Sitzung: 01.12.2020 GR/2020/12/01
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Beschluss:
Die im Antrag auf Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 (Eingang bei der Gemeinde Tutzing am 13. Oktober 2020) gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Lfd. Nr. |
Frage |
Beschluss / Antwort |
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1. |
Ist das geplante
Wohngebäude in Lage und Größe wie dargestellt planungsrechtlich zulässig? |
Ja: 0 Nein: 8 à Antwort: Nein |
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2. |
Ist für die
Baumaßnahme die geplante Traufhöhe sowie die Firsthöhe
wie im Plan dargestellt zulässig? |
Ja: 0 Nein: 8 à Antwort: Nein |
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3. |
Ist die GRZ I
von 0,36 bzw. GRZ II von 0,52 GRZ III von 0,76 zulässig? |
Ja: 0 Nein: 8 à Antwort: Nein |
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4. |
Ist die GFZ I
von 0,71 bzw. GFZ II von 0,94 (bei einer Berücksichtigung des
Laternengeschosses) zulässig? |
Ja: 0 Nein: 8 à Antwort: Nein |
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5. |
Bestehen
Auflagen hinsichtlich des Immissionsschutzes? |
Fachrecht; wird
von der Gemeinde
nicht beantwortet |
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6. |
Bestehen
Auflagen hinsichtlich des Schallschutzes? |
Fachrecht; wird
von der Gemeinde
nicht beantwortet |
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7. |
Bestehen
Auflagen hinsichtlich des Hochwasserschutzes? |
Fachrecht, wird
von der Gemeinde
nicht beantwortet |
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Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12. Oktober 2020 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Begründung:
Das beantragte Vorhaben fügt sich aufgrund der Höhe nicht in die Eigenart der umgebenden Bebauung ein. Es bestehen in der näheren Umgebung keine Gebäude, die in Fläche und Höhe dem beantragten Gebäude entsprechen. Nach Auffassung des Ausschusses sind die Wohnanlagen des Verbandes Wohnen an der Sudetendeutschen Straße und Niederebersdorfer Straße aufgrund ihrer besonderen Nutzung (sozial) nicht als Präzedenzobjekte heranzuziehen.