Sitzung: 12.01.2021 BOA/2021/01/12
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 06. Oktober
2020 lag in der Zeit vom 23. Oktober 2020 bis einschließlich 09. November 2020 im
Rathaus der Gemeinde Tutzing erneut öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist
eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung
unterzogen:
Folgende Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine
Bedenken oder Anregungen
vorgebracht:
- Staatliches Bauamt Weilheim; Schreiben vom
10. November 2020
Folgende Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Landratsamt Starnberg, Untere
Naturschutzbehörde u. Landschaftspflege
- Landratsamt Starnberg, Untere
Straßenverkehrsbehörde
Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 02. November 2020
Es werden zu dieser Auslegung keine Bedenken oder Anregungen
vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren
Schreiben vom 21.08.2012, 07.10.2014, 04.03.2020 und 28.09.2020 hinausgehen. |
Die genannten Aspekte wurden in den vorhergehenden Abwägungen bereits
berücksichtigt und gemäß den Beschlüssen des Gemeinderats in die aktuelle
Planfassung eingearbeitet. |
Gemeinde Tutzing,
Amt 4, Schreiben vom 04. November 2020
Bedenken Straßenverkehr: Tiefgaragenzufahrten an öffentlichen Verkehrswegen. Es sind vor den Rampen der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen
waagrechte Stellflächen (mind.5,50m auf eigenen Grund – nicht auf
öffentlichen Straßengrund) einzurichten. Diese Stellenflächen vor den Ein-
und Ausfahrten werden gefordert um den Verkehrsfluss auf öffentlichen
Straßengrund nicht zu behindern. Hinsichtlich Tiefbau und Wasserwerk bestehen keine Bedenken. |
Die Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Die Abstimmung bezüglich TG-Zufahrten erfolgt direkt zwischen den
zuständigen Fachbereichen bzw. Planern. |
Stellungnahmen der
Öffentlichkeit
Dr. Nikola und Dr.
Klaus Bachfischer, Schreiben vom 07. November 2020
Als
betroffene Anlieger (Flurnummer 124/3) möchten wir uns zu vorbezeichnetem
Entwurf wie folgt äußern: 1. Grenzübergreifende Bebauung „in erster
Reihe“ Den
städtebaulichen Zielen zufolge (A. 2) soll mit dem Bebauungsplan eine Nachverdichtung
„unter Wahrung des städtebaulichen Charakters der betroffenen Baureihen“
gesteuert und einem „Aufschaukeln“ des Baurechts entgegengewirkt werden.
Gewünscht ist eine „maßvolle Verdichtung“. Diesen
Zielen wird indes nicht Rechnung getragen, wenn – wie in den Baugrenzen der
Planzeichnung vorgesehen – an die Stelle der Einzelgebäude der Hauptstraße
54, 56 und 58 in der ersten Reihe ein geschlossener Block treten soll, und
dieser Block dann auch noch grenzüberschreitend eine Bebauung zweiter Reihe
umfasst. Auf diese Weise entsteht ein massiver „Klotz“ über einer Grundfläche
von 870 m². Keines der umliegenden Hauptstraßengrundstücke weist auch nur
annähernd eine derart große Grundfläche auf. Zum Vergleich: Die benachbarte
Bebauung umfasst 420 m² bzw. 320 m². Zwar heißt es auf Seite 7 des Entwurfs,
die aktuelle Planfassung nehme die „grundstücksbezogene Bebauung“ wieder auf
und „konkretisiere sie in modifizierter Form“. Die Baugrenzen der
Planzeichnung weisen aber auf eine Flurnummern übergreifende Blockbebauung
hin. Bleibt es dabei, kann weder von „maßvoller Verdichtung“ noch von einer
„Wahrung des städtebaulichen Charakters“ die Rede sein. Abgesehen
davon ist zu befürchten, dass bei Ausnutzung der neuen Baugrenzen
einschließlich Tiefgarage eine ganze Reihe neuer Anwohner die über die
Hauptstraße 56 vorgesehene Ein- und Ausfahrt nutzen wird. Bereits jetzt ist
