Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen:

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 24 Juni 2020 lag in der Zeit vom 13. August 2020 bis einschließlich 14 September 2020 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus (§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten keine Anregungen oder

Bedenken vor:

 

  • Landratsamt Starnberg, Verkehrswesen (Schreiben vom 16.09.2020)
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Schreiben vom 15.09.2020)
  • Landratsamt Starnberg, Umweltschutz (Schreiben vom 14.09.2020)
  • Telefonica Germany GmbH & Co. OHG (Schreiben vom 31.08.2020)
  • Landratsamt Starnberg, Technischer Umweltschutz und Abfallwirtschaft (Schreiben vom 31.08.2020)

 

  • Gemeinde Tutzing, Liegenschaften und Verkehr (Schreiben vom 13.08.2020)
  • Gemeinde Tutzing, Wasserwerk (Schreiben vom 10.08.2020)
  • Energienetz Bayern GmbH & Co. KG (Schreiben vom 11.08.2020)

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

 

AWISTA Starnberg, Schreiben vom 09.09.2020

 

 

Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, weisen wir darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum hier "Traubinger Straße" erfolgen muss (vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung).

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 07.09.2020

 

 

Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren ist ausschließlich das Flurstück 331 durch in der „Traubinger Straße" liegende Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle des Abwasserverbandes abwassertechnisch erschlossen.

Auch die jeweiligen Hausanschlusskontrollschächte sind bereits auf dem FI. Stck. 331 errichtet.

Eine abwassertechnische Erschließung der anderen Flurstücke könnte zum Beispiel durch erforderliche Grunddienstbarkeiten dargestellt werden; diese liegen dem Abwasserverband jedoch nicht vor.

Die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung des Entwässerungsplans der Einzelbauvorhaben sind beim AV Starnberger See gesondert einzureichen. Im Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung des Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch erfolgen.

 

Unter Hinweise wird aufgenommen: „Zur Sicherung der Erschließung in Bezug auf die Abführung von Schmutz- und Niederschlagswasser sind die Grundstücke an den Schmutzwasserkanal bzw. an den Niederschlagswasserkanal des Abwasserverbandes Starnberger See anzuschließen. Soweit Grundstücke im Plangebiet nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße mit verlegtem Schmutzwasserkanal bzw. Niederschlagswasserkanal des Abwasserverbandes anliegen, hat der Bauwerber für den Anschluss an die entsprechenden Kanäle des Abwasserverbandes Sorge zu tragen. Dies gilt auch für die dingliche Sicherung entsprechender Leitungen bei der Inanspruchnahme fremder Grundstücke. Ist beabsichtigt, Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück zu versickern, hat der Bauwerber zuvor die Zulässigkeit einer entsprechenden Versickerung gegenüber dem Landratsamt Starnberg und dem Wasserwirtschaftsamt nachzuweisen. Anfallendes Schmutzwasser ist in die Schmutzwasserkanäle des Abwasserverbandes Starnberger See einzuleiten; Niederschlags-, Drain- und Trinkwasser dürfen nicht in den Schmutzwasserkanal des Abwasserverbandes Starnberger See eingeleitet werden. Wird im Zuge der Baumaßnahmen Quell- und Schichtenwasser angetroffen, darf dieses Wasser nicht in die Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See eingeleitet werden. In diesem Fall ist unverzüglich unter Vorlage eines Entwässerungskonzeptes das Wasserwirtschaftsamt Weilheim einzuschalten und der Bau solange zu unterbrechen, bis die erforderlichen wasserrechtlichen wie auch zivilrechtlichen (etwaige Grunddienstbarkeiten) Genehmigungen zur Ableitung des Wassers vorliegen.“

 

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim, Schreiben vom 31.08.2020

 

 

Auf der Planzeichnung liegen die geplanten Abstände der Baukörper zur im Bauleitplanverfahren festgelegten Waldgrenze zum Teil deutlich unter dem notwendigen und in diversen Stellungnahmen der Forstbehörde (14.06.2012, 21.08.2012, 17.10.2018) geforderten Abstand von ca. 8 m. Dieser Abstand ist jedoch nur in Kombination mit folgenden weiteren Auflagen möglich:

 

-       Am Ostrand des Waldes soll ein gestufter Waldmantel aus heimischen Straucharten und Bäumen von geringer Endhöhe wie z. B. Wildobst, Mehlbeere, Vogelbeere, Weiden, Eibe etc. angelegt werden. Ein Mindestabstand einer Bebauung zu allen höheren Laubbäumen wie Buche von mind. 15 m ist einzuhalten.

