Sitzung: 08.06.2021 GR/2021/06/08
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 19, Persönlich beteiligt: 1
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 30. Juli 2019 lag in der Zeit vom 30. September 2019 bis einschließlich 30. Oktober 2019 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine
Anregungen oder Bedenken vor:
- Bund Naturschutz; Schreiben vom 04.11.2019
-
Vodafone GmbH,
Schreiben vom 30.10.2019
-
Energienetze Bayern
GmbH & Co. KG; Schreiben vom 30.09.2019
-
Polizeiinspektion
Starnberg; Schreiben vom 01.10.2019
-
Abfallwirtschaftsverband
Starnberg; Schreiben vom 02.10.2019
-
Telefonica Germany
GmbH & Co. OHG; Schreiben vom 16.10.2019
Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Staatl. Bauamt Weilheim, Schreiben vom
02.10.2019
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine
Einwände, sofern folgende Punkte beachtet werden: Das Staatliche Bauamt beabsichtigt, die St
2063 auszubauen. Die Bauleitplanung ist mit der Ausbauplanung vereinbar. Das Sichtfeld auf den Straßenverkehr an
der Einmündung der Hallbergerallee und der Tiefgaragenzufahrt ist gemäß RASt
mit der Seitenlänge l = 47 m in Achse der übergeordneten Straße und einem 3
m-Abstand vom Fahrbahnrand in der untergeordneten Straße / Zufahrt
freizuhalten. Das Sichtdreieck ist in dem Bauleitplan planerisch
und textlich festzuhalten und in den Geltungsbereich zu übernehmen. Da die Sichtfelder falsch eingezeichnet
sind, bitten wir um Beachtung der beiliegenden Skizze. Der Straßenbaulastträger kann nicht für
Schäden haftbar gemacht werden, die durch Einwirkung von Spritzwasser,
Oberflächenwasser und Tausalz entstehen. Auf die von der Straße ausgehenden
Emissionen wird hingewiesen. Evtl. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden
nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung
- 16. BlmSchV) |
Die Sichtfelder werden entsprechend der beigefügten Skizze im Plan
korrigiert. Die Hinweise wurden in der letzten Abwägung bereits berücksichtigt. |
LRA Starnberg FB 32 Gesundheitswesen, Schreiben
vom 07.10.2019
Zum
im Betreff genannten Bebauungsplan verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom
11.07.2019 und bitten um entsprechende Beachtung und Umsetzung. |
Die
Stellungnahme wurde in der letzten Abwägung bereits
berücksichtigt. |
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom
15.10.2019
Zur
o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2016741 vom
30.09.2016 Stellung genommen. |
Die
Stellungnahme wurde in der letzten Abwägung bereits
berücksichtigt. |
LRA Starnberg Kreisbauamt, Schreiben vom
15.10.2019
Es
wird darum gebeten, bei künftigen Änderungen
zu der Bauleitplanung diese farblich hervorzuheben, da hierdurch die Prüfung
erheblich erleichtert wird. Im
Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorgebracht, die über die im Verfahren bereits
geäußerten Aspekte in unseren Schreiben
vom 28.10.2016 und 10.07.2019 hinausgehen. |
Die Anregung einer farblichen Differenzierung wird in weiteren
Änderungen berücksichtigt. |
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege,
Schreiben vom 17.10.2019
Bau-
und Kunstdenkmalpflegerische Belange: Anregungen
zur Bau- und Kunstdenkmalpflege wurden nicht berücksichtigt! Bodendenkmalpflegerische Belange: Zur
Vermeidung von Missverständnissen bitten
wir unter den Hinweisen II.8, auf die zusätzliche Nennung der Meldepflicht zu
verzichten. |
Die Anregungen des LfD sowie die in Teilen davon abweichende Sicht der
Gemeinde wurden in der letzten Abwägung ausführlich erörtert. Die zusätzliche Nennung der Meldepflicht in Hinweis II.8 wird
gestrichen. |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim, Schreiben vom 18.10.2019
Aus dem Beschlussauszug ist zu entnehmen,
dass die wasserwirtschaftlichen Belange bezogen auf den Martelsgraben und die
Niederschlagswasserbeseitigung Beachtung finden. Es heißt hier, dass die Baugenehmigung
erst nach Vorliegen der wasserrechtlichen Genehmigung erteilt werden kann. In
der Begründung auf Seite 10 heißt es jedoch, dass die wasserrechtliche
Genehmigung zusammen mit der Baugenehmigung ausgesprochen wird. Dies könnte missverständlich sein. Wir
bitten den Hinweis zu beachten. |
Die unterschiedlichen Formulierungen zur wasserrechtlichen Genehmigung
werden überprüft und entsprechend dem Hinweis korrigiert. |
Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben
vom 27.10.2019
Bezüglich
des o.g. Bebauungsplanes verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom
11.07.2019. „Löschwasserversorgung Hinsichtlich
der Löschwasserversorgung bestehen
unsererseits keine Bedenken. Erschließung Sonderbauten Der
Kreisbrandinspektion Starnberg ist bewusst, dass die brandschutztechnischen
Belange von Sonderbauten nicht in einem Bebauungsplan planerisch darstellbar
sind und diese auf Grund dessen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht
abschließend beurteilt werden können. Wir verweisen daher auf eine
abschließende Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren. Wir weisen
jedoch bereits jetzt darauf hin, dass bei Sonderbauten Feuerwehrflächen (gem.
DIN 14090 bzw. „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“) i. d. R. Auf
Grund der Nutzung erforderlich sind. Wir empfehlen diese Flächen gem. DIN
14090 bereits im Bebauungsplanverfahren entsprechend zu berücksichtigen, um
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens keine erneute Bebauungsplanänderung
durchlaufen zu müssen. Zweiter Flucht- und Rettungsweg Bei
Sonderbauten – Begriffsdefinition siehe Art. 2 Abs. 4 BayBO 2008 – handelt es
sich um Anlagen und Räume besonderer Nutzung wie z. B. Versammlungsstätten,
Schulen und Krankenhäuser. Die in den nicht ebenerdigen Geschossen dieser
Bauten zu erwartenden Personenzahlen können i. d. R. Nicht mehr mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden. Hierüber entscheiden im
Einzelfall der Kreisbrandrat des Landkreises Starnberg sowie das
Kreisbauamt.“ |
Die Stellungnahme wurde in der letzten Abwägung bereits berücksichtigt. |
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom
30.10.2019
Anbei erhalten
Sie unsere Stellungnahme zu oben genanntem Bebauungsplan, unsere
Stellungnahme aus dem Jahr 2016 sowie einen aktuellen Auszug aus unserem
Planwerk. Bitte beachten Sie vor allem die rot gezeichneten
Mittelspannungskabel und sowie die ebenfalls in Rot gezeichnete Trafostation
(Mail v. 30.10.2019) Unsere Stellungnahme
vom 27.10.2016 hat weiterhin Bestand: „Gegen das
Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch
der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. Zur elektrischen
Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.
Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen,
Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten
Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk AG oder es sollen neue
erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es
notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich
frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich
mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen
soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden
können. Wir weisen
darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von
Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und
Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher
dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5
m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten,
so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk AG geeignete Schutzmaßnahmen
durchzuführen. Der
Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und
links zur Trassenachse. Die mit
Erdarbeiten beauftragten Firmen sind anzuhalten, sich vor Beginn der
Bauarbeiten über eventuell vorhandene Versorgungsleitungen in unserem
Netzcenter in Penzberg zu erkundigen.“ |
Die Trafostation
wird in den Plan übernommen. Die Hinweise aus
der Stellungnahme vom 27.10.2016 sowie der beigefügte, aktualisierte
Projektplan vom 30.10.2019 werden in der weiteren Planung berücksichtigt. |
LRA Starnberg Verkehrswesen, Schreiben vom
30.10.2019
Bei Durchsicht des
im Betreff genannten Bebauungsplanes ist uns aufgefallen, dass die
Sichtfelder nicht den aktuellen Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
(RASt) entsprechen. Wir bitten Sie
daher um entsprechende Berichtigung. |
Die Sichtfelder
werden korrigiert (s. dazu auch die Stellungnahme des Staatl. Bauamts
Weilheim). |
Abwasserverband Starnberger See, Schreiben
vom 06.11.2019
Die
abwassertechnische Erschließung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) der Flurstücke
67 (Hausnummer 25 und 27 „Hauptstraße") und 68/2 (Hausnummer 3
„Hallberger Allee) ist durch vorhandene Abwasserkanäle
des Abwasserverbandes in der Hallberger Allee gesichert; als weitere
Einleitmöglichkeit für Niederschlagswasser bietet sich der im Bereich der
Hallberger Allee verrohrte Martelsgraben" an. Auf unsere
vorangegangenen Stellungnahmen wird verwiesen. |
Kein Beschluss
erforderlich. Hinweis: Eine
Einleitung in Martelsgraben würde ein wasserrechtl. Genehmigungsverfahren
erfordern. Die
vorangegangenen Stellungnahmen wurden in den
jew. Abwägungen bereits berücksichtigt. |
LRA Starnberg Immissionsschutz, Schreiben
vom 14.11.2019
1. Die
schalltechnische Untersuchung des Akustikbüros Becker & Partnerwurde überarbeitet (ABP
19/905-C1A vorn Juni 2019, Revision September 2019). Nach überschlägiger
Prüfung scheint die Untersuchung im
Wesentlichen plausibel. Auf folgende Punkte wird hingewiesen: -
Für
sämtliche in der schalltechnischen Untersuchung betrachtete Immissionsorte wird
als Schutzwürdigkeit MI angesetzt. Für die Immissionsorte nördlich der
Hallberger Allee sowie östlich der Hauptstraße befinden sich Bebauungspläne
in Aufstellung (BP Nr. 70 sowie die Teilbebauungspläne 3.1 und 5 des BP Nr.
