Sitzung: 16.03.2021 BOA/2021/03/16
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in
der Fassung vom 08. Dezember 2020 lag in der Zeit vom 29. Januar 2021 bis
einschließlich 01. März 2021 öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während
der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB
folgender Abwägung unterzogen:
Folgende
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder
Anregungen vorgebracht:
- Vodafone GmbH; Schreiben vom 23. Februar 2021
Stellungnahmen
der Öffentlichkeit
Es sind im Auslegungszeitraum keine
Anregungen seitens der Öffentlichkeit eingegangen.
Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Tiefbauamt Tutzing, Schreiben vom 29. Januar 2021
1 Hinweis auf Ziffer 1.5.3: Mindestbreite von 2.50 m (Lichte) für das
Geh- und Radfahrrecht VwV - StVO. |
1 Die
Mindestbreite der F + R –Bereiche wird überall eingehalten. Das Geh- und
Radwegerecht wurde umfassend gesichert und die nutzbare Breite der
F+R-Bereiche überschreitet das Mindestmaß von 2,50 m Breite i.d.R. bei
weitem. Auch im Bereich der Rampenanlage zwischen Haus GE 1 und 3 beträgt die
nutzbare Breite der Rampe (Rad- und Rollstuhlfahrer, Kinderwägen) planerisch
ca. 1,2 m, die der Treppe (Fußgänger) ca. 1,9 m = 3.10 m nutzbare Breite und
damit über dem geforderten Soll. Eine diesbezügliche Ergänzung der
Festsetzung um die Angabe der Mindestbreite ist nicht erforderlich, da der
Freiflächengestaltungsplan mit den dortigen zeichnerischen Vorgaben Teil der
Festsetzungen des B-Plans ist und somit auch die o.g. Breiten gesichert und
in der Ausführung entsprechend umzusetzen sind. |
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 08. Februar 2021
1 Die bestehenden Erdgas- und Fernwärmeleitungen der ENB sind zu
beachten. |
1 Die Leitungen werden in der Gebäudeplanung und Ausführung beachtet. |
Bayernwerk AG, Schreiben vom 11. Februar 2021
1 unsere Stellungnahme vom 02.05.2019 hat unverändert Bestand 2 In dem von
Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der
Bayernwerk Netz GmbH. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine
grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und
der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 3 Nähere
Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende
Versorgungsanlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayernwerk Netz
GmbH in Penzberg. Anfragen für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen der
Bayernwerk Netz GmbH senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per
E-Mail an planauskunft-penzberg@bayernwerk.de, per Fax an 08856/9275-339 oder
an die obenstehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an
08856/9275-338. 4 Der
Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und
links zur Trassenachse. 5 Hinsichtlich
der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden
Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne
für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme
vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen,
Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und
Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. 6 Wir bedanken
uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen
jederzeit gerne zur Verfügung. Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das
Kundencenter Penzberg gerne zur Verfügung. 7 Des Weiteren
bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von
Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendung wurde in der damaligen
Abwägung schon entsprechend behandelt. 2 Die Leitungen werden in der Gebäudeplanung und Ausführung beachtet. 3 Wird zur Kenntnis genommen. 4 Wird zur Kenntnis genommen und ist in Objektplanung und Ausführung zu
berücksichtigen. 5 Wird zur Kenntnis genommen. 6 Wird zur Kenntnis genommen. 7 Wird zur Kenntnis genommen, die Bayerwerk AG wird im Rahmen der
Bauleitplanung weiterhin beteiligt. |
Telefónica
Germany GmbH & Co. OHG, Schreiben 1 vom 16. Februar 2021
Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: 1 · Durch das Plangebiet
führen zwei Richtfunkverbindungen hindurch ·
Die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen
befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 20 m und 50 m über Grund 2 RICHTFUNKTRASSEN Die darin enthaltenen Funkverbindungen
kann man sich als horizontal liegende Zylinder mit jeweils einem Durchmesser
von bis zu mehreren Metern vorstellen. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie
beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf unsere
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen. [Ausschnitt aus beigefügtem Lageplan] Die farbige Linie versteht sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet. 3 Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegende Skizze mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. 4 Wir bitten um
Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und
in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan.
Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende
Bauhöhenbeschränkungen s.o. festzusetzen, damit die raumbedeutsame
Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird. Es muss daher ein horizontaler
Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m
und ein vertikaler Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m
eingehalten werden |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Wird zur Kenntnis genommen. 3 Wird zur Kenntnis genommen. 4 Die erwähnte Trasse liegt
wie unter 1 angegeben bei ca. 35 m über Grund (=Mittelachse zwischen 20 und
50 m), zuzüglich 15 m Schutzzone nach oben und unten. Somit sollten Gebäude
und Baugeräte / Kräne 20 m Höhe nicht überschreiten. Die zul. Wandhöhe der
Gebäude in diesem Bereich liegt bei max. 9 m ü. Gelände. Somit bestehen zur
Schutzzone noch 12 m Abstand. Der Bereich der Querung ist bereits bebaut,
sollten (Um-)Baumaßnahmen erfolgen, liegen die zu erwartenden Kranhöhen für
Objekte dieser Größenordnung bei ca. 18-19 m Kranspitze. Somit besteht hier –
wie in vorausgegangen Abwägungen bereits beurteilt – kein Handlungsbedarf hinsichtlich
Berücksichtigung in Festsetzungen oder Hinweisen. Dies wurde am 08.03.21 in
telefonischer Abstimmung mit Frau Schoor / Telefónica Germany entsprechend bestätigt. Abschließend sei zudem
angemerkt, dass der Bereich der Querung nicht Teil der B-Planänderung ist. |
Landratsamt Starnberg Immissionsschutz, Schreiben vom 25. Februar 2021
1 Es wird explizit darauf hingewiesen, dass
im Baugenehmigungsverfahren gemäß Hinweis 5.1 eine qualifizierte
schalltechnische Untersuchung vorzulegen ist, die die Einhaltung der
Emissionskontingente sowie der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den
maßgeblichen Immissionsorten nachweist. 2 Darüber hinaus wird der Gemeinde dringend
empfohlen, zusammen mit den Bauunterlagen noch vor Beginn der Bauarbeiten
eine Baulärmprognose vorlegen zu lassen. Bereits während der Abbrucharbeiten
gab es immer wieder Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft. Vor allem
hinsichtlich der sensiblen Nutzungen des benachbarten Krankenhauses und des
südlich angrenzenden betreuten Wohnens ist auf ausreichenden Schallschutz
während der Bauphase zu achten. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Der
Hinweis wird aufgenommen: In Abstimmung zwischen Gemeinde und
Projektentwickler wird ein entsprechendes Gutachten abgefordert und ist bis
Baubeginn zu erbringen. |
Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 04. März 2021
Gemäß §§ 3 und 4 BauGB haben Sie uns den o. a.
Bebauungsplan zur Stellungnahme vorgelegt. Diese lautet wie folgt: 1 Löschwasserversorgung - Als Grundschutz bezeichnet man den Brandschutz für
Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes
Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in
Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung
nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die
öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit von 2 Stunden zu
ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche
Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das
Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008) - Als Objektschutz bezeichnet man den über den
Grundschutz hinausgehenden objektbezogenen Brandschutz für Objekte mit
erhöhtem Brandrisiko oder Personenrisiko. Hierbei werden ebenfalls Einzelobjekte
wie z.B. Aussiedlerhöfe, Raststätten etc. mitberücksichtigt. 2 - Sofern das
Trinkwasserrohrnetz zur Deckung des vollen Löschwasserbedarfs (Grundschutz +
Objektschutz) nicht ausreichend ist und keine unerschöpflichen Wasserquellen
zur Verfügung stehen, ergeben sich für die zuständige Gemeinde /
Stadt (Grundschutz) und für den Objekteigentümer (Objektschutz) folgende