 

-       Ca. 6 – 7 m dieser Abstandsfläche können dabei auf den zu schaffenden Waldmantel angerechnet werden, d. h. ca. 8 m Abstand hat die Bebauung zur Waldgrenze = Signatur „bestehende Waldfläche im Geltungsbereich“ (Ziffer 4.2 Festsetzung).

 

-       Einer geringfügigen Überschreitung der Baugrenze im Bereich der Hausecken wird zugestimmt, sofern die baulichen Anlagen in diesem Bereich dergestalt ver-stärkt ausgeführt werden, dass Personenschäden durch ggf. herabstürzende Teile von Baumkronen weitgehend ausgeschlossen werden können.“

 

 

Zwischen Bauraum und Waldrand müssen 8 m liegen, die gar nicht oder nur mit Nebenanlagen nach § 19.4 BauNVO bebaut werden dürfen.

Nach diesen 8 m schließt ein 7 m breiter, höhengestaffelter Waldrand an, der bereits zur Waldfläche zählt. Zwischen Bauraum und der Waldkante mit hohen Bäumen (Buchen, Eichen …) liegen 15 m.

 

Die Auflagen der Forstbehörde für die Gestaltung des Waldrandes werden übernommen:

 

-       Der Waldrand besteht aus Straucharten und Bäumen von geringer Endhöhe wie z.B. Wildobst, Mehlbeere, Vogelbeere, Weiden, Eiben etc. Ein Mindestabstand einer Bebauung zu allen höheren Laubbäumen (wie z. B. Buche, Eiche) von mind. 15 m ist einzuhalten.

 

-       Ca. 7 m dieser Abstandsfläche können dabei auf den zu schaffenden Waldmantel angerechnet werden. Die Bebauung hat 8 m Abstand zur bestehenden Waldfläche (Planzeichen 4.2 Festsetzung)

 

-       Einer geringfügigen Überschreitung der Baugrenze im Bereich der Hausecken wird zugestimmt, sofern die baulichen Anlagen ist diesem Bereich verstärkt ausführt werden, so dass Personenschäden durch herabstürzende Teile von Baumkronen ausgeschlossen werden können.

 

 

 

Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 14.09.2020

 

 

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen

oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 24.08.2020

 

 

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.

Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

 

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

 

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de

Fax: +49 391 580213737

Telefon: +49 251 788777701

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

Bund Naturschutz, Schreiben vom 14.09.2020

 

 

Der BN sieht den Bebauungsplanentwurf kritisch. Die Begründung ist in sich nicht schlüssig: einerseits wird die Funktion des Waldes gelobt und Aufforstungen angeordnet, andererseits dürfen Gebäude bis 10 m vom Waldrand entfernt stehen. Das wird nach kurzer Zeit Baumfällungen aufgrund Windwurfgefahr nach sich ziehen und dadurch den Waldschutz verhindern. Wir empfehlen ein stärkeres Abrücken.

 

Außerdem wird mit dieser Planung eine dritte Baureihe eröffnet, die so bestimmt nie gedacht war und allen Intentionen einer sinnvollen Ortsgestaltung Hohn spricht.

 

Die Lage der neuen Gebäude am Waldrand (wie weit sie auch entfernt sind) erfordert einen Vogelschlagschutz. Wir verweisen auf unsere Anmerkungen in anderen BPlänen und regen eine Berücksichtigung der folgenden Links an:

 

www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_

106_vogelschlag_an_glasflächen_

vermeiden.pdf

 

oder der NABU-Ratgeber „Vogeltod an Glasflächen“.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der nordwestliche Bereich des B-Plans war auch in der Vergangenheit bebaut; der nördliche Bauraum nimmt in etwa die Position des Vorgängergebäudes ein. Eine „dritte Reihe“ ergibt sich somit nur in Bezug auf die in den letzten Jahren entstandene Bebauung auf den östlich angrenzenden Grundstücken.

 

Der Gemeinderat hat sich mit der Frage Positionierung der Gebäude hinsichtlich der Einfügung in das natürliche Gelände, der Erschließung sowie der Abstände zur Waldkante eingehend beschäftigt. Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde mehrfach in die planerische Entwicklung einbezogen. Der Abstand zwischen Gebäude und Wald mit hohen Bäumen wird auf Anregung der AELF auf 15 m vergrößert. Der vorliegende – im Detail bereits weiter entwickelte - Entwurf erfüllt aus Sicht der Gemeinde den Anspruch an eine sinnvolle Ortsgestaltung.

 

Die Hinweise zum Vogelschlagschutz werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen zum Artenschutz werden ergänzt: Fenster- und Glasflächen > 1 m² je Einzelscheibe sind gegen Vogelschlag durch den Einsatz von strukturiertem, mattierten oder bedruckten Glas zu sichern. Das Anbringen von Greifvogelsilhouetten ist nicht geeignet um Verluste zu verhindern. Über Eck-Verglasungen sind auch mit Vogelschutzglas unzulässig.

 

 

Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben vom 08.09.2020

 

 

Löschwasserversorgung

Als Grundschutz bezeichnet man den Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008)

 

Erschließung

Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine Bedenken.

 

Zweiter Flucht- und Rettungsweg

Hinsichtlich des zweiten Flucht- und

Rettungsweges bestehen unsererseits

keine Bedenken.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 28.09.2020

 

 

1.

Da sich die Wandhöhen auf eine Höhenkote bezieht, müssen zwingend die max. zul. Abgrabungen geregelt werden.

 

2.

Die Ersetzung unter I. Festsetzungen ist nach der Präambel und vor den Festsetzungen einzufügen.

Zudem ist der zu ersetzende Bebauungsplan mit seiner Planbezeichnung (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 - Teilbebauungsplan 3 zwischen Benediktenweg und Traubinger Straße) konkret zu benennen. Des Weiteren ist die Ergänzung mit der Planfassung vom 13.02.2016 noch aufzuführen, da dieser Bebauungsplan ebenfalls ersetzt werden soll.

 

3.        

Da die Festsetzung I. 3.5 zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten so bestimmt wie möglich sein muss, sollte das räumliche Ausmaß (z.B. Breite und Länge eines Weges) konkret festgesetzt werden.

Zudem ist das Fassungsdatum der Richtlinie zu ergänzen, um eine unzulässige Dynamisierung zu vermeiden.

 

4.

Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Flurkarte stimmt mit den im Landratsamt vor-handenen aktuellen Flurkarten nicht überein. Insbesondere gibt es die Flur-Nummer 335/2 nicht mehr. Wir bitten um Überprüfung, auch im Hinblick darauf, dass in den Festsetzungen ausdrücklich auf diese Fl. Nr. Bezug genommen wird.

 

5.

Bei Festsetzung I.2.4.4 ist der Begriff Bauraum durch den Begriff Baugrenzen zu ersetzen.

 

6.        

Für die Festsetzung I 4.1 existiert keine Rechtsgrundlage. Für die entfallende Waldfläche genügt als Festsetzung die künftige neue Art der Nutzung. Als Hinweis wäre die zu rodende Fläche jedoch möglich.

 

7.        

Rein redaktionell: Zur besseren Lesbarkeit empfehlen wir in 2.2.3 folgenden Zusatz zu ergänzen: „Als unterer Messpunkt für die Bemessung der Wandhöhe ist der Höhenbezugspunkt maßgeblich, z.B. 647 ü NN“.

 

8.

