Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Tutzing erlässt folgende

 

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

 

Die Gemeinde Tutzing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. Seite 350), folgende Satzung:

 

§ 1

Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Tutzing wird wie folgt geändert:

  1. In § 11 Abs. 1a Satz 4 wird „S.“ durch „Satz“ ersetzt.
  2. Nach § 16 Abs. 1 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:         
    „g)        Plätzen für Urnen im Ruhewald am Waldfriedhof“
  3. In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „Urnenstelen“ der Zusatz „, Plätzen im Ruhewald am Waldfriedhof“ eingefügt.
  4. In § 17 Abs. 2 nach dem Wort „Urnenstele“ der Zusatz „, einem Platz im Ruhewald am Waldfriedhof“ eingefügt.
  5. Nach § 18 Abs. 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
    „(5)      Im Ruhewald können je Grabstelle bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
  6. In § 23a wird folgender Absatz 3 eingefügt (die anderen Absätze nummerieren sich entsprechend weiter durch): 
    „(3)      Die Zwischenräume (von Grab zu Grab) sind von jedem Nutzungsberechtigten in Eigenregie zu pflegen.“
  7. In § 29 wird nach „Für den Waldfriedhof, Abs. 6“ folgender Abschnitt eingefügt:    

Ruhewald auf dem Waldfriedhof

 

(1)  1Die Kennzeichnung eines Grabplatzes auf dem Ruhewald erfolgt nicht. 2Es wird lediglich eine Schriftplatte auf einem großen Gedenkstein mit Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingraviert. 3Die Art der Schriftplatte auf dem Gedenkstein und die Beschriftung werden von der Gemeinde Tutzing einheitlich vorgegeben. 4Um eine einheitliche Gestaltung zu erreichen, werden die Schriftplatten samt Beschriftung von der Gemeinde beschafft und angebracht. 5Die Kosten hierfür trägt die grabnutzungsberechtigte Person (Sonderleistung gem. § 7 Friedhofsgebührensatzung) im Rahmen des Kaufes eines Grabplatzes auf dem Ruhewald. 6Sofern der Verstorbene oder der Bestattungspflichtige wünscht, dass die Bestattung im Ruhewald anonym erfolgen soll, besteht keine Verpflichtung eine Beschriftung am Gedenkstein anzubringen.          

(2)  1Um den naturnahen Charakter des Ruhewaldes zu bewahren, dürfen an den Grabplätzen keine Gedenksteine errichtet, keine Erinnerungsstücke, Kränze, Kerzen, Lampen oder sonstiger Grabschmuck niedergelegt und keine Anpflanzungen vorgenommen werden. 2Für die Pflege des Ruhewaldes ist ausschließlich die Gemeinde Tutzing zuständig. 3Wiederrechtlich abgelegte Objekte werden von der Gemeinde ausnahmslos entfernt und entsorgt. 4Neben dem Gedenkstein wird es eine Ablagefläche für Blumen geben.      

  1. Der Abschnitt „Für den Alten Friedhof“ wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Satz wird zu Absatz 1

b.    Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:           
„(2)       Grabplatten, welche das gesamte Grab bedecken, gelten nicht als historisches Kulturgut und sind daher nicht zulässig. Gleiches gilt für Steine bzw. Schiefersteine.“

  1. In § 30 Abs. 2 Buchstabe a wird am Ende der Klammerzusatz „(ausgenommen Urnenmauernischen und Urnenstelen)“ eingefügt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.