Sitzung: 09.02.2021 BOA/2021/02/09
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen:
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in
der Fassung vom 24 Juni 2020 lag in der Zeit vom 13. August 2020 bis
einschließlich 14 September 2020 im Rathaus der Gemeinde Tutzing öffentlich aus
(§ 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während
der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB
folgender Abwägung unterzogen:
Folgende Behörden / Träger öffentlicher
Belange brachten keine Anregungen oder
Bedenken vor:
- Landratsamt
Starnberg, Verkehrswesen (Schreiben vom 16.09.2020)
- Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege (Schreiben vom 15.09.2020)
- Landratsamt
Starnberg, Umweltschutz (Schreiben vom 14.09.2020)
- Telefonica
Germany GmbH & Co. OHG (Schreiben vom 31.08.2020)
- Landratsamt Starnberg,
Technischer Umweltschutz und Abfallwirtschaft (Schreiben vom 31.08.2020)
- Gemeinde
Tutzing, Liegenschaften und Verkehr (Schreiben vom 13.08.2020)
- Gemeinde
Tutzing, Wasserwerk (Schreiben vom 10.08.2020)
- Energienetz
Bayern GmbH & Co. KG (Schreiben vom 11.08.2020)
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange:
AWISTA Starnberg, Schreiben vom 09.09.2020
Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch
dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, weisen wir darauf hin,
dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren
öffentlichen Verkehrsraum hier "Traubinger Straße" erfolgen
muss (vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung). |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung
berücksichtigt. |
Abwasserverband Starnberger See, Schreiben
vom 07.09.2020
Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren ist ausschließlich das
Flurstück 331 durch in der „Traubinger Straße" liegende Schmutz- und
Niederschlagswasserkanäle des Abwasserverbandes abwassertechnisch
erschlossen. Auch die jeweiligen Hausanschlusskontrollschächte sind bereits auf
dem FI. Stck. 331 errichtet. Eine abwassertechnische Erschließung der anderen Flurstücke könnte
zum Beispiel durch erforderliche Grunddienstbarkeiten dargestellt werden;
diese liegen dem Abwasserverband jedoch nicht vor. Die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung des
Entwässerungsplans der Einzelbauvorhaben sind beim AV Starnberger See
gesondert einzureichen. Im Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum
Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung des
Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch erfolgen. |
Unter Hinweise wird aufgenommen: „Zur Sicherung der Erschließung in
Bezug auf die Abführung von Schmutz- und Niederschlagswasser sind die
Grundstücke an den Schmutzwasserkanal bzw. an den Niederschlagswasserkanal
des Abwasserverbandes Starnberger See anzuschließen. Soweit Grundstücke im
Plangebiet nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße mit verlegtem Schmutzwasserkanal
bzw. Niederschlagswasserkanal des Abwasserverbandes anliegen, hat der
Bauwerber für den Anschluss an die entsprechenden Kanäle des
Abwasserverbandes Sorge zu tragen. Dies gilt auch für die dingliche Sicherung
entsprechender Leitungen bei der Inanspruchnahme fremder Grundstücke. Ist
beabsichtigt, Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück zu versickern, hat
der Bauwerber zuvor die Zulässigkeit einer entsprechenden Versickerung
gegenüber dem Landratsamt Starnberg und dem Wasserwirtschaftsamt nachzuweisen.