Wird als „freistehendes Einzelhaus“ in I.2.3.3 auch ein Doppelhaus nach I.2.3.1 gesehen?

 

9.

Zu I.2.4.2

Wir empfehlen, den Zusatz „neu“ zu streichen.

 

10.

Ist in I 2.4.3 auch die Einfahrt der Tiefgarage gemeint?

 

11.

Zu I.3.2

Was ist mit „im Bereich der ebenerdigen Zufahrt“ exakt gemeint?

 

12.

Insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Freistellungsverfahren sollte der Festsetzungsteil aus I.3.3 „und in das Gelände zu integrieren“ exakter formuliert werden.

 

13.

Sind Mauern mit einer Höhe von über 1 m, die nicht „zur Überwindung des Höhenunter-schieds“ (I 4.12) notwendig sind, ebenfalls zulässig?

 

 

 

Die Abgrabungen werden auf +/- 1,0 m festgesetzt.

 

 

 

Ersetzungssatz und Planbezeichnung werden ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maße des Geh- Fahr- und Leitungsrechts werden im Plan angegeben.

 

 

 

Das Fassungsdatum wird ergänzt.

 

 

 

 

Die aktuelle Flurkarte vom Vermessungsamt Starnberg wird in den Plan eingearbeitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bauraum wird durch „Baugrenzen“ ersetzt.

 

 

 

 

Die Festsetzung I 4.1 „Wald zur Rodung beantragt“ wird in die Hinweise übernommen.

 

 

 

 

Der Zusatz „Als unterer Messpunkt für die Bemessung der Wandhöhe ist der Höhenbezugspunkt maßgeblich, z.B. 647 ü NN“ wird eingefügt.

 

 

 

 

Es werden nur Einzelhäuser festgesetzt. Doppelhäuser und Hausgruppen sind unzulässig.

 

 

„Neu“ wird gestrichen.

 

 

 

Ja, hier ist auch die Einfahrt der TG gemeint.

 

 

 

„ebenerdig“ wird gestrichen.

 

 

 

 

„in das Gelände zu integrieren“ wird gestrichen.

 

 

 

 

 

Mauern sind nur zur Überwindung von Höhenunterschieden zulässig.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 12.08.2020

 

 

Oberflächengewässer und –abfluss:

Im Umgriff des Bebauungsplans liegen keine Oberflächengewässer. Überflutungen aufgrund von Starkregen oder wildabfließendem Wasser können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundwasser:

Im Plangebiet sowie im gesamten Tutzinger Stadtgebiet gibt es auffällig wenig dokumentierte Aufschlussbohrungen. Belastbare Aussagen zum Grundwasser-flurabstand können daher leider nicht abgegeben werden. Durch die Lage am Fuße einer Geländefalte ist allerdings mit Schichtenwasser, Quellaustritte und wild abfließendem Wasser zu rechnen. Bei der außergewöhnlich dünnen Datenlage können lediglich allgemeine Empfehlungen abgegeben werden. Nach der Ingenieur-geologischen Karte (M1:25.000) ist im Plangebiet folgender Baugrundtyp zu erwarten: „Bindige, gemischtkörnige Lockergesteine, mäßig bis gut konsolidiert, teils Sand und Kies“, welche mit folgenden Baugrundhinweise versehen sind: „oft wasserempfindlich (wechselnde Konsistenz, Schrumpfen/Quellen), Staunässe möglich, oft frostempfindlich, oft setzungsempfindlich, z. T. eingeschränkt befahrbar“

Die angesprochene Bauunterbrechung des vorliegenden Satzungsentwurfs (Hinweis 11.3, letzter Absatz) ist durch qualifizierte Vorerkundungen und Abstimmungen zu vermeiden. Da ein hydrogeologisches Gutachten bzw. ein qualifiziertes Baugrundgutachten essentiell erscheinen, wird empfohlen, dieses spätestens bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplans vorzulegen. Ferner wird empfohlen untersuchen zu lassen, inwieweit Vorkehrungen für die Überflutungsvorsorge nach DWA-M119 und DIN1986-100 zu treffen sind.