Deckungsmöglichkeiten. - Entnahme von
Löschwasser aus Löschwasserteichen (DIN 14210) - Entnahme von
Löschwasser aus Löschwasserbehältern (DIN 14230) - Entnahme von
Löschwasser aus Löschwasserbrunnen (DIN 14220/14244) • Die
unerschöpflichen Wasserentnahmestellen müssen zu jeder Jahreszeit die
Förderung des benötigten Löschwassers gewährleisten. Des Weiteren werden an
die Entnahmestellen besondere Anforderungen (Zugänglichkeit, Aufstellflächen,
Entnahmeeinrichtungen etc.) gestellt (DIN 14210/14244). 3 Erschließung Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine Bedenken. 4 Zweiter Flucht- und Rettungsweg Nach Art. 31 Abs. 2 BayBO 2008 muss der erste Rettungsweg von
Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine
notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann nach Art. 31 Abs. 2
BayBO eine weitere Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
(vierteilige Steckleiter, Hubrettungsgerät) erreichbaren Stelle sein, wenn
die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt. 5 Die kleinste
taktische Einheit der Feuerwehr kann eine Menschenrettung mit einer
vierteiligen Steckleiter selbstständig durchführen. Bei einer Gesamtlänge von
8,40m kann über dieses „Grundrettungsmittel“ eine Rettung von Personen aus einer Höhe
von max. 8,10m (Anstellwinkel 68 – 75 Grad) unter Umgehung der UVV Feuerwehr
ermöglicht werden. Dies entspricht i. d. R. einem dreigeschossigen
Gebäude (E+2; Oberkante Fußboden 7,00m + max. 1,10m Brüstungshöhe). Dreiteilige
Schiebeleitern mit einer Gesamtlänge von 14m können auf rund des hohen
Gewichtes, dem großen Personaleinsatz, den Risiken einer Personenrettung
mit tragbaren Leitern aus Höhen von bis zu 12m sowie der geringen Bearbeitung
unsererseits grundsätzlich nicht als Rettungsmittel angesehen
werden. 6 Als Hubrettungsfahrzeug kommt i. d. R. eine Drehleiter mit Korb (DLK
23-12) mit einer Rettungshöhe von mindestens 23m (Oberkante Fußboden 22m
+1,10m Brüstungshöhe) bei einem maximalen Gebäudeabstand von 12m. 7 Ortsfeste
Notleitern ersetzen grundsätzlich nicht das Rettungsgerät der Feuerwehr,
können aber im Einzelfall, z. B. Ei einer Nutzungsänderung im Bestand und
unter Berücksichtigung des darauf angewiesenen Personenkreises, an Stellen,
die mit Rettungsgeräten nicht direkt erreichbar sind, in einer
Abweichungsentscheidung als zweiter Rettungsweg akzeptiert werden. Dabei ist
allerdings darauf zu achten, dass sie entsprechend den Bestimmungen der
DIN14090 sicher benutzbar sind. 8 So genannte
„Rettungsschläuche“ ersetzen keinen bauaufsichtlich geforderten Rettungsweg.
Aus bauaufsichtlicher Sicht setzt ein Rettungsweg grundsätzlich die Selbst-
und Fremdrettungsmöglichkeit voraus. 9 Bei einem
zweigeschossigen Kindergarten mit Gruppenräumen im Obergeschoss ist im
geeigneten Fall eine verkehrssichere Rettungsrutsche als zweiter
baulicher Rettungsweg vertretbar. Hierüber entscheiden im Einzelfall der
Kreisbrandrat des Landkreises Starnberg sowie das Kreisbauamt. 10 Bei Gebäuden können die dort i. d. R. zu erwartenden Personenzahlen
noch mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden, sofern ausreichende
Anleitermöglichkeiten vorhanden sind. Die Gebäude werden nach Höhe bzw.
Anzahl und Fläche der Nutzungseinheiten in Gebäudeklassen unterteilt. Die Höhe - im Sinne der Gebäudeklassen – bezeichnet das Maß der
Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum
möglich ist, über der Geländeoberkante im Mittel. Die genaue Definition des Begriffes „Gebäude“ ist Art. 2 Abs. 2 der BayBO 2008,
die Definition des Begriffes „Aufenthaltsraum“ ist Art. 2 Abs. 5 der BayBO
2008 zu entnehmen. 11 Bei Sonderbauten – Begriffsdefinition siehe Art. 2 Abs. 4 BayBO 2008 –
handelt es sich um Anlagen und Räume besonderer Nutzung wie z. B.