es für alle Nutzer der benachbarten, über 125/3 führenden Ein- und Ausfahrt
ein anspruchsvolles Unterfangen, in diesem mit Bushaltestelle, Parkplätzen
und einer Ampel behafteten, unübersichtlichen Bereich in die Hauptstraße ein-
oder von ihr abzubiegen. Wird die Tiefgarage mit der zu erwartenden Frequenz
genutzt, stellt sie eine zusätzliche Gefahrenquelle dar. Ferner
möchten wir daran erinnern, dass es aufgrund starker Regenfälle und
unzureichender Sicherung umliegender Bäche vor Überlauf in der Vergangenheit
wiederholt zu Überschwemmungen im Ampelbereich gekommen ist. Die durchgehende
Bebauung über der Grundfläche von 870 m² schafft in dieser Hinsicht
zusätzliche Risiken, da kein Flächenanteil mehr für die Versickerung zur
Verfügung steht. Weiter
möchten wir darauf hinweisen, dass laut Plan auf den Flurnummern 125/3, 101/4
und 101/5 insgesamt 8 Bäume gepflanzt werden sollen. Diese sind nicht eingezeichnet
und sind bei einer derartigen Größe der Bebauung nicht durchführbar. 2. Abstandsflächen „in zweiter und dritter
Reihe“, Dachfirstung und Bausubstanz Es kommt
hinzu, dass zwischen zweiter und dritter Reihe im Bereich der Bebauung 101/5,
101/4 bis 103/1 eine Verkürzung der Abstandsflächen vorgesehen ist. Wenn die
Gebäude in erster Reihe (Hauptstraße 54, 56 und 58) zu einem geschlossenen
Block verbunden werden, der mit 870 m² auch gleich noch die zweite Reihe
einschließt, sollte die zweite Reihe zumindest die üblichen Abstandsflächen
zur dritten Reihe einhalten. Der örtliche
Charakter wird nur für das grundstücksübergreifende rückwärtige Gebäude
(ehemaliger Schlachthof) 101/5 und 101/4 exklusiv mit einem extrem flachen Firstdach
(WH 7,0 und FH 7,5) unterbrochen. Dies sollte dann für alle anderen Gebäude
auch so anwendbar sein. Bereits beim
Bau des Anwesens Stöckerl wurde vom Landratsamt die geplante Aufstockung auf
den bereits bestehenden Kubus des ehemaligen Schlachthofes wegen einer zu
großen Höhe, fehlender Abstandsflächen und zu viel Bausubstanz in diesem
Geviert abgelehnt. 3. Bauhöhen auf Flurnummern 124 und 124/1 Im Bereich
der Flurnummern 124 und 124/1 sind Wandhöhen von 7 und Firsthöhen von 9,5 m
vorgesehen. Dies verändert den städtebaulichen Charakter und die
Sichtbeziehungen. Bislang zeichnet sich dieser Bereich dadurch aus, dass die
Bauhöhen von der Hauptstraße Richtung See sowie von der Marienstraße Richtung
Fischergaßl kontinuierlich abnehmen. Die fallenden Baulinien prägen das
Ortsbild und vermitteln einen dörflichen Gesamteindruck. Dieser wird
verlassen, wenn – wie nunmehr vorgesehen – die Grundstücke 124 und 124/1
abweichend vom vorhandenen Bestand mit Firsthöhen bis zu 9,5 m bebaut werden
dürfen. Wenn es erklärtes Ziel des Entwurfs ist, ein „Aufschaukeln“ von
Bauhöhen zu vermeiden, sollten die gegenwärtigen Baulinien zumindest im
Wesentlichen beibehalten werden. 4. Neubebauung auf Grundstück 103/1 Die auf den
Grundstücken 103 und 103/1 vorgesehene Neubebauung verändert den bisherigen
„Gartenstadtcharakter“ (S. 3 des Entwurfs). Dieser Bereich bildete bislang
eine Naturschneise und ist Rückzugsgebiet für Vögel, Insekten und weitere
Tierarten. Der Erhalt der Naturschneise wäre wünschenswert und wurde im Teilbebauungsplan
II vom 11.3.2014 auch explizit als „zu erhaltender, zusammenhängender
Grünzug“ gekennzeichnet. Es ist nicht verständlich, warum der baulichen
Entwicklung hier Vorrang vor der Erhaltung des Grünbereichs gewährt wird. |
Mit dem
Bebauungsplan „Ortszentrum Tutzing", namentlich auch seinem Teilbereich
2, soll die künftige bauliche Entwicklung und Nachverdichtung im Planbereich
