubaugebiete empfehlen wir Wendeanlagen gemäß den Richtzeichnungen der RASt 06, die das Wenden in einem Zug ermöglichen.

 

- Bei beengten Platzverhältnissen z. B. Bei Baumaßnahmen im Bestand ist es aus unserer Sicht vertretbar, eine Wendeanlage einzurichten, die das Wenden eines Großfahrzeuges der Feuerwehr in drei Zügen ermöglicht. Wir empfehlen, die Befahrbarkeit dieser nicht richtlinienkonformen Wendeanlage anhand einer dynamischen Schleppkurvenanalyse überprüfen zu lassen. Als Bemessungsfahrzeug ist wiederum das zweiachsige Müllfahrzeug heranzuziehen.

 

- Die Befahrbarkeit der Wendeanlage ist seitens des Straßenbaulastträgers jederzeit sicherzustellen.

 

- Eine Feuerwehrzufahrt ist eine ständig frei und zugänglich zu haltende Zufahrt für Fahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst. Liegen Gebäude bzw. Gebäudeteile mehr als 50 m von einer öffentlichen für Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren Verkehrsfläche entfernt, ist eine Feuerwehrzufahrt einzurichten (Rechtsgrundlage BayBo2008). Das Tragen schwerer Ausrüstungsgegenstände oder das Verlegen von Schlauchleitungen über längere Strecken würde sonst notwendige Rettungs- und Löschmaßnahmen unnötig verzögern. Des Weiteren verbinden Feuerwehrzufahrten Drehleiteraufstellflächen mit öffentlichen Verkehrsflächen.

 

 

 

 

Kenntnisnahme

 

Bei der Villa Beringerheim handelt es sich um einen denkmalgeschützten Bestand, der ca. 250 m entfernt von der öffentlichen Verkehrsfläche Beringerweg liegt.

 

Westlich der Villa Beringerheim befinden sich Freiflächen, die augenscheinlich sowohl als Feuerwehraufstellflächen, als auch als Wendefläche geeignet ist. Ein entspr. Nachweis ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Brandschutznachweis zu erbringen.

 

Ein Hinweis auf die erforderlichen Flächen für die Feuerwehr wird im Bebauungsplan Nr. 89 „Beringerheim“ aufgenommen.

 

3. Zweiter Flucht und Rettungsweg

 

3.1 Allgemeine Hinweise außerhalb der Stellungnahme

 

• Nach Art. 31 Abs. 2 BayBO 2008 muss der erste Rettungsweg von Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann nach Art. 31 Abs. 2 eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (vierteilige Steckleiter, Hubrettungsgerät) erreichbaren Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

 

• Die kleinste taktische Einheit der Feuerwehr kann eine Menschenrettung mit einer vierteiligen Steckleiter selbstständig durchführen. Bei einer Gesamtlänge von 8,40m kann über dieses „Grundrettungsmittel“ eine Rettung von Personen aus einer Höhe von max. 8,10m (Anstellwinkel 68 75 Grad) unter Umgehung der UVV Feuerwehr ermöglicht werden. Dies entspricht i. d. R. einem dreigeschossigen Gebäude (E+2; Oberkante Fußboden 7,00m + max. 1,10m Brüstungshöhe).

 

• Dreiteilige Schiebeleitern mit einer Gesamtlänge von 14m können aufgrund des hohen Gewichtes, dem großen Personaleinsatz, den Risiken einer Personenrettung mit tragbaren Leitern aus Höhen von bis zu 12m sowie der geringen Bearbeitung unsererseits grundsätzlich nicht als Rettungsmittel angesehen werden.

 

• Als Hubrettungsfahrzeug kommt i. d. R. Eine Drehleiter mit Korb (DLK 23 12) mit einer Rettungshöhe von mindestens 23m (Oberkante Fußboden 22m + 1,10m Brüstungshöhe) bei einem maximalen Gebäudeabstand von 12m.

 

• Ortsfeste Notleitern ersetzen grundsätzlich nicht das Rettungsgerät der Feuerwehr, können aber im Einzelfall, z. B. bei einer Nutzungsänderung im Bestand und unter Berücksichtigung des darauf angewiesenen Personenkreises, an Stellen, die mit Rettungsgeräten nicht direkt erreichbar sind, in einer Abweichungsentscheidung als zweiter Rettungsweg akzeptiert werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass sie entsprechend den Bestimmungen der DIN14090 sicher benutzbar sind.

 

• So genannte „Rettungsschläuche“ ersetzen keinen bauaufsichtlich geforderten Rettungsweg. Aus bauaufsichtlicher Sicht setzt ein Rettungsweg grundsätzlich die Selbst und Fremdrettungsmöglichkeit voraus.

