Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Dem Antrag vom 24. September 2020 auf isolierte Befreiung von der Festsetzung des Art.7 Abs. 1 Satz 1 („Garagen sind wie die Hauptgebäude zu gestalten“) wird dahingehend zugestimmt, dass die beantragte Garage mit leicht geneigtem Flachdach anstatt Satteldach versehen werden kann.

 

Dem Antrag vom 24. September 2020 auf isolierte Befreiung von der Festsetzung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 (Stauraumregelung) wird dahingehend zugestimmt, dass die geplante Garage den vorgeschriebenen Stauraum von 5 m nicht einhalten muss.

Die beantragte Garage muss dabei jedoch so situiert werden, dass die westliche Gebäudekante eine Flucht mit der westlichen Gebäudekante der Garage des nördlich angrenzenden Nachbarn bildet.

 

 

Begründung:

 

Die gegenständliche Garage ist bereits vorhanden. Der Neubau kann somit als Ersatzbau angesehen werden. Dem Grunde nach kann die beantragte Garage gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. Art. 6 Abs. 9 BayBO verfahrensfrei errichtet werden. Dennoch müssen die Vorgaben der Tutzinger Ortsbausatzung für den Neubau von Garagen eingehalten werden.

 

Die isolierte Befreiung zur Verkürzung des Stauraums konnte gewährt werden, da durch die Lage der Garage an einer großen öffentlichen Verkehrsfläche (Kreuzungsbereich) der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird, wenn die Fahrzeuge vor der Garage halten, um das Garagentor zu öffnen. Da es sich um eine reine Anwohnerstraße handelt, ist das Verkehrsaufkommen als sehr gering zu betrachten. Durch die Einhaltung des 5-m-Strauraums müsste die Garage Richtung Osten versetzt werden. Dadurch würde die bisher einheitliche Front mit der Garage der nördlichen Nachbarn zum öffentlichen Straßenraum hin aufgerissen. Dies ist städtebaulich nicht wünschenswert.

 

Die isolierte Befreiung von der Angleichung der Dachform mit dem Hauptgebäude konnte gewährt werden, da die gegenständliche Garage sehr nah an die nördlich angrenzende Doppelgarage situiert wird. Durch die Errichtung eines Satteldaches (wie das Hauptgebäude) würde eine inhomogene Ansicht entstehen, da die Nachbargarage ein leicht geneigtes Flachdach aufweist.

 

Um das Ortsbild und die homogene Ansicht zu gewährleisten, sind die Befreiungen mit der Auflage versehen, dass die westliche Front der neu zu errichtenden Garage eine Flucht mit der westlichen Gebäudekante der bestehenden Garage des nördlich angrenzenden Nachbarn bildet.

 

Nachbarliche Belange sind nicht berührt, eine Präzedenzwirkung wird aufgrund der besonderen Lage der Garage und in Einheit mit der Nachbargarage nicht gesehen. Insofern konnten die Befreiungen in pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden.