Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 4, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung vom 15. Oktober 2020 wird das gemeindliche Einvernehmen mit der Auflage erteilt, dass der Garagenaufbau vom 1. OG des Hauptgebäudes aus nicht zugänglich ist. Etwaig bestehende Türöffnungen sind zu entfernen, so dass der Garagenaufbau nur von außen erreichbar ist.

 

 

Begründung:

 

Das Hauptgebäude schöpft das Maß der baulichen Nutzung (GFZ) bereits aus, bzw. überschreitet die GFZ-Festsetzung mit Befreiung. Soweit der Garagenaufbau vom Hauptgebäude aus begehbar wäre, müsste dieser zur bereits überschrittenen GFZ gezählt werden. Weitere Befreiungen der GFZ werden nicht gewährt, da es sich um einen Grundzug der Planung handelt. Insofern kann das gemeindliche Einvernehmen nur dann erteilt werden, wenn der Zugang zu dem Garagenaufbau von außen erfolgt, so dass der Aufbau der Garage zugerechnet werden kann.