 

• Bei einem zweigeschossigen Kindergarten mit Gruppenräumen im Obergeschoss ist im geeigneten Fall ein e verkehrssichere Rettungsrutsche als zweiter baulicher Rettungsweg vertretbar. Hierüber entscheiden im Einzelfall der Kreisbrandrat des Landkreises Starnberg sowie das Kreisbauamt.

 

• Bei Gebäuden können die dort i. d. R. zu erwartenden Personenzahlen noch mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden, sofern ausreichende Anleitermöglichkeiten vorhanden sind. Die Gebäude werden nach Höhe bzw. Anzahl und Fläche der Nutzungseinheiten in Gebäudeklassen unterteilt. Die Höhe im Sinne der Gebäudeklassen bezeichnet das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberkante im Mittel. Die genaue Definition des Begriffes „Gebäude“ ist Art. 2 Abs. 2 der BayBO 2008, die Definition des Begriffes „Aufenthaltsraum“ ist Art. 2 Abs. 5 der BayBO 2008 zu entnehmen.

 

• Bei Sonderbauten Begriffsdefinition siehe Art. 2 Abs. 4 BayBO 2008 handelt es sich um Anlagen und Räume besonderer Nutzung wie z. B. Versammlungsstätten, Schulen und Krankenhäuser. Die in den nicht ebenerdigen Geschossen dieser Bauten zu erwartenden Personenzahlen können i. d. R. Nicht mehr mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden. Hierüber entscheiden im Einzelfall der Kreisbrandrat des Landkreises Starnberg sowie das Kreisbauamt.

 

 

 

 

Kenntnisnahme

 

 

Bei der Villa Beringerheim handelt es sich um einen denkmalgeschützten Bestand, der aufgrund der geplanten Nutzung als Bildungseinrichtung mit Beherbergung als Sonderbau einzustufen ist.

 

Ein Nachweis der Flucht- und Rettungswege ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit dem Brandschutznachweis zu erbringen.

 

Ein Hinweis auf die Vorgaben zum Brandschutz wird im Bebauungsplan Nr. 89 „Beringerheim“ aufgenommen.

 

 

BN Kreisgruppe Starnberg; Schreiben vom 31.05.2021

 

 

Der BN begrüßt aus naturschützerischer Sicht sehr, dass das Landschaftsschutzgebiet (LSG) als solches nicht angetastet wird. Die Erlaubnis der Nutzung eines Teils des LSG als „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Kinderbetreuung Waldhort“ muss für den Bereich des LSG wieder herausgenommen werden, sobald die Nutzung entfällt. Dies sollte ebenso für die anderen Flächen im LSG gelten, wenn die geplante Nutzung entfällt.

 

Wir begrüßen die Erfassung der bestehende Baumallee entlang des Privatweges zur Villa Beringerheim und die Baumbestände im Norden als ortsbildprägende Gehölzstrukturen. Ebenso begrüßen wir die Darstellung der weitläufigen Parkflächen als ortsbildprägende Grün- und Freiflächen sowie die Darstellung der im Süden und Westen zum Erlenbachgraben hin bestehenden Waldflächen als Flächen für die Forstwirtschaft bzw. sonstige Waldflächen.

 

 

Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan ändert lediglich die Nutzungsmöglichkeit von ehemals Flächen für die Landwirtschaft in Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kinderbetreuung für den Hort im Wald. Selbst wenn die Nutzung Hort im Wald vorübergehend oder vollständig aufgegeben wird, ist keine andere Nutzung in diesem Bereich möglich. Eine erneute Änderung des FNP mit einer Herausnahme der Nutzung aus dem LSG ist daher nicht erforderlich.

 

 

Anmerkungen im Einzelnen zu den Punkten des Nutzungsprogramms:


„Hort im Wald für bis zu 50 Kinder“
Wir finden es gut, dass Kinder in dem geplanten Hort Natur erleben können.

 

Es darf aber keine zusätzliche Bodenversiegelung entstehen. Nicht natürliche Materialien wie Beton oder Kunststoff z. B. für Spielgeräte sollen nicht zulässig sein. Es dürfen ausschließlich natürliche Stoffe wie Naturstein, Holz etc. verwendet werden.

 

 

 

 

 

Angaben zu den verwendeten Materialien für den Hort im Wald sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplans und werden vom Betreiber (ASB) im Rahmen des Antrags auf Baugenehmigung detailliert dargestellt und beurteilt.

 

Die bestehende Remise sollte abgebaut werden.

