Sitzung: 13.04.2021 BOA/2021/04/13
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in
der Fassung vom 09. Februar 2021 lag in der Zeit vom 16. März 2021 bis
einschließlich 30. März 2021 im Rathaus der Gemeinde Tutzing erneut (verkürzt)
öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während
der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB
folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange haben schriftlich mitgeteilt, dass keine Bedenken
oder Anregungen vorgebracht werden:
·
AWISTA Starnberg; Schreiben vom
24.03.2021
·
Kreisbrandinspektion Starnberg;
Schreiben vom 20.03.2021
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwasserverband
Starnberger See, Schreiben vom 30.03.2021
Wir verweisen
auf unsere Stellungnahme vom 07.09.2020. Weitere
Bedenken, Hinweise oder Anregungen bringt der Abwasserverband nicht vor. |
Kein Beschluss
erforderlich. Die
Stellungnahme vom 07.09.2020 wurde in der letzten Abwägung behandelt. Zur Sicherung
der Erschließung in Bezug auf die Abführung von Schmutz- und
Niederschlagswasser wurde ein Hinweis ergänzt. |
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Weilheim, Schreiben vom 22.03.2021
Aus dem Bereich Landwirtschaft: Durch die Änderungen sind
landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen unsererseits keine Einwände bzw. Hinweise. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom
31.08.2020 mit dem Aktenzeichen AELF-WM-L2.2-461235-6-4, die weiterhin
Gültigkeit hat. |
Kein Beschluss erforderlich. |
Aus dem Bereich Forsten: Mit den Änderungen besteht aus
forstfachlicher Sicht Einverständnis. |
Kein Beschluss
erforderlich. |
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim, Schreiben vom 26.03.2021
Die Änderung
des Bebauungsplans bewirkt eine Ausweitung von Bauvorhaben und führt damit zu
zusätzlicher Versiegelung von Fläche. Die
Erschließung der Grundstücke wird mit dem Abwasserverband geklärt. Bei nicht
ausreichender Sickerfähigkeit des Untergrundes ist eine Einleitung in den
Regenwasserkanal vorgesehen, der jedoch bislang nicht besteht. Die gesicherte
Erschließung der Grundstücke kann daher (noch) nicht final bestätigt werden. Durch die
Neubauten dürfen in Bezug auf wildabfließendes Wasser keine nachteiligen
Auswirkungen auf Dritte verursacht werden. Die Abwägung
der Gemeinde zur wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 02.09.2020 (im
Beschlussbuch als 23.08.2020 ausgewiesen) nehmen wir zur Kenntnis. |
Die Zahl der versiegelten Flächen nimmt mit der 2. Änderung zu. Primär ist das Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu versickern. Die
ausreichende Sickerfähigkeit des Bodens ist mit dem Bauantrag nachzuweisen. Nach Auskunft des Abwasserverbandes Starnberger See befinden sich in
der Traubinger Straße Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle des
Abwasserverbandes. Da sich lediglich das Grundstück Fl. Nr. 331 unmittelbar
an der Traubinger Straße befindet, ist die abwassertechnische Erschließung
hierfür gesichert. Die weiteren Hinterliegergrundstücke bedürfen zur Feststellung der
gesicherten Erschließung einer dinglichen Sicherung. Entsprechende
Grunddienstbarkeiten sind mit Eingabe des Bauantrages einzureichen. Im Übrigen ist die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes
Starnberg nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu
beachten und rechtlich bindend. Zum Schutz vor wild abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschoße
empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt eine Sockelerhöhung von mindestens 25 cm
über der Fahrbahnkante. Kellerfenster und Kellereingangstüren sollen
wasserdicht oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten ausgeführt werden.
Der Hinweis wird übernommen. |
Telekom Technik
GmbH, Schreiben vom 16.03.2021
Im
Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen
Telekom. Deren
Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese
Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert,
verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so
gering wie möglich zu halten sind. Falls im
Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in
Verbindung zu treten. |
Die
Stellungnahme ist identisch mit derjenigen aus dem letzten
Beteiligungsverfahren. Kein Beschluss
erforderlich. |
Bund Naturschutz,
Schreiben vom 29.03.2021
Der BN hat
keine weiteren Anmerkungen über die erste Stellungnahme hinaus. Als Anregung
für die Planer empfehlen wir, über ein modernes, gemeinsam genutztes Blockheizkraftwerk
nachzudenken. |
Kein Beschluss erforderlich. Die Anregung wird an die Grundstückseigner bzw.
Bauwerber weitergegeben. |
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 26.03.2021
Es werden zu
dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die
über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom
12.08.2020 hinausgehen. |
Kein Beschluss erforderlich. Die Bedenken und Anregungen aus dem Schreiben vom
12.08.2020 wurden in der Abwägung am 09.02.2021 behandelt. |
Der Bau- und
Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten
Beschlüsse die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Tutzing Nordwest –
westlich der Traubinger Straße“, Teilbebauungsplan 3 „zwischen Benediktenweg
und Traubinger Straße“, Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom
13. April 2021 als Satzung.