gesteuert werden, abgestuft in der Bebauung entlang der Hauptstraße und in
östlich und westlich anschließenden Baureihen unter Wahrung des
städtebaulichen Charakters dieser Baureihen (Blatt 2 der Begründung). Entlang
der Hauptstraße weist der Planbereich im Vergleich zur gegenüberliegenden
Straßenseite einen
ruhigeren baulichen Rhythmus auf; die Baukörper sind jeweils
grenzübergreifend zu größeren Einheiten zusammengefasst. Dementsprechend
sollen auch die Einzelgebäude des mittleren Ensembles (Hauptstraße 54 bis 58) zu
einer städtebaulichen Einheit zusammengefasst werden. Diese städtebauliche
Einheit ist jedoch nach Maßgabe der Festsetzung des Bebauungsplanes in der
Gestaltung (trauf-/giebelständig), der verspringenden straßenseitigen
Bauflucht sowie in den Firsthöhen differenziert. Es besteht keine
städtebauliche Veranlassung, von diesen Planungszielen des Bebauungsplanes
abzurücken. Wie auch
vom Landratsamt Starnberg (Verkehrswesen) gefordert, sind die Erläuterungen
zur „Erschließungssituation" in der Begründung ergänzt worden. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist überdies an der Westseite in die
Mitte der Hauptstraße verlegt worden, um die Zufahrtssituation auf die
angrenzenden Grundstücke planerisch zu regeln (Sichtdreiecke). Die aktuelle
Neuplanung der Hauptstraße durch das Staatliche Bauamt Weilheim ist in dem
Bebauungsplan übernommen worden. Der
Bebauungsplan weist unter Nr. 11.1 darauf hin, dass ausreichende
Rückhalteeinrichtungen für Oberflächenwasser und für Dachflächenwasser
vorzusehen sind. Überdies liegen der Gemeinde Tutzing zu den Verhältnissen
bei Starkniederschlägen in Bezug auf den Planbereich keine Erkenntnisse vor,
die Veranlassung geben, im Hinblick auf Niederschlagsereignisse von den
planerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Abstand zu nehmen. Gegenstand
der Ausweisung im Bebauungsplan ist (Nr. 5) ausschließlich die Ausweisung zu
erhaltender Bäume oder Gehölzbestände. Die Festsetzungen unter Nr. 5.3.1
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der planlichen Ausweisung. Im Übrigen
ist nicht erkennbar, weshalb auf den Grundstücken FI. Nrn. 125/3, 101/4 und
101/5 nicht die dort vorgesehenen Bäume der 2. Wuchsordnung gepflanzt werden
können. Es ist der
Gemeinde gestattet, auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 BayBO unter
Zugrundelegung der besonderen städtebaulichen Erfordernisse Abstandsflächen
zu verkürzen. Hiervon hat der Bebauungsplan unter Nr. 3.4 Gebrauch gemacht.
Die (städtebaulich erforderliche) Verkürzung der Abstandsflächen resultiert
daraus, dass die Abstandsflächen in den Baureihen östlich und westlich der
Hauptstraße bereits im Bestand häufig und damit städtebaulich prägend
unterschritten werden. Im Sinne der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 78 (gerade
auch des Teilbereiches 2) ist das optische Zusammenrücken der Gemeinde auch im
Sinne einer Kontinuität in der Entwicklung des Ortsbildes städtebaulich gewünscht.
Die Begründung des Bebauungsplanes (Blatt 9) stellt fest, dass im
Zusammenwirken mit den festgesetzten Baugrenzen eine ausreichende Belichtung
sowie der Brandschutz gewährleistet sind. Die Ausweisung des
Geltungsbereiches der Verkürzung der Abstandsflächen beschränkt sich entlang
der Hauptstraße auf das städtebaulich geforderte Maß. Das
Rückgebäude stellt unter städtebaulichem Aspekt einen Sonderfall dar: Ein
vorhandenes, ehemaliges Schlachthaus, das mit dem Vordergebäude baulich
verbunden ist, wird umgenutzt und erweitert. Mit dem flach geneigten Dach
wird die Belichtung und Blicksituation der angrenzenden Gebäude optimiert.
