Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 09. Februar 2021 lag in der Zeit vom 16. März 2021 bis einschließlich 30. März 2021 im Rathaus der Gemeinde Tutzing erneut (verkürzt) öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben schriftlich mitgeteilt, dass keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht werden:

 

·         AWISTA Starnberg; Schreiben vom 24.03.2021

·         Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 20.03.2021

 

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

 

Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 30.03.2021

 

 

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 07.09.2020.

 

Weitere Bedenken, Hinweise oder Anregungen bringt der Abwasserverband nicht vor.

 

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

Die Stellungnahme vom 07.09.2020 wurde in der letzten Abwägung behandelt.

Zur Sicherung der Erschließung in Bezug auf die Abführung von Schmutz- und Niederschlagswasser wurde ein Hinweis ergänzt.

 

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim, Schreiben vom 22.03.2021

 

 

Aus dem Bereich Landwirtschaft:

 

Durch die Änderungen sind landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen

unsererseits keine Einwände bzw. Hinweise.

 

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 31.08.2020 mit dem Aktenzeichen

AELF-WM-L2.2-461235-6-4, die weiterhin Gültigkeit hat.

 

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

Aus dem Bereich Forsten:

 

Mit den Änderungen besteht aus forstfachlicher Sicht Einverständnis.

 

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 26.03.2021

 

 

Die Änderung des Bebauungsplans bewirkt eine Ausweitung von Bauvorhaben und führt damit zu zusätzlicher Versiegelung von Fläche.

 

Die Erschließung der Grundstücke wird mit dem Abwasserverband geklärt. Bei nicht ausreichender Sickerfähigkeit des Untergrundes ist eine Einleitung in den Regenwasserkanal vorgesehen, der jedoch bislang nicht besteht. Die gesicherte Erschließung der Grundstücke kann daher (noch) nicht final bestätigt werden.

Durch die Neubauten dürfen in Bezug auf wildabfließendes Wasser keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte verursacht werden.

 

Die Abwägung der Gemeinde zur wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 02.09.2020 (im Beschlussbuch als 23.08.2020 ausgewiesen) nehmen wir zur Kenntnis.

 

 

Die Zahl der versiegelten Flächen nimmt mit der 2. Änderung zu.

 

Primär ist das Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu versickern. Die ausreichende Sickerfähigkeit des Bodens ist mit dem Bauantrag nachzuweisen.

 

Nach Auskunft des Abwasserverbandes Starnberger See befinden sich in der Traubinger Straße Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle des Abwasserverbandes. Da sich lediglich das Grundstück Fl. Nr. 331 unmittelbar an der Traubinger Straße befindet, ist die abwassertechnische Erschließung hierfür gesichert.

 

Die weiteren Hinterliegergrundstücke bedürfen zur Feststellung der gesicherten Erschließung einer dinglichen Sicherung. Entsprechende Grunddienstbarkeiten sind mit Eingabe des Bauantrages einzureichen.

 

Im Übrigen ist die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes Starnberg nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend.

 

Zum Schutz vor wild abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschoße empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt eine Sockelerhöhung von mindestens 25 cm über der Fahrbahnkante. Kellerfenster und Kellereingangstüren sollen wasserdicht oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten ausgeführt werden.

Der Hinweis wird übernommen.

 

 

 

Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 16.03.2021

 

 

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.

Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

 

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

 

 

Die Stellungnahme ist identisch mit derjenigen aus dem letzten Beteiligungsverfahren.

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

Bund Naturschutz, Schreiben vom 29.03.2021

 

 

Der BN hat keine weiteren Anmerkungen über die erste Stellungnahme hinaus.

 

Als Anregung für die Planer empfehlen wir, über ein modernes, gemeinsam genutztes

Blockheizkraftwerk nachzudenken.

 

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

Die Anregung wird an die Grundstückseigner bzw. Bauwerber weitergegeben.

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 26.03.2021

 

 

Es werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unserem Schreiben vom 12.08.2020 hinausgehen.

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

Die Bedenken und Anregungen aus dem Schreiben vom 12.08.2020 wurden in der Abwägung am 09.02.2021 behandelt.

 

 

 

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der oben gefassten Beschlüsse die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Tutzing Nordwest – westlich der Traubinger Straße“, Teilbebauungsplan 3 „zwischen Benediktenweg und Traubinger Straße“, Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom 13. April 2021 als Satzung.