Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 19, Persönlich beteiligt: 1

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, im Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbereich 4.1 „ehem. Andechser Hof“,

Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing, eine Veränderungssperre zu erlassen.

 

 

Satzung

 

über den Erlass einer Veränderungssperre im Geltungsbereich des

Bebauungsplans Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“,

Teilbereich 4.1 „ehem. Andechser Hof“, Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing

 

 

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbereich 4.1 „ehem. Andechser Hof“, wird für den Bereich der Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing ein Veränderungssperre erlassen.

 

Der Lageplan ist als Anlage zur Veränderungssperre als Teil der Satzung beigefügt.

 

 

§ 2

Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Änderungen aus § 14 Abs. 3 BauGB.

 

Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

 

§ 3

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt.

 

 

Tutzing, den…………….

 

 

Marlene Greinwald

Erste Bürgermeisterin

 

Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 4.1

„ehem. Andechser Hof“

 

Veränderungssperre für den Bereich der Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing

 

 

Ziele der Veränderungssperre

 

 

Für das im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan gelegenen Grundstück

Fl. Nr. 67 der Gemarkung Tutzing ist ein Antrag auf Vorbescheid für eine Wohn- und Geschäftshaus gestellt worden. Das hiermit verfolgte Bauvorhaben läuft hinsichtlich seiner Grundfläche, der Situierung des Hauses (Firstrichtung), der mit ihm verbundenen Überschreitung des  Bauraums und der Baumasse den städtebaulichen Zielvorstellungen zuwider, die die Gemeinde Tutzing mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan in der  vom Gemeinderat am 08. Juni 2021 beschlossenen Fassung verfolgt.

 

Die Gemeinde Tutzing verfolgt mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan insbesondere folgende Ziele:

 

-       Sicherung des gastronomischen Betriebs Andechser Hof mit Biergarten auf Dauer

 

-       Bewältigung der Konflikte von Wohnen und Gaststättenbetrieb im Planbereich

 

-       Trennung von Wohnen und gastronomischer Nutzung durch Trennung der Nutzungsbereiche mittels Sicht- und Grünachsen

 

-       Grünordnerische Aufwertung des Planbereichs

 

-       Behebung städtebaulicher Missstände auf dem Grundstück Fl. Nr. 67 entlang der Schmiedgasse durch Ausweisung eines Baufensters für den Ersatzbau eines Wohn- und Geschäftshauses unter Berücksichtigung des vorhandenen genehmigten Baurechts

 

 

 

Herr Gemeinderat Schuster war gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.