 

Bodenschutz und Altlasten:

Im Umgriff der Änderung sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. Sollten bei Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten auftreten, so ist das Landratsamt Starnberg zu informieren und das Material ggf. in dichten Containern zu lagern. (Ergänzung Hinweis 11.6 empfohlen)

Die Festsetzung zu wasserdurchlässigen Belägen (4.10) sowie Tiefgaragen unter rekultivierbaren Flächen wird ausdrücklich begrüßt. Weiter wird empfohlen, grundsätzlich höherer Bauwerke zuzulassen bzw. die Ermöglichung Dachflächen mehrfach zu nutzen (Dachterrassen, Dachbegrünungen, etc).

 

Wasserversorgung und Wasserschutzgebiet:

Die geplante Bebauung befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet und ist gemäß Hin-weis 12 an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen.

 

Schmutzwasserbeseitigung:

Sämtliche Bauvorhaben sind an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen.

Die gesicherte Erschließung kann dann bestätigt werden, wenn der Anschluss an den Kanal sowie die dingliche Sicherung bei Inanspruchnahme fremder Grundstücke sichergestellt ist und eine Bestätigung seitens des Abwasserverbandes vorliegt, dass ein Anschluss im Sinne der Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes und der Kläranlage möglich ist.

 

Niederschlagswasserbeseitigung:

Nach den rechtlichen Vorgaben ist gesammeltes Niederschlagswasser vorzugsweise zu Versickern, wenn dem nichts entgegensteht. Im Zuge der für erforderlich gehaltenen Baugrunderkundung sollten die Möglichkeiten hierfür untersucht werden. Sollte eine ausreichende Versickerung nicht möglich sein, so werden von unserer Seite gedrosselte Einleitungen in den Regenwasserkanal empfohlen. Die Vorgaben hierfür sollten durch eine Entwässerungssatzung bzw. durch den BBP geregelt werden. Dachbegrünungen, Dachterrassen, Flächenentsiegelung und ggf. Mulden-Rigolensysteme sind beliebte Bausteine eines zeitgemäßen Niederschlagsmanagements. Wir bitten hierzu um belastbare Fakten. (Durchlässigkeit des Bodens, Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes zur Einleitungsmöglichkeit in den Regenwasserkanal).

 

 

Infolge von Starkregenereignissen und wild abfließendem Wasser können im Bereich des Bebauungsplanes Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermieden sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mindestens 25 cm über der Fahrbahnkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten ausgeführt werden.

 

Grundwasser

Der Grundwasserstand wird wegen der Hanglage der Bauflächen als unproblematisch eingestuft.

Ergänzung der Hinweise: „Es ist mit Hangschicht- und Quellwasser zu rechnen. Zu jedem Baugesuch wird ein geeignetes Baugrundgutachten empfohlen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bodenschutz und Altlasten:

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor.

Die Hinweise zu Altlasten werden ergänzt:

„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art.1,12Abs.2 BayBodSchG).“

 

 

Wasserversorgung und Wasserschutzgebiet

Die geplante Bebauung wird an die Trinkwasserversorgung angeschlossen.

 

 

 

Schmutzwasserbeseitigung

Sämtliche Bauvorhaben werden an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederschlagswasserbeseitigung

Die Ergebnisse des Baugrundgutachtens, das auch für Beurteilung der Ableitung das Hangwassers, von möglichem Schichtwasser und der Ableitung von Starkniederschlägen erforderlich ist, müssen mit dem Bauantrag eingereicht werden.

Erst dann kann beurteilt werden, ob die Möglichkeit zur Versickerung auf den Grundstücken besteht oder ob in den Regenwasserkanal des Abwasserzweckverbandes eingeleitet werden muss.

 

 

Aus der Mitte des Gemeinderates wird vorgeschlagen, die Wohneinheiten je Gebäude auf zwei zu beschränken.

 

mehrheitlich abgelehnt   Ja: 4   Nein: 6   Anwesend: 10

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.