 

 

Ein Rückbau der Remise im Westen ist derzeit nicht geplant.

 

 

„Sanierung und barrierefreier Ausbau der Villa Beringerheim mit Innenaufzug als Schulungseinrichtung mit Beherbergungs- und Verpflegungsmöglichkeiten“
Flächen für den ruhenden Verkehr dürfen nicht im LSG liegen.

 

 

Flächen für den ruhenden Verkehr werden im Bebauungsplan konkretisiert und befinden sich außerhalb des LSG

 

„Instandsetzung des bestehenden Nebengebäudes (Werkstatt) auf Fl. Nr. 575“
Da genauere Angaben fehlen, erwarten wir eine Präzisierung.

 

 

Genauere Angaben erfolgen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens, sofern erforderlich

 

„Ausbau des bestehenden Garagengebäudes auf Fl.Nr. 566 als Seminarraum mit Toilettenanlage“
Wir begrüßen das nachhaltige Energiekonzept mit Luft-Wärme-Pumpe und einer Solaranlage auf dem Dach

 

 

Kenntnisnahme

 

„Ersatzbau für das Gewächshaus auf Fl. Nr. 566 als pädagogische Einrichtung des Hortes im Wald“
Statt „Ersatzbau“ sollte wie im Dokument Begründung das Wort „Wiederaufbau“ verwendet werden.

 

 

Der Anregung wird gefolgt, statt Ersatzbau wird Wiederaufbau in der Begründung verwendet

 

Die bauliche Ausführung soll Vogelschlag vermeiden. Im Internet findet sich dazu unter „Vogelschlag vermeiden“ eine Vielzahl von Dokumenten.

 

 

Kenntnisnahme

Ein Hinweis zur Vermeidung von Vogelschlag wird im Bebauungsplan Nr. 89 „Beringerheim“ aufgenommen.

 

 

Kreisbauamt, LRA Starnberg; Schreiben vom 31.05.2021

 

 

1.) In der Bekanntmachung ist die genannte Fl. Nr. „556“ abzuändern in „566“.
Dies betrifft zudem auch den Aufstellungsbeschluss.

 

 

Der Tippfehler bezüglich der Fl. Nr. 566 wird in der Bekanntmachung und im Aufstellungsbeschluss korrigiert.

 

 

Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 26.05.2021

 

 

Abwasserentsorgung
Der Abwasserverband Starnberger See unterhält die Abwasserentsorgung im Trennsystem (Trennverfahren). Hierfür sind getrennte Leitungs- und Kanalsysteme für die Ableitung von Schmutzwasser und für Niederschlagswasser angelegt.

 

Das Trennsystem entlastet auf diese Weise die Kläranlage Starnberg von großen Wassermengen aus Niederschlagsereignissen.

 

 

Kenntnisnahme

 

Abwassertechnische Erschließung Flurstück Nr. 575, Gem. Tutzing
Der Abwasserverband unterhält auf dem Flurstück Nr.: 574/2 (angrenzendes Straßengrundstück) einen Schmutz- und Niederschlagswasserkanal in den eingeleitet werden kann.

 

Von Seiten des Abwasserverbandes gilt das Flurstück Nr. 575 Gemarkung Tutzing als erschlossen (unabhängig von der derzeitigen Anschlusssituation).

 

 

Kenntnisnahme

 

Abwassertechnische Erschließung Flurstück Nr. 566, Gem. Tutzing
Der Abwasserverband unterhält keine Abwasserkanäle im unmittelbaren Bereich des Flurstücks Nr. 566, in welche ohne Inanspruchnahme weiterer Flurstücke (Grunddienstbarkeiten erforderlich) eingeleitet werden könnte.

Von Seiten des Abwasserverbandes gilt das Flurstück Nr. 566 Gem. Tutzing als nicht erschlossen (unabhängig von der derzeitigen Anschlusssituation).

 

Näheres ist über einen erforderlichen Bebauungsplan (§ 8 ff. BauGB) und das entsprechende Bauleitverfahren zu regeln.

 

 

Gemäß den Angaben des ASB, benötigt der Hort im Wald keine Anbindung an die Wasserver- und -entsorgung. Die Kinder werden über die Küche im Beringerheim mit Essen versorgt. Sanitäranlagen des Beringerheims und es Seminarraums können vom Hort im Wald mitgenutzt werden. Wasser in den Bauwägen wird in Kanistern zur Verfügung gestellt, die von den Mitarbeitern unterhalten werden. Zwischen den Bauwägen ist zusätzlich eine ökologische Trockentoilette geplant.