Versammlungsstätten, Schulen und Krankenhäuser. Die in den nicht ebenerdigen
Geschossen dieser Bauten zu erwartenden Personenzahlen können i. d. R. nicht
mehr mit Rettungsgeräten der Feuerwehr gerettet werden. Hierüber entscheiden im Einzelfall der Kreisbrandrat des Landkreises
Starnberg sowie das Kreisbauamt. |
1 Wird zur Kenntnis genommen.
Der Löschwasserbedarf kann im Bereich der Bahnhof- und der Bräuhausstraße
gedeckt werden. 102 cbm/h bei 1 bar, 4,2 bar
Vordruck Diese Angabe ist auch in der 5. Änderung
aufgenommen Inwieweit die Errichtung
zusätzlicher Über- oder Unterflurhydranten notwendig ist, ist im Rahmen der
Gebäudeplanung und Baugenehmigung zu klären. 2 Das Trinkwasserrohrnetz
erscheint nach aktuellem Stand zur Deckung des Löschwasserbedarfs auskömmlich.
Sollte es wider Erwarten nicht ausreichend sein, sind entsprechende Maßnahmen
im Zuge der Bauplanungen zu wählen und umzusetzen. Diese Klärungen und
Planungen sind jedoch in der Ausführungsplanung angesiedelt, nicht in der
Bauleitplanung. 3 Wird zur Kenntnis genommen. 4 Wird zur Kenntnis genommen. 5 Wird zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich sind Flucht und Rettungswege sowie brandschutz- technische Anforderungen im
Rahmen der Ausführungsplanung und des Bauge-nehmigungsverfahrens zu
berücksichtigen. 6 Wird zur Kenntnis genommen. Die Rettungshöhe der Gebäude
GE 3 – 5 liegt deutlich unter den max. 23 m, somit ist eine Anleiterung
grundsätzlich möglich. Ansonsten s. oben Ziff. 5. 7 Wird zur Kenntnis genommen.
Ansonsten s. oben Ziff. 5. 8 Wird zur Kenntnis genommen.
Ansonsten s. oben Ziff. 5. 9 Wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des Bebauungsplangebiets gibt es jedoch keine Fläche für die
Errichtung eines Kindergartens. 10 Wird zur Kenntnis genommen.
Ansonsten s. oben Ziff. 5. 11 Wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des Bebauungsplangebiets gibt es jedoch keine Fläche für die
Errichtung von Sonderbauten gem. nebenstehender oder vergleichbarer
Beispiele. |
Landratsamt Starnberg Kreisbauamt, Schreiben vom 17. Februar 2021
(eingegangen am 08. März 2021)
1 Untere Naturschutzbehörde Die Untere Naturschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme
abgeben. 2 Untere Immissionsschutzbehörde Untere Immissionsschutzbehörde wird ggf. eine gesonderte Stellungnahme
abgeben. Kreisbauamt 3 In den textlichen Festsetzungen 11.2, 1. und 3. Satz, und der
Begründung auf Seite 15, Ziff. 29., 1. und 3. Satz, sind die Maßeinheiten zu
den Höhenangaben „609,00 m ü.NN und
603,00 m ü.NN.“ zu ergänzen. Dies
lediglich als redaktionelle Änderung. 4 Im Übrigen werden zu dieser Auslegung keine weiteren Bedenken oder
Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte
in unseren Schreiben vom 24.04.2019 und 27.07.2020 hinausgehen. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist zu
diesem Verfahrensschritt nicht eingegangen. 2 Wird zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist zu
diesem Verfahrensschritt am 25.02.21 eingegangen (s.o.). 3 Die
textlichen Festsetzungen und die Begründung werden in den genannten Punkten
ergänzt. 4 Wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Einwendungen
wurden in vorausgegangenen Verfahrensschritten behandelt. |
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Bahnhofstraße / Bräuhausstraße“ im Bereich GE, Gemarkung Tutzing, mit Begründung in der Fassung vom 16. März 2021 als Satzung.