Anfallendes Schmutzwasser ist in die Schmutzwasserkanäle des
Abwasserverbandes Starnberger See einzuleiten; Niederschlags-, Drain- und
Trinkwasser dürfen nicht in den Schmutzwasserkanal des Abwasserverbandes
Starnberger See eingeleitet werden. Wird im Zuge der Baumaßnahmen Quell- und
Schichtenwasser angetroffen, darf dieses Wasser nicht in die Kanäle des
Abwasserverbandes Starnberger See eingeleitet werden. In diesem Fall ist
unverzüglich unter Vorlage eines Entwässerungskonzeptes das Wasserwirtschaftsamt
Weilheim einzuschalten und der Bau solange zu unterbrechen, bis die
erforderlichen wasserrechtlichen wie auch zivilrechtlichen (etwaige
Grunddienstbarkeiten) Genehmigungen zur Ableitung des Wassers vorliegen.“ |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Weilheim, Schreiben vom 31.08.2020
Auf der Planzeichnung liegen die geplanten Abstände der Baukörper zur
im Bauleitplanverfahren festgelegten Waldgrenze zum Teil deutlich unter dem
notwendigen und in diversen Stellungnahmen der Forstbehörde (14.06.2012,
21.08.2012, 17.10.2018) geforderten Abstand von ca. 8 m. Dieser Abstand ist
jedoch nur in Kombination mit folgenden weiteren Auflagen möglich: -
Am
Ostrand des Waldes soll ein gestufter Waldmantel aus heimischen Straucharten
und Bäumen von geringer Endhöhe wie z. B. Wildobst, Mehlbeere, Vogelbeere,
Weiden, Eibe etc. angelegt werden. Ein Mindestabstand einer Bebauung zu allen
höheren Laubbäumen wie Buche von mind. 15 m ist einzuhalten. -
Ca. 6
– 7 m dieser Abstandsfläche können dabei auf den zu schaffenden Waldmantel
angerechnet werden, d. h. ca. 8 m Abstand hat die Bebauung zur Waldgrenze =
Signatur „bestehende Waldfläche im Geltungsbereich“ (Ziffer 4.2 Festsetzung). -
Einer
geringfügigen Überschreitung der Baugrenze im Bereich der Hausecken wird zugestimmt,
sofern die baulichen Anlagen in diesem Bereich dergestalt ver-stärkt
ausgeführt werden, dass Personenschäden durch ggf. herabstürzende Teile von
Baumkronen weitgehend ausgeschlossen werden können.“ |
Zwischen Bauraum und Waldrand müssen 8 m liegen, die gar nicht oder
nur mit Nebenanlagen nach § 19.4 BauNVO bebaut werden dürfen. Nach diesen 8 m schließt ein 7 m breiter, höhengestaffelter Waldrand
an, der bereits zur Waldfläche zählt. Zwischen Bauraum und der Waldkante mit
hohen Bäumen (Buchen, Eichen …) liegen 15 m. Die Auflagen der Forstbehörde für die Gestaltung des Waldrandes
werden übernommen: -
Der
Waldrand besteht aus Straucharten und Bäumen von geringer Endhöhe wie z.B.
Wildobst, Mehlbeere, Vogelbeere, Weiden, Eiben etc. Ein Mindestabstand einer
Bebauung zu allen höheren Laubbäumen (wie z. B. Buche, Eiche) von mind. 15 m
ist einzuhalten. -
Ca. 7
m dieser Abstandsfläche können dabei auf den zu schaffenden Waldmantel
angerechnet werden. Die Bebauung hat 8 m Abstand zur bestehenden Waldfläche
(Planzeichen 4.2 Festsetzung) -
Einer
geringfügigen Überschreitung der Baugrenze im Bereich der Hausecken wird
zugestimmt, sofern die baulichen Anlagen ist diesem Bereich verstärkt
ausführt werden, so dass Personenschäden durch herabstürzende Teile von
Baumkronen ausgeschlossen werden können. |
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom
14.09.2020
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen
Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb
unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind
Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur
in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. |
Telekom Technik GmbH, Schreiben vom
24.08.2020
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese
gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom
hierbei so gering wie möglich zu halten sind. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden,
bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer
Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei: E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de Fax: +49 391 580213737 Telefon: +49 251 788777701 |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. |
Bund Naturschutz, Schreiben vom 14.09.2020
Der BN sieht den Bebauungsplanentwurf
