Sitzung: 24.11.2020 BOA/2020/11/24
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8
Beschluss:
Der Bau- und Ortsplanungsausschuss fasst folgenden
Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat:
Die im Antrag auf Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 (Eingang bei der Gemeinde Tutzing am 13. Oktober 2020) gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Lfd. Nr. |
Frage |
Beschluss / Antwort |
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1. |
Ist das geplante Wohngebäude in Lage und Größe wie dargestellt
planungsrechtlich zulässig? |
Ja: 0 Nein: 8 à Antwort: Nein |
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2. |
Ist für die Baumaßnahme die geplante Traufhöhe sowie die Firsthöhe wie im Plan dargestellt zulässig? |
Ja: 0 Nein: 8 à Antwort: Nein |
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3. |
Ist die GRZ I von 0,36 bzw. GRZ II von 0,52 GRZ III von 0,76 zulässig? |
Ja: 0 Nein: 8 à Antwort: Nein |
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4. |
Ist die GFZ I von 0,71 bzw. GFZ II von 0,94 (bei einer
Berücksichtigung des Laternengeschosses) zulässig? |
Ja: 0 Nein: 8 à Antwort: Nein |
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5. |
Bestehen Auflagen hinsichtlich des Immissionsschutzes? |
Fachrecht; wird von der Gemeinde nicht beantwortet |
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6. |
Bestehen Auflagen hinsichtlich des Schallschutzes? |
Fachrecht; wird von der Gemeinde nicht beantwortet |
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7. |
Bestehen Auflagen hinsichtlich des Hochwasserschutzes? |
Fachrecht, wird von der Gemeinde nicht beantwortet |
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Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12. Oktober 2020 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Begründung:
Das beantragte Vorhaben fügt sich aufgrund der Höhe nicht in die Eigenart der umgebenden Bebauung ein. Es bestehen in der näheren Umgebung keine Gebäude, die in Fläche und Höhe dem beantragten Gebäude entsprechen. Nach Auffassung des Ausschusses sind die Wohnanlagen des Verbandes Wohnen an der Sudetendeutschen Straße und Niederebersdorfer Straße aufgrund ihrer besonderen Nutzung (sozial) nicht als Präzedenzobjekte heranzuziehen.
Herr Gemeinderat Dr. Weber-Guskar war bei der Beschlussfassung abwesend.