Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Der Bau- und Ortsplanungsausschuss fasst folgenden

 

Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 (Eingang bei der Gemeinde Tutzing am 13. Oktober 2020) gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

1.

Ist das geplante Wohngebäude in Lage und Größe wie dargestellt planungsrechtlich zulässig?

Ja: 0   Nein: 8

à Antwort: Nein

 

 

 

2.

Ist für die Baumaßnahme die geplante Traufhöhe sowie

die Firsthöhe wie im Plan dargestellt zulässig?

Ja: 0   Nein: 8

à Antwort: Nein

 

 

 

3.

Ist die GRZ I von 0,36 bzw. GRZ II von 0,52 GRZ III von

0,76 zulässig?

Ja: 0   Nein: 8

à Antwort: Nein

 

 

 

4.

Ist die GFZ I von 0,71 bzw. GFZ II von 0,94 (bei einer Berücksichtigung des Laternengeschosses) zulässig?

Ja: 0   Nein: 8

à Antwort: Nein

 

 

 

5.

Bestehen Auflagen hinsichtlich des Immissionsschutzes?

Fachrecht; wird von

der Gemeinde nicht beantwortet

 

 

 

6.

Bestehen Auflagen hinsichtlich des Schallschutzes?

Fachrecht; wird von

der Gemeinde nicht beantwortet

 

 

 

7.

Bestehen Auflagen hinsichtlich des Hochwasserschutzes?

Fachrecht, wird von

der Gemeinde nicht beantwortet

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12. Oktober 2020 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

 

Begründung:

 

Das beantragte Vorhaben fügt sich aufgrund der Höhe nicht in die Eigenart der umgebenden Bebauung ein. Es bestehen in der näheren Umgebung keine Gebäude, die in Fläche und Höhe dem beantragten Gebäude entsprechen. Nach Auffassung des Ausschusses sind die Wohnanlagen des Verbandes Wohnen an der Sudetendeutschen Straße und Niederebersdorfer Straße aufgrund ihrer besonderen Nutzung (sozial) nicht als Präzedenzobjekte heranzuziehen.

 

 

Herr Gemeinderat Dr. Weber-Guskar war bei der Beschlussfassung abwesend.