Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 1

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 23. Mai 2021 wird das gemeindliche Einvernehmen verweigert, die gestellten nachfolgenden Fragen werden jeweils mit „Nein“ beantwortet.

 

1) Ist die Erweiterung des Bestandsgebäudes wie im Plan dargestellt mit teilgewerblicher

    Nutzung (EG Büro, 1OG. + DG Wohnen) in seiner

 

a.

Grundfläche,

 

b.

Geschossigkeit

 

c.

Firsthöhe und seiner

 

d.

dargestellten Form eines südseitigen Erkers im Erdgeschoss,

 

e.

den beiden Zwerchgiebeln im Satteldach und

 

f.

den beiden Balkonen an der Südseite

 

 

    bauplanungsrechtlich zulässig?

 

 

2) Ist die Abtragung der Abstandsflächen auf das ostseitig angrenzende Grundstück

    Fl. Nr. 1552 und eine Befreiung aufgrund, dass es sich dabei um ein eingetragenes

    Naturschutzgebiet handelt, zulässig?

 

 

Eine Befreiung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung wird nicht erteilt.

 

 

Begründung:

 

Eine Überprüfung der Eingabepläne vom 23. Mai 2021 ergab, dass die Abstandsflächen für das beantragte Vorhaben nicht eingehalten werden. Im Nordwesten fallen die Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück Fl. Nr. 1552 der Gemarkung Tutzing. Eine entsprechende Abstandsflächenübernahmeerklärung ist den Antragsunterlagen nicht beigefügt. Eine Befreiung von der neu erlassenen gemeindlichen Abstandsflächensatzung kann unter Würdigung der nachbarlichen Interessen nicht erteilt werden. Die Begründung ist aus Sicht der Gemeinde Tutzing nicht ausreichend um eine Befreiung erteilen zu können, so dass eine Befreiung Präzedenzwirkung entfalten würde.

 

 

 

Herr Gemeinderat Feldhütter war gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.