Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 16. September 2020 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Lfd. Nr.

Frage

Beschluss / Antwort

 

Frage 1

Ist das geplante Wohngebäude hinsichtlich des Maßes

der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von

253 m², zwei Vollgeschossen, einer Wandhöhe von

6,0 m, Satteldach und einer Firsthöhe von 8,50 m planungsrechtlich zulässig?

Beschluss:

Ja: 0   Nein: 8

 

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

Frage 2

Ist die Unterbauung des Grundstückes mit einer Tiefgarage mit einer Grundfläche von 570 m² planungsrechtlich zulässig? Die Tiefgarage ragt 6 m

weiter nach Osten als das Wohngebäude. Die Überdeckung der Tiefgaragendecke mit Substrat / Begrünung beträgt 60 cm. Die bestehende Eiche an der Nordbadstraße wird durch geeignete Maßnahmen geschützt, die Tiefgarage befindet sich mehr als 2 m entfernt vom Kronendurchmesser der Eiche.

Beschluss:

Ja: 0   Nein: 8

 

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frage 3

Ist die Zufahrt zur Tiefgarage von der Nordbadstraße

mit einer Länge von 16,50 m planungsrechtlich zulässig? Von den 16,50 m befinden sich 7,50 m im Freien parallel zur Rampe der Nordbadstraße, 9 m Länge sind als Zufahrtsbauwerk mit Grenzbebauung zur Nordbadstraße geplant. Das Einfahrtsgebäude wird mit schrägem Gründach versehen.

Beschluss:

Ja: 0   Nein: 8

 

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frage 4

Ist der ostseitige Anbau von 2 Balkonen im Obergeschoss (Nord 10 m x 3 m, Süd 7 m x 3 m) planungsrechtlich zulässig?

Beschluss:

Ja: 0   Nein: 8

 

è Antwort: Nein

 

 

 

 

 

 

 

Dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 16. September 2020 (Eingang bei der Gemeinde Tutzing am 23. September 2020) wird das gemeindliche Einvernehmen versagt.

 


Begründung:

 

Das geplante Bauvorhaben ist mit den künftigen Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 3, nicht vereinbar.

 

In dem Bebauungsplan wird keine Nachverdichtung angestrebt, die städtebauliche Entwicklung soll vielmehr die bestehende Bebauungstypologie planungsrechtlich sichern und durch gezielte Neustrukturierung, an Orten mit bereits in der Vergangenheit stattgefundenen unerwünschten Fehlentwicklungen, für die Zukunft nachhaltig ordnen.

Die vorherrschende optische Wirkung vom See aus ist durch eine lockere Baustruktur d.h. eine historisch gewachsene Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern und ihrem umgebenden Grünraum geprägt.

 

Ein primäres Ziel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ist es, dass die Grünachsen zwischen den Gebäuden (vornehmlich entlang der Grundstücksgrenzen) deutlich erkennbar bleiben sollen und als grüne Fuge die vorhandene Baustruktur räumlich ergänzen. Der geplante Baukörper ragt im südlichen Bereich in diese freizuhaltende Grünfuge hinein.

 

Die Anzahl der Wohneinheiten auf den Grundstücken in der Umgebung soll auf zwei pro Grundstück begrenzt bleiben. Die Bebauung mit der quartiersfremden Bautypologie „Mehrfamilienhaus“ mit beabsichtigten vier Wohneinheiten löst strukturelle Spannungen in Hinsicht auf die Abweichung zu dem vorherrschenden Bautyp „Villa“ (was in der Art der Nutzung einem Einfamilienhaus entspricht) aus, verbunden mit der daraus resultierenden hohen Anzahl baurechtlich erforderlichen Stellplätzen sowie der zwangsläufigen Zunahme der Verkehrsmenge in diesem Geviert.

 

Es soll hier kein Bezugsfall geschaffen werden, da nicht Verdichtung sondern Strukturerhalt im Bereich der Bebauungspläne „Seeuferbereich“ Planungsziel der Gemeinde Tutzing ist.

 

Die große Tiefgarage mit einer geplanten Fläche von 570 m² sowie die sehr lange Tiefgaragenzufahrt als Grenzbebauung entlang der öffentlichen Nordbadstraße würde zu einem nicht erwünschten Grad der Versiegelung des Grundstückes führen.