Durch eine Übertragung dieser Sondersituation auf die anderen Gebäude würde
der erwähnte architektonische Charakter des Ensembles verändert, was den
ortsplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde widerspricht. Diese
Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden. Den städtebaulichen Zielen der
Gemeinde zu einer maßvollen baulichen Verdichtung auch in zweiter Reihe dient
die im Bebauungsplan vorgesehene Staffelung der Kubaturen, der Gebäudehöhen
und der Geschoßzahlen. Soweit die
Firsthöhen in diesem Bereich 9,50 m überschreiten, resultiert dies aus dem
rechtlich gesicherten Bestand und nicht aus dem planerischen Willen der
Gemeinde. Der
Bebauungsplan trägt der vorhandenen Rechtslage Rechnung. Hiernach bemisst
sich die Bebaubarkeit der Grundstücke FI. Nrn. 103 und 103/1 nach§ 34 BauGB.
Der Bebauungsplan hat als Bestandsplan dieses vorhandene Baurecht zu
berücksichtigen. |
Wolfgang Götz und
Carolin Hoyer, Schreiben vom 09. November 2020
Als von
vorbezeichnetem Entwurf betroffene Anlieger (Flurnummer 124/2) möchten wir
uns zu vorbezeichnetem Entwurf wie folgt äußern: 1. Grenzübergreifende Bebauung „in erster
Reihe“ Den
städtebaulichen Zielen zufolge (A. 2) soll mit dem Bebauungsplan eine
Nachverdichtung „unter Wahrung des städtebaulichen Charakters der betroffenen
Baureihen“ gesteuert und einem „Aufschaukeln“ des Baurechts entgegengewirkt
werden. Gewünscht ist eine „maßvolle Verdichtung“. Von einer „maßvollen Verdichtung"
kann indes keine Rede mehr sein, wenn - wie in den Baugrenzen des Entwurf vorgesehen - das Gebäude in
der Hauptstraße 56 nach seinem Abriss nicht nur mit dem
benachbarten Gebäude an der Hauptstraße
(vormals Stöcker!) zu einer Einheit
verbunden würde, sondern dieser Block dann auch noch - abermals grenzüberschreitend - mit der zweiten Reihe
zusammenhängend bebaut werden darf. Auf diese
Weise entsteht ein massiver Klotz über eine Grundfläche von 780 m² Keines der umliegenden
oder gegenüberliegenden Grundstücke weist auch nur annähernd eine derart
große Grundfläche auf. Zwar heißt es auf Seite 7 des Entwurfs, die
aktuelle Planfassung nehme die grundstücksbezogene
Bebauung wieder auf und konkretisiere sie in modifizierter Form. Die
Baugrenzen verweisen aber auf eine einheitliche,
Flurnummern übergreifende Bebauung hin. Bleibt es dabei, kann
weder von „maßvoller Verdichtung" noch von einer
„Wahrung des städtebaulichen Charakters" die Rede sein. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass bei Ausnutzung
der vorgesehenen Baugrenzen einschließlich Tiefgarage eine ganze Reihe neuer
Anwohner die über die Hauptstraße 56 vorgesehene Ein- und Ausfahrt nutzen
wird. Bereits jetzt ist es für alle Nutzer der benachbarten, über
1 25/3 führenden Ein- und Ausfahrt ein anspruchsvolles
Unterfangen, in diesem mit Bushaltestelle, Parkplätzen und einer Ampel
behafteten und unübersichtlichen Bereich in die Hauptstraße ein- oder von ihr
abzubiegen. Wird die Tiefgarage mit der zu
erwartenden Frequenz genutzt, stellt sie eine zusätzliche Gefahrenquelle dar. Nicht zuletzt möchten wir daran erinnern, dass es
aufgrund zunehmend starker Regenfälle und unzureichender Sicherung umliegender
Bäche vor einem Überlauf bereits in der Vergangenheit wiederholt
zu Überschwemmungen in angrenzenden Bereichen gekommen ist. Die Versiegelung
des Bodenbereichs auf der Grundfläche von 870 m2
schafft in dieser Hinsicht zusätzliche Risiken, da die Flächen nicht weiter
für die Versickerung zur Verfügung stehen. 2. Abstandsflächen „in zweiter Reihe“ Es kommt hinzu, dass
