Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 22. Januar 2021 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

1.

Ist das Bauvorhaben grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?

Beschluss:  Ja: 0  Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

2.

Ist die Erschließung nach §§ 30, 33, 34, 35 BauGB – Baugesetzbuch gesichert?

Beschluss:  Ja: 0  Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

3.

Ist die geplante Erschließung bauordnungsrechtlich (Art. 4 BayBO) zulässig?

Beschluss:  Ja: 0  Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

4.

Ist die geplante Art der Nutzung als Wohnnutzung zulässig?

Beschluss:  Ja: 0  Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

5.

Ist das geplante Maß der Nutzung in Zahl der Vollgeschosse, Grundfläche und Geschossfläche zulässig?

Beschluss:  Ja: 0  Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

 

6.

Ist die geplante Lage auf dem Baugrundstück zulässig?

Beschluss:  Ja: 0  Nein: 10

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 22. Januar 2021 wird das gemeindliche Einvernehmen verweigert.

 

 

Begründung:

 

1.    Aus Sicht der Gemeinde Tutzing befindet sich das gegenständliche Flurstück im planungsrechtlichen Außenbereich. Eine Privilegierung oder weitere Gründe, die einen Neubau zulassen würden, sind der Gemeinde Tutzing nicht ersichtlich.

 

2.    Aufgrund der Lage des Flurstückes unmittelbar am Gleiskörper der Deutschen Bahn, sieht die Gemeinde Tutzing aus immissionsrechtlichen Gründen und aus Gründen gesunder Wohnverhältnisse, eine Bebauung des Grundstückes zu Wohnzwecken als nicht geeignet an.

 

3.    Im Falle des Abbruches des bestehenden Gebäudes erlischt der baurechtliche Bestandsschutz. Die Tutzinger Ortsbausatzung setzt in Art. 3 fest, dass die Mindestgröße von Baugrundstücken für die Errichtung von freistehenden Einzelhäusern mindestens 600 m² betragen muss. Im Falle der Vereinigung der beiden Flurstücke 450/1 und 413/81 würde eine Grundstücksgröße von 541 m² entstehen. Insofern ist auf dem Grundstück nach den Vorgaben der Tutzinger Ortsbausatzung keine Neubebauung möglich.