78), die als Schutzwürdigkeit MI festsetzen. Der Immissionsort 7 auf F|.Nr.
65 befindet sich nicht im Umgriff eines Bebauungsplanes. Aus
immissionsschutzfachlicher Sicht erscheint hier die Schutzwürdigkeit eines MI
aufgrund der Lage und der Umgebungsbebauung gerechtfertigt. -
Hinsichtlich
des Biergartens fehlt bei der Betriebsbeschreibung in Kapitel 4 die Angabe
der Fläche und auch bei der Darstellung der Emissionsdaten in Kapitel 6.1.3
wird nicht darauf eingegangen, auf welche Fläche sich der flächenbezogene
Schallleistungspegel bezieht. Wir gehen davon aus, dass für die Berechnung
die Fläche gemäß Festsetzung 2.1.4 des Bebauungsplanes angesetzt wurde und
empfehlen der Gemeinde, diesen Punkt beim Akustikbüro Becker & Partner
abzuklären. -
Laut
Betriebsbeschreibung in Kapitel 4 der Untersuchung sollen keine
Veranstaltungen mit musikalischer Beschallung stattfinden, einen Festsaal
wird es nicht mehr geben. Entsprechend wird diese Nutzung in der
schalltechnischen Untersuchung auch nicht betrachtet. ln Kapitel 10 wird
zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei musikalischen Veranstaltungen die
Immissionsrichtwerte überschritten werden. Im
Widerspruch dazu steht die Aussage unter Ziffer B.4 der Begründung zum
Bebauungsplan, wonach die Möglichkeit gegeben sein soll, im bestehenden Saal
unterschiedliche Veranstaltungen (u.a. Vereinsfeste, Hochzeiten, Konzerte,
Vortags- und Diskussionsabende) abzuhalten. Dieser Satz in der Begründung ist
zu streichen. Auch der Passus „Veranstaltungen im Freibereich“ im nächsten
Absatz ist zu streichen, da diese nicht in der schalltechnischen Untersuchung
betrachtet wurden und davon auszugehen ist, dass bei Veranstaltungen mit
Musikbeschallung im Freibereich die maßgeblichen Immissionsrichtwerte in der
Nachbarschaft überschritten werden. 2. Das Plangebiet
liegt im Einwirkbereich der Hauptstraße (St 2063). Durch die Lärmimmissionen
von dieser Straße ist mit erheblichen Überschreitungen der maßgeblichen
Orientierungswerte der DIN 18005 und evtl. sogar der lmmissionsgrenzwerte der
16. BImSchV (gilt als Obergrenze für schädliche Umwelteinwirkungen) zu
rechnen (vgl. Punkt 3 unserer Stellungnahme vom 22.07.2019 und Punkt 5
unserer Stellungnahme vorn 08.11.2016; hier wurde bereitsauf diese
Problematik hingewiesen). Laut Beschluss der Gemeinderatsitzung vom 30.07.2019
sollte die schalltechnische Untersuchung entsprechend überarbeitet werden,
was für diesen Punkt nicht geschehen ist. Der Gemeinde
wird daher dringend nahegelegt, die Lärmimmissionen an der Wohnnutzung im Plangebiet
prüfen zu lassen. Sich daraus ergebende notwendige Festsetzungen für Schlaf-
und Wohnräume sind in den Bebauungsplan aufzunehmen. 3. Unter Ziffer |
des Bebauungsplanes sind folgende
Festsetzungen aufzunehmen: -
„Der
Carport ist auf der Nord-‚ West- und Südfassade mit einer Wandhöhe von
mindestens 2,2 m zu umbauen und zu überdachen. Das Schalldämm-Maß der
Umfassungsbauteile (Wände und Dach) muss mindestens 40 dB betragen (z.B.
