Sitzung: 10.11.2020 GR/2020/11/10
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Der Gemeinderat
Tutzing erlässt folgende
1. Satzung
zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing (Friedhofs- und
Bestattungssatzung)
Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von
Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. Seite 350), folgende
Satzung:
§ 1
Die Satzung über die öffentliche
Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing wird wie folgt geändert:
- In § 11 Abs. 1a Satz 4 wird „S.“ durch „Satz“ ersetzt.
- Nach § 16 Abs. 1 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
angefügt:
„g) Plätzen für Urnen im Ruhewald am Waldfriedhof“ - In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „Urnenstelen“ der
Zusatz „, Plätzen im Ruhewald am Waldfriedhof“ eingefügt.
- In § 17 Abs. 2 nach dem Wort „Urnenstele“ der Zusatz „,
einem Platz im Ruhewald am Waldfriedhof“ eingefügt.
- Nach § 18 Abs. 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Ruhewald können je Grabstelle bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. - In § 23a wird folgender Absatz 3 eingefügt (die anderen
Absätze nummerieren sich entsprechend weiter durch):
„(3) Die Zwischenräume (von Grab zu Grab) sind von jedem Nutzungsberechtigten in Eigenregie zu pflegen.“ - In § 29 wird nach „Für den Waldfriedhof, Abs. 6“
folgender Abschnitt eingefügt:
Ruhewald
auf dem Waldfriedhof
(1) 1Die
Kennzeichnung eines Grabplatzes auf dem Ruhewald erfolgt nicht. 2Es
wird lediglich eine Schriftplatte auf einem großen Gedenkstein mit Vor- und
Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingraviert. 3Die
Art der Schriftplatte auf dem Gedenkstein und die Beschriftung werden von der
Gemeinde Tutzing einheitlich vorgegeben. 4Um eine einheitliche
Gestaltung zu erreichen, werden die Schriftplatten samt Beschriftung von der
Gemeinde beschafft und angebracht. 5Die Kosten hierfür trägt die
grabnutzungsberechtigte Person (Sonderleistung gem. § 7 Friedhofsgebührensatzung)
im Rahmen des Kaufes eines Grabplatzes auf dem Ruhewald. 6Sofern der
Verstorbene oder der Bestattungspflichtige wünscht, dass die Bestattung im
Ruhewald anonym erfolgen soll, besteht keine Verpflichtung eine Beschriftung am
Gedenkstein anzubringen.
(2) 1Um
den naturnahen Charakter des Ruhewaldes zu bewahren, dürfen an den Grabplätzen
keine Gedenksteine errichtet, keine Erinnerungsstücke, Kränze, Kerzen, Lampen
oder sonstiger Grabschmuck niedergelegt und keine Anpflanzungen vorgenommen
werden. 2Für die Pflege des Ruhewaldes ist ausschließlich die
Gemeinde Tutzing zuständig. 3Wiederrechtlich abgelegte Objekte
werden von der Gemeinde ausnahmslos entfernt und entsorgt. 4Neben
dem Gedenkstein wird es eine Ablagefläche für Blumen geben.
- Der Abschnitt „Für den Alten Friedhof“ wird wie folgt
geändert:
- Der bisherige Satz wird zu Absatz 1
b.
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Grabplatten, welche das gesamte
Grab bedecken, gelten nicht als historisches Kulturgut und sind daher nicht
zulässig. Gleiches gilt für Steine bzw. Schiefersteine.“
- In § 30 Abs. 2 Buchstabe a wird am Ende der
Klammerzusatz „(ausgenommen Urnenmauernischen und Urnenstelen)“ eingefügt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.