im Bereich der Bebauung 101 /X bis 103/1 eine Verkürzung der Abstandsflächen
vorgesehen ist. Wenn eine Fläche von 170 m² zusammenhängend im Block bebaut
wird, sollten zumindest die üblichen Abstandsflächen eingehalten werden. 3. Flurnummern 124 und 124/1 Im Bereich der Flurnummern 124 und 124/1 sind Wandhöhen
von 7 und 9,5 m vorgesehen. Dies verändert den städtebaulichen Charakter
und die Sichtbeziehungen nachhaltig. Bislang zeichnet sich dieser Bereich
durch Baulinien aus, die sich von der Hauptstraße Richtung See wie auch von der Marienstraße
Richtung Fischergaßl und darüber hinaus verflachen. Dies vermittelt einen
aufgelockerten Gesamteindruck. Dieser
wird verlassen, wenn - wie nunmehr vorgesehen - die
Grundstücke 124 und 124/1 abweichend von vorhandenem Bestand bis zu einer
Firsthöhe von 9,5 m bebaut
werden dürfen. 4. Bebauung auf Grundstück 103/1 Die auf den
Grundstücken 103 und 103/1 vorgesehene Neubebauung verändert den bisherigen
„Gartenstadtcharakter“ (S. 3 des Entwurfs). Dieser Bereich bildete bislang
eine Naturschneise und ist Rückzugsgebiet für Vögel, Insekten und weitere
Tierarten. Der Erhalt der Naturschneise wäre wünschenswert. Wenn es
erklärtes Ziel des Entwurfs ist, ein „Aufschaukeln" zu vermeiden,
sollten die gegenwärtigen
Baulinien beibehalten werden. |
Mit dem
Bebauungsplan „Ortszentrum Tutzing", namentlich auch seinem Teilbereich
2, soll die künftige bauliche Entwicklung und Nachverdichtung im Planbereich
gesteuert werden, abgestuft in der Bebauung entlang der Hauptstraße und in
östlich und westlich anschließenden Baureihen unter Wahrung des
städtebaulichen Charakters dieser Baureihen (Blatt 2 der Begründung). Entlang
der Hauptstraße weist der Planbereich im Vergleich zur gegenüberliegenden
Straßenseite einen
ruhigeren baulichen Rhythmus auf; die Baukörper sind jeweils
grenzübergreifend zu größeren Einheiten zusammengefasst. Dementsprechend
sollen auch die Einzelgebäude des mittleren Ensembles (Hauptstraße 54 bis 58) zu
einer städtebaulichen Einheit zusammengefasst werden. Diese städtebauliche
Einheit ist jedoch nach Maßgabe der Festsetzung des Bebauungsplanes in der
Gestaltung (trauf-/giebelständig), der verspringenden straßenseitigen
Bauflucht sowie in den Firsthöhen differenziert. Es besteht keine
städtebauliche Veranlassung, von diesen Planungszielen des Bebauungsplanes
abzurücken. Wie auch
vom Landratsamt Starnberg (Verkehrswesen) gefordert, sind die Erläuterungen
zur „Erschließungssituation" in der Begründung ergänzt worden. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist überdies an der Westseite in die
Mitte der Hauptstraße verlegt worden, um die Zufahrtssituation auf die
angrenzenden Grundstücke planerisch zu regeln (Sichtdreiecke). Die aktuelle
Neuplanung der Hauptstraße durch das Staatliche Bauamt Weilheim ist in dem
Bebauungsplan übernommen worden. Der
Bebauungsplan weist unter Nr. 11.1 darauf hin, dass ausreichende
Rückhalteeinrichtungen für Oberflächenwasser und für Dachflächenwasser
vorzusehen sind. Überdies liegen der Gemeinde Tutzing zu den Verhältnissen
bei Starkniederschlägen in Bezug auf den Planbereich keine Erkenntnisse vor,
die Veranlassung geben, im Hinblick auf Niederschlagsereignisse von den
planerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Abstand zu nehmen. Es ist der
Gemeinde gestattet, auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 BayBO unter
Zugrundelegung der besonderen städtebaulichen Erfordernisse Abstandsflächen
zu verkürzen. Hiervon hat der Bebauungsplan unter Nr. 3.4 Gebrauch gemacht.
