Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 08. Dezember 2020 lag in der Zeit vom 29. Januar 2021 bis einschließlich 01. März 2021 öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

 

- Vodafone GmbH; Schreiben vom 23. Februar 2021

 

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

Es sind im Auslegungszeitraum keine Anregungen seitens der Öffentlichkeit eingegangen.

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Tiefbauamt Tutzing, Schreiben vom 29. Januar 2021

 

 

1

Hinweis auf Ziffer 1.5.3: Mindestbreite von 2.50 m (Lichte) für das Geh- und Radfahrrecht VwV - StVO.

 

1

Die Mindestbreite der F + R –Bereiche wird überall eingehalten. Das Geh- und Radwegerecht wurde umfassend gesichert und die nutzbare Breite der F+R-Bereiche überschreitet das Mindestmaß von 2,50 m Breite i.d.R. bei weitem. Auch im Bereich der Rampenanlage zwischen Haus GE 1 und 3 beträgt die nutzbare Breite der Rampe (Rad- und Rollstuhlfahrer, Kinderwägen) planerisch ca. 1,2 m, die der Treppe (Fußgänger) ca. 1,9 m = 3.10 m nutzbare Breite und damit über dem geforderten Soll. Eine diesbezügliche Ergänzung der Festsetzung um die Angabe der Mindestbreite ist nicht erforderlich, da der Freiflächengestaltungsplan mit den dortigen zeichnerischen Vorgaben Teil der Festsetzungen des B-Plans ist und somit auch die o.g. Breiten gesichert und in der Ausführung entsprechend umzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 08. Februar 2021

 

 

1

Die bestehenden Erdgas- und Fernwärmeleitungen der ENB sind zu beachten.

 

 

1

Die Leitungen werden in der Gebäudeplanung und Ausführung beachtet.

 

 

Bayernwerk AG, Schreiben vom 11. Februar 2021

 

 

1

unsere Stellungnahme vom 02.05.2019 hat unverändert Bestand

 

 

2

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

3

Nähere Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayernwerk Netz GmbH in Penzberg. Anfragen für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-penzberg@bayernwerk.de, per Fax an 08856/9275-339 oder an die obenstehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an 08856/9275-338.

 

4

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

 

5

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

 

6

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Penzberg gerne zur Verfügung.

 

7

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendung wurde in der damaligen Abwägung schon entsprechend behandelt.

 

2

Die Leitungen werden in der Gebäudeplanung und Ausführung beachtet.

 

 

 

 

 

 

3

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Wird zur Kenntnis genommen und ist in Objektplanung und Ausführung zu berücksichtigen.

 

5

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

7

Wird zur Kenntnis genommen, die Bayerwerk AG wird im Rahmen der Bauleitplanung weiterhin beteiligt.

 

 

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Schreiben 1 vom 16. Februar 2021

 

 

Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:

 

1

·       Durch das Plangebiet führen zwei Richtfunkverbindungen hindurch

·      Die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 20 m und 50 m über Grund

 

 2

RICHTFUNKTRASSEN

Die darin enthaltenen Funkverbindungen kann man sich als horizontal liegende Zylinder mit jeweils einem Durchmesser von bis zu mehreren Metern vorstellen.

Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf unsere Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen. [Ausschnitt aus beigefügtem Lageplan]

 

Die farbige Linie versteht sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet.

 

Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegende Skizze mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen.

 

4

Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s.o. festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird. Es muss daher ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und ein vertikaler Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m eingehalten werden

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Die erwähnte Trasse liegt wie unter 1 angegeben bei ca. 35 m über Grund (=Mittelachse zwischen 20 und 50 m), zuzüglich 15 m Schutzzone nach oben und unten. Somit sollten Gebäude und Baugeräte / Kräne 20 m Höhe nicht überschreiten. Die zul. Wandhöhe der Gebäude in diesem Bereich liegt bei max. 9 m ü. Gelände. Somit bestehen zur Schutzzone noch 12 m Abstand. Der Bereich der Querung ist bereits bebaut, sollten (Um-)Baumaßnahmen erfolgen, liegen die zu erwartenden Kranhöhen für Objekte dieser Größenordnung bei ca. 18-19 m Kranspitze. Somit besteht hier – wie in vorausgegangen Abwägungen bereits beurteilt – kein Handlungsbedarf hinsichtlich Berücksichtigung in Festsetzungen oder Hinweisen. Dies wurde am 08.03.21 in telefonischer

 

Abstimmung mit Frau Schoor / Telefónica Germany entsprechend bestätigt.

Abschließend sei zudem angemerkt, dass der Bereich der Querung nicht Teil der B-Planänderung ist.