kritisch. Die Begründung ist in sich nicht schlüssig: einerseits wird die
Funktion des Waldes gelobt und Aufforstungen angeordnet, andererseits dürfen
Gebäude bis 10 m vom Waldrand entfernt stehen. Das wird nach kurzer Zeit
Baumfällungen aufgrund Windwurfgefahr nach sich ziehen und dadurch den
Waldschutz verhindern. Wir empfehlen ein stärkeres Abrücken. Außerdem wird mit dieser Planung eine
dritte Baureihe eröffnet, die so bestimmt nie gedacht war und allen
Intentionen einer sinnvollen Ortsgestaltung Hohn spricht. Die Lage der neuen Gebäude am Waldrand
(wie weit sie auch entfernt sind) erfordert einen Vogelschlagschutz. Wir
verweisen auf unsere Anmerkungen in anderen BPlänen und regen eine
Berücksichtigung der folgenden Links an: www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_ 106_vogelschlag_an_glasflächen_ vermeiden.pdf oder der NABU-Ratgeber „Vogeltod an
Glasflächen“. |
Der nordwestliche Bereich des B-Plans war
auch in der Vergangenheit bebaut; der nördliche Bauraum nimmt in etwa die
Position des Vorgängergebäudes ein. Eine „dritte Reihe“ ergibt sich somit nur
in Bezug auf die in den letzten Jahren entstandene Bebauung auf den östlich
angrenzenden Grundstücken. Der Gemeinderat hat sich mit der Frage
Positionierung der Gebäude hinsichtlich der Einfügung in das natürliche
Gelände, der Erschließung sowie der Abstände zur Waldkante eingehend
beschäftigt. Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde
mehrfach in die planerische Entwicklung einbezogen. Der Abstand zwischen
Gebäude und Wald mit hohen Bäumen wird auf Anregung der AELF auf 15 m
vergrößert. Der vorliegende – im Detail bereits weiter entwickelte - Entwurf
erfüllt aus Sicht der Gemeinde den Anspruch an eine sinnvolle Ortsgestaltung. Die Hinweise zum Vogelschlagschutz werden
zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen zum Artenschutz werden ergänzt:
Fenster- und Glasflächen > 1 m² je Einzelscheibe sind gegen Vogelschlag
durch den Einsatz von strukturiertem, mattierten oder bedruckten Glas zu
sichern. Das Anbringen von Greifvogelsilhouetten ist nicht geeignet um
Verluste zu verhindern. Über Eck-Verglasungen sind auch mit Vogelschutzglas
unzulässig. |
Kreisbrandinspektion Starnberg, Schreiben
vom 08.09.2020
Löschwasserversorgung Als Grundschutz bezeichnet man den
Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und
Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Der
Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen
Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W405
„Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“
für eine Löschzeit von 2 Stunden zu ermitteln. Der Löschbereich erfasst
sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das
Brandobjekt. (Rechtsgrundlagen: DVGW-Arbeitsblatt W405, Art.12 BayBo2008) Erschließung Hinsichtlich der Erschließungssituation
bestehen keine Bedenken. Zweiter
Flucht- und Rettungsweg Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestehen unsererseits keine Bedenken. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. |
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt,
Schreiben vom 28.09.2020
1. Da sich die Wandhöhen auf eine Höhenkote
bezieht, müssen zwingend die max. zul. Abgrabungen geregelt werden. 2. Die Ersetzung unter I. Festsetzungen ist
nach der Präambel und vor den Festsetzungen einzufügen. Zudem ist der zu ersetzende Bebauungsplan
mit seiner Planbezeichnung (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 -
Teilbebauungsplan 3 zwischen Benediktenweg und Traubinger Straße) konkret zu
benennen. Des Weiteren ist die Ergänzung mit der Planfassung vom 13.02.2016
noch aufzuführen, da dieser Bebauungsplan ebenfalls ersetzt werden soll. 3. Da die Festsetzung I. 3.5 zu Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten so bestimmt wie möglich sein muss, sollte das räumliche
Ausmaß (z.B. Breite und Länge eines Weges) konkret festgesetzt werden. Zudem ist das Fassungsdatum der Richtlinie
zu ergänzen, um eine unzulässige Dynamisierung zu vermeiden. 4. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende
Flurkarte stimmt mit den im Landratsamt vor-handenen aktuellen Flurkarten
nicht überein. Insbesondere gibt es die Flur-Nummer 335/2 nicht mehr. Wir
bitten um Überprüfung, auch im Hinblick darauf, dass in den Festsetzungen
ausdrücklich auf diese Fl. Nr. Bezug genommen wird. 5. Bei Festsetzung I.2.4.4 ist der Begriff
Bauraum durch den Begriff Baugrenzen zu ersetzen. 6. Für die Festsetzung I 4.1 existiert keine
Rechtsgrundlage. Für die entfallende Waldfläche genügt als Festsetzung die
künftige neue Art der Nutzung. Als Hinweis wäre die zu rodende Fläche jedoch
möglich. 7. Rein redaktionell: Zur besseren Lesbarkeit
empfehlen wir in 2.2.3 folgenden Zusatz zu ergänzen: „Als unterer Messpunkt
für die Bemessung der Wandhöhe ist der Höhenbezugspunkt maßgeblich, z.B. 647
ü NN“. 8. Wird als „freistehendes Einzelhaus“ in
I.2.3.3 auch ein Doppelhaus nach I.2.3.1 gesehen? 9. Zu I.2.4.2 Wir empfehlen, den Zusatz „neu“ zu
streichen. 10. Ist in I 2.4.3 auch die Einfahrt der
Tiefgarage gemeint? 11. Zu I.3.2 Was ist mit „im Bereich der ebenerdigen
Zufahrt“ exakt gemeint? 12. Insbesondere vor dem Hintergrund möglicher
Freistellungsverfahren sollte der Festsetzungsteil aus I.3.3 „und in das
Gelände zu integrieren“ exakter formuliert werden. 13. Sind Mauern mit einer Höhe von über 1 m,
die nicht „zur Überwindung des Höhenunter-schieds“ (I 4.12) notwendig sind,
ebenfalls zulässig? |
Die Abgrabungen werden auf +/- 1,0 m
festgesetzt. Ersetzungssatz und Planbezeichnung werden
ergänzt. Maße des Geh- Fahr- und Leitungsrechts
werden im Plan angegeben. Das Fassungsdatum wird ergänzt. Die aktuelle Flurkarte vom Vermessungsamt
Starnberg wird in den Plan eingearbeitet. Bauraum wird durch „Baugrenzen“ ersetzt. Die Festsetzung I 4.1 „Wald zur Rodung
beantragt“ wird in die Hinweise übernommen. Der Zusatz „Als unterer Messpunkt für die
Bemessung der Wandhöhe ist der Höhenbezugspunkt maßgeblich, z.B. 647 ü NN“
wird eingefügt. Es werden nur Einzelhäuser festgesetzt.
Doppelhäuser und Hausgruppen sind unzulässig. „Neu“ wird gestrichen. Ja, hier ist auch die Einfahrt der TG
gemeint. „ebenerdig“ wird gestrichen. „in das Gelände zu integrieren“ wird
gestrichen. Mauern sind nur zur Überwindung von
Höhenunterschieden zulässig. |
Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom
12.08.2020
Oberflächengewässer
und –abfluss: Im Umgriff des Bebauungsplans liegen keine
Oberflächengewässer. Überflutungen aufgrund von Starkregen oder
wildabfließendem Wasser können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Grundwasser: Im Plangebiet sowie im gesamten Tutzinger
Stadtgebiet gibt es auffällig wenig dokumentierte Aufschlussbohrungen.
Belastbare Aussagen zum Grundwasser-flurabstand können daher leider nicht
abgegeben werden. Durch die Lage am Fuße einer Geländefalte ist allerdings
mit Schichtenwasser, Quellaustritte und wild abfließendem Wasser zu rechnen.
Bei der außergewöhnlich dünnen Datenlage können lediglich allgemeine
Empfehlungen abgegeben werden. Nach der Ingenieur-geologischen Karte
(M1:25.000) ist im Plangebiet folgender Baugrundtyp zu erwarten: „Bindige,
gemischtkörnige Lockergesteine, mäßig bis gut konsolidiert, teils Sand und
Kies“, welche mit folgenden Baugrundhinweise versehen sind: „oft
wasserempfindlich (wechselnde Konsistenz, Schrumpfen/Quellen), Staunässe möglich,
oft frostempfindlich, oft setzungsempfindlich, z. T. eingeschränkt befahrbar“ Die angesprochene Bauunterbrechung des
vorliegenden Satzungsentwurfs (Hinweis 11.3, letzter Absatz) ist durch
qualifizierte Vorerkundungen und Abstimmungen zu vermeiden. Da ein
hydrogeologisches Gutachten bzw. ein qualifiziertes Baugrundgutachten
essentiell erscheinen, wird empfohlen, dieses spätestens bei der erneuten
Auslegung des Bebauungsplans vorzulegen. Ferner wird empfohlen untersuchen zu
lassen, inwieweit Vorkehrungen für die Überflutungsvorsorge nach DWA-M119 und
DIN1986-100 zu treffen sind. Bodenschutz
und Altlasten: Im Umgriff der Änderung sind keine
Altlastenverdachtsflächen bekannt. Sollten bei Aushubarbeiten organoleptische
Auffälligkeiten auftreten, so ist das Landratsamt Starnberg zu informieren
