Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18. Dezember 2020 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

1.

Ist das Bauvorhaben auf dem Grundstück mit einem Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten zulässig?

Beschluss:  Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

2.

Ist das Vorhaben mit einem zweigeschossigen Wohnhaus, mit einem eingeschossigen, grenzständigen Anbau zu Wohnzwecken zulässig?

Beschluss:  Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

 

3.

Sind folgende Grundflächen zulässig:

 

 

 

-

Zweigeschossiges Wohngebäude mit 13,35 m x

15 m

Beschluss:  Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

-

Eingeschossiger Anbau mit 3,15 m x 9,71 m; die Abstandsflächen werden gemäß den aktuell gültigen Vorgaben des Art. 6 BayBO eingehalten.

Beschluss:  Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

 

-

Ist eine Bebauung bei Gültigkeit des Vorbescheides, auch bei ggf. geändertem Abstandsflächenrecht auf Basis dieses Vorbescheids zulässig?

Beschluss:  Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

 

4.

Ist eine Wandhöhe von 6,30 m für das Hauptgebäude sowie 3,0 m für den grenzständigen Anbau zulässig?

Beschluss:  Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

5.

Ist für das Hauptgebäude ein Satteldach mit 31° Dachneigung zulässig?

Beschluss:  Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

6.

Sind je Dachseite zwei Gauben zulässig, sofern diese den Vorgaben der gemeindlichen Ortsbausatzung entsprechen?

Beschluss:  Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

7.

Sind die dargestellten Garagen zulässig?

Beschluss:  Ja: 0   Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18. Dezember 2021 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

 

Begründung:

 

Durch den Zusammenbau des beantragten Gebäudes auf dem Flurstück 786/1 mit dem bestehenden Gebäude auf dem Flurstück 786/2 entsteht in Verbindung mit der beantragten Höhe des Gebäudes ein Baukörper, der in der umgebenden Bebauung aus Sicht der Gemeinde keinen Bezugsfall vorweisen kann. Dadurch würde das in diesem Bereich größte Gebäude entstehen, das als Präzedenzfall für künftige Bebauungen herangezogen werden könnte. Dies ist aus Sicht der Gemeinde Tutzing städtebaulich nicht vertretbar.