 

 

 

Landratsamt Starnberg Immissionsschutz, Schreiben vom 25. Februar 2021

 

 

1

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass im Baugenehmigungsverfahren gemäß Hinweis 5.1 eine qualifizierte schalltechnische Untersuchung vorzulegen ist, die die Einhaltung der Emissionskontingente sowie der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten nachweist.

 

2

Darüber hinaus wird der Gemeinde dringend empfohlen, zusammen mit den Bauunterlagen noch vor Beginn der Bauarbeiten eine Baulärmprognose vorlegen zu lassen. Bereits während der Abbrucharbeiten gab es immer wieder Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft. Vor allem hinsichtlich der sensiblen Nutzungen des benachbarten Krankenhauses und des südlich angrenzenden betreuten Wohnens ist auf ausreichenden Schallschutz während der Bauphase zu achten.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

2

Der Hinweis wird aufgenommen: In Abstimmung zwischen Gemeinde und Projektentwickler wird ein entsprechendes Gutachten abgefordert und ist bis Baubeginn zu erbringen.

 

 

Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 04. März 2021

 

 

Gemäß §§ 3 und 4 BauGB haben Sie uns den o. a. Bebauungsplan zur Stellungnahme

vorgelegt. Diese lautet wie folgt:

 

1

Löschwasserversorgung

- Als Grundschutz bezeichnet man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008)

- Als Objektschutz bezeichnet man den über den Grundschutz hinausgehenden objektbezogenen Brandschutz für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko oder

Personenrisiko. Hierbei werden ebenfalls Einzelobjekte wie z.B. Aussiedlerhöfe, Raststätten etc. mitberücksichtigt.

 

2

- Sofern das Trinkwasserrohrnetz zur Deckung des vollen Löschwasserbedarfs (Grundschutz + Objektschutz) nicht ausreichend ist und keine unerschöpflichen Wasserquellen zur Verfügung stehen, ergeben sich für die zuständige

Gemeinde / Stadt (Grundschutz) und für den Objekteigentümer (Objektschutz) folgende Deckungsmöglichkeiten.

- Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserteichen (DIN 14210)

- Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserbehältern (DIN 14230)

- Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserbrunnen (DIN 14220/14244)

• Die unerschöpflichen Wasserentnahmestellen müssen zu jeder Jahreszeit die Förderung des benötigten Löschwassers gewährleisten. Des Weiteren werden an die Entnahmestellen besondere Anforderungen (Zugänglichkeit, Aufstellflächen, Entnahmeeinrichtungen etc.) gestellt (DIN 14210/14244).

 

3

Erschließung

Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine Bedenken.

 

4

Zweiter Flucht- und Rettungsweg

Nach Art. 31 Abs. 2 BayBO 2008 muss der erste Rettungsweg von Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann nach Art. 31 Abs. 2 BayBO eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (vierteilige Steckleiter, Hubrettungsgerät) erreichbaren Stelle sein, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.

 

5

Die kleinste taktische Einheit der Feuerwehr kann eine Menschenrettung mit einer vierteiligen Steckleiter selbstständig durchführen. Bei einer Gesamtlänge von 8,40m kann über dieses „Grundrettungsmittel“ eine Rettung von Personen

aus einer Höhe von max. 8,10m (Anstellwinkel 68 – 75 Grad) unter Umgehung der UVV Feuerwehr ermöglicht werden. Dies entspricht i. d. R. einem

dreigeschossigen Gebäude (E+2; Oberkante Fußboden 7,00m + max. 1,10m Brüstungshöhe).

Dreiteilige Schiebeleitern mit einer Gesamtlänge von 14m können auf rund des hohen Gewichtes, dem großen Personaleinsatz, den Risiken einer

Personenrettung mit tragbaren Leitern aus Höhen von bis zu 12m sowie der geringen Bearbeitung unsererseits grundsätzlich nicht als Rettungsmittel

angesehen werden.

 

6

Als Hubrettungsfahrzeug kommt i. d. R. eine Drehleiter mit Korb (DLK 23-12) mit einer Rettungshöhe von mindestens 23m (Oberkante Fußboden 22m +1,10m Brüstungshöhe) bei einem maximalen Gebäudeabstand von 12m.

 

7

Ortsfeste Notleitern ersetzen grundsätzlich nicht das Rettungsgerät der Feuerwehr, können aber im Einzelfall, z. B. Ei einer Nutzungsänderung im

Bestand und unter Berücksichtigung des darauf angewiesenen Personenkreises, an Stellen, die mit Rettungsgeräten nicht direkt erreichbar sind, in einer Abweichungsentscheidung als zweiter Rettungsweg akzeptiert werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass sie entsprechend den Bestimmungen der DIN14090 sicher benutzbar sind.

 

8

So genannte „Rettungsschläuche“ ersetzen keinen bauaufsichtlich geforderten Rettungsweg. Aus bauaufsichtlicher Sicht setzt ein Rettungsweg grundsätzlich die Selbst- und Fremdrettungsmöglichkeit voraus.