Die (städtebaulich erforderliche) Verkürzung der Abstandsflächen resultiert
daraus, dass die Abstandsflächen in den Baureihen östlich und westlich der
Hauptstraße bereits im Bestand häufig und damit städtebaulich prägend
unterschritten werden. Im Sinne der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 78 (gerade
auch des Teilbereiches 2) ist das optische Zusammenrücken der Gemeinde auch im
Sinne einer Kontinuität in der Entwicklung des Ortsbildes städtebaulich gewünscht.
Die Begründung des Bebauungsplanes (Blatt 9) stellt fest, dass im
Zusammenwirken mit den festgesetzten Baugrenzen eine ausreichende Belichtung
sowie der Brandschutz gewährleistet sind. Die Ausweisung des
Geltungsbereiches der Verkürzung der Abstandsflächen beschränkt sich entlang
der Hauptstraße auf das städtebaulich geforderte Maß. Diese
Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden. Den städtebaulichen Zielen der
Gemeinde zu einer maßvollen baulichen Verdichtung auch in zweiter Reihe dient
die im Bebauungsplan vorgesehene Staffelung der Kubaturen, der Gebäudehöhen
und der Geschoßzahlen. Soweit die
Firsthöhen in diesem Bereich 9,50 m überschreiten, resultiert dies aus dem
rechtlich gesicherten Bestand und nicht aus dem planerischen Willen der
Gemeinde. Der
Bebauungsplan trägt der vorhandenen Rechtslage Rechnung. Hiernach bemisst
sich die Bebaubarkeit der Grundstücke FI. Nrn. 103 und 103/1 nach§ 34 BauGB.
Der Bebauungsplan hat als Bestandsplan dieses vorhandene Baurecht zu
berücksichtigen. |
Leopold und
Josefine List, Schreiben vom 08.11.2020
Als
betroffene Anlieger (Flurnummer 124 und 101/6) möchten wir uns zu
vorbezeichnetem Entwurf wie folgt äußern: 1. Grenzübergreifende Bebauung „in erster
Reihe“ Den
städtebaulichen Zielen zufolge (A. 2) soll mit dem Bebauungsplan eine
Nachverdichtung „unter Wahrung des städtebaulichen Charakters der betroffenen
Baureihen“ gesteuert und einem „Aufschaukeln“ des Baurechts entgegengewirkt
werden. Gewünscht ist eine „maßvolle Verdichtung“. Diesen
Zielen wird indes nicht Rechnung getragen, wenn – wie in den Baugrenzen der
Planzeichnung vorgesehen – an die Stelle der Einzelgebäude der Hauptstraße
54, 56 und 58 in der ersten Reihe ein geschlossener Block treten soll, und
dieser Block dann auch noch grenzüberschreitend eine Bebauung zweiter Reihe
umfasst. Auf diese Weise entsteht ein massiver „Klotz“ über einer Grundfläche
von 870 m². Keines der umliegenden Hauptstraßengrundstücke weist auch nur
annähernd eine derart große Grundfläche auf. Zum Vergleich: Die benachbarte
Bebauung umfasst 420 m² bzw. 320 m². Zwar heißt es auf Seite 7 des Entwurfs,
die aktuelle Planfassung nehme die „grundstücksbezogene Bebauung“ wieder auf
und „konkretisiere sie in modifizierter Form“. Die Baugrenzen der
Planzeichnung weisen aber auf eine Flurnummern übergreifende Blockbebauung
hin. Bleibt es dabei, kann weder von „maßvoller Verdichtung“ noch von einer
„Wahrung des städtebaulichen Charakters“ die Rede sein. Abgesehen
davon ist zu befürchten, dass bei Ausnutzung der neuen Baugrenzen
einschließlich Tiefgarage eine ganze Reihe neuer Anwohner die über die
Hauptstraße 56 vorgesehene Ein- und Ausfahrt nutzen wird. Bereits jetzt ist
es für alle Nutzer der benachbarten, über 125/3 führenden Ein- und Ausfahrt
ein anspruchsvolles Unterfangen, in diesem mit Bushaltestelle, Parkplätzen
und einer Ampel behafteten, unübersichtlichen Bereich in die Hauptstraße ein-
oder von ihr abzubiegen. Wird die Tiefgarage mit der zu erwartenden Frequenz
genutzt, stellt sie eine zusätzliche Gefahrenquelle dar. Ferner
