Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 19

Beschluss:

 

 

Die Fragen des vorliegenden Antrages auf Vorbescheid in der Fassung vom 06. April 2021 werden wie folgt beantwortet:

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

1.

Können auf den Baugrundstücken Fl. Nr. 1268, 1270, 1272, Gemarkung Tutzing zwei Einzelhäuser errichtet werden?

Ja: 19  Nein: 0  Anwesend: 19

è Antwort: Ja

 

 

 

 

2.

Können die geplanten Gebäude mit den Grundflächen Haus 1 mit 365 m² und Haus 2 mit

340 m² errichtet werden?

Ja: 19  Nein: 0  Anwesend: 19

è Antwort: Ja

 

 

 

 

3.

Ist eine GRZ auf dem Gesamtgrundstück von

0,58 zulässig?

Ja: 19  Nein: 0  Anwesend: 19

è Antwort: Ja

 

 

 

4.

Ist eine Wandhöhe ab OK FFB des Erdgeschosses von 6,50 m zulässig?

Ja: 19  Nein: 0  Anwesend: 19

è Antwort: Ja

 

 

 

5.

Können die Abstandsflächen auf der Fl. Nr. 1273 (Gemeinde Tutzing; öffentlicher Grund) ausgewiesen werden, bzw. kann hier durch die Gemeinde eine Abstandsflächenübernahme erfolgen

Ja: 0  Nein: 19  Anwesend: 19

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

6.

Kann eine Befreiung zu der nördlichen Abstandsfläche (Überschreitung der Straßenmitte und Überlagerung in einem Teilbereich auf Fl. Nr. 1269) erfolgen?

Keine Antwort; Bauordnungsrecht;

vom LRA zu beantworten

 

 

 

 

 

7.

Kann eine Befreiung von Art. 7 Garagen, Carports und Stellplätze Abs. 1 zur Errichtung einer Tiefgarage erteilt werden und können somit die notwendigen Stellplätze oberirdisch errichtet werden?

Ja: 0  Nein: 19  Anwesend: 19

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

8.

Kann eine Befreiung von Art. 8 Abs. 2 zur zwingenden gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse erteilt werden?

Ja: 0  Nein: 19  Anwesend: 19

è Antwort: Nein

 

(zur Aufrechterhaltung des Gebietscharakters ist ein Gewerbeanteil notwendig)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der weiteren Planung ist unbedingt darauf zu achten, dass die auf dem Flurstück 1273 der Gemarkung Tutzing befindlichen Glascontainer dort verbleiben können (Immissionsschutzmaßnahmen für die Gebäude!).

 

Aus Sicht des Ausschusses, sind die Garagen- und Stellplatzkonzeption sowie die Gestaltung der Garagen (Gestaltung der Tore, ggf. offene Carports, etc.)  nicht zufriedenstellend gelöst. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauwerber hierzu Gespräche zu führen. Solange diesbezüglich keine zustimmungsfähige Planung vorliegt, kann eine Befreiung von der Tutzinger Ortsbausatzung hinsichtlich der Tiefgaragenfestsetzung nicht in Aussicht gestellt werden.