 

9

Bei einem zweigeschossigen Kindergarten mit Gruppenräumen im Obergeschoss ist im geeigneten Fall eine verkehrssichere Rettungsrutsche als

zweiter baulicher Rettungsweg vertretbar. Hierüber entscheiden im Einzelfall der Kreisbrandrat des Landkreises Starnberg sowie das Kreisbauamt.

 

10

Bei Gebäuden können die dort i. d. R. zu erwartenden Personenzahlen noch mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden, sofern ausreichende Anleitermöglichkeiten vorhanden sind. Die Gebäude werden nach Höhe bzw. Anzahl und Fläche der Nutzungseinheiten in Gebäudeklassen unterteilt. Die

Höhe - im Sinne der Gebäudeklassen – bezeichnet das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberkante im Mittel. Die genaue

Definition des Begriffes „Gebäude“ ist Art. 2 Abs. 2 der BayBO 2008, die Definition des Begriffes „Aufenthaltsraum“ ist Art. 2 Abs. 5 der BayBO 2008 zu entnehmen.

 

11

Bei Sonderbauten – Begriffsdefinition siehe Art. 2 Abs. 4 BayBO 2008 – handelt es sich um Anlagen und Räume besonderer Nutzung wie z. B. Versammlungsstätten, Schulen und Krankenhäuser. Die in den nicht ebenerdigen Geschossen dieser Bauten zu erwartenden Personenzahlen können i. d. R. nicht mehr mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden.

Hierüber entscheiden im Einzelfall der Kreisbrandrat des Landkreises Starnberg sowie das Kreisbauamt.

 

 

 

 

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen. Der Löschwasserbedarf kann im Bereich der Bahnhof- und der Bräuhausstraße gedeckt werden.

102 cbm/h bei 1 bar, 4,2 bar Vordruck

Diese Angabe ist auch in der 5. Änderung aufgenommen

Inwieweit die Errichtung zusätzlicher Über- oder Unterflurhydranten notwendig ist, ist im Rahmen der Gebäudeplanung und Baugenehmigung zu klären.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Das Trinkwasserrohrnetz erscheint nach aktuellem Stand zur Deckung des Löschwasserbedarfs auskömmlich. Sollte es wider Erwarten nicht ausreichend sein, sind entsprechende Maßnahmen im Zuge der Bauplanungen zu wählen und umzusetzen. Diese Klärungen und Planungen sind jedoch in der Ausführungsplanung angesiedelt, nicht in der Bauleitplanung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

4

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich sind Flucht und Rettungswege sowie brandschutz-

technische Anforderungen im Rahmen der Ausführungsplanung und des Bauge-nehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Wird zur Kenntnis genommen.

Die Rettungshöhe der Gebäude GE 3 – 5 liegt deutlich unter den max. 23 m, somit ist eine Anleiterung grundsätzlich möglich. Ansonsten s. oben Ziff. 5.

 

 

7

Wird zur Kenntnis genommen. Ansonsten s. oben Ziff. 5. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Wird zur Kenntnis genommen. Ansonsten s. oben Ziff. 5.

 

 

 

 

9

Wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb des Bebauungsplangebiets gibt es jedoch keine Fläche für die Errichtung eines Kindergartens.

 

 

 

 

 

 

10

Wird zur Kenntnis genommen. Ansonsten s. oben Ziff. 5.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb des Bebauungsplangebiets gibt es jedoch keine Fläche für die Errichtung von Sonderbauten gem. nebenstehender oder vergleichbarer Beispiele.

 

 

 

Landratsamt Starnberg Kreisbauamt, Schreiben vom 17. Februar 2021

(eingegangen am 08. März 2021)

 

 

1

Untere Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

 

2

Untere Immissionsschutzbehörde

Untere Immissionsschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

Kreisbauamt

 

3

In den textlichen Festsetzungen 11.2, 1. und 3. Satz, und der Begründung auf Seite 15, Ziff. 29., 1. und 3. Satz, sind die Maßeinheiten zu den Höhenangaben „609,00 m ü.NN und 603,00 m ü.NN.“ zu ergänzen. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.

 

4

Im Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren Schreiben vom 24.04.2019 und 27.07.2020 hinausgehen.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist zu diesem Verfahrensschritt nicht eingegangen.

 

2

Wird zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist zu diesem Verfahrensschritt am 25.02.21 eingegangen (s.o.).

 

 

3

Die textlichen Festsetzungen und die Begründung werden in den genannten Punkten ergänzt.

 

 

 

 

4

Wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Einwendungen wurden in vorausgegangenen Verfahrensschritten behandelt.

 

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Bahnhofstraße / Bräuhausstraße“ im Bereich GE, Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom 16. März 2021 als Satzung.