und das Material ggf. in dichten Containern zu lagern. (Ergänzung Hinweis
11.6 empfohlen) Die Festsetzung zu wasserdurchlässigen
Belägen (4.10) sowie Tiefgaragen unter rekultivierbaren Flächen wird
ausdrücklich begrüßt. Weiter wird empfohlen, grundsätzlich höherer Bauwerke
zuzulassen bzw. die Ermöglichung Dachflächen mehrfach zu nutzen
(Dachterrassen, Dachbegrünungen, etc). Wasserversorgung
und Wasserschutzgebiet: Die geplante Bebauung befindet sich nicht
in einem Wasserschutzgebiet und ist gemäß Hin-weis 12 an die öffentliche
Trinkwasserversorgung anzuschließen. Schmutzwasserbeseitigung: Sämtliche Bauvorhaben sind an den
öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen. Die gesicherte Erschließung kann dann
bestätigt werden, wenn der Anschluss an den Kanal sowie die dingliche
Sicherung bei Inanspruchnahme fremder Grundstücke sichergestellt ist und eine
Bestätigung seitens des Abwasserverbandes vorliegt, dass ein Anschluss im
Sinne der Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes und der Kläranlage möglich ist. Niederschlagswasserbeseitigung: Nach den rechtlichen Vorgaben ist
gesammeltes Niederschlagswasser vorzugsweise zu Versickern, wenn dem nichts
entgegensteht. Im Zuge der für erforderlich gehaltenen Baugrunderkundung
sollten die Möglichkeiten hierfür untersucht werden. Sollte eine ausreichende
Versickerung nicht möglich sein, so werden von unserer Seite gedrosselte
Einleitungen in den Regenwasserkanal empfohlen. Die Vorgaben hierfür sollten
durch eine Entwässerungssatzung bzw. durch den BBP geregelt werden.
Dachbegrünungen, Dachterrassen, Flächenentsiegelung und ggf.
Mulden-Rigolensysteme sind beliebte Bausteine eines zeitgemäßen
Niederschlagsmanagements. Wir bitten hierzu um belastbare Fakten.
(Durchlässigkeit des Bodens, Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes zur
Einleitungsmöglichkeit in den Regenwasserkanal). |
Infolge von Starkregenereignissen und wild
abfließendem Wasser können im Bereich des Bebauungsplanes Überflutungen
auftreten. Um Schäden zu vermieden sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu
treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und
Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mindestens 25 cm
über der Fahrbahnkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie
Kellereingangstüren sollten wasserdicht oder mit Aufkantungen, z.B. vor
Lichtschächten ausgeführt werden. Grundwasser Der Grundwasserstand wird wegen der
Hanglage der Bauflächen als unproblematisch eingestuft. Ergänzung der Hinweise: „Es ist mit
Hangschicht- und Quellwasser zu rechnen. Zu jedem Baugesuch wird ein
geeignetes Baugrundgutachten empfohlen.“ Bodenschutz
und Altlasten: Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine
Informationen über Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder
entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Die Hinweise zu Altlasten werden ergänzt: „Sollten bei den Aushubarbeiten
organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die
zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen
(Mitteilungspflichten gem. Art.1,12Abs.2 BayBodSchG).“ Wasserversorgung
und Wasserschutzgebiet Die geplante Bebauung wird an die
Trinkwasserversorgung angeschlossen. Schmutzwasserbeseitigung Sämtliche Bauvorhaben werden an den
öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Niederschlagswasserbeseitigung Die Ergebnisse des Baugrundgutachtens, das
auch für Beurteilung der Ableitung das Hangwassers, von möglichem
Schichtwasser und der Ableitung von Starkniederschlägen erforderlich ist,
müssen mit dem Bauantrag eingereicht werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob die
Möglichkeit zur Versickerung auf den Grundstücken besteht oder ob in den
Regenwasserkanal des Abwasserzweckverbandes eingeleitet werden muss. |
Aus der Mitte des Gemeinderates wird vorgeschlagen, die Wohneinheiten je Gebäude auf zwei zu beschränken.
mehrheitlich abgelehnt Ja:
4 Nein: 6 Anwesend: 10
Unter Einbeziehung der
o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, ein erneutes Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.