Sitzung: 08.06.2021 GR/2021/06/08
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 19, Persönlich beteiligt: 1
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, im
Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 78 „Ortszentrum
Tutzing“, Teilbereich 4.1 „ehem. Andechser Hof“,
Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing, eine
Veränderungssperre zu erlassen.
Satzung
über
den Erlass einer Veränderungssperre im Geltungsbereich des
Bebauungsplans
Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“,
Teilbereich
4.1 „ehem. Andechser Hof“, Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des
Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr.
78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbereich 4.1 „ehem. Andechser Hof“, wird für den
Bereich der Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing ein Veränderungssperre erlassen.
Der Lageplan ist als Anlage zur Veränderungssperre als Teil der Satzung
beigefügt.
§ 2
Rechtswirkungen der
Veränderungssperre, Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Änderungen aus § 14 Abs.
3 BauGB.
Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe von § 14 Abs. 2
BauGB erteilt werden.
§ 3
Inkrafttreten;
Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt
außer Kraft, wenn der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch zwei
Jahre nach ihrer Bekanntmachung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die
Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB
bleibt unberührt.
Tutzing, den…………….
Marlene Greinwald
Erste Bürgermeisterin
Bebauungsplan Nr. 78
„Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 4.1
„ehem. Andechser Hof“
Veränderungssperre für den
Bereich der Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing
Ziele der Veränderungssperre
Für das im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
gelegenen Grundstück
Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing ist ein Antrag auf Vorbescheid für eine
Wohn- und Geschäftshaus gestellt worden. Das hiermit verfolgte Bauvorhaben
läuft hinsichtlich seiner Grundfläche, der Situierung des Hauses
(Firstrichtung), der mit ihm verbundenen Überschreitung des Bauraums und der Baumasse den städtebaulichen
Zielvorstellungen zuwider, die die Gemeinde Tutzing mit dem in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan in der vom
Gemeinderat am 08. Juni 2021 beschlossenen Fassung verfolgt.
Die Gemeinde Tutzing verfolgt mit dem in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan insbesondere folgende Ziele:
-
Sicherung
des gastronomischen Betriebs Andechser Hof mit Biergarten auf Dauer
-
Bewältigung
der Konflikte von Wohnen und Gaststättenbetrieb im Planbereich
-
Trennung
von Wohnen und gastronomischer Nutzung durch Trennung der Nutzungsbereiche
mittels Sicht- und Grünachsen
-
Grünordnerische
Aufwertung des Planbereichs
-
Behebung
städtebaulicher Missstände auf dem Grundstück Fl. Nr. 67 entlang der
Schmiedgasse durch Ausweisung eines Baufensters für den Ersatzbau eines Wohn-
und Geschäftshauses unter Berücksichtigung des vorhandenen genehmigten
Baurechts
Herr Gemeinderat Schuster war gem. Art. 49 GO von der Beratung und
Beschlussfassung ausgeschlossen.