Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 15. September 2020 wird das gemeindliche Einvernehmen versagt.

 

Die im Antrag auf Vorbescheid gestellte Frage wird wie folgt beantwortet:

 

Frage

Beschluss / Antwort

Kann auf dem im Außenbereich liegenden Grundstück mit der

Fl. Nr. 1826 das momentan als Freilager genutzt wird und voll

erschlossen ist (Strom, Wasser, Abwasser) gem. BauGB § 35

ein Gebäude (Lager) mit Betriebswohnung errichtet werden?

Beschluss: Ja: 1   Nein: 7

 

è Antwort: Nein

 

 

Begründung:

 

Das gegenständliche Flurstück Fl. Nr. 1826 der Gemarkung Traubing befindet sich nach Auffassung der Gemeinde Tutzing im planungsrechtlichen Außenbereich, da die Bundesstraße 2 eine trennende Wirkung zum Ort hin entfaltet.

 

Die Bebauung östlich der Bundestraße ist für sich genommen kein eigener Ortsteil, das Vorhabengrundstück liegt nicht in einem Bebauungszusammenhang.

Das beantragte Vorhaben würde somit zu einer Verfestigung der Splittersiedlung führen.

 

Eine Privilegierung des Vorhabens oder sonstige Tatbestände, die zu einer Genehmigungsfähigkeit führen würden, sind der Gemeinde nicht ersichtlich.