Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss beschließt folgende Satzung samt Begründung in der Fassung vom 12. Januar 2021:

 

 

 

Satzung

 

über ein von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abweichendes Maß

der Abstandsflächentiefe

 

 

gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO

 

 

 

 

I. Satzungstext

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme von

 

a)      Gewerbegebieten

 

b)      Kerngebieten

 

c)      Sondergebieten

 

d)      Industriegebieten

 

e)      festgesetzten urbanen Gebieten

 

 

 

 

§ 2 Maß der Abstandsflächentiefe

 

1Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsfläche im Gemeindegebiet 1 H, mindestens jedoch 3 m.

 

²Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen

0,5 H mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

 

3Abweichend von Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO wird die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. 4Die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs wird abweichend von Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO bei einer Dachneigung von mehr als 70° voll, im Übrigen zu einem Drittel angerechnet.

 

5Dabei bleiben auch untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn

 

1.   sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m in Anspruch nehmen und

 

2.   ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m² beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist.

 

 

§ 3 Bebauungspläne

 

1In Bebauungsplänen festgesetzte, abweichende Abstandsflächen bleiben unberührt. ²Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 01. Februar 2021 in Kraft getreten sind, die Geltung der Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese § 2 Sätze 1 bis 5.

 

 

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01. Februar 2021 in Kraft.

 

 

GEMEINDE TUTZING

Tutzing, ………………………….

 

 

Marlene Greinwald

Erste Bürgermeisterin