 

 

Technischer Umweltschutz u. Abfallwirtschaft, LRA Starnberg; Schreiben vom 19.05.2021

 

 

Grundsätzlich besteht aus immissionsschutzfachlicher Sicht Einverständnis mit der Vergrößerung des SO Bildung und der Errichtung eines Hortes zur Kinderbetreuung.

 

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass größere Veranstaltungen in den Seminarräumen, die den Außenbereich einbeziehen und z.B. mit Musikdarbietungen und erhöhtem Verkehrsaufkommen verbunden sind, in der Nachtzeit problematisch sein können.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausarbeitung des Bebauungsplans berücksichtigt.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 12.05.2021

 

 

1. Oberirdische Gewässer


Im nördlichen und südlichen Bereich des Planungsgebiets fließen Gewässer 3. Ordnung. Im Norden ist dieses nicht näher benannt, im Süden handelt es sich um den Erlenberggraben.

 

Für beide Gewässer liegt die Unterhaltungsverpflichtung in der Zuständigkeit der Gemeinde Tutzing. Überbauungen bzw. Eingriffe sind nicht geplant.

 

Es besteht eine Anlagengenehmigungspflicht des Erlenberggrabens ab dem Zusammenfluss westlich des Beringerheims. Dies ist bei Errichtung des Gewächshauses zu beachten.

 

Wir bitten das nördliche Gewässer unter 2.7 zu ergänzen. Nach unserem Geoinformationssystem schneidet es das Flurstück Nr. 575.

 

 

1.) Der Hinweis auf die Anlagengenehmigungspflicht für das Gewächshaus wird im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Bei dem nördlichen Gewässer handelt es sich um einen Graben, der nur temporär Wasser führt. Dieser wird in der Begründung unter Punkt 2.7 ergänzt und als nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan genannt.

 

2. Erschließung (Angaben gemäß Begründung)

 

a. Trinkwasserversorgung: ist vorhanden

 

b. Schmutzwasserentsorgung: ist vorhanden; die Bauwagen werden mit Trockentoilette ausgestattet

 

c. Niederschlagswasserbeseitigung: keine Aussage

 

 

2.) Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden im Bebauungsplan ergänzt.

 

3. Altlasten und Bodenschutz


Altlasten sind im Umgriff nicht bekannt.

 

Der Eingriff in den schützenswerten Boden sollte so gering wie möglich gehalten werden. Durch Sanierung, Instandsetzung und Ausbau bestehender Anlagen hält sich der Flächenverbrauch und damit die Neuversiegelung in Grenzen. Lediglich der Hort bestehend aus zwei Waldwägen wird ergänzt.

 

 

Kenntnisnahme

 

Zusammenfassung


Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundlegenden Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplans, sofern die Erschließung auch in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung gesichert ist. Wir bitten obige Ausführungen zu den oberirdischen Gewässern zu beachten.

 

Im Rahmen der Beteiligung zum Bebauungsplan werden ergänzende Hinweise vorgetragen.

 

 

Kenntnisnahme

 

 

Regierung von Oberbayern; Schreiben vom 11.05.2021

 

 

Inhalt der Flächennutzungsplanänderung ist die nordwestliche Erweiterung des Sondergebiets Bildung sowie die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kinderbetreuung/Hort am westlichen Ortsrand von Tutzing. Vorgesehen ist eine Sanierung der Villa Beringerheim, der Ausbau eines Garagengebäudes zum Seminarraum und ein Ersatzbau für ein Gewächshaus für einen Hort.

 

Das Garagengebäude und das Gewächshaus liegen im LSG „Starnberger See und westlich angrenzende Gebiete“. Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

Da die geplante Gemeinbedarfsfläche im LSG liegt, kommt der Stellungnahme der Fachbehörde kommt besonderes Gewicht zu.

 

Die Untere Naturschutzbehörde wurde beteiligt und hat keine Einwände vorgebracht.

 

 

Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB; Schreiben von 10.05.2021

 

 

Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Aus landwirtschaftlicher Sicht wird dem o. g. Verfahren im Grundsatz zugestimmt. Grundsätzlich gilt, dass die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden darf. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu dulden.

 

Aus dem Bereich Forsten:
Mit den Änderungen besteht aus forstfachlicher Sicht Einverständnis.

 

 

Der Hinweis wird bei der Ausarbeitung des Bebauungsplans wie folgt berücksichtigt:

„Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ausgehend von ordnungsgemäßer Landwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis sind im Plangebiet zu erwarten.“

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse billigt der Bau- und Ortsplanungsausschuss den Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 29. Juni 2021 und beauftragt die Verwaltung das weitere Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.