Beton oder mehrschichtiges Sandwichsystem mit doppelter Schicht Holz und
Füllung). Der Carport ist fugendicht auszuführen.” -
„Das
außen liegende Aggregat der Lüftungsanlage darf eine Gesamtschallleistung von
76,0 dB(A) nicht überschreiten und ist auf der westlichen Dachfläche des
Gaststättengebäudes entsprechend der schalltechnischen Untersuchung des
Akustikbüros Becker & Partner (ABP 19/905-C1A vom Juni 2019, Revision
September 2019) zu positionieren. Abweichungen sind möglich, wenn anhand
einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung der maßgeblichen
Immissionsrichtwerte nachgewiesen wird. Hinweis: Da im Dachgeschoss des
Gaststättengebäudes Wohnnutzung geplant ist, wird dringend empfohlen, vor
Anschaffung des Aggregates auch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an
diesen Immissionsorten zu prüfen." 4. Die
Festsetzung 6.5 entspricht nicht dem Charakter einer Festsetzung, da nur
bauliche und sonstige technische Vorkehrungen festgesetzt werden können. Sie
ist daher zu streichen und stattdessen unter die Hinweise aufzunehmen. 5. Unter Ziffer II des Bebauungsplanes ist
noch folgender Hinweis aufzunehmen: „Die in der schalltechnischen Untersuchung
des Akustikbüros Becker & Partner (ABP 19/905-C1Avom Juni 2019, Revision September2019) zugrunde gelegten
Berechnungsgrundlagen müssen in einer Baugenehmigung als Auflagen umgesetzt
werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um organisatorische Maßnahmen
wie z.B. die Öffnungszeiten des Biergartens, den Ausschluss von
Musikdarbietungen in den Gasträumen und dem Tagungsraum sowie im Biergarten,
dem Schließen von Fenstern und Türen nach 22.00 Uhr und der Beschränkung des
Lieferverkehrs." |
Die
Hinweise in der Stellungnahme des Landratsamts Starnberg sind in eine
Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung eingegangen. Die
Betriebsbeschreibung ist in Nr. 4 der schalltechnischen Untersuchung neu
gefasst und zur Grundlage der überarbeiteten Fassung der schalltechnischen
Untersuchung gemacht worden. Widersprüche in der Beschreibung des Betriebs
sind in der schalltechnischen Untersuchung beseitigt worden. Der
Empfehlung der schalltechnischen Untersuchung folgen soll das Plangebiet als
Urbanes Gebiet ausgewiesen werden. Zudem hat die schalltechnische
Untersuchung Veranlassung gegeben zur Bewältigung eventueller Konflikte
zwischen Wohnnutzung und gastronomischer Nutzung im Plangebiet Sicht- und
Grünachsen zwischen der im westlichen Teil des Plangebiets vorgesehenen
Wohnbebauung vorzusehen, eine eindeutige Flächennutzung im Außen- und
Gebäudebereich für die die gastronomische Nutzung vorzusehen und im westlichen
Bereich des Plangebiets Wohnbebauung im Umfang des vorhandenen Bestandes
vorzusehen bei Drehung der Firstrichtung des Wohngebäudes auf Grundstück Fl.
Nr. 67 von Nord-Süd auf West-Ost. Der Betrieb des (wohnabgewandten
Biergartens soll auf der Grundlage der BiergartenVO bis 23:00 Uhr zulässig
sein. Der
in dieser Weise geänderte Bebauungsplanentwurf soll mit dem überarbeiteten
Entwurf der schalltechnischen Untersuchung nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut
ausgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
vorgeschlagene Passus wird in die Festsetzungen aufgenommen. Der Text der
Festsetzung 6.5 wird in die Hinweise verschoben. Der vorgeschlagene
Passus wird in die Hinweise aufgenommen. |
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 08. Juni 2021.
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Herr Gemeinderat Schuster war gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.