möchten wir daran erinnern, dass es aufgrund starker Regenfälle und
unzureichender Sicherung umliegender Bäche vor Überlauf in der Vergangenheit
wiederholt zu Überschwemmungen im Ampelbereich gekommen ist. Die durchgehende
Bebauung über der Grundfläche von 870 m² schafft in dieser Hinsicht
zusätzliche Risiken, da kein Flächenanteil mehr für die Versickerung zur
Verfügung steht. Weiter
möchten wir darauf hinweisen, dass laut Plan auf den Flurnummern 125/3, 101/4
und 101/5 insgesamt 8 Bäume gepflanzt werden sollen. Diese sind nicht
eingezeichnet und sind bei einer derartigen Größe der Bebauung nicht
durchführbar. 2. Abstandsflächen „in zweiter und dritter
Reihe“, Dachfirstung und Bausubstanz Es kommt
hinzu, dass zwischen zweiter und dritter Reihe im Bereich der Bebauung 101/5,
101/4 bis 103/1 eine Verkürzung der Abstandsflächen vorgesehen ist. Wenn die
Gebäude in erster Reihe (Hauptstraße 54, 56 und 58) zu einem geschlossenen
Block verbunden werden, der mit 870 m² auch gleich noch die zweite Reihe
einschließt, sollte die zweite Reihe zumindest die üblichen Abstandsflächen
zur dritten Reihe einhalten. Der örtliche
Charakter wird nur für das grundstücksübergreifende rückwärtige Gebäude
(ehemaliger Schlachthof) 101/5 und 101/4 exklusiv mit einem extrem flachen
Firstdach (WH 7,0 und FH 7,5) unterbrochen. Dies sollte dann für alle anderen
Gebäude auch so anwendbar sein. Bereits beim
Bau des Anwesens Stöckerl wurde vom Landratsamt die geplante Aufstockung auf
den bereits bestehenden Kubus des ehemaligen Schlachthofes wegen einer zu
großen Höhe, fehlender Abstandsflächen und zu viel Bausubstanz in diesem
Geviert abgelehnt. 3. Baugrenzen auf Grundstück 124 und 101/6 Für
Hausnummer 62 auf Flurnummer 124 fehlen im Plan sämtliche Angaben zu WH, FH
und GR. Es ist nicht
verständlich, dass die Linie der Abstandsflächenverkürzung quer durch ein
bestehendes Grundstück läuft. 4. Neubebauung auf Grundstück 103/1 Die auf den
Grundstücken 103 und 103/1 vorgesehene Neubebauung verändert den bisherigen
„Gartenstadtcharakter“ (S. 3 des Entwurfs). Dieser Bereich bildete bislang
eine Naturschneise und ist Rückzugsgebiet für Vögel, Insekten und weitere
Tierarten. Der Erhalt der Naturschneise wäre wünschenswert und wurde im
Teilbebauungsplan II vom 11.3.2014 auch explizit als „zu erhaltender,
zusammenhängender Grünzug“ gekennzeichnet. Es ist nicht verständlich, warum der
baulichen Entwicklung hier Vorrang vor der Erhaltung des Grünbereichs gewährt
wird. |
Mit dem
Bebauungsplan „Ortszentrum Tutzing", namentlich auch seinem Teilbereich
2, soll die künftige bauliche Entwicklung und Nachverdichtung im Planbereich
gesteuert werden, abgestuft in der Bebauung entlang der Hauptstraße und in
östlich und westlich anschließenden Baureihen unter Wahrung des
städtebaulichen Charakters dieser Baureihen (Blatt 2 der Begründung). Entlang
der Hauptstraße
weist der Planbereich im Vergleich zur gegenüberliegenden Straßenseite einen
ruhigeren baulichen Rhythmus auf; die Baukörper sind jeweils
grenzübergreifend zu größeren Einheiten zusammengefasst. Dementsprechend
sollen auch die Einzelgebäude des mittleren Ensembles (Hauptstraße 54 bis 58) zu
einer städtebaulichen Einheit zusammengefasst werden. Diese städtebauliche
Einheit ist jedoch nach Maßgabe der Festsetzung des Bebauungsplanes in der
Gestaltung (trauf-/giebelständig), der verspringenden straßenseitigen
Bauflucht sowie in den Firsthöhen differenziert. Es besteht keine
städtebauliche Veranlassung, von diesen Planungszielen des Bebauungsplanes
abzurücken. Wie auch
vom Landratsamt Starnberg (Verkehrswesen) gefordert, sind die Erläuterungen
zur „Erschließungssituation" in der Begründung ergänzt worden. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist überdies an der Westseite in die
Mitte der Hauptstraße verlegt worden, um die Zufahrtssituation auf die
angrenzenden Grundstücke planerisch zu regeln (Sichtdreiecke). Die aktuelle
Neuplanung der Hauptstraße durch das Staatliche Bauamt Weilheim ist in dem
Bebauungsplan übernommen worden. Der
Bebauungsplan weist unter Nr. 11.1 darauf hin, dass ausreichende
Rückhalteeinrichtungen für Oberflächenwasser und für Dachflächenwasser
vorzusehen sind. Überdies liegen der Gemeinde Tutzing zu den Verhältnissen
bei Starkniederschlägen in Bezug auf den Planbereich keine Erkenntnisse vor,
die Veranlassung geben, im Hinblick auf Niederschlagsereignisse von den
planerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Abstand zu nehmen. Gegenstand
der Ausweisung im Bebauungsplan ist (Nr. 5) ausschließlich die Ausweisung zu
erhaltende Bäume oder Gehölzbestände. Die Festsetzungen unter Nr. 5.3.1
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der planlichen Ausweisung. Im Übrigen
ist nicht erkennbar, weshalb auf den Grundstücken FI. Nrn. 125/3, 101/4 und
101/5 nicht die dort vorgesehenen Bäume der 2. Wuchsordnung gepflanzt werden
können. Es ist der
Gemeinde gestattet, auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 BayBO unter
Zugrundelegung der besonderen städtebaulichen Erfordernisse Abstandsflächen
zu verkürzen. Hiervon hat der Bebauungsplan unter Nr. 3.4 Gebrauch gemacht.
Die (städtebaulich erforderliche) Verkürzung der Abstandsflächen resultiert
daraus, dass die Abstandsflächen in den Baureihen östlich und westlich der
Hauptstraße bereits im Bestand häufig und damit städtebaulich prägend
unterschritten werden. Im Sinne der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 78 (gerade
auch des Teilbereiches 2) ist das optische Zusammenrücken der Gemeinde auch im
Sinne einer Kontinuität in der Entwicklung des Ortsbildes städtebaulich
gewünscht. Die Begründung des Bebauungsplanes (Blatt 9) stellt fest, dass im
Zusammenwirken mit den festgesetzten Baugrenzen eine ausreichende Belichtung
sowie der Brandschutz gewährleistet sind. Die Ausweisung des
Geltungsbereiches der Verkürzung der Abstandsflächen beschränkt sich entlang
der Hauptstraße auf das städtebaulich geforderte Maß. Das Rückgebäude 101/5
bzw. 101/4 stellt unter städtebaulichem Aspekt einen Sonderfall dar: Ein vorhandenes,
ehemaliges Schlachthaus, das mit dem Vordergebäude baulich verbunden ist,
wird umgenutzt und erweitert. Mit dem flach geneigten Dach wird die
Belichtung und Blicksituation der angrenzenden Gebäude optimiert. Durch eine
Übertragung dieser Sondersituation auf die anderen Gebäude würde der erwähnte
architektonische Charakter des Ensembles verändert, was den ortsplanerischen
Zielsetzungen der Gemeinde widerspricht.
Die Beanstandung lässt sich auf dem Plan nicht
verifizieren. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Übrigen gehen von
einer deutlichen Zuordnung von Wandhöhe, Firsthöhe und Grundfläche zu dem
Grundstück FI. Nr. 124 aus. Der Bebauungsplan trägt der
vorhandenen Rechtslage Rechnung. Hiernach bemisst sich die Bebaubarkeit der Grundstücke
FI. Nrn. 103 und 103/1 nach§ 34 BauGB. Der Bebauungsplan hat als Bestandsplan
dieses vorhandene Baurecht zu berücksichtigen. |
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Bau- und Ortsplanungsausschuss den Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 2, Gemarkung Tutzing mit Begründung in der Fassung vom 12